Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 6 KR 5037/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 32/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 1/09 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.11.2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf Euro 29.555,66 festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger, ein bayerischer Landkreis, wendet sich dagegen, dass die Beklagte auf Grund einer Betriebsprüfung Gesamtsozialversicherungsbeiträge für Kreisbrandmeister und Kreisbrandinspektoren nachfordert.
Mit Bescheid vom 17.03.2005/Widerspruchsbescheid vom 19.09.2005 forderte die Beklagte vom Kläger aufgrund Betriebsprüfung vom 07. bis 11.10.2004 für den Prüfzeitraum 01.06.2000 bis 31.12.2003 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von Euro 29.555,66 nach. Neben anderen, hier nicht näher zu erläuternden Nachforderungen machte die Beklagte geltend, die im Gebiet des Klägers tätigen Kreisbrandmeister und Kreisbrandinspektoren seien versicherungspflichtig beschäftigt. Die im Prüfzeitraum gezahlten Aufwandsentschädigungen seien nach Abzug von Freibeträgen beitragspflichtig, so dass sich die genannte Nachforderung ergebe. Der Argumentation des Klägers, die betroffenen Kreisbrandmeister und -inspektoren stünden als ehrenamtlich für den Freistaat Bayern im Rahmen landesrechtlicher Sondernormen Tätige nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu ihm, folgte die Beklagte nicht.
Gegen die Beitragsnachforderung aus der Beschäftigung von Kreisbrandmeistern und -inspektoren hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, ausgehend von der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts bestehe insoweit kein Beschäftigungsverhältnis. Die Beklagte hingegen hat die Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts als nicht gefestigt angesehen und betont, dass die betroffenen Feuerwehrführungskräfte mit allgemeinen Verwaltungsaufgaben betraut und bei deren Wahrnehmung in eine vorgegebene Ordnung eingebunden tätig seien.
Mit Urteil vom 29.11.2006 hat das Sozialgericht die Entscheidung der Beklagten hinsichtlich der im Bescheid erfassten Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister H., M., G., S., K., B., G., H., K., S., S., T., T., W., W., Z., P. und H. aufgehoben und festgestellt, diese hätten nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Kläger gestanden. Sie seien einem Kreisbrandrat vergleichbar und bekleideten als ehrenamtlich Tätige aufgrund der Sonderregelungen im Bayerischen Feuerwehrgesetz ein Amtsverhältnis besonderer Art. Sie seien nicht weisungsgebunden tätig und erhielten vom Kläger kein Entgelt, sondern von diesem als Aufwandsträger lediglich eine Entschädigung. Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis zum Kläger bestehe damit nicht.
Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und sich zur Begründung auf die Rechtsprechung des BSG im Beschluss vom 04.04.2006 - B 12 KR 76/05 B - bezogen. Kommunale Ehrenbeamte seien einem Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen, wenn sie Verwaltungstätigkeiten ausübten. Dies sei bei den betroffenen Kreisbrandmeistern und -inspektoren der Fall. Die Feuerwehrführungskräfte seien im Rahmen der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben weisungsgebunden und in die Strukturen des Feuerwehrwesens des Klägers eingegliedert tätig, so dass eine abhängige Beschäftigung vorliege. Eine quantitative oder qualitative Abwägung, ob gleichzeitig Repräsentationsaufgaben wahrgenommen würden, sei nicht vorzunehmen.
Der Senat hat mit allgemein veröffentlichtem Beschluss vom 01.08.2007 die Beiladung der mehr als 20 betroffenen Kreisbrandmeister und -inspektoren von deren fristgerechtem Antrag abhängig gemacht. Ein solcher Antrag wurde während des Verfahrens nicht gestellt, eine weitere Beiladung ist unterblieben.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte auf die Erhebung von Säumniszuschlägen verzichtet und die gegenständliche Entscheidung insoweit aufgehoben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 29.11.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beigeladenen zu 7) und 8) beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die übrigen Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
Der Senat hat die Betriebsprüfungsakten der Beklagten sowie die Verwaltungsakten des Klägers beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 141, 153 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und begründet. Zu Recht hat die Beklagte die betroffenen Kreisbrandmeister und -inspektoren als Beschäftigte des Klägers angesehen und in der Folge die entsprechenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge dem Grunde und der Höhe nach zutreffend geltend gemacht.
