L 7 B 944/08 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 751/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 944/08 AS ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 23. Sep-
tember 2008 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


Der Rechtsstreit betrifft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit der Beschwerde begehrt der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.), dass ein Absenkungsbescheid der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin vorerst nicht vollzogen wird. Einen entsprechenden Eilantrag hatte das Sozialgericht Regensburg mit Beschluss vom 23.09.2008 abgelehnt.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb unzulässig. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Das ist hier der Fall. Die Berufung wäre unzulässig, weil der Wert der Beschwer von 750 Euro gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung nicht erreicht würde; im vorliegenden Fall geht es um Leistungen in Höhe von 315 Euro.

Es bestünde kein Grund, eine Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Insbesondere liegt, anders als der Bf. meint, mitnichten eine Willkürentscheidung vor; diese rein subjektive Einschätzung kann nicht im Ansatz nachvollzogen werden. Das gilt nicht weniger für den argumentativen Ausgangspunkt des Bf., der meint, bei den so genannten Ein-Euro-Jobs handle es sich um verfassungsrechtlich verbotene Zwangsarbeit; der Senat regt an, dass sich der Bf. diesbezüglich von seinem Prozessbevollmächtigten in der Sache L 7 AS 100/08 über die Rechtslage aufklären lässt. Realitätsfern ist auch seine Ansicht, das Sozialgericht leiste Straftaten Vorschub; vielleicht wäre auch insoweit anwaltliche Beratung angebracht.

Der Senat rät dem Bf. dringend, seinen Ton, den er in dem Verfahren "angeschlagen" hat, zu überdenken. Zwar dürfen - und müssen mitunter - in einem sozialgerichtlichen Verfahren offene Worte gesprochen werden, wobei sachbezogene Pointierungen, Überspitzungen und auch Provokationen hinzunehmen sind. Das schließt ein, dass bis zu einem gewissen Grad verbale Schärfen kein Tabu sind, die im normalen Umgang unüblich wären. In diesem Rahmen hält sich der Vergleich des Sozialgerichts mit einer Hure, den sich der Bf. offenbar als besonders prägnanten Schlusspunkt für seine Beschwerdeschrift ausgedacht hat, bei weitem nicht mehr. Der Vergleich ist unberechtigt, überflüssig, sachfremd und vor allem persönlich beleidigend. Er wird nicht dadurch besser, dass er von Georg Büchner stammt; denn der Kontext, in dem der Bf. ihn hier verwendet hat, und die konkrete Bezugnahme auf das Sozialgericht verwischen das "dichterische Moment". Wegen der strafrechtlichen Folgen sollte sich der Bf. ebenfalls von seinem Prozessbevollmächtigten belehren lassen. Es wäre schön, wenn der Bf. fortan von persönlichen Verunglimpfungen Abstand nehmen könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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