Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 52 AY 6/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 B 644/08 AY ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 6. Juni 2008 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab Antragstellung (14. Januar 2008) einen Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens in Höhe von 40,90 Euro monatlich bis zum Vorliegen einer bestandskräftigen Entscheidung über die Ansprüche der Antragstellerin zu bezahlen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) durch die Antragsgegnerin streitig.
Die 1947 in Rumänien geborene staatenlose Antragstellerin lebt seit 1987 in Deutschland. Bis 7. März 2008 lag eine ausländerrechtliche Duldung im Kreisverwaltungsreferat vor, die jedoch zunächst von der Antragstellerin nicht abgeholt wurde. Diese Duldung wurde zwischenzeitlich bis 2. Dezember 2008 verlängert.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2008 wurde die Antragstellerin von der Regierung von Oberbayern - Regierungsaufnahmestelle - gemäß § 7 Abs. 1 Asyldurchführungsverordnung (AsylDV) in die Unterkunft P. Straße eingewiesen. Sie ist dort jedoch nicht eingezogen und lebt seither in verschiedenen Pensionen beziehungsweise bei privaten und kirchlichen Vermietern.
Sie stellte am 24. Januar 2008 im Sozialbürgerhaus Mitte der Antragsgegnerin einen Grundantrag. Im Antrag ist vermerkt, dass der Antragsgegnerin am 14. Januar 2008 der Bedarf telefonisch mitgeteilt wurde. Am 30. Januar 2008 stellte die Antragstellerin einen weiteren Antrag auf Winterbekleidung. Am 3. März 2008 wurde ein weiterer Grundantrag gestellt, in welchem sie unter anderem einen Laptop, Drucker und Wörterbücher beantragte. Mit Schreiben vom 3. März 2008 (laut Vermerk ausgehändigt am selben Tag) wurde der Antragstellerin unter Fristsetzung bis 17. März 2008 aufgegeben, Nachweise zur Vorlage von Ausweispapieren, Reisepass, polizeilicher Meldung, Mietvertrag, Sparbuch (handschriftlich eingetragen: nicht vorhanden), aktuelle Lohnsteuerkarte, Nachweis über Einkommen zur Begleichung der Miete, Genehmigung der Regierung von Oberbayern zur privaten Wohnsitzname und Verlängerung der Duldung vorzulegen.
Mit Bescheid vom 17. März 2008 wurden die beantragten Leistungen nach dem AsylbLG bis zur Nachholung der Mitwirkung versagt.
Am 14. März 2008 beantragte die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht A-Stadt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Mit Schriftsatz vom
14. März 2008 verlangte sie die Erstattung der "Pensionskosten, Grundleistungen, Kleiderfinanzierung, Finanzierung der Hygieneartikel, Zuschuss für Sonderernährung".
Im Rahmen des Klageverfahrens wurden mehrere privatärztliche Bestätigungen vorgelegt. Nach Verweisung an das Sozialgericht München (SG) hat dieses eine unterschriebene Erklärung zur Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht von der Antragstellerin angefordert. Diese wurde jedoch mit Schreiben vom 3. Juni 2008 ausdrücklich verweigert. Ein am 5. Juni 2008 vom SG angesetzter Erörterungstermin wurde von der Antragstellerin nicht wahrgenommen. Mit Beschluss vom 6. Juni 2008 wurde der Antrag abgelehnt.
Hiergegen hat die Antragstellerin am 24. Juli 2008 beim SG Beschwerde eingereicht. Der Beschwerdeschrift war ein ärztliches Attest vom 6. März 2008 von Frau Dr. F. beigefügt, wonach die Antragstellerin an ansteckenden Hautkrankheiten leide und täglich Wäsche und Strümpfe zu wechseln sein. In einer weiteren Begründung vom 15. September 2008 hat die Antragstellerin unter Berufung auf die Genfer Konvention gerügt, sie bekomme in Deutschland seit 2003 keine Unterstützung. Sie habe einen Antrag auf Pensionskosten bei der Regierung von Oberbayern gestellt. Dieser wurde jedoch trotz der Vorlage von ärztlichen Attesten abgelehnt. Sie benötige einen Reiseausweis um wieder arbeiten zu können. Ferner hat sie die bereits im sozialgerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Atteste eingereicht. Die Antragstellerin hat ferner darauf verwiesen, dass sie gelegentlich Einkünfte aus Sprachunterricht erhalte.