1.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 17.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2005 nur noch insoweit, als dort Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Bayreuth namentlich genannten Kreisbrandmeister und -inspektoren nachgefordert wurden, die im Prüfzeitraum 01.06.2000 bis 31.12.2003 im Gebiet des Klägers tätig waren. Nicht mehr Streitgegen-stand sind weitere in der Ausgangsentscheidung enthaltene Beitragsnachforderungen, die bereits im Widerspruchsverfahren nicht Gegenstand des Begehrens des Klägers waren und nach der teilweisen Bescheidsaufhebung durch die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung die Erhebung von Säumniszuschlägen.
2.
Die auf § 28p Abs.1 Satz 5 SGB IV gestützte Entscheidung der Beklagten, vom Kläger Beiträge wegen einer Beschäftigung der betroffenen Kreisbrandmeister und -inspektoren nachzufordern, weil diese versicherungs- und beitragspflichtig beschäftigt worden seien, beruht auf dem Beschäftigungsbegriff des Sozialgesetzbuches. Versicherungs- und beitragspflichtig ist in der Sozialversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sowie gemäß § 25 Abs. 1 SGB III, wer in einem Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV steht. Nach der dortigen Legaldefinition ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. z.B. BSG Urteil vom 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R).
3.
In Anwendung dieser Grundsätze hat das Bayerische Landessozialgericht bisher die Tätigkeit von Kreisbrandräten, -meistern und -inspektoren nicht dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zugeordnet, sondern ein Amtsverhältnis besonderer Art zum Freistaat Bayern angenommen (Urteile vom 14.02.2006 - L 5 KR 132/04 und vom 25.08.2005 - L 4 KR 41/02). Demgegenüber hat das BSG im Beschluss vom 04.04.2006 - B 12 KR 76/05 B zur Versicherungs- und Beitragspflicht von bayerischen ehrenamtlichen Kreisbrandräten ausgeführt, dass diese in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, wenn sie allgemeine Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten. Im Hinblick auf diese Entscheidung des BSG sieht sich der Senat veranlasst, die bisherige Rechtsprechung nicht mehr aufrecht zu erhalten.
a)
Die Annahme einer abhängigen Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV wird weder durch das Bestehen eines Ehrenamtes noch einer kommunalen oder landesrechtlichen Organstellung gehindert. Vielmehr ist nach der Konzeption der Sozialgesetzbücher zur Versicherungspflicht zu unterscheiden zwischen den beiden Kategorien abhängige Leistung von Diensten einerseits und selbständige Tätigkeit andererseits. Eine Unterscheidung nach einer Beschäftigung in öffentlichen oder privaten Diensten findet nicht statt; vielmehr spricht die ausdrückliche Befreiung von der Versicherungspflicht für Beamte in den einzelnen Versicherungszweigen (insbesondere gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sowie § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI) dafür, dass öffentlich Bedienstete bzw. mit einem Amt ausgestattete Personen grundsätzlich einem Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen sind.
b)
Die Aufgaben der betroffenen Kreisbrandmeister und -inspektoren sind in Art. 19 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) normiert; sie unterstützen den Kreisbrandrat, der auf diese einen Teil seiner ebenfalls in Art. 19 BayFwG zugewiesenen Aufgaben delegiert. In Konkretisierung hierzu bestimmen die Erste Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (1. AVBayFwG - BayRS 215-3-1-1-I) vor allem in § 12 Abs. 2 und 3 sowie die Bekanntmachung zum Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFWG - idF der Bekanntmachung vom 28.08.1998, AllMbl 19/1998 S 728) in Ziff 19 die näheren Aufgaben. Dazu zählen vor allem die Inspektion und Überwachung von Feuerwehr-Fahrzeugen und -Geräten, von Atem- und Strahlenschutzausrüstungen sowie die jeweilige Ausbildung und Schulung der Feuerwehrkräfte. Dieser öffentlich-rechtlich verbindlichen Aufgabenzuweisung entspricht auch die tatsächliche Ausführung der Aufgaben, die die betroffenen Kreisbrandmeister und -inspektoren im Prüfzeitraum ausgeübt haben. Sie bestehen in erster Linie in Überwachung und Einteilung der Unterstellten, Unterstützung und Ausbildung von Feuerwehrkräften, Inspektorentätigkeiten, Teilnahme an Dienstbesprechungen sowie im Brandfall in der Übernahme von Einsatzleitungstätigkeiten.
