Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 SO 83/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 B 783/08 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom
28. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im vorliegenden Eilverfahren geht es um die Frage, ob der Antragsgegner - Ag. - im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, dem Antragsteller - Ast. - Grundsicherungsleistungen weiter zu bewilligen und Umzugskosten zu erstatten.
Der 1945 geborene Ast. bezieht seit 2003 Grundsicherungsleistungen vom Ag., und zwar für den Zeitraum bis zum 30.06.2008 aufgrund eines Bescheides vom 03.07.2007 und für den Zeitraum vom 01.07.2008 bis 30.06.2009 aufgrund eines Bescheides vom 29.07.2008. Mit weiterem Bescheid vom 30.07.2008 lehnte der Ag. einen Antrag vom 28.07.2008 auf Übernahme der laufenden Stromabschlagszahlungen ab.
Mit Schreiben vom 05.02.2008 hatte der Ast. einen Zuschuss von Maler- und Baumaterialien wegen eines Umzugs in eine neue Wohnung in A-Stadt sowie einen Zuschuss zum Ankauf einer Waschmaschine beantragt, weil die derzeitige undicht sei und der Motor für den Schleudergang nicht mehr funktioniere. Der Ast. legte einen Mietvertrag vom 19.02.2008 sowie Nachweise über diverse Umzugskosten vor.
Mit Schreiben vom 22.04.2008 und 13.05.2008 forderte der Ag. den Ast. auf, Rechnungen bzw. Quittungen über die Umzugskosten vorzulegen sowie für die Überweisung der Mietkaution die Bankverbindung des Vermieters mitzuteilen. In Bezug auf die Umzugskosten teilte der Ast. mit, dass Belege nicht beigebracht würden, da die Kosten durch ein Darlehen vorfinanziert und die Belege dem Darlehensgeber ausgehändigt worden seien.
Am 09.07.2008 hat der Ast. beim Sozialgericht Augsburg - SG - die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz begehrt und sinngemäß die Weiterbewilligung von Grundsicherungsleistungen und die Übernahme der Umzugskosten sowie der vorverauslagten Kaution durch den Ag. beantragt.
Mit Beschluss vom 28.07.2008 hat das SG den Eilantrag abgelehnt und ausgeführt, hinsichtlich der Umzugskosten sei bereits eine Eilbedürftigkeit nicht gegeben. Der Ast. habe selbst angegeben, dass er die Kosten bereits mit Hilfe eines privaten Darlehens beglichen habe. Er könne damit die Übernahme dieser Kosten nicht mehr im Wege der einstweiligen Anordnung gegen den Ag. geltend machen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung diene ausschließlich der Abwendung einer gegenwärtigen Notlage, nicht aber der Übernahme von Schulden. Im Übrigen sei es nicht zu beanstanden, wenn der Ag. die Übernahme dieser Kosten davon abhängig mache, dass der Ast. Nachweise über die verauslagten Kosten und über das in Anspruch genommene Darlehen vorlege. Auch die Kosten für die Beschaffung einer Waschmaschine könne der Ast. nicht mit Erfolg gegen den Ag. geltend machen. Eine Ersatzbeschaffung sei aus den Regelsätzen zu bestreiten. Der Ast. habe mitgeteilt, dass er eine neue Waschmaschine benötige, weil seine alte nicht mehr funktioniere. Es handele sich also offensichtlich um eine Ersatzbeschaffung. Auch hinsichtlich der Weiterbewilligung der Grundsicherungsleistungen fehle es an einem Anordnungsgrund. Denn der Ag. sei grundsätzlich bereit, auch weiterhin Grundsicherungsleistungen zu erbringen. Er habe die weitere Bewilligung nur davon abhängig gemacht, dass der Ast. erneut einen Formblattantrag stelle.
Dagegen hat der V. für den Ast. Beschwerde eingelegt und sinngemäß ausgeführt, dass der Antragsteller das Beschwerdeverfahren selbst führe. Auf Anfrage des Senats hat der Ast. mitgeteilt, die Beschwerde werde aufrecht erhalten. Die eingereichten Belege seien glaubhaft und würden die vorverauslagten umzugsbedingten Kosten bestätigen. Für die zusätzlichen Erstattungsanträge habe der Ast. keine Belege. Diese seien durch Umzugsstress und bestehende Amnesie unerklärlicherweise abhanden gekommen. Die vorverauslagte Kaution betreffend liege dem Ast. ein Schriftsatz vom Ag. vor, in dem die Zusage angeboten werde, dass die Kaution in Form eines Darlehens übernommen werde.