In einem Erörterungstermin am 28. Oktober 2008, an welchem die Antragstellerin anwesend war, hat der Berichterstatter auf die Mitwirkungspflichten hingewiesen. Ein Vertreter der Regierung von Oberbayern hat der Antragstellerin die Unterbringung in einer neu renovierten Unterkunft in einem Einzelzimmer mit Dusche und Kochgelegenheit angeboten. Ferner hat die Antragsgegnerin eine Begutachtung durch eine andere Ärztin als in einem früheren Verfahren in Aussicht gestellt. Diese Möglichkeiten hat die Antragstellerin abgelehnt. Auch eine gerichtliche Begutachtung und Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht hat sie verweigert.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 6. Juni 2008 aufzuheben und ab
14. Januar 2008 die beantragte Erstattung der Pensionskosten, Grundleistungen, Kleiderfinanzierung, Finanzierung der Hygieneartikel sowie Zuschuss für Sonderernährung zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird insbesondere auf den Beschluss des SG vom
6. Juni 2008 verwiesen. Das Landessozialgericht hat die Akte des Sozialgerichts München (Az.: S 52 AY 6/08) und der Antragsgegnerin beigezogen.
II.
Die zulässige Beschwerde (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist teilweise begründet. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, der Antragstellerin einen monatlichen Geldbetrag in Höhe von 40,90 EUR zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens zu gewähren.
1. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die einstweilige Anordnung soll den Zeitraum bis zu einer abschließenden Hauptsacheentscheidung durch eine Zwischenregelung überbrücken und auf diese Weise den Rechtsstreit in der Hauptsache entscheidungsfähig erhalten. Voraussetzung für deren Erlass ist, dass sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sind (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -). Ein Anordnungsanspruch ist zu bejahen, wenn für den Antrag der Antragstellerin überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache sprechen. Erforderlich ist daneben, dass der Antragstellerin nicht zugemutet werden kann, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist grundsätzlich das materielle Recht, das voll zu prüfen ist. Die Anforderungen an die Erkenntnis der Rechtslage, das heißt die Intensität der rechtlichen Prüfung, dürfen grundsätzlich nicht herabgestuft werden. Die Glaubhaftmachung begnügt sich bei der Ermittlung des Sachverhalts als Gegensatz zum vollen Beweis mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist grundsätzlich das materielle Recht, das voll zu prüfen ist. Dennoch gilt der Grundsatz der Amtsermittlung, was hier insbesondere durch die Abhaltung eines Erörterungstermins versucht wurde.