Diese Aufgaben entsprechen nicht dem Typus der selbständigen unternehmerischen Tätigkeit, die durch ein eigenständiges Auftreten am Markt, eigenverantwortliche Bestimmung der Tätigkeit, den Einsatz eigener Betriebsmittel sowie durch ein Unternehmerrisiko, welches gleichzeitig eine Unternehmenschance eröffnet, gekennzeichnet ist.
Vielmehr sind Überwachungs- und Inspektionsaufgaben in der den beigeladenen Kreisbrandmeistern und -inspektoren zugewiesenen und von ihnen tatsächlich ausgeübten Art typische Tätigkeiten im Rahmen einer vorgegebenen Verwaltungsstruktur. Kreisbrandmeister und -inspektoren kümmern sich in einem zugewiesenen Teilbereich darum, dass die mit öffentlichen Mitteln eingerichteten Feuerwehren vor Ort ihre Aufgaben wahrnehmen können. Dazu unterstützen sie den Kreisbrandrat in nachgeordneter Stellung, indem sie fremde Gerätschaften auf Funktionsfähigkeit überprüfen, funktionsfähig erhalten, auf den aktuellen Stand bringen lassen und den Ausbildungsstand der Feuerwehrkräfte auf dem Laufenden halten. Es handelt sich somit unabhängig von einer weitgehend freien Zeiteinteilung um typische allgemeine Arbeiten einer Verwaltung, die auf das Gebiet des Klägers begrenzt ist.
Hierbei versteht der Senat die Formulierung des BSG "dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben" dahingehend, dass nicht der Zugang zu diesen Aufgaben maßgeblich ist. Denn die Aufgabenzuweisung von Kreisbrandmeistern und
-inspektoren wäre nicht der Allgemeinheit zugänglich, sondern beruht auf einem in
Art. 19 ff BayFwG in Verbindung mit den dazu erlassenen Normen Sonderverfahren, in das nur ein geschlossener Personenkreis einbezogen wird. Vielmehr dient die Bezeichnung des BSG dazu, allgemeine Aufgaben einer Verwaltung von den besonderen Repräsentationsaufgaben öffentlicher Würdenträger abzugrenzen. Hierzu zählt die strittige Tätigkeit jedenfalls nicht. Auf die Frage, ob die Aufgaben der beigeladenen Kreisbrandmeister und -inspektoren dem eigenen oder dem übertragenen Wirkungskreis eines bayerischen Landkreises zuzuordnen ist, kommt es insoweit nicht an.
Darüber hinaus entspricht es der typischen Stellung eines Beschäftigten, dass die beigeladenen Kreisbrandmeister und -inspektoren zur höchstpersönlichen Arbeitsleistung verpflichtet sind, ausschließlich für den Kläger in dessen Gebiet und zwar nur in ihnen zugewiesenen Orten tätig werden.
c)
Die betroffenen Kreisbrandmeister und -inspektoren erhalten zwar kein arbeitnehmertypisches Entgelt nach geleisteten Arbeitsstunden, sondern eine pauschalierte Aufwandsentschädigung. Mit dieser wird jedoch wenigstens zum Teil der Ausfall von entgangenem Entgelt ausgeglichen. Dies ergibt sich u.a. auch daraus, dass beruflich Selbständige für Feuerwehrtätigkeiten Verdienstausfall nur auf Antrag und mit konkretem Nachweis enthalten (Ziff. 9.2 VollzBekBayFWG). Es ist deshalb gerechtfertigt, die gezahlte Entschädigung der Beitragspflicht zu unterwerfen und damit gleichzeitig Minderanwartschaften auszugleichen, die aus ausgefallenen Entgelten oder Entgeltanteilen resultieren.
