Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 757/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 322/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 30. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Das Berufungsverfahren betrifft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, konkret eine Untätigkeitsklage.
Der Kläger bezog von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 01.01.2005 bis 23.10.2007. Davor hatte er Sozialhilfe erhalten, die ihm nun seit 24.10.2007 wieder gewährt wird.
Mit Schreiben vom 26.04.2007 beantragte der Kläger, die Beklagte solle ca. 1.700 EUR übernehmen, die für turnusmäßige Schönheitsreparaturen anfallen würden. Der Antrag ging am 30.04.2007 bei der Beklagten ein. Mit einer E-Mail vom 26.09.2007 mahnte der Kläger erstmals die Entscheidung der Beklagten an. Mit Schreiben vom 16.10.2007 beschwerte er sich erneut darüber, dass die Beklagte auf den Antrag noch immer nicht reagiert habe. Er legte zudem ein Angebot einer Malerfirma vor.
Die Beklagte lehnte sodann den Antrag mit Bescheid vom 19.10.2007 ab. Am 23.10.2007 erhob der Kläger beim Sozialgericht Regensburg Untätigkeitsklage. Mit Gerichtsbescheid vom 30.06.2008 hat das Sozialgericht die Untätigkeitsklage als unzulässig abgewiesen. Es hat dies damit begründet, die Beklagte habe innerhalb der in § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG vorgesehenen Frist einen Bescheid erlassen. Überdies sei in der Sache Klage erhoben worden (S 8 AS 20/08).
Mit Schriftsatz vom 09.08.2008 hat der Kläger Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt wörtlich,
die Untätigkeitsklage rückwirkend zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Gerichts- und des Verwaltungsverfahrens wird auf die Akten des Sozialgerichts und des Bayer. Landessozialgerichts verwiesen. Sie lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Senat war nicht gehindert, trotz des Ausbleibens des Klägers mündlich zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden. In der ordnungsgemäßen Ladung war ein korrekter Hinweis auf die Folgen seines Fernbleibens enthalten.
Zurecht hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig beurteilt. Sie war es von Anfang an, da bei Klageerhebung die sechsmonatige Sperrfrist des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG noch nicht abgelaufen war und die Entscheidung noch innerhalb dieser Frist ergangen ist (vgl. zum Ganzen Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 88 RdNr. 10a, 10b). Zudem ist mit Erlass des Bescheids vom 19.10.2007 durch die Beklagte die Beschwer, die in der Vorenthaltung einer Entscheidung lag, weggefallen. Eine in der Verzögerung begründete fortwirkende Rechtsbeeinträchtigung ist nicht gegeben. Von vornherein scheidet eine Klageänderung dahin, der Bescheid vom 19.10.2007 würde Streitgegenstand, aus; dies würde zu einer unzulässigen doppelten Rechtshängigkeit führen. Denn diesen Bescheid hat der Kläger zum Gegenstand des Verfahrens S 8 AS 20/08 (beim Bayerischen Landessozialgericht anhängig unter L 7 AS 323/08) gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Das Berufungsverfahren betrifft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, konkret eine Untätigkeitsklage.
Der Kläger bezog von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 01.01.2005 bis 23.10.2007. Davor hatte er Sozialhilfe erhalten, die ihm nun seit 24.10.2007 wieder gewährt wird.
Mit Schreiben vom 26.04.2007 beantragte der Kläger, die Beklagte solle ca. 1.700 EUR übernehmen, die für turnusmäßige Schönheitsreparaturen anfallen würden. Der Antrag ging am 30.04.2007 bei der Beklagten ein. Mit einer E-Mail vom 26.09.2007 mahnte der Kläger erstmals die Entscheidung der Beklagten an. Mit Schreiben vom 16.10.2007 beschwerte er sich erneut darüber, dass die Beklagte auf den Antrag noch immer nicht reagiert habe. Er legte zudem ein Angebot einer Malerfirma vor.
Die Beklagte lehnte sodann den Antrag mit Bescheid vom 19.10.2007 ab. Am 23.10.2007 erhob der Kläger beim Sozialgericht Regensburg Untätigkeitsklage. Mit Gerichtsbescheid vom 30.06.2008 hat das Sozialgericht die Untätigkeitsklage als unzulässig abgewiesen. Es hat dies damit begründet, die Beklagte habe innerhalb der in § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG vorgesehenen Frist einen Bescheid erlassen. Überdies sei in der Sache Klage erhoben worden (S 8 AS 20/08).
Mit Schriftsatz vom 09.08.2008 hat der Kläger Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt wörtlich,
die Untätigkeitsklage rückwirkend zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Gerichts- und des Verwaltungsverfahrens wird auf die Akten des Sozialgerichts und des Bayer. Landessozialgerichts verwiesen. Sie lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Senat war nicht gehindert, trotz des Ausbleibens des Klägers mündlich zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden. In der ordnungsgemäßen Ladung war ein korrekter Hinweis auf die Folgen seines Fernbleibens enthalten.
Zurecht hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig beurteilt. Sie war es von Anfang an, da bei Klageerhebung die sechsmonatige Sperrfrist des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG noch nicht abgelaufen war und die Entscheidung noch innerhalb dieser Frist ergangen ist (vgl. zum Ganzen Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 88 RdNr. 10a, 10b). Zudem ist mit Erlass des Bescheids vom 19.10.2007 durch die Beklagte die Beschwer, die in der Vorenthaltung einer Entscheidung lag, weggefallen. Eine in der Verzögerung begründete fortwirkende Rechtsbeeinträchtigung ist nicht gegeben. Von vornherein scheidet eine Klageänderung dahin, der Bescheid vom 19.10.2007 würde Streitgegenstand, aus; dies würde zu einer unzulässigen doppelten Rechtshängigkeit führen. Denn diesen Bescheid hat der Kläger zum Gegenstand des Verfahrens S 8 AS 20/08 (beim Bayerischen Landessozialgericht anhängig unter L 7 AS 323/08) gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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