Ein solches zu sicherndes Recht ist zwar im Hinblick auf die Entscheidung der Antragsgegnerin nach § 66 SGB I hier nicht gegeben. § 66 SGB I findet im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes über § 7 Abs. 4 AsylbLG Anwendung. Der Eilantrag der Antragstellerin richtet sich gegen eine vorläufige Versagung nach § 66 I SGB I; zu sichernder Hauptsacheanspruch ist also vorliegend nicht die (wenn auch letztlich angestrebte) begehrte Erstattung der Pensionskosten, Grundleistungen, Kleiderfinanzierung, Finanzierung der Hygieneartikel, Zuschuss für Sonderernährung abweichend von dem § 3 Abs. 1 S. 1 AsylbLG i.V.m. § 13 Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) vom 4. Juni 2002 festgesetzten Sachleistungsprinzip, sondern lediglich der Anspruch auf eine endgültige Entscheidung auf der Grundlage des AsylbLG unter Außerachtlassung der vorläufigen Versagung gemäß § 66 SGB I. Bei einer Versagung begehrter Leistungen auf der Grundlage des § 66 SGB I liegt noch keine Bewilligung, aber auch noch keine endgültige Ablehnung vor. Eine solche Entscheidung setzt voraus, dass die geforderte Mitwirkung für die Leistung erheblich ist (§ 60 SGB I) und dass die Mitwirkung zumutbar ist (§ 65 SGB I). Darüber hinaus ist die Versagung nach § 66 I 1 SGB I - anders als die Ablehnung einer Leistung wegen Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung - ausdrücklich "bis zur Nachholung der Mitwirkung" begrenzt und, weil der Leistungsträger versagte Leistungen in der von der Antragstellerin beantragten Form eines Erstattungsanspruches (in Geld) nach Mitwirkung nachträglich erbringen kann (§ 67 SGB I), auch für die Zeit bis zur Nachholung vorläufiger Natur (BSG SozR 1200 § 66 Nr.13). Die aus der Sicht des einstweiligen Rechtsschutzes getroffene Hauptsacheentscheidung ist die Aufhebung der vorläufigen Versagung und die Verpflichtung zur neuen Entscheidung in der Sache, also nicht die Verpflichtung zur Bewilligung der letztlich angestrebten Sozialleistung.
Damit fehlt es zwar an einem zu sichernden Hauptsacheanspruch, so dass der Eilantrag keinen Erfolg in Bezug auf § 66 SGB I haben konnte. Denn mit dem Bescheid vom
17. März 2008 hat die Antragsgegnerin die beantragte Leistung nicht endgültig, sondern nur vorläufig versagt. Insbesondere wird auf die mehrmaligen Aufforderungen zur Mitwirkung, die angemessene Fristsetzung für die Mitwirkung und auf deren Zumutbarkeit
(§§ 66 Abs. 3, 65 SGB I) eingegangen.
Durch die Einweisung in die Unterkunft in der P. Straße 24 werden durch die Antragsgegnerin die nach § 3 Abs. 1 AsylbLG zu gewährenden Grundleistungen auf der Basis von Sachleistungen gedeckt. Der vorläufige Zustand im Verwaltungsrechtsverhältnis bezieht sich daher auf die nachfolgend dargelegten Sachverhalte.
So weit die Antragstellerin aufgrund ihrer vorgetragenen Erkrankungen geltend macht, einen Anspruch auf Geldleistungen zur Beschaffung von Kleidung, Hygieneartikeln und Sonderernährung zu haben, sah sich auch der Senat nicht in der Lage aufgrund der mangelnden Mitwirkung der Klägerin, in der Sache zu entscheiden. Die vorgelegten Atteste sind so allgemein gehalten, dass sich hieraus kein konkreter Bedarf ermitteln lässt. Eine weitere Aufklärung war dem Senat aufgrund der Weigerung der Antragstellerin, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden beziehungsweise ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen, nicht möglich.
Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Vorlage dieser Atteste nicht zumutbar sein sollte. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der von der Antragstellerin geforderten Unterbringung in einer privaten Pension. Aus den vorgelegten Attesten ist nicht erkennbar, aus welchen medizinischen Gründen es der Antragstellerin nicht möglich sei, das im Erörterungstermin vom 28. Oktober 2008 abgegebene Angebot des Vertreters der Regierung von Oberbayern, die Antragstellerin zukünftig in einem Einzelzimmer mit Küche, Dusche und WC anzunehmen. Insoweit wird ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen des SG verwiesen.
Eine Glaubhaftmachung eines zu sichernden Rechtes ist damit nicht gegeben.
2. Der Schutz der Grundrechte der Antragstellerin und insbesondere die Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) verlangen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aber besondere Anforderungen, wenn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen insbesondere auch hinsichtlich der Kosten der Unterkunft entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (BVerfG vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05 Juris Rn. 23; BVerfG, NVwZ 2004, S. 95, 96). Dies gilt besonders, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht sind die Gerichte angehalten, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Ist im Einzelfall eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG vom 12.Mai 2005, a.a.O.).
