L 1 R 504/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 15 R 3427/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 R 504/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 133/08 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 8. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger ab 1. Juli 2007 einen Anspruch auf höhere Regelaltersrente hat.

Die Beklagte gewährte dem 1942 geborenen Kläger auf seinen Antrag vom 22. Februar 2002 ab dem 1. Juni 2002 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Bescheid vom 11. April 2002).

Mit Bescheid vom Juli 2007 erfolgte zum 1. Juli 2007 die Rentenanpassung um 0,54 Prozent. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und begehrte die Anhebung seiner Rente ab 1. Juli 2007 um mindestens 1,7 Prozent. Die Anpassung um nur 0,54 Prozent verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) und Art. 14 GG und widerspreche dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31. Juli 2002 (Az.: B 4 RA 120/00), wonach die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers dann ihre Schranken finde, wenn er eine Rentenanpassung unterhalb der Inflationsrate vornehme, obwohl die Lohn- und Gehaltsentwicklung der aktiven Versicherten wenigstens eine Anpassung nach der Inflationsrate zulasse. Insoweit wirke die die Existenz sichernde Funktion des individualgrundrechtlichen Renteneigentums. Der Verbraucherpreisindex sei im Jahr 2006 um etwa 1,7 Prozent gestiegen. Die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer im produzierenden Gewerbe hätten im Oktober 2006 durchschnittlich 1,8 Prozent mehr als im Oktober 2005 verdient. Das BSG habe entschieden, dass die Nichtanpassung der Renten zum 1. Juli 2004 rechtens sei, und das öffentliche Interesse an der Sicherung der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung betont. Die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung sei aber seit fünfzig Jahren überwiegend dadurch infrage gestellt, dass der Gesetzgeber diese mit Aufgaben der Allgemeinheit belaste, ohne die dafür notwendigen Mittel in vollem Umfang zur Verfügung zu stellen. Allein zwischen 1960 und 2002 ergebe sich ein Defizit zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von fast 400 Mrd. EUR. Ob eine solche gigantische Umverteilung zu Gunsten derer, die nicht Zwangsmitglieder seien, wirklich im öffentlichen Interesse sei, könne durchaus infrage gestellt werden. Die Begründung des BSG, warum der Altersvorsorgeanteil nicht als sachwidrig angesehen werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Es berücksichtige nicht, dass die private Vorsorge freiwillig sei, dass diejenigen, die diese in Anspruch nehmen würden, erhebliche öffentliche Subventionen erhalten würden, Rentner hingegen diese Subventionen nicht in Anspruch nehmen könnten, und heutige Rentner diese Art der privaten Zusatzversicherung nicht zur Verfügung hätten. Auf die Verletzung des Gleichheitssatzes gehe das BSG nicht ein. Bis heute seien das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und das BSG eine Antwort auf die Frage schuldig geblieben, warum die Aufteilung der Bevölkerung auf verschiedene Altersvorsorgesysteme, die auf den Ständestaat des 19. Jahrhunderts zurückgehe, im demokratischen Rechtsstaat des 21. Jahrhunderts immer noch als Begründung dafür ausreiche, dass für Arbeitnehmer und Rentner im Gegensatz zu Politikern, Selbstständigen, Beamten und Richtern elementare Grundrechte außer Kraft gesetzt seien, um sie durch politische Beliebigkeit zu ersetzen, mit verheerenden Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer und Rentner. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Durch die Rentenwertbestimmungsverordnung (RWBestV) 2007 vom 14. Juni 2007 seien der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 1. Juli 2007 neu bestimmt worden. Berücksichtigt seien die Veränderung der durchschnittlichen Bruttolöhne und Bruttogehälter je Arbeitnehmer im Jahr 2006 gegenüber dem Jahr 2005 um 0,98 Prozent bzw. um 0,49 Prozent, die Veränderung bei den Aufwendungen für eine geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) des Jahres 2006 gegenüber dem Jahr 2005 um 0,5 Prozent und der Nachhaltigkeitsfaktor mit 1,0019. Der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2006 von 19,5 Prozent habe sich gegenüber dem durchschnittlichen Beitragssatz des Jahres 2005 nicht verändert. Auf der Grundlage dieser Faktoren ergebe sich zum 1. Juli 2007 ein Anpassungssatz von 0,54 Prozent.