L 16 AS 378/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 1293/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 AS 378/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.



Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Absenkung des Arbeitslosengeldes II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) um 60 Prozent der Regelleistung für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.10.2007 streitig.

Der 1971 geborene, alleinstehende Kläger, von Beruf Maschinenbauingenieur, bezog bis Dezember 2004 Sozialhilfe. Da er kein Einkommen erzielt und über kein Vermögen verfügt, gewährt ihm die Beklagte seit 01.01.2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (für den Zeitraum von August bis Oktober 2007 in Höhe von insgesamt EUR 577,00 - Regelleistung in Höhe von EUR 347,- und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von EUR 230,- monatlich: Bescheid vom 14.06.2007).

Er schloss am 01.02.2007 mit der Beklagten eine Eingliederungsvereinbarung ab. Er verpflichtete sich u.a., alle Möglichkeiten zu nutzen, um den eigenen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten und an allen Maßnahmen zur Eingliederung mitzuwirken, insbesondere zur Stellensuche. In der beigefügten Rechtsfolgenbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass bei einer Verletzung der Grundpflichten - z.B. der Weigerung, eine zumutbare Arbeit oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen - das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30% und bei der ersten wiederholten Verletzung der Grundpflichten um 60 % der für den Kläger maßgebenden Regelleistung für einen Zeitraum von drei Monaten abgesenkt werde. Ausdrücklich wird ausgeführt, dass unklare Punkte erläutert und die möglichen Rechtsfolgen verdeutlicht worden seien.

Die Beklagte hatte dem Kläger am 14.06.2007 einen Vermittlungsvorschlag für eine Tätigkeit bei der Gemeinde A-Stadt als Bauhofhelfer übersandt. Den vereinbarten Vorstellungstermin am 25.06.2007 nahm er unentschuldigt nicht wahr. Am 06.06.2007 hatte die Beklagte dem Kläger einen weiteren Vermittlungsvorschlag für eine Lager- und Versandtätigkeit bei der
Fa. M. in A. unterbreitet. Beim Vorstellungstermin am 09.07.2007 äußerte der Kläger: "so einen Scheiß Job will ich nicht"; der Kläger wurde daher nicht eingestellt.

Nach einem entsprechenden Anhörungsschreiben vom 28.06.2007 - eine Gegenäußerung des Klägers hierzu erfolgte nicht - senkte die Beklagte mit Bescheid vom 12.07.2007 die Regelleistungen des Klägers für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.10.2007 gemäß § 48 Abs.1
SGB X in Verbindung mit § 31 Abs. 1 und 6 SGB II um 30% (in Höhe von EUR 104,- monatlich) ab, weil der Kläger trotz Belehrung über die Rechtsfolgen durch sein Verhalten das Zustandekommen einer zumutbaren Arbeit als Bauhofhelfer vereitelt habe. Wichtige Gründe für dieses Verhalten seien vom Kläger weder angegeben worden noch nachgewiesen.

Nach Durchführung eines weiteren Anhörungsverfahrens mit Schreiben vom 12.07.2007 (ohne Gegenäußerung des Klägers) senkte die Beklagte mit Bescheid vom 20.08.2007 die Regelleistungen des Klägers für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.10.2007 gemäß § 48 Abs.1
SGB X um 60% (in Höhe von EUR 207,- monatlich) ab, weil der Kläger trotz Belehrung über die Rechtsfolgen sich beim Vorstellungstermin am 09.07.2007 geweigert habe, die angebotene Tätigkeit als Lager- und Versandarbeiter aufzunehmen, obwohl ihm diese Arbeit unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit und seiner persönlichen Verhältnisse zumutbar gewesen wäre. Da es sich um eine wiederholte gleichartige Pflichtverletzung (vorangegangene Pflichtverletzung am 14.06.2007) handle, sei der Anspruch vom 60 Prozent zu senken.

Die Beklagte behielt aufgrund der beiden Sanktionsbescheide im Ergebnis nur 60 Prozent der Regelleistung monatlich ein; sie addierte nicht die beiden Sanktionsbeträge.

Die vom Kläger gegen die beiden Sanktionsbescheide erhobenen Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 27.11.2007 (Az. W 547/07 und W 496/07) als unbegründet zurück.

Im anschließenden Klageverfahren wies das Sozialgericht Augsburg die Klage gegen den Bescheid vom 12.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2007 und gegen den Bescheid vom 20.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2007 mit Urteil vom 11.07.2008 ab, weil die angefochtenen Bescheide zu Recht ergangen seien. Die Berufung wurde nicht zugelassen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes (3 x EUR 207,-) nicht die Berufungssumme in Höhe von EUR 750,- erreiche und Gründe für die Zulassung der Berufung nicht vorlägen.

Dagegen hat der Kläger ohne Begründung Berufung eingelegt.

Der Senat hat mit Schreiben vom 13.10.2008 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung gemäß § 158 SGG durch Beschluss zu verwerfen, weil diese nicht statthaft und daher unzulässig sei. Der Kläger hat sich hierzu nicht geäußert.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11.07.2008 sowie die Bescheide der Beklagten vom 12.07.2007 und vom 20.08.2007 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2007 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11.07.2008 war als unzulässig zu verwerfen. Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, weil die Berufung nicht statthaft ist (§ 158 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Der Senat hat den Kläger in einer Anhörungsmitteilung auch darauf hingewiesen, dass eine derartige Entscheidung durch Beschluss beabsichtigt sei. Einwendungen hiergegen hat der Kläger nicht vorgebracht.

Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unzulässig, da sie nicht statthaft ist. Es ist weder der Wert des Beschwerdegegenstandes von EUR 750,- erreicht noch hat das Sozialgericht Augsburg die Berufung zugelassen.

Nach § 144 Abs.1 Nr. 1 SGG in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung ist der Wert des Beschwerdegegenstandes von EUR 750,- nicht erreicht, weil die Summe der tatsächlich von der Beklagten einbehaltenen Regelleistungen in Höhe von insgesamt 60% - es erfolgte keine Addition der Absenkungen um 30% und 60% auf insgesamt 90 % - auf EUR 621,- zu beziffern ist und daher der Kläger nur in dieser Höhe beschwert ist.

Das Sozialgericht Augsburg hat auch die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger hat ausdrücklich ferner keine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, obwohl er vom Sozialgericht in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf den Ausschluss der Berufung und auf die Anfechtbarkeit der Nichtzulassung durch Beschwerde hingewiesen worden war. Eine Umdeutung der unzulässigen Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig (so BSG, Urteil vom 20.05.2003, Az. B 1 KR 25/01 R)).

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Beschwerde keinen Erfolg hatte.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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