Nach Auffassung des Senats wird wie oben dargestellt, durch die Einweisung in die Unterkunft in der P. Straße in A-Stadt und die damit verbundenen Sachleistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG sichergestellt, dass grundsätzlich keine existenzgefährdenden, schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Beeinträchtigungen entstehen. Über die gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 AsylbLG zur Verfügung gestellten Sachleistungen wird im Asylbewerberleistungsrecht eine existenzielle Grundsicherung zur Verfügung gestellt. Dabei geht sowohl der Bundes- wie auch der bayerische Landesgesetzgeber von einer sehr starken Ausprägung des Sachleistungsprinzips aus. Dabei stellt die Sachleistung die unmittelbarste und direkteste Form der Bedarfsdeckung dar. Es ist der gesamte notwendige Bedarf abzudecken. Dieser notwendige Bedarf ist auf die persönliche Situation, die Art der Unterbringung und der örtlichen Gegebenheiten abzustellen (BT-Drucksache 12/4451, S. 8).
Der erkennende Senat geht davon aus, dass im Hinblick auf die Ernährung auf den individuellen Bedarf der Antragstellerin eingegangen wird (vergleiche Hohm in Schellhorn/ Hohm, Kommentar zum Sozialgesetzbuch XII, 17. Auflage, § 3 AsylbLG, Rz.: 11 ff). Dies gilt auch für die erforderlichen Hygieneartikel.
Bezüglich des notwendigen Bedarfs an Kleidung (inklusive Schuhe) geht der Senat ebenfalls davon aus, dass die persönliche Situation der Antragstellerin angemessen berücksichtigt wird. So müssen die jahreszeitbedingten und individuellen Besonderheiten sowie die Einhaltung hygienischer Mindeststandards beachtet werden (vgl. Hohm, a.a.O.,
Rz.: 15). Hinsichtlich der Unterkunft wurde der Antragstellerin zur Unterbringung in einem Einzelzimmer in der P. Straße eine Alternative in H. bei A-Stadt in einem neu renovierten Einzelzimmer mit Kochgelegenheit, Dusche und WC angeboten. Sollten die konkreten und tatsächlich zur Verfügung gestellten Sachleistungen diesen Ansprüchen nicht gerecht werden, so steht es der Antragstellerin jederzeit frei in einem weiteren Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die angemessene Umsetzung der vorgenannten Grundsätze durch das Sozialgericht überprüfen zu lassen. Andererseits kann jedoch nicht mehr geschehen, da eine Aufdrängung von Sozialleistungen aufgrund von Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG ausgeschlossen ist.
§ 3 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 AsylbLG sieht zur Aufrechterhaltung eines Mindeststandards an der Führung eines menschenwürdigen Daseins im Sinne der vorgenannten Grundrechte neben diesen Sachleistungen auch den Bezug eines monatlichen Geldbetrages zur selbstverantwortlichen Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens vor. Dieser monatliche Geldbetrag wurde der Antragstellerin jedoch bis auf eine einmalige Vorausleistung in Höhe von 30 EUR nicht gewährt. Nach Auffassung des Senats muss jedoch die Antragsgegnerin ab Antragstellung (14. Januar 2008) zur Abwendung schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Beeinträchtigungen der geschützten grundrechtlichen Positionen der Antragstellerin diesen monatlichen Betrag in Höhe von 40,90 EUR
(80 DM) an die Antragstellerin ab Antragstellung nachbezahlen und zukünftig bis zum Vorliegen einer bestandskräftigen Entscheidung über die Ansprüche der Antragstellerin monatlich ausbezahlen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Bücher oder einen Computer besteht jedoch nicht.
3. Weiterhin weist der Senat nochmals darauf hin, dass eine endgültige Versagung der begehrten Sozialleistungen durch die Antragsgegnerin noch nicht vorliegt und dass diese nach Vorlage der geforderten Unterlagen durch die Antragstellerin zu einer entsprechenden Verbescheidung verpflichtet ist.