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage zum SG erhoben und beantragt, die Beklagte dazu zu verpflichten, seine Rente ab 1. Juli 2007 um wenigstens 1,7 Prozent anzuheben, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG die Frage vorzulegen, ob durch die erneute Aussetzung der Rentenanpassung zum 1. Juli 2007 rechtsstaatliche Grundsätze verletzt würden und damit Verstöße u. a. gegen Art. 3 GG, Art. 14 GG, Art. 19 Abs. 1 und 2 GG und Art. 20 GG vorliegen würden. Zur Begründung hat er die im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Ausführungen wiederholt und ausgeführt, das BVerfG habe zwar am 26. Juli 2007 zwei Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die zu geringe Anpassung im Jahr 2000 und gegen die Aussetzung der Anpassung 2004 gerichtet hätten, nicht zur Entscheidung angenommen (Az.: 1 BvR 824/03 und Az.: 1 BvR 1247/07). Die Argumentation des BVerfG sei aber höchst widersprüchlich. Einerseits werde der Schutz der Rentenversicherung durch das GG und die Bindung des Gesetzgebers bei Eingriffen in die gesetzliche Rentenversicherung an die Verfassung betont, andererseits komme das BVerfG zu der Erkenntnis, dass in jedem Fall die politische Gestaltungsfreiheit Vorrang vor den Grundrechten von Arbeitnehmern und Rentnern habe. Das BVerfG sei konsequent bei seiner Einstellung geblieben, dass für Arbeitnehmer und Rentner in Bezug auf ihre Altersversorgung elementare Grundrechte nicht gelten, sondern durch politische Gestaltungsfreiheit ersetzt würden, im Gegensatz zur Altersversorgung bei Politikern, privat- oder - kammerversicherten Selbstständigen sowie Beamten und Richtern, mit dem Ergebnis, dass die durchschnittlichen Renten (nur Männer) lediglich noch etwa 38 Prozent einer durchschnittlichen Pension und nur noch etwa 46 Prozent der durchschnittlichen berufsständischen Versorgung ausmachen würden. Nach der Rechtsprechung des BVerfG sei z.B. bei Beamten und Richtern eine angespannte Haushaltslage kein Grund für eine Kürzung der Altersversorgung, für die gesetzliche Rentenversicherung betone es jedoch den Vorrang für die Sicherung der Finanzen und die Entlastung der öffentlichen Haushalte. Das BVerfG berücksichtige nicht, dass der Staat seit fünfzig Jahren für versicherungsfremde Leistungen Jahr für Jahr mehr aus der gesetzlichen Rentenversicherung herausgenommen als eingezahlt habe, wovon auch Verfassungsrichter erheblich profitieren würden. Laut Sachverständigenrat vom November 2005 müsse der Staat zusätzlich 65 Mrd. EUR jährlich aufwenden, um alle versicherungsfremden Leistungen in Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung zu finanzieren. Das entspreche für Arbeitnehmer und Rentner einem Zuschlag zur monatlichen Lohn-/Einkommensteuer von etwa fünfzig Prozent, der auf dem Umweg über die Kassen der gesetzlichen Sozialversicherung erhoben werde. Bei wirklicher Gleichheit entsprechend Art. 3 GG müssten auch alle Nichtmitglieder der gesetzlichen Sozialversicherung einen Zuschlag ihrer monatlichen Lohn-/Einkommensteuer von etwa 50 Prozent zahlen, z.B. auch Verfassungsrichter. Eine Antwort darauf, wieweit dieser persönlicher Vorteil von Verfassungsrichtern zu Lasten von Arbeitnehmern und Rentnern im öffentlichen Interesse gehe, sei das BVerfG schuldig geblieben. Zur Frage der jährlichen Rentenanpassungen gebe es noch erheblichen Klärungsbedarf. Solange das BVerfG es für gerecht erkläre, dass für Arbeitnehmer und Rentner nicht die gleichen Rechte wie für Politiker, privat- und kammerversicherte Selbstständige sowie Beamte und Richter gelten würden, sei die Bundesrepublik Deutschland noch weit davon entfernt, ein demokratischer Rechtsstaat zu sein. Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsentscheid vom 8. Mai 2008 die Klage abgewiesen und auf die Begründung des Widerspruchsbescheides und den Nichtannahmeschluss des BVerfG vom 26. Juli 2007 Bezug genommen, worin eine Grundrechtsverletzung durch Aussetzung der Rentenanpassung im Jahr 2004 verneint worden sei. Die rechtliche Situation sei für das BVerfG so eindeutig gewesen, dass es eine Verfassungsbeschwerde gar nicht angenommen habe. Das SG sehe auch in der Höhe der Rentenanpassung im Jahr 2007 keine Grundrechtsverletzung.