Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 740/08 u. S
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 866/08 AS
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers vom 29.09.2008 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (ASt) und seine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau sowie deren gemeinsame Tochter beziehen seit 03.02.2005 Arbeitslosengeld II (Alg II).
Am 11.09.2007 schlossen der ASt und die Antragsgegnerin (Ag) eine Eingliederungsvereinbarung ab, die u.a. vorsah, dass die Ag den ASt durch eine individuelle Hilfestellung zur Optimierung der selbstständigen Tätigkeit (Maßnahme Selbstständigkeitscheck beim BfZ W.) fördern werde.
Am 27.06.2008 hat der ASt Klage (S 10 AS 740/08) zum Sozialgericht Nürnberg (SG) mit dem Antrag erhoben, dass festgestellt werde, er habe einen Anspruch auf die in der Eingliederungsvereinbarung genannte Hilfestellung. Darüber hinaus habe die Ag die falsche Behauptung zu unterlassen, er habe mit der Ag vereinbart, seine selbstständige Tätigkeit mit dem Eintritt in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis aufzugeben. Unter dem gleichen Datum hat er beim SG beantragt, diese Feststellung bzw. den Unterlassungsanspruch im Wege der einstweiligen Anordnung zuzuerkennen (S 10 AS 737/08 ER). Die beiden Verfahren hat das SG mit Beschluss vom 22.08.2008 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (S 10 AS 740/08).
Für den Leistungszeitraum vom 01.03.2008 bis 31.07.2008 waren dem ASt (und den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft) laufende Leistungen bewilligt (Bescheide vom 11.03.2008, 24.04.2008, 20.05.2008, 29.05.2008, 12.06.2008 und 04.07.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2008 und des Bescheides vom 21.07.2008). Gegen den Widerspruchsbescheid vom 09.07.2008 hat der ASt am 23.07.2008 Klage (S 10 AS 852/08) erhoben.
Anlässlich der für Juni 2008 erfolgten endgültigen Festsetzung des Leistungsanspruches (Bescheid vom 21.07.2008) hat der ASt am 05.08.2008 beim SG beantragt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (S 10 AS 902/08 ER) festzustellen, dass Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit (auch) nicht (teilweise) als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen seien. Einkommen dürfe insoweit nicht angerechnet werden.
Diese beiden Verfahren hat das SG mit Beschluss vom 20.08.2008 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (S 10 AS 852/08).
Am 27.08.2008 hat das SG den ASt - unter Anordnung des persönlichen Erscheinens - zu einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 17.09.2008 (14 Uhr 30; Sitzungsort Nürnberg) geladen.
Auf die Anträge des ASt vom 10.09.2008 und 16.09.2008 (Eingang bei Gericht) hat das SG den Erörterungstermin mit Verfügung vom 16.09.2008 aufgehoben (Verhinderung des Klägers). Ein neuer Termin wurde nicht bestimmt.
Am 29.09.2008 hat der ASt beim Bayerischen Landessozialgericht Beschwerde eingelegt und beantragt festzustellen, dass ein Anspruch auf einen unmittelbaren zeitnahen neuen Termin und ein "Anspruch auf rechtliches Gehör auf Antrag des schriftlichen Verfahrens" bestehe. Das SG habe den Termin am 17.09.2008 abgesetzt ohne einen neuen Termin zu bestimmen.
Die Ag hat dem entgegnet, dass mit der Beschwerde lediglich prozessleitende Verfügungen des SG angegriffen würden. Dies sei nicht statthaft.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Ag sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die vom ASt erhobene Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) anderes bestimmt ist, § 172 Abs 1 SGG.
Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 172 Abs 2 SGG.
Eine Beschwerde ist dementsprechend nur statthaft, soweit eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist. Vorliegend hat das SG jedoch allein den Termin vom 17.09.2008 abgesetzt und insoweit - durch ein Handeln - eine prozessleitende Verfügung getroffen, die mit der Beschwerde nicht anfechtbar ist (§ 172
Abs 2 SGG).
Soweit der ASt darüber hinaus - sinngemäß - geltend macht, er habe einen Anspruch darauf, dass ein neuer zeitnaher Termin bestimmt werde, machte er der Sache nach eine Untätigkeit des SG geltend. Gegen eine solche, vom ASt behauptete Untätigkeit sieht das SGG jedoch keine Beschwerdemöglichkeit vor, so dass die Beschwerde insoweit unzulässig ist. (vgl. BSG, Beschluss vom 21.05.2007 - B 1 KR 4/07 S in Breith 2007, 896f)
Gleiches gilt für das weitere Begehren, den "Anspruch auf rechtliches Gehör auf Antrag des schriftlichen Verfahrens". Zwar lässt sich auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung, die sich allein mit der Problematik in der Sache aus-
einandersetzt, nicht zweifelsfrei nachvollziehen, welches Verfahrensrecht der ASt für sich einfordert. Im Wege der Auslegung geht der Senat jedoch davon aus, dass der ASt für sich in Anspruch nehmen will, seine Argumente allein im schriftlichen Verfahren vortragen zu dürfen.
Insofern ist eine Beschwer des ASt jedoch nicht ersichtlich, weil das SG keine Entscheidung getroffen hat, die ihm den schriftlichen Sachvortrag untersagen würde.