Zudem wird durch die Beitragspflicht ein vom Gesetzgeber gewollter weitgehender Gleichklang von Steuer- und Sozialrecht (vgl. § 17 Abs. 1 S. 2 SGB IV) erreicht. Denn Ziff. 20 VollzBekBayFWG sieht nur ein Drittel der Entschädigungsleistung sowie in Ausbildungsfällen den Übungsleiterfreibetrag als steuerfrei an, während der übrige Teil zu versteuern ist.
d)
Der Kläger ist als Landkreis auch der Aufwandsträger der streitigen Entschädigungen (Art. 20 Abs. 1 S. 2 BayFwG). Er setzt die Entschädigung fest und zahlt sie monatlich im Voraus (Art. 20 Abs. 3 BayFwG). Er nimmt beitragsrechtlich die in §§ 28a SGB IV normierten Arbeitgeberfunktionen wahr, so dass die Beklagte ihm gegenüber berechtigt war, die streitgegenständlichen Nachforderungen durch Bescheid festzusetzen.
Diese Beiträge sind von der Beklagten zutreffend auch der Höhe nach festgesetzt worden, insbesondere unter Berücksichtigung der gemäß Ziff. 20 VollzBekBayFWG steuer- und damit beitragsfreien Anteile; hiergegen hat der Kläger auch keine Einwendungen vorgebracht.
Die Beitragsnachforderung der Beklagten ist somit zu Recht ergangen. Auf die Berufung der Beklagten wird deshalb die entgegenstehende Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung umfasst den in der Berufung streitigen Anteil der Beitragsnachforderungen, §§ 1 Nr. 4, 52 Abs. 1 GKG.
Die Revision wird zugelassen, § 160 SGG.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf Euro 29.555,66 festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger, ein bayerischer Landkreis, wendet sich dagegen, dass die Beklagte auf Grund einer Betriebsprüfung Gesamtsozialversicherungsbeiträge für Kreisbrandmeister und Kreisbrandinspektoren nachfordert.
Mit Bescheid vom 17.03.2005/Widerspruchsbescheid vom 19.09.2005 forderte die Beklagte vom Kläger aufgrund Betriebsprüfung vom 07. bis 11.10.2004 für den Prüfzeitraum 01.06.2000 bis 31.12.2003 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von Euro 29.555,66 nach. Neben anderen, hier nicht näher zu erläuternden Nachforderungen machte die Beklagte geltend, die im Gebiet des Klägers tätigen Kreisbrandmeister und Kreisbrandinspektoren seien versicherungspflichtig beschäftigt. Die im Prüfzeitraum gezahlten Aufwandsentschädigungen seien nach Abzug von Freibeträgen beitragspflichtig, so dass sich die genannte Nachforderung ergebe. Der Argumentation des Klägers, die betroffenen Kreisbrandmeister und -inspektoren stünden als ehrenamtlich für den Freistaat Bayern im Rahmen landesrechtlicher Sondernormen Tätige nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu ihm, folgte die Beklagte nicht.
Gegen die Beitragsnachforderung aus der Beschäftigung von Kreisbrandmeistern und -inspektoren hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, ausgehend von der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts bestehe insoweit kein Beschäftigungsverhältnis. Die Beklagte hingegen hat die Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts als nicht gefestigt angesehen und betont, dass die betroffenen Feuerwehrführungskräfte mit allgemeinen Verwaltungsaufgaben betraut und bei deren Wahrnehmung in eine vorgegebene Ordnung eingebunden tätig seien.
