L 4 B 869/08 KR PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 47 KR 3/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 869/08 KR PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 21. Juli 2008 wird zurückgewiesen.



Gründe:

I.
Der 1934 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit 2000 als Rentenantragsteller versichert. Sein Beitragskonto wies ursprünglich über 7.000,00 EUR, dann im November 2007 weitere Beitragsrückstände von 251,15 EUR auf. Die Beklagte hat den Kläger bereits mit Bescheid vom 29. September 2007 darauf hingewiesen, dass bei rückständigen Beiträgen von mehr als einem Monatsbeitrag nur noch Leistungsansprüche auf Behandlung akuter Erkrankung und Schmerzzustände besteht. Die Mahnung wurde mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 wiederholt, ebenso mit Bescheid vom 28. Dezember 2007. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2007 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht München. Das Widerspruchsverfahren wurde nachgeholt, der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2008 zurückgewiesen. Das Sozialgericht hat den zusammen mit der Klageerhebung gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 21. Juli 2008 abgelehnt. Es bestehe keine Aussicht auf Erfolg, die Beklagte habe mit Bescheid vom 28. Dezember 2007 das Ruhen von Leistungsansprüchen wegen Nichtzahlung von Beiträgen zutreffend unter Hinweis auf § 16 Abs.3 Sozialgesetzbuch (SGB) V festgestellt. Der Kläger sei mit Beitragsanteilen für mindestens zwei Monate im Rückstand und habe trotz Mahnung die rückständigen Beitragsanteile nicht gezahlt. Hiergegen richtet sich die am 21. August 2008 beim Sozialgericht München eingegangene Beschwerde, die der Kläger damit begründet, er sei nicht seit dem Jahr 2000 Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner, habe kein monatliches Einkommen in Höhe von ca. 800,00 EUR und keine Rückstände auf seinem Beitragskonto in Höhe von ca. 7.000,00 EUR. Ein Schreiben vom 17. August 2007 liege bei ihm nicht vor. Auf das erste TKK-Bescheidschreiben vom 28. Dezember 2007 habe er sofort Untätigkeitsklage eingelegt. Er sei KVdR-Mitglied, die Beklagte bekomme Beitragsanteile vom Rentenversicherungsträger überwiesen. Die Feststellung dieses Anspruchs sei vorgreiflich. Vorgreiflich sei auch ein Anspruch gegen seinen Arbeitgeber in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. Die Beklagte weist im Klageverfahren darauf hin, dass der Kläger nach wie vor keine Beiträge bezahle.

II.

Die gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Beschwerde, die form- und fristgerecht eingelegt wurde, ist zulässig, erweist sich aber als unbegründet. Das Sozialgericht geht zutreffend davon aus, dass wegen fehlender Erfolgsaussicht Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren ist. Gemäß § 73 SGG gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Nach § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Erfolgsaussicht scheint nicht gegeben, die Beklagte und das Sozialgericht haben § 16 Abs.3a SGB V richtig angewendet. Der Kläger steht mit Beiträgen von aktenkundig mindestens zwei Monaten in Rückstand und hat trotz Mahnung die Beiträge nicht bezahlt. Die Auffassung des Klägers, der Rentenversicherungsträger habe seine Beiträge zu überweisen, trifft nicht zu. Der Kläger ist nicht Rentner, sondern Rentenantragsteller und gemäß § 250 Abs.2 SGB V verpflichtet, die Beiträge selbst zu tragen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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