Im Ergebnis ist die Beschwerde daher insgesamt als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des ASt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (ASt) und seine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau sowie deren gemeinsame Tochter beziehen seit 03.02.2005 Arbeitslosengeld II (Alg II).
Am 11.09.2007 schlossen der ASt und die Antragsgegnerin (Ag) eine Eingliederungsvereinbarung ab, die u.a. vorsah, dass die Ag den ASt durch eine individuelle Hilfestellung zur Optimierung der selbstständigen Tätigkeit (Maßnahme Selbstständigkeitscheck beim BfZ W.) fördern werde.
Am 27.06.2008 hat der ASt Klage (S 10 AS 740/08) zum Sozialgericht Nürnberg (SG) mit dem Antrag erhoben, dass festgestellt werde, er habe einen Anspruch auf die in der Eingliederungsvereinbarung genannte Hilfestellung. Darüber hinaus habe die Ag die falsche Behauptung zu unterlassen, er habe mit der Ag vereinbart, seine selbstständige Tätigkeit mit dem Eintritt in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis aufzugeben. Unter dem gleichen Datum hat er beim SG beantragt, diese Feststellung bzw. den Unterlassungsanspruch im Wege der einstweiligen Anordnung zuzuerkennen (S 10 AS 737/08 ER). Die beiden Verfahren hat das SG mit Beschluss vom 22.08.2008 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (S 10 AS 740/08).
Für den Leistungszeitraum vom 01.03.2008 bis 31.07.2008 waren dem ASt (und den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft) laufende Leistungen bewilligt (Bescheide vom 11.03.2008, 24.04.2008, 20.05.2008, 29.05.2008, 12.06.2008 und 04.07.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2008 und des Bescheides vom 21.07.2008). Gegen den Widerspruchsbescheid vom 09.07.2008 hat der ASt am 23.07.2008 Klage (S 10 AS 852/08) erhoben.
Anlässlich der für Juni 2008 erfolgten endgültigen Festsetzung des Leistungsanspruches (Bescheid vom 21.07.2008) hat der ASt am 05.08.2008 beim SG beantragt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (S 10 AS 902/08 ER) festzustellen, dass Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit (auch) nicht (teilweise) als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen seien. Einkommen dürfe insoweit nicht angerechnet werden.
Diese beiden Verfahren hat das SG mit Beschluss vom 20.08.2008 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (S 10 AS 852/08).
Am 27.08.2008 hat das SG den ASt - unter Anordnung des persönlichen Erscheinens - zu einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 17.09.2008 (14 Uhr 30; Sitzungsort Nürnberg) geladen.
Auf die Anträge des ASt vom 10.09.2008 und 16.09.2008 (Eingang bei Gericht) hat das SG den Erörterungstermin mit Verfügung vom 16.09.2008 aufgehoben (Verhinderung des Klägers). Ein neuer Termin wurde nicht bestimmt.
Am 29.09.2008 hat der ASt beim Bayerischen Landessozialgericht Beschwerde eingelegt und beantragt festzustellen, dass ein Anspruch auf einen unmittelbaren zeitnahen neuen Termin und ein "Anspruch auf rechtliches Gehör auf Antrag des schriftlichen Verfahrens" bestehe. Das SG habe den Termin am 17.09.2008 abgesetzt ohne einen neuen Termin zu bestimmen.
Die Ag hat dem entgegnet, dass mit der Beschwerde lediglich prozessleitende Verfügungen des SG angegriffen würden. Dies sei nicht statthaft.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Ag sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die vom ASt erhobene Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) anderes bestimmt ist, § 172 Abs 1 SGG.
Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 172 Abs 2 SGG.
Eine Beschwerde ist dementsprechend nur statthaft, soweit eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist. Vorliegend hat das SG jedoch allein den Termin vom 17.09.2008 abgesetzt und insoweit - durch ein Handeln - eine prozessleitende Verfügung getroffen, die mit der Beschwerde nicht anfechtbar ist (§ 172
Abs 2 SGG).
Soweit der ASt darüber hinaus - sinngemäß - geltend macht, er habe einen Anspruch darauf, dass ein neuer zeitnaher Termin bestimmt werde, machte er der Sache nach eine Untätigkeit des SG geltend. Gegen eine solche, vom ASt behauptete Untätigkeit sieht das SGG jedoch keine Beschwerdemöglichkeit vor, so dass die Beschwerde insoweit unzulässig ist. (vgl. BSG, Beschluss vom 21.05.2007 - B 1 KR 4/07 S in Breith 2007, 896f)
Gleiches gilt für das weitere Begehren, den "Anspruch auf rechtliches Gehör auf Antrag des schriftlichen Verfahrens". Zwar lässt sich auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung, die sich allein mit der Problematik in der Sache aus-
einandersetzt, nicht zweifelsfrei nachvollziehen, welches Verfahrensrecht der ASt für sich einfordert. Im Wege der Auslegung geht der Senat jedoch davon aus, dass der ASt für sich in Anspruch nehmen will, seine Argumente allein im schriftlichen Verfahren vortragen zu dürfen.
Insofern ist eine Beschwer des ASt jedoch nicht ersichtlich, weil das SG keine Entscheidung getroffen hat, die ihm den schriftlichen Sachvortrag untersagen würde.
Im Ergebnis ist die Beschwerde daher insgesamt als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des ASt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
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