Mit Urteil vom 29.11.2006 hat das Sozialgericht die Entscheidung der Beklagten hinsichtlich der im Bescheid erfassten Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister H., M., G., S., K., B., G., H., K., S., S., T., T., W., W., Z., P. und H. aufgehoben und festgestellt, diese hätten nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Kläger gestanden. Sie seien einem Kreisbrandrat vergleichbar und bekleideten als ehrenamtlich Tätige aufgrund der Sonderregelungen im Bayerischen Feuerwehrgesetz ein Amtsverhältnis besonderer Art. Sie seien nicht weisungsgebunden tätig und erhielten vom Kläger kein Entgelt, sondern von diesem als Aufwandsträger lediglich eine Entschädigung. Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis zum Kläger bestehe damit nicht.
Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und sich zur Begründung auf die Rechtsprechung des BSG im Beschluss vom 04.04.2006 - B 12 KR 76/05 B - bezogen. Kommunale Ehrenbeamte seien einem Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen, wenn sie Verwaltungstätigkeiten ausübten. Dies sei bei den betroffenen Kreisbrandmeistern und -inspektoren der Fall. Die Feuerwehrführungskräfte seien im Rahmen der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben weisungsgebunden und in die Strukturen des Feuerwehrwesens des Klägers eingegliedert tätig, so dass eine abhängige Beschäftigung vorliege. Eine quantitative oder qualitative Abwägung, ob gleichzeitig Repräsentationsaufgaben wahrgenommen würden, sei nicht vorzunehmen.
Der Senat hat mit allgemein veröffentlichtem Beschluss vom 01.08.2007 die Beiladung der mehr als 20 betroffenen Kreisbrandmeister und -inspektoren von deren fristgerechtem Antrag abhängig gemacht. Ein solcher Antrag wurde während des Verfahrens nicht gestellt, eine weitere Beiladung ist unterblieben.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte auf die Erhebung von Säumniszuschlägen verzichtet und die gegenständliche Entscheidung insoweit aufgehoben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 29.11.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beigeladenen zu 7) und 8) beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die übrigen Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
Der Senat hat die Betriebsprüfungsakten der Beklagten sowie die Verwaltungsakten des Klägers beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 141, 153 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und begründet. Zu Recht hat die Beklagte die betroffenen Kreisbrandmeister und -inspektoren als Beschäftigte des Klägers angesehen und in der Folge die entsprechenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge dem Grunde und der Höhe nach zutreffend geltend gemacht.
1.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 17.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2005 nur noch insoweit, als dort Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Bayreuth namentlich genannten Kreisbrandmeister und -inspektoren nachgefordert wurden, die im Prüfzeitraum 01.06.2000 bis 31.12.2003 im Gebiet des Klägers tätig waren. Nicht mehr Streitgegen-stand sind weitere in der Ausgangsentscheidung enthaltene Beitragsnachforderungen, die bereits im Widerspruchsverfahren nicht Gegenstand des Begehrens des Klägers waren und nach der teilweisen Bescheidsaufhebung durch die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung die Erhebung von Säumniszuschlägen.
2.
Die auf § 28p Abs.1 Satz 5 SGB IV gestützte Entscheidung der Beklagten, vom Kläger Beiträge wegen einer Beschäftigung der betroffenen Kreisbrandmeister und -inspektoren nachzufordern, weil diese versicherungs- und beitragspflichtig beschäftigt worden seien, beruht auf dem Beschäftigungsbegriff des Sozialgesetzbuches. Versicherungs- und beitragspflichtig ist in der Sozialversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sowie gemäß § 25 Abs. 1 SGB III, wer in einem Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV steht. Nach der dortigen Legaldefinition ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. z.B. BSG Urteil vom 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R).
3.