III.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) durch die Antragsgegnerin streitig.
Die 1947 in Rumänien geborene staatenlose Antragstellerin lebt seit 1987 in Deutschland. Bis 7. März 2008 lag eine ausländerrechtliche Duldung im Kreisverwaltungsreferat vor, die jedoch zunächst von der Antragstellerin nicht abgeholt wurde. Diese Duldung wurde zwischenzeitlich bis 2. Dezember 2008 verlängert.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2008 wurde die Antragstellerin von der Regierung von Oberbayern - Regierungsaufnahmestelle - gemäß § 7 Abs. 1 Asyldurchführungsverordnung (AsylDV) in die Unterkunft P. Straße eingewiesen. Sie ist dort jedoch nicht eingezogen und lebt seither in verschiedenen Pensionen beziehungsweise bei privaten und kirchlichen Vermietern.
Sie stellte am 24. Januar 2008 im Sozialbürgerhaus Mitte der Antragsgegnerin einen Grundantrag. Im Antrag ist vermerkt, dass der Antragsgegnerin am 14. Januar 2008 der Bedarf telefonisch mitgeteilt wurde. Am 30. Januar 2008 stellte die Antragstellerin einen weiteren Antrag auf Winterbekleidung. Am 3. März 2008 wurde ein weiterer Grundantrag gestellt, in welchem sie unter anderem einen Laptop, Drucker und Wörterbücher beantragte. Mit Schreiben vom 3. März 2008 (laut Vermerk ausgehändigt am selben Tag) wurde der Antragstellerin unter Fristsetzung bis 17. März 2008 aufgegeben, Nachweise zur Vorlage von Ausweispapieren, Reisepass, polizeilicher Meldung, Mietvertrag, Sparbuch (handschriftlich eingetragen: nicht vorhanden), aktuelle Lohnsteuerkarte, Nachweis über Einkommen zur Begleichung der Miete, Genehmigung der Regierung von Oberbayern zur privaten Wohnsitzname und Verlängerung der Duldung vorzulegen.
Mit Bescheid vom 17. März 2008 wurden die beantragten Leistungen nach dem AsylbLG bis zur Nachholung der Mitwirkung versagt.
Am 14. März 2008 beantragte die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht A-Stadt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Mit Schriftsatz vom
14. März 2008 verlangte sie die Erstattung der "Pensionskosten, Grundleistungen, Kleiderfinanzierung, Finanzierung der Hygieneartikel, Zuschuss für Sonderernährung".
Im Rahmen des Klageverfahrens wurden mehrere privatärztliche Bestätigungen vorgelegt. Nach Verweisung an das Sozialgericht München (SG) hat dieses eine unterschriebene Erklärung zur Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht von der Antragstellerin angefordert. Diese wurde jedoch mit Schreiben vom 3. Juni 2008 ausdrücklich verweigert. Ein am 5. Juni 2008 vom SG angesetzter Erörterungstermin wurde von der Antragstellerin nicht wahrgenommen. Mit Beschluss vom 6. Juni 2008 wurde der Antrag abgelehnt.
Hiergegen hat die Antragstellerin am 24. Juli 2008 beim SG Beschwerde eingereicht. Der Beschwerdeschrift war ein ärztliches Attest vom 6. März 2008 von Frau Dr. F. beigefügt, wonach die Antragstellerin an ansteckenden Hautkrankheiten leide und täglich Wäsche und Strümpfe zu wechseln sein. In einer weiteren Begründung vom 15. September 2008 hat die Antragstellerin unter Berufung auf die Genfer Konvention gerügt, sie bekomme in Deutschland seit 2003 keine Unterstützung. Sie habe einen Antrag auf Pensionskosten bei der Regierung von Oberbayern gestellt. Dieser wurde jedoch trotz der Vorlage von ärztlichen Attesten abgelehnt. Sie benötige einen Reiseausweis um wieder arbeiten zu können. Ferner hat sie die bereits im sozialgerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Atteste eingereicht. Die Antragstellerin hat ferner darauf verwiesen, dass sie gelegentlich Einkünfte aus Sprachunterricht erhalte.