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt, die im Verwaltungsverfahren und erstinstanzlichen Verfahren angeführten Argumente erneut vorgetragen, und vorgebracht, in der Entscheidung des BVerfG vom 26. Juli 2007 habe das Gericht zum Ausdruck gebracht, dass mit der Rentennullrunde im Jahr 2004 die Grenze der verfassungsmäßig zulässigen Eingriffe erreicht worden sei. Das heiße, sowohl die Nullrunden in den Jahren 2005 und 2006 sowie die zu geringe Rentenanpassung 2007 würden gegen das Grundgesetz verstoßen. Nach Berechnungen des VDK habe die Kaufkraft der Renten allein seit 2003 um mehr als 15 Prozent abgenommen. Die Aufteilung der Bevölkerung auf verschiedene Altersversorgungssysteme sei rein willkürlich und in dieser Ausprägung einmalig in Europa. Aus dieser willkürlichen Aufteilung abzuleiten, dass im Bereich der Altersvorsorge für einen Teil der Bevölkerung die Grundrechte wie Art. 3 GG, Art. 14 GG außer Kraft gesetzt und durch politische Willkür ersetzt werden könnten, entspreche der fehlgeleiteten Denkweise nicht betroffener Politiker und Beamter und widerspreche allen Grundsätzen eines demokratischen Rechtsstaats. Beamte und Richter würden zu Recht für sich in Anspruch nehmen, für ihre Lebensleistung eine angemessene Altersversorgung zu bekommen. Wie sensibel das BVerfG hier auf die Verletzungen von Grundrechten reagiere, zeigten seine Entscheidungen vom 20. März 2007 (Az.: 2 BvL 11/04) und 27. September 2005 (Az.: 2 BvR 1387/02). Dies müsse für Arbeitnehmer genauso gelten. Wenn das BVerfG einerseits die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als öffentliche Mittel deklarierte (Az.: 1 BvR 1498/94), so seien entsprechend angemessene Renten gegebenenfalls auch aus öffentlichen Mitteln zu finanzieren, insbesondere wenn man die Umstände bei der Umstellung des Systems am 1. Januar 1957 vom Kapitaldeckungsverfahren auf das Umlageverfahren berücksichtige, die faktisch eine Enteignung des Vermögens und der Rücklagen der Rentenversicherungsträger bedeutet hätte. Da das BVerfG entschieden habe, dass die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung öffentliche Mittel seien, über die der Gesetzgeber frei verfügen könne, seien sie vergleichbar mit fiktiven Beiträgen von Beamten und Richtern. Damit ergebe sich für den Gesetzgeber auch die Verpflichtung, den Rentnern vergleichbar den Beamten und Richtern eine angemessene Versorgung im Alter zu gewähren. Seit 1960 belaste der Gesetzgeber die gesetzliche Rentenversicherung mit Aufgaben der Allgemeinheit, die er seit 1960 nicht in vollem Umfang durch Steuermittel ersetze.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 8. Mai 2008 und den Rentenanpassungsbescheid der Beklagten vom Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Rente des Klägers ab 1. Juli 2007 um wenigstens 1,7 Prozent anzuheben, hilfsweise das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob durch eine zu geringe Rentenanpassung zum 1. Juli 2007 rechtsstaatliche Grundsätze verletzt worden seien und Verstöße unter anderem gegen die Artikel 3, 14, 19 Absätze 1, 2 Grundgesetz sowie gegen den Artikel 20 Grundgesetz vorliegen würden.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten, der Akten des SG mit den Az.: S 13 R 5227/02, S 13 R 5528/04 und des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) mit dem Az.: L 13 R 732/06, der Akten des SG und des LSG zu diesem Verfahren sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch nicht begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der Rentenanpassungsbescheid der Beklagten vom Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2007. Das SG hat die hiergegen erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 8. Mai 2008 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat ab 1. Juli 2007 keinen Anspruch auf Zahlung einer Rente in der von ihm begehrten Höhe. Durchgreifende Gründe, wonach der Kläger durch den Rentenanpassungsbescheid in verfassungsmäßigen Rechten verletzt wäre, sind nicht erkennbar. Der Senat sieht deshalb auch keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und eine höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen.