Der Ast. beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 28.07.2008 aufzuheben und den Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm über den 01.07.2008 hinaus Grundsicherungsleistungen zu gewähren und ihm die Kosten für einen Umzug in eine neue Wohnung in A-Stadt sowie die Kosten für die Beschaffung einer neuen Waschmaschine und die Kosten für die Mietkaution der neuen Wohnung zu erstatten.
Der Ag. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Ag. sowie der Eilverfahrensakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das SG den Eilantrag des Antragstellers auf Erlass der hier statthaften Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2
Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - abgelehnt. Denn die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten Eilentscheidung liegen nicht vor.
Zugunsten des Ag. geht der Senat davon aus, dass in der von diesem auf Anfrage des Senats abgegebenen Erklärung eine Bevollmächtigung des V. in Bezug auf die Beschwerdeeinlegung zu sehen ist, so dass die Beschwerde nicht bereits unter diesem Gesichtspunkt unzulässig ist.
In Bezug auf die Grundsicherungsleistungen ab 01.07.2008 fehlt es in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis. Dem Ast. sind für diesen Zeitraum mit Bescheid vom 29.07.2008 Grundsicherungsleistungen zuerkannt worden. Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Ast. nicht behauptet, dass diese Bewilligung rechtsfehlerhaft erfolgt ist. Im Übrigen ist der Bescheid auch bestandskräftig geworden (fernmündliche Auskunft des Ag. vom 18.11.2008). Der weitere Bescheid vom 30.07.2008 betreffend die Übernahme von laufenden Stromabschlagzahlungen ist nach dem insofern eindeutigen Vorbringen des Ast. nicht Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens.
Die inhaltlichen Rechtsgrundlagen und Grundsätze, die der Eilentscheidung zugrunde zu legen waren, stellen sich wie folgt dar: Die Maßstabsbildung in Eilverfahren der Fachgerichte hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom Rechtsschutzziel ab (vgl. z.B. für den Bereich der Existenzsicherung Beschlüsse des BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 juris Rn. 25; zu Leistungen nach dem SGB V vom 06.02.2007, 1 BvR 3101/06). Ist - wie hier - ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eine schwere Verletzung der Rechte des Ast. im Sinne der zur Existenzsicherung nach dem SGB II (BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 juris Rn. 25 - 28) bzw. im Sinne der zu den existenziell bedeutsamen Leistungen der Krankenversicherung entwickelten Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 06.02.2007, Az.: 1 BvR 3101/06) nicht möglich, bleibt es unter Beachtung des Gesetzesbindungspostulats der Art. 20 Abs. 3, 97 I GG bei der Anwendung der gesetzlichen Regelungen des § 86 b II 2 SGG. Insofern ist die herkömmliche Vorgehensweise der Prüfung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der §§ 86 b Abs. 2 S. 2 und 4 SGG, 920 Abs. 2 ZPO, die sich in den Begriffen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zusammenfassen lassen, auch aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich (vgl. dazu Beschluss des BVerfG vom 29.07.2003,
2 BvR 311/03 Juris Rn. 13; BVerfG NJW 1989, 827). Im Übrigen fiele auch die vom BVerfG (allerdings nur für die Fälle drohender schwerer Grundrechtsverletzungen dekretierte) Güter- und Folgenabwägung zuungunsten des Ast. aus.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Im Hinblick auf den zu fordernden Überzeugungsgrad bzw. auf den Beweismaßstab verweist § 86 b
Abs. 2 Satz 4 SGG unter anderem auf § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -, wonach Anspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen sind. Aus den genannten Vorschriften ist der Überzeugungsgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abzuleiten, wobei auch im Eilverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG gilt (vgl. Burkholz, Der Untersuchungsgrundsatz im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, S. 67 ff.). Aus den genannten Regelungen ergibt sich mithin, dass der Erfolg eines Eilantrags in den sog. Vornahmesachen das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes
voraussetzt. Ein Anordnungsanspruch in diesem Sinne ist gegeben, wenn der zu sichernde Hauptsacheanspruch der Antragstellerin mit durch Glaubhaftmachung oder Amtsermittlung herbeigeführter überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn im Interimszeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein wesentlicher Nachteil, d.h. eine über Randbereiche hinausgehende Rechtsverletzung droht (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren,
2. Auflage 2008, Rn. 293, 300, jeweils m.w.N.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben und Grundsätze war die Beschwerde zurückzuweisen, da der Eilantrag vom SG zu Recht abgelehnt worden ist.