In einem Erörterungstermin am 28. Oktober 2008, an welchem die Antragstellerin anwesend war, hat der Berichterstatter auf die Mitwirkungspflichten hingewiesen. Ein Vertreter der Regierung von Oberbayern hat der Antragstellerin die Unterbringung in einer neu renovierten Unterkunft in einem Einzelzimmer mit Dusche und Kochgelegenheit angeboten. Ferner hat die Antragsgegnerin eine Begutachtung durch eine andere Ärztin als in einem früheren Verfahren in Aussicht gestellt. Diese Möglichkeiten hat die Antragstellerin abgelehnt. Auch eine gerichtliche Begutachtung und Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht hat sie verweigert.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 6. Juni 2008 aufzuheben und ab
14. Januar 2008 die beantragte Erstattung der Pensionskosten, Grundleistungen, Kleiderfinanzierung, Finanzierung der Hygieneartikel sowie Zuschuss für Sonderernährung zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird insbesondere auf den Beschluss des SG vom
6. Juni 2008 verwiesen. Das Landessozialgericht hat die Akte des Sozialgerichts München (Az.: S 52 AY 6/08) und der Antragsgegnerin beigezogen.
II.
Die zulässige Beschwerde (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist teilweise begründet. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, der Antragstellerin einen monatlichen Geldbetrag in Höhe von 40,90 EUR zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens zu gewähren.
1. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die einstweilige Anordnung soll den Zeitraum bis zu einer abschließenden Hauptsacheentscheidung durch eine Zwischenregelung überbrücken und auf diese Weise den Rechtsstreit in der Hauptsache entscheidungsfähig erhalten. Voraussetzung für deren Erlass ist, dass sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sind (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -). Ein Anordnungsanspruch ist zu bejahen, wenn für den Antrag der Antragstellerin überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache sprechen. Erforderlich ist daneben, dass der Antragstellerin nicht zugemutet werden kann, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist grundsätzlich das materielle Recht, das voll zu prüfen ist. Die Anforderungen an die Erkenntnis der Rechtslage, das heißt die Intensität der rechtlichen Prüfung, dürfen grundsätzlich nicht herabgestuft werden. Die Glaubhaftmachung begnügt sich bei der Ermittlung des Sachverhalts als Gegensatz zum vollen Beweis mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist grundsätzlich das materielle Recht, das voll zu prüfen ist. Dennoch gilt der Grundsatz der Amtsermittlung, was hier insbesondere durch die Abhaltung eines Erörterungstermins versucht wurde.