Der Kläger wendet sich mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 4 SGG gegen die Rentenanpassungsmitteilung der Beklagten vom Juli 2007 mit dem Ziel einer Rentenhöhe von mindestens 1,7 Prozent. Eine gesetzliche Grundlage für eine Erhöhung der Rente ab 1. Juli 2007 über den festgesetzten Prozentsatz hinaus besteht aber nicht.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich die Rentenhöhe nach der Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte entsprechend dem individuellen Versicherungsverlauf, vor allem infolge der entrichteten Beiträge, bestimmt. Diese persönlichen Entgeltpunkte sind das Ergebnis der Ermittlung des Monatsbetrages der Rente durch die Multiplikation der Summe aller ermittelten Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor. Einen für alle Berechtigten gleichen Wert haben der Rentenartfaktor, der von der Art der zu berechnenden Rente abhängt, und der aktuellen Rentenwert, der ab dem 1. Juli 2007 um 0,54 Prozent erhöht wurde. Diese Erhöhung der Rente erfolgte unter Anwendung der RWBestV vom 14. Juni 2007, mit der der ab 1. Juli 2007 maßgebende aktuelle Rentenwert für die Ermittlung der Rentenhöhe festgesetzt wurde (BGBl I, S. 1113). § 69 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ermächtigt die Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung, den zum 1. Juli eines jeden Jahres aktuellen Rentenwert nach § 68 SGB VI für die Zeit nach dem 30. Juni 2005 (aktuellerer Rentenwert 96,13 EUR; § 68 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) zu bestimmen. Gemäß § 65 SGB VI ist die Anpassung im Einzelfall durch die Rentenversicherungsträger erforderlich. Aufgrund der Ermächtigung des § 69 Abs. 1 SGB VI bestimmte die Bundesregierung, dass der aktuelle Rentenwert vom 1. Juli 2007 an 26,27 EUR beträgt.

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Rentenanpassung bestehen nicht. Durch Form und Inhalt dieser Rentenanpassung ist der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. An der Vereinbarkeit der RWBestV 2007 mit dem GG hat der Senat keine Zweifel. Für den Kläger erhöht sich die Rente in dem durch die Rentenformel vorgesehenen Umfang um 0,54 Prozent. Der aktuelle Rentenwert beträgt für das Jahr 2007 26,27 EUR. Er erhöhte sich für das Jahr 2007 somit gegenüber dem bisherigen Wert ab 1. Juli 2003(26,13 EUR) um 0,14 EUR.

Rentenanpassungen werden seit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 23. Februar 1957 - BGBl I S. 88) und dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter (Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 2. Februar 1957 - BGBl I S. 45) im Sinne einer Dynamisierung durchgeführt. Damit war nicht mehr nur ein Zuschuss zum Lebensunterhalt bezweckt, sondern die Rentenanpassungen sollten den durch versichertes Arbeitseinkommen erworbenen Anteil des Lebensstandards nach dem Maß der eigenen Vorleistung bewahren. Dementsprechend orientierte sich die Anpassung grundsätzlich an der aktuellen Entwicklung der belasteten Arbeitsverdienste der aktuell zwangsversicherten Arbeitnehmer. Mit dem Inkrafttreten des SGB VI zum 1. Juli 1992 erfolgte eine bruttolohnbezogene Anpassung. Nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ist diese Anpassung seither auch an die Belastung mit Sozialabgaben gekoppelt und berücksichtigt daher auch die wirtschaftliche Situation der Arbeitnehmer. Ab 1. Juli 2005 wurde die Rentenanpassungsformel neu gestaltet und der so genannte Nachhaltigkeitsfaktor eingeführt (Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung -RV-Nachhaltigkeitsgesetz, BGBl I, S. 1791), der vorsieht, dass sich die Änderungen des Verhältnisses von Rentenempfängern zu Beitragszahlern bei den Rentenanpassungen widerspiegeln (§ 68 Abs. 4 SGB VI). Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 SGB VI beträgt somit am 30. Juni 2005 der aktuelle Rentenwert unverändert 26,13 EUR.

Die geäußerten Zweifel des Klägers an der Verfassungsmäßigkeit hier maßgebender Vorschriften der Rentenanpassung zum 1. Juli 2007 sind nicht begründet. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Gesetzgeber hinsichtlich der Regelungen zur Rentenanpassung ein breites Einschätzungsrecht zusteht und sich die verfassungsrechtliche Prüfungskompetenz auf eine Evidenzkontrolle beschränkt (vgl. BVerfG 76, 220, 241). Es kann erst dann von einem unangemessenen bzw. unverhältnismäßigen staatlichen Grundrechtseingriff gesprochen werden, wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit nicht mehr gewahrt ist. Hierbei ist bei der Abwägung zwischen der Belastung des Versicherten durch eine Schmälerung von Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften einerseits sowie der Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits zu beachten, dass der Versicherte in das Solidarsystem eingebunden ist und auch die Risiken dieses Systems trägt. Zu berücksichtigen ist gerade im Hinblick auf langfristig wirkende Rentenreformen die Generationengerechtigkeit zwischen den Vergleichsgruppen der gegenwärtigen Beitragszahler und der Rentenempfänger, die einen sozialverträglichen Ausgleich beinhaltet (Sodan, Verfassungsrechtliche Determinanten der gesetzlichen Rentenversicherung, NZS 