In Anwendung dieser Grundsätze hat das Bayerische Landessozialgericht bisher die Tätigkeit von Kreisbrandräten, -meistern und -inspektoren nicht dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zugeordnet, sondern ein Amtsverhältnis besonderer Art zum Freistaat Bayern angenommen (Urteile vom 14.02.2006 - L 5 KR 132/04 und vom 25.08.2005 - L 4 KR 41/02). Demgegenüber hat das BSG im Beschluss vom 04.04.2006 - B 12 KR 76/05 B zur Versicherungs- und Beitragspflicht von bayerischen ehrenamtlichen Kreisbrandräten ausgeführt, dass diese in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, wenn sie allgemeine Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten. Im Hinblick auf diese Entscheidung des BSG sieht sich der Senat veranlasst, die bisherige Rechtsprechung nicht mehr aufrecht zu erhalten.
a)
Die Annahme einer abhängigen Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV wird weder durch das Bestehen eines Ehrenamtes noch einer kommunalen oder landesrechtlichen Organstellung gehindert. Vielmehr ist nach der Konzeption der Sozialgesetzbücher zur Versicherungspflicht zu unterscheiden zwischen den beiden Kategorien abhängige Leistung von Diensten einerseits und selbständige Tätigkeit andererseits. Eine Unterscheidung nach einer Beschäftigung in öffentlichen oder privaten Diensten findet nicht statt; vielmehr spricht die ausdrückliche Befreiung von der Versicherungspflicht für Beamte in den einzelnen Versicherungszweigen (insbesondere gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sowie § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI) dafür, dass öffentlich Bedienstete bzw. mit einem Amt ausgestattete Personen grundsätzlich einem Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen sind.
b)
Die Aufgaben der betroffenen Kreisbrandmeister und -inspektoren sind in Art. 19 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) normiert; sie unterstützen den Kreisbrandrat, der auf diese einen Teil seiner ebenfalls in Art. 19 BayFwG zugewiesenen Aufgaben delegiert. In Konkretisierung hierzu bestimmen die Erste Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (1. AVBayFwG - BayRS 215-3-1-1-I) vor allem in § 12 Abs. 2 und 3 sowie die Bekanntmachung zum Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFWG - idF der Bekanntmachung vom 28.08.1998, AllMbl 19/1998 S 728) in Ziff 19 die näheren Aufgaben. Dazu zählen vor allem die Inspektion und Überwachung von Feuerwehr-Fahrzeugen und -Geräten, von Atem- und Strahlenschutzausrüstungen sowie die jeweilige Ausbildung und Schulung der Feuerwehrkräfte. Dieser öffentlich-rechtlich verbindlichen Aufgabenzuweisung entspricht auch die tatsächliche Ausführung der Aufgaben, die die betroffenen Kreisbrandmeister und -inspektoren im Prüfzeitraum ausgeübt haben. Sie bestehen in erster Linie in Überwachung und Einteilung der Unterstellten, Unterstützung und Ausbildung von Feuerwehrkräften, Inspektorentätigkeiten, Teilnahme an Dienstbesprechungen sowie im Brandfall in der Übernahme von Einsatzleitungstätigkeiten.
Diese Aufgaben entsprechen nicht dem Typus der selbständigen unternehmerischen Tätigkeit, die durch ein eigenständiges Auftreten am Markt, eigenverantwortliche Bestimmung der Tätigkeit, den Einsatz eigener Betriebsmittel sowie durch ein Unternehmerrisiko, welches gleichzeitig eine Unternehmenschance eröffnet, gekennzeichnet ist.
Vielmehr sind Überwachungs- und Inspektionsaufgaben in der den beigeladenen Kreisbrandmeistern und -inspektoren zugewiesenen und von ihnen tatsächlich ausgeübten Art typische Tätigkeiten im Rahmen einer vorgegebenen Verwaltungsstruktur. Kreisbrandmeister und -inspektoren kümmern sich in einem zugewiesenen Teilbereich darum, dass die mit öffentlichen Mitteln eingerichteten Feuerwehren vor Ort ihre Aufgaben wahrnehmen können. Dazu unterstützen sie den Kreisbrandrat in nachgeordneter Stellung, indem sie fremde Gerätschaften auf Funktionsfähigkeit überprüfen, funktionsfähig erhalten, auf den aktuellen Stand bringen lassen und den Ausbildungsstand der Feuerwehrkräfte auf dem Laufenden halten. Es handelt sich somit unabhängig von einer weitgehend freien Zeiteinteilung um typische allgemeine Arbeiten einer Verwaltung, die auf das Gebiet des Klägers begrenzt ist.