Ein solches zu sicherndes Recht ist zwar im Hinblick auf die Entscheidung der Antragsgegnerin nach § 66 SGB I hier nicht gegeben. § 66 SGB I findet im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes über § 7 Abs. 4 AsylbLG Anwendung. Der Eilantrag der Antragstellerin richtet sich gegen eine vorläufige Versagung nach § 66 I SGB I; zu sichernder Hauptsacheanspruch ist also vorliegend nicht die (wenn auch letztlich angestrebte) begehrte Erstattung der Pensionskosten, Grundleistungen, Kleiderfinanzierung, Finanzierung der Hygieneartikel, Zuschuss für Sonderernährung abweichend von dem § 3 Abs. 1 S. 1 AsylbLG i.V.m. § 13 Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) vom 4. Juni 2002 festgesetzten Sachleistungsprinzip, sondern lediglich der Anspruch auf eine endgültige Entscheidung auf der Grundlage des AsylbLG unter Außerachtlassung der vorläufigen Versagung gemäß § 66 SGB I. Bei einer Versagung begehrter Leistungen auf der Grundlage des § 66 SGB I liegt noch keine Bewilligung, aber auch noch keine endgültige Ablehnung vor. Eine solche Entscheidung setzt voraus, dass die geforderte Mitwirkung für die Leistung erheblich ist (§ 60 SGB I) und dass die Mitwirkung zumutbar ist (§ 65 SGB I). Darüber hinaus ist die Versagung nach § 66 I 1 SGB I - anders als die Ablehnung einer Leistung wegen Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung - ausdrücklich "bis zur Nachholung der Mitwirkung" begrenzt und, weil der Leistungsträger versagte Leistungen in der von der Antragstellerin beantragten Form eines Erstattungsanspruches (in Geld) nach Mitwirkung nachträglich erbringen kann (§ 67 SGB I), auch für die Zeit bis zur Nachholung vorläufiger Natur (BSG SozR 1200 § 66 Nr.13). Die aus der Sicht des einstweiligen Rechtsschutzes getroffene Hauptsacheentscheidung ist die Aufhebung der vorläufigen Versagung und die Verpflichtung zur neuen Entscheidung in der Sache, also nicht die Verpflichtung zur Bewilligung der letztlich angestrebten Sozialleistung.
Damit fehlt es zwar an einem zu sichernden Hauptsacheanspruch, so dass der Eilantrag keinen Erfolg in Bezug auf § 66 SGB I haben konnte. Denn mit dem Bescheid vom
17. März 2008 hat die Antragsgegnerin die beantragte Leistung nicht endgültig, sondern nur vorläufig versagt. Insbesondere wird auf die mehrmaligen Aufforderungen zur Mitwirkung, die angemessene Fristsetzung für die Mitwirkung und auf deren Zumutbarkeit
(§§ 66 Abs. 3, 65 SGB I) eingegangen.
Durch die Einweisung in die Unterkunft in der P. Straße 24 werden durch die Antragsgegnerin die nach § 3 Abs. 1 AsylbLG zu gewährenden Grundleistungen auf der Basis von Sachleistungen gedeckt. Der vorläufige Zustand im Verwaltungsrechtsverhältnis bezieht sich daher auf die nachfolgend dargelegten Sachverhalte.
So weit die Antragstellerin aufgrund ihrer vorgetragenen Erkrankungen geltend macht, einen Anspruch auf Geldleistungen zur Beschaffung von Kleidung, Hygieneartikeln und Sonderernährung zu haben, sah sich auch der Senat nicht in der Lage aufgrund der mangelnden Mitwirkung der Klägerin, in der Sache zu entscheiden. Die vorgelegten Atteste sind so allgemein gehalten, dass sich hieraus kein konkreter Bedarf ermitteln lässt. Eine weitere Aufklärung war dem Senat aufgrund der Weigerung der Antragstellerin, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden beziehungsweise ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen, nicht möglich.
Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Vorlage dieser Atteste nicht zumutbar sein sollte. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der von der Antragstellerin geforderten Unterbringung in einer privaten Pension. Aus den vorgelegten Attesten ist nicht erkennbar, aus welchen medizinischen Gründen es der Antragstellerin nicht möglich sei, das im Erörterungstermin vom 28. Oktober 2008 abgegebene Angebot des Vertreters der Regierung von Oberbayern, die Antragstellerin zukünftig in einem Einzelzimmer mit Küche, Dusche und WC anzunehmen. Insoweit wird ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen des SG verwiesen.
Eine Glaubhaftmachung eines zu sichernden Rechtes ist damit nicht gegeben.
2. Der Schutz der Grundrechte der Antragstellerin und insbesondere die Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) verlangen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aber besondere Anforderungen, wenn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen insbesondere auch hinsichtlich der Kosten der Unterkunft entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (BVerfG vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05 Juris Rn. 23; BVerfG, NVwZ 2004, S. 95, 96). Dies gilt besonders, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht sind die Gerichte angehalten, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Ist im Einzelfall eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG vom 12.Mai 2005, a.a.O.).