In Bezug auf die Kosten für die Beschaffung einer Waschmaschine fehlt es zur vollen Überzeugung des Senats an einem Anordnungsanspruch. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug genommen, § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zur Ergänzung ist lediglich darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf das eigene Vorbringen des Ast. zur vollen Überzeugung des Senats feststeht, dass es sich nicht um eine Erstausstattung mit einer Waschmaschine handelt, für die grundsätzlich eine Kostenerstattung in Betracht käme (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - SGB - XII), sondern um eine Ersatzbeschaffung.
In Bezug auf die Umzugskosten fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Der Ast. führt insofern selbst aus, dass er die Kosten bereits mit Hilfe eines privaten Darlehens beglichen hat. Damit drohen für den Interimszeitraum bis zu einer eventuellen Hauptsacheentscheidung keine Rechtsverletzungen, die mit einer einstweiligen Anordnung verhindert werden müssten. Entsprechendes gilt für die Übernahme der Kautionskosten. Auch insofern trägt der Ast. selbst vor, die Kaution sei bereits vor Abschluss des Mietvertrages geleistet worden. Auch insofern nimmt der Senat im Übrigen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug, § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG.
Aus den genannten Gründen würde auch eine Güter- und Folgenabwägung zuungunsten des Ast ausfallen. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach dem eigenen Vorbringen des Ast auch ohne Eilrechtsschutz schon im Hinblick auf die bereits über Darlehen abgedeckten Umzugskosten das Abwarten einer Abklärung im Hauptsacheverfahren als zumutbar erscheint. Hinzu kommen die geringen Erfolgsaussichten entsprechender Hauptsacheklagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Beschwerde erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar, § 177 SGG.
28. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im vorliegenden Eilverfahren geht es um die Frage, ob der Antragsgegner - Ag. - im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, dem Antragsteller - Ast. - Grundsicherungsleistungen weiter zu bewilligen und Umzugskosten zu erstatten.
Der 1945 geborene Ast. bezieht seit 2003 Grundsicherungsleistungen vom Ag., und zwar für den Zeitraum bis zum 30.06.2008 aufgrund eines Bescheides vom 03.07.2007 und für den Zeitraum vom 01.07.2008 bis 30.06.2009 aufgrund eines Bescheides vom 29.07.2008. Mit weiterem Bescheid vom 30.07.2008 lehnte der Ag. einen Antrag vom 28.07.2008 auf Übernahme der laufenden Stromabschlagszahlungen ab.
Mit Schreiben vom 05.02.2008 hatte der Ast. einen Zuschuss von Maler- und Baumaterialien wegen eines Umzugs in eine neue Wohnung in A-Stadt sowie einen Zuschuss zum Ankauf einer Waschmaschine beantragt, weil die derzeitige undicht sei und der Motor für den Schleudergang nicht mehr funktioniere. Der Ast. legte einen Mietvertrag vom 19.02.2008 sowie Nachweise über diverse Umzugskosten vor.
Mit Schreiben vom 22.04.2008 und 13.05.2008 forderte der Ag. den Ast. auf, Rechnungen bzw. Quittungen über die Umzugskosten vorzulegen sowie für die Überweisung der Mietkaution die Bankverbindung des Vermieters mitzuteilen. In Bezug auf die Umzugskosten teilte der Ast. mit, dass Belege nicht beigebracht würden, da die Kosten durch ein Darlehen vorfinanziert und die Belege dem Darlehensgeber ausgehändigt worden seien.
Am 09.07.2008 hat der Ast. beim Sozialgericht Augsburg - SG - die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz begehrt und sinngemäß die Weiterbewilligung von Grundsicherungsleistungen und die Übernahme der Umzugskosten sowie der vorverauslagten Kaution durch den Ag. beantragt.