Hierbei versteht der Senat die Formulierung des BSG "dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben" dahingehend, dass nicht der Zugang zu diesen Aufgaben maßgeblich ist. Denn die Aufgabenzuweisung von Kreisbrandmeistern und
-inspektoren wäre nicht der Allgemeinheit zugänglich, sondern beruht auf einem in
Art. 19 ff BayFwG in Verbindung mit den dazu erlassenen Normen Sonderverfahren, in das nur ein geschlossener Personenkreis einbezogen wird. Vielmehr dient die Bezeichnung des BSG dazu, allgemeine Aufgaben einer Verwaltung von den besonderen Repräsentationsaufgaben öffentlicher Würdenträger abzugrenzen. Hierzu zählt die strittige Tätigkeit jedenfalls nicht. Auf die Frage, ob die Aufgaben der beigeladenen Kreisbrandmeister und -inspektoren dem eigenen oder dem übertragenen Wirkungskreis eines bayerischen Landkreises zuzuordnen ist, kommt es insoweit nicht an.
Darüber hinaus entspricht es der typischen Stellung eines Beschäftigten, dass die beigeladenen Kreisbrandmeister und -inspektoren zur höchstpersönlichen Arbeitsleistung verpflichtet sind, ausschließlich für den Kläger in dessen Gebiet und zwar nur in ihnen zugewiesenen Orten tätig werden.
c)
Die betroffenen Kreisbrandmeister und -inspektoren erhalten zwar kein arbeitnehmertypisches Entgelt nach geleisteten Arbeitsstunden, sondern eine pauschalierte Aufwandsentschädigung. Mit dieser wird jedoch wenigstens zum Teil der Ausfall von entgangenem Entgelt ausgeglichen. Dies ergibt sich u.a. auch daraus, dass beruflich Selbständige für Feuerwehrtätigkeiten Verdienstausfall nur auf Antrag und mit konkretem Nachweis enthalten (Ziff. 9.2 VollzBekBayFWG). Es ist deshalb gerechtfertigt, die gezahlte Entschädigung der Beitragspflicht zu unterwerfen und damit gleichzeitig Minderanwartschaften auszugleichen, die aus ausgefallenen Entgelten oder Entgeltanteilen resultieren.
Zudem wird durch die Beitragspflicht ein vom Gesetzgeber gewollter weitgehender Gleichklang von Steuer- und Sozialrecht (vgl. § 17 Abs. 1 S. 2 SGB IV) erreicht. Denn Ziff. 20 VollzBekBayFWG sieht nur ein Drittel der Entschädigungsleistung sowie in Ausbildungsfällen den Übungsleiterfreibetrag als steuerfrei an, während der übrige Teil zu versteuern ist.
d)
Der Kläger ist als Landkreis auch der Aufwandsträger der streitigen Entschädigungen (Art. 20 Abs. 1 S. 2 BayFwG). Er setzt die Entschädigung fest und zahlt sie monatlich im Voraus (Art. 20 Abs. 3 BayFwG). Er nimmt beitragsrechtlich die in §§ 28a SGB IV normierten Arbeitgeberfunktionen wahr, so dass die Beklagte ihm gegenüber berechtigt war, die streitgegenständlichen Nachforderungen durch Bescheid festzusetzen.
Diese Beiträge sind von der Beklagten zutreffend auch der Höhe nach festgesetzt worden, insbesondere unter Berücksichtigung der gemäß Ziff. 20 VollzBekBayFWG steuer- und damit beitragsfreien Anteile; hiergegen hat der Kläger auch keine Einwendungen vorgebracht.
Die Beitragsnachforderung der Beklagten ist somit zu Recht ergangen. Auf die Berufung der Beklagten wird deshalb die entgegenstehende Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung umfasst den in der Berufung streitigen Anteil der Beitragsnachforderungen, §§ 1 Nr. 4, 52 Abs. 1 GKG.
Die Revision wird zugelassen, § 160 SGG.
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