Nach Auffassung des Senats wird wie oben dargestellt, durch die Einweisung in die Unterkunft in der P. Straße in A-Stadt und die damit verbundenen Sachleistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG sichergestellt, dass grundsätzlich keine existenzgefährdenden, schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Beeinträchtigungen entstehen. Über die gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 AsylbLG zur Verfügung gestellten Sachleistungen wird im Asylbewerberleistungsrecht eine existenzielle Grundsicherung zur Verfügung gestellt. Dabei geht sowohl der Bundes- wie auch der bayerische Landesgesetzgeber von einer sehr starken Ausprägung des Sachleistungsprinzips aus. Dabei stellt die Sachleistung die unmittelbarste und direkteste Form der Bedarfsdeckung dar. Es ist der gesamte notwendige Bedarf abzudecken. Dieser notwendige Bedarf ist auf die persönliche Situation, die Art der Unterbringung und der örtlichen Gegebenheiten abzustellen (BT-Drucksache 12/4451, S. 8).
Der erkennende Senat geht davon aus, dass im Hinblick auf die Ernährung auf den individuellen Bedarf der Antragstellerin eingegangen wird (vergleiche Hohm in Schellhorn/ Hohm, Kommentar zum Sozialgesetzbuch XII, 17. Auflage, § 3 AsylbLG, Rz.: 11 ff). Dies gilt auch für die erforderlichen Hygieneartikel.
Bezüglich des notwendigen Bedarfs an Kleidung (inklusive Schuhe) geht der Senat ebenfalls davon aus, dass die persönliche Situation der Antragstellerin angemessen berücksichtigt wird. So müssen die jahreszeitbedingten und individuellen Besonderheiten sowie die Einhaltung hygienischer Mindeststandards beachtet werden (vgl. Hohm, a.a.O.,
Rz.: 15). Hinsichtlich der Unterkunft wurde der Antragstellerin zur Unterbringung in einem Einzelzimmer in der P. Straße eine Alternative in H. bei A-Stadt in einem neu renovierten Einzelzimmer mit Kochgelegenheit, Dusche und WC angeboten. Sollten die konkreten und tatsächlich zur Verfügung gestellten Sachleistungen diesen Ansprüchen nicht gerecht werden, so steht es der Antragstellerin jederzeit frei in einem weiteren Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die angemessene Umsetzung der vorgenannten Grundsätze durch das Sozialgericht überprüfen zu lassen. Andererseits kann jedoch nicht mehr geschehen, da eine Aufdrängung von Sozialleistungen aufgrund von Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG ausgeschlossen ist.
§ 3 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 AsylbLG sieht zur Aufrechterhaltung eines Mindeststandards an der Führung eines menschenwürdigen Daseins im Sinne der vorgenannten Grundrechte neben diesen Sachleistungen auch den Bezug eines monatlichen Geldbetrages zur selbstverantwortlichen Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens vor. Dieser monatliche Geldbetrag wurde der Antragstellerin jedoch bis auf eine einmalige Vorausleistung in Höhe von 30 EUR nicht gewährt. Nach Auffassung des Senats muss jedoch die Antragsgegnerin ab Antragstellung (14. Januar 2008) zur Abwendung schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Beeinträchtigungen der geschützten grundrechtlichen Positionen der Antragstellerin diesen monatlichen Betrag in Höhe von 40,90 EUR
(80 DM) an die Antragstellerin ab Antragstellung nachbezahlen und zukünftig bis zum Vorliegen einer bestandskräftigen Entscheidung über die Ansprüche der Antragstellerin monatlich ausbezahlen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Bücher oder einen Computer besteht jedoch nicht.
3. Weiterhin weist der Senat nochmals darauf hin, dass eine endgültige Versagung der begehrten Sozialleistungen durch die Antragsgegnerin noch nicht vorliegt und dass diese nach Vorlage der geforderten Unterlagen durch die Antragstellerin zu einer entsprechenden Verbescheidung verpflichtet ist.
III.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
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