Mit Beschluss vom 28.07.2008 hat das SG den Eilantrag abgelehnt und ausgeführt, hinsichtlich der Umzugskosten sei bereits eine Eilbedürftigkeit nicht gegeben. Der Ast. habe selbst angegeben, dass er die Kosten bereits mit Hilfe eines privaten Darlehens beglichen habe. Er könne damit die Übernahme dieser Kosten nicht mehr im Wege der einstweiligen Anordnung gegen den Ag. geltend machen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung diene ausschließlich der Abwendung einer gegenwärtigen Notlage, nicht aber der Übernahme von Schulden. Im Übrigen sei es nicht zu beanstanden, wenn der Ag. die Übernahme dieser Kosten davon abhängig mache, dass der Ast. Nachweise über die verauslagten Kosten und über das in Anspruch genommene Darlehen vorlege. Auch die Kosten für die Beschaffung einer Waschmaschine könne der Ast. nicht mit Erfolg gegen den Ag. geltend machen. Eine Ersatzbeschaffung sei aus den Regelsätzen zu bestreiten. Der Ast. habe mitgeteilt, dass er eine neue Waschmaschine benötige, weil seine alte nicht mehr funktioniere. Es handele sich also offensichtlich um eine Ersatzbeschaffung. Auch hinsichtlich der Weiterbewilligung der Grundsicherungsleistungen fehle es an einem Anordnungsgrund. Denn der Ag. sei grundsätzlich bereit, auch weiterhin Grundsicherungsleistungen zu erbringen. Er habe die weitere Bewilligung nur davon abhängig gemacht, dass der Ast. erneut einen Formblattantrag stelle.
Dagegen hat der V. für den Ast. Beschwerde eingelegt und sinngemäß ausgeführt, dass der Antragsteller das Beschwerdeverfahren selbst führe. Auf Anfrage des Senats hat der Ast. mitgeteilt, die Beschwerde werde aufrecht erhalten. Die eingereichten Belege seien glaubhaft und würden die vorverauslagten umzugsbedingten Kosten bestätigen. Für die zusätzlichen Erstattungsanträge habe der Ast. keine Belege. Diese seien durch Umzugsstress und bestehende Amnesie unerklärlicherweise abhanden gekommen. Die vorverauslagte Kaution betreffend liege dem Ast. ein Schriftsatz vom Ag. vor, in dem die Zusage angeboten werde, dass die Kaution in Form eines Darlehens übernommen werde.
Der Ast. beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 28.07.2008 aufzuheben und den Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm über den 01.07.2008 hinaus Grundsicherungsleistungen zu gewähren und ihm die Kosten für einen Umzug in eine neue Wohnung in A-Stadt sowie die Kosten für die Beschaffung einer neuen Waschmaschine und die Kosten für die Mietkaution der neuen Wohnung zu erstatten.
Der Ag. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Ag. sowie der Eilverfahrensakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das SG den Eilantrag des Antragstellers auf Erlass der hier statthaften Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2
Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - abgelehnt. Denn die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten Eilentscheidung liegen nicht vor.
Zugunsten des Ag. geht der Senat davon aus, dass in der von diesem auf Anfrage des Senats abgegebenen Erklärung eine Bevollmächtigung des V. in Bezug auf die Beschwerdeeinlegung zu sehen ist, so dass die Beschwerde nicht bereits unter diesem Gesichtspunkt unzulässig ist.
In Bezug auf die Grundsicherungsleistungen ab 01.07.2008 fehlt es in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis. Dem Ast. sind für diesen Zeitraum mit Bescheid vom 29.07.2008 Grundsicherungsleistungen zuerkannt worden. Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Ast. nicht behauptet, dass diese Bewilligung rechtsfehlerhaft erfolgt ist. Im Übrigen ist der Bescheid auch bestandskräftig geworden (fernmündliche Auskunft des Ag. vom 18.11.2008). Der weitere Bescheid vom 30.07.2008 betreffend die Übernahme von laufenden Stromabschlagzahlungen ist nach dem insofern eindeutigen Vorbringen des Ast. nicht Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens.
Die inhaltlichen Rechtsgrundlagen und Grundsätze, die der Eilentscheidung zugrunde zu legen waren, stellen sich wie folgt dar: Die Maßstabsbildung in Eilverfahren der Fachgerichte hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom Rechtsschutzziel ab (vgl. z.B. für den Bereich der Existenzsicherung Beschlüsse des BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 juris Rn. 25; zu Leistungen nach dem SGB V vom 06.02.2007, 1 BvR 3101/06). Ist - wie hier - ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eine schwere Verletzung der Rechte des Ast. im Sinne der zur Existenzsicherung nach dem SGB II (BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 juris Rn. 25 - 28) bzw. im Sinne der zu den existenziell bedeutsamen Leistungen der Krankenversicherung entwickelten Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 06.02.2007, Az.: 1 BvR 3101/06) nicht möglich, bleibt es unter Beachtung des Gesetzesbindungspostulats der Art. 20 Abs. 3, 97 I GG bei der Anwendung der gesetzlichen Regelungen des § 86 b II 2 SGG. Insofern ist die herkömmliche Vorgehensweise der Prüfung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der §§ 86 b Abs. 2 S. 2 und 4 SGG, 920 Abs. 2 ZPO, die sich in den Begriffen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zusammenfassen lassen, auch aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich (vgl. dazu Beschluss des BVerfG vom 29.07.2003,
2 BvR 311/03 Juris Rn. 13; BVerfG NJW 1989, 827). Im Übrigen fiele auch die vom BVerfG (allerdings nur für die Fälle drohender schwerer Grundrechtsverletzungen dekretierte) Güter- und Folgenabwägung zuungunsten des Ast. aus.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Im Hinblick auf den zu fordernden Überzeugungsgrad bzw. auf den Beweismaßstab verweist § 86 b
Abs. 2 Satz 4 SGG unter anderem auf § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -, wonach Anspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen sind. Aus den genannten Vorschriften ist der Überzeugungsgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abzuleiten, wobei auch im Eilverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG gilt (vgl. Burkholz, Der Untersuchungsgrundsatz im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, S. 67 ff.). Aus den genannten Regelungen ergibt sich mithin, dass der Erfolg eines Eilantrags in den sog. Vornahmesachen das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes
voraussetzt. Ein Anordnungsanspruch in diesem Sinne ist gegeben, wenn der zu sichernde Hauptsacheanspruch der Antragstellerin mit durch Glaubhaftmachung oder Amtsermittlung herbeigeführter überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn im Interimszeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein wesentlicher Nachteil, d.h. eine über Randbereiche hinausgehende Rechtsverletzung droht (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren,
2. Auflage 2008, Rn. 293, 300, jeweils m.w.N.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben und Grundsätze war die Beschwerde zurückzuweisen, da der Eilantrag vom SG zu Recht abgelehnt worden ist.
In Bezug auf die Kosten für die Beschaffung einer Waschmaschine fehlt es zur vollen Überzeugung des Senats an einem Anordnungsanspruch. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug genommen, § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zur Ergänzung ist lediglich darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf das eigene Vorbringen des Ast. zur vollen Überzeugung des Senats feststeht, dass es sich nicht um eine Erstausstattung mit einer Waschmaschine handelt, für die grundsätzlich eine Kostenerstattung in Betracht käme (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - SGB - XII), sondern um eine Ersatzbeschaffung.
In Bezug auf die Umzugskosten fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Der Ast. führt insofern selbst aus, dass er die Kosten bereits mit Hilfe eines privaten Darlehens beglichen hat. Damit drohen für den Interimszeitraum bis zu einer eventuellen Hauptsacheentscheidung keine Rechtsverletzungen, die mit einer einstweiligen Anordnung verhindert werden müssten. Entsprechendes gilt für die Übernahme der Kautionskosten. Auch insofern trägt der Ast. selbst vor, die Kaution sei bereits vor Abschluss des Mietvertrages geleistet worden. Auch insofern nimmt der Senat im Übrigen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug, § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG.
Aus den genannten Gründen würde auch eine Güter- und Folgenabwägung zuungunsten des Ast ausfallen. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach dem eigenen Vorbringen des Ast auch ohne Eilrechtsschutz schon im Hinblick auf die bereits über Darlehen abgedeckten Umzugskosten das Abwarten einer Abklärung im Hauptsacheverfahren als zumutbar erscheint. Hinzu kommen die geringen Erfolgsaussichten entsprechender Hauptsacheklagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Beschwerde erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar, § 177 SGG.
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