L 4 KR 76/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 KR 80/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 76/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin über den 30.11.2005 hinaus Krankengeld zu bezahlen.

Die 1948 geborene Klägerin war seit 05.01.2004 als Bezieherin von Arbeitslosengeld bei der Beklagten versichert. Sie litt an einem Kniebinnenraumschaden mit erheblichen Knorpeldegenerationen sowie Innenmeniskus-Hinterhorn-Ruptur des rechten Kniegelenks und wurde deshalb am 22.09.2005 operiert. Die Entlassung erfolgte am 27.09.2005. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit empfahlen die behandelnden Ärzte der Klägerin am 07.10.2005 die Vorstellung beim MDK. Dort kam Dr.S. zu dem Ergebnis, die Klägerin könne ab 01.11.2005 wieder leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten vollschichtig verrichten. Am 12.10.2005 informierte die Beklagte hierüber die behandelnden Ärzte und stellte mit Bescheid vom selben Tag, an die Klägerin adressiert, das Ende der Arbeitsunfähigkeit zum 31.10.2005 fest. Die Klägerin legte Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie ein ärztliches Attest des Dr.W. vom 28.10.2005 vorlegte. Die Klägerin sei weiterhin arbeitunfähig, wegen der erheblichen Adipositas gestalte sich die Mobilisierung extrem schwierig. Nach erneuter Begutachtung durch den MDK mit körperlicher Untersuchung der Klägerin am 06.12.2005 und nachdem sich die Klägerin vom 08.01.2006 bis 15.02.2006 im Kreiskrankenhaus W. wegen Sigmadivertikulitis in stationärer Behandlung befunden hatte, wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2006 zurückgewiesen.

Hiergegen richtete sich die am 03.03.2006 beim Sozialgericht Augsburg eingegangene Klage. Die Beklagte holte im Klageverfahren eine erneute Stellungnahme des MDK ein. Dabei wurde festgestellt, dass die Klägerin ab 01.11.2005 bis zum Zeitpunkt der Krankenhausaufnahme in der Lage war, eine leichte körperliche Tätigkeit vollschichtig auszuüben. Das Sozialgericht forderte Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin an, nämlich des Dr.W. und der Dres. H. und H. und erhob Beweis durch Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Physikalische und Rehabilitative Medizin sowie für Allgemeinmedizin Dr.N ... Der Gutachter kam nach Aktenlage zu dem Ergebnis, in der ersten Novemberhälfte sei die Wegefähigkeit der Klägerin noch in Frage zu stellen, zumindest ab Dezember 2005 seien jedoch leichte körperliche Arbeiten in überwiegend sitzender Position mit kurzzeitigem Stehen und Gehen vollschichtig zumutbar. Die Beklagte anerkannte daraufhin den Krankengeldanspruch vom 02.11. bis 30.11.2005. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.01.2007 nahm die Klägerin das Teilanerkenntnis an und beantragte, ihr Krankengeld über den 30.11.2005 hinaus bis 05.11.2006 zu bezahlen.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 18.01.2007 abgewiesen. Die Klägerin habe über den 30.11.2005 hinaus, weil Arbeitsunfähigkeit nicht nachgewiesen sei, keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld. Maßstab für die Beurteilung der Klägerin, die seit 05.01.2004 Arbeitslosengeld bezogen habe, sei ausschließlich, ob sie noch in der Lage war, leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten und damit den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung gestanden hätte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Gericht davon überzeugt, dass nach dem 30.11.2005 keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorgelegen habe. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Dr.N. und des Dr.S., eingeholt im Verwaltungsverfahren. Objektive Befunde, die eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Kniebeschwerden erlauben, lägen zeitnah zum Ende der Krankengeldzahlung vom 30.11.2005 lediglich im Gutachten des Dr.S. vom 06.12.2005 vor. Die Einschätzung bezüglich des Vorliegens der Einsatzfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten sei überzeugend. Auch andere Erkrankungen als die des Kniegelenks könnten nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit im November und Dezember 2005 führen. Insbesondere die Darmbeschwerden hätten bereits das ganze Jahr 2005 vorgelegen und die Klägerin nicht gehindert, sich beim Arbeitsamt vermittlungsfähig zu melden und Arbeitslosengeld zu beziehen. Eine geplante Operation sei nicht mit Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast gehe der fehlende Nachweis der Arbeitsunfähigkeit über den 30.11.2005 hinaus zu Lasten der Klägerin.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 28.02.2007 beim Landessozialgericht eingegangene Berufung der Klägerin, die ihr Bevollmächtigter damit begründet, es sei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die bei korrekter Würdigung der einzelnen krankhaften Befunde zwingend zum Ergebnis führen müsse, dass die Klägerin auch über den 30.11.2005 hinaus arbeitsunfähig gewesen sei. Sowohl Dr.S. (MDK) wie der Gerichtsgutachter Dr.N. hätten die akute Darmerkrankung der Klägerin nicht berücksichtigt. Die Beschwerden hätten im Laufe des Jahres zugenommen, jedes Auftreten der Divertikulitis bzw. der Symptome hätte eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin zur Folge gehabt. Aufgrund der Vielzahl der unterschiedlichen Erkrankungen und erhobenen Befunde liege es auf der Hand, dass durchgängig Arbeitsunfähigkeit bestanden habe.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.11.2008 bestätigen die Beteiligten, dass die Klägerin vom 06.11.2006 bis 02.01.2007 Arbeitslosengeld bezogen habe. Die Klägerin gibt an, nachdem die Kasse keinen Auszahlschein übersandt habe, habe ihr behandelnder Arzt sie nicht mehr arbeitsunfähig geschrieben.

Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18.10.2007 und den zugrundeliegenden Bescheid der Beklagten vom 12.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Krankengeld über den 30.11.2005 hinaus zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Soweit sich der Klägervertreter darauf berufe, die von der Klägerin geschilderten Beschwerden im Unterbauch seien von den bisherigen Gutachtern nicht ausreichend gewürdigt worden, sei dies nicht zutreffend. Der gerichtliche Gutachter habe die Beschwerden entsprechend gewürdigt, allerdings habe er festgestellt, dass sie keine Arbeitsunfähigkeit über Tage begründen könnten. Die Entscheidung des Sozialgerichts sei deshalb nicht zu beanstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung nach § 144 SGG bedarf, ist zulässig, sie erweist sich aber als unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg gibt die Rechtslage zutreffend wieder. Der Senat folgt der dort aufgeführten Gründe i.S. von § 153 Abs.2 SGG.

Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld über den 30.11.2005 hinaus hat, weil Arbeitsunfähigkeit nicht festgestellt und nicht nachgewiesen ist. Nach § 44 Abs.1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs.4, §§ 24, 40 Abs.2 und § 41) behandelt werden. Die Klägerin befand sich ab 01.12.2005 nicht in stationärer Krankenhausbehandlung, was unbestritten ist. Sie war auch nicht arbeitsunfähig. Da die Klägerin als Bezieherin von Arbeitslosengeld bei der Beklagten versichert war, ist sie, wie das Sozialgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, auf sämtliche leichte Tätigkeiten zu verweisen, die ihr gesundheitlich möglich sind. Der Gutachter des Sozialgerichts hat hierzu ausgeführt, dass weder die Beschwerden der Kniegelenke noch die Darmerkrankung noch die sonstigen vorliegenden Krankheiten der Klägerin sie außerstande gesetzt haben, vollschichtig tätig zu sein.

Der Anspruch der Klägerin auf Krankengeld ab 01.12.2005 ist darüber hinaus auch deshalb nicht gegeben, weil die Voraussetzungen des § 46 Abs.1 Nr.2 SGB V nicht erfüllt sind. Danach entsteht der Anspruch auf Krankengeld von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, das bedeutet das Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (siehe hierzu Höfler, Komm. § 46 SGB V Rdz.4 ff) liegt über den 30.11.2005 hinaus nicht vor. Da der Anspruch auf Krankengeld bereits an der fehlenden ärztlichen Feststellung scheitert, folgt der Senat dem hilfsweise gestellten Antrag des Klägerbevollmächtigten zur Einholung eines Gutachtens zum Beweis dafür, dass die Klägerin auch ab 01.12.2005 bis 08.01.2006 weiterhin arbeitsunfähig war, nicht. Zum einen wurde bereits im Sozialgerichtsverfahren ein Gutachten nach Aktenlage eingeholt, zum anderen könnte auch der spätere Nachweis der Arbeitsunfähigkeit den Krankengeldanspruch nicht begründen.

Die Berufung ist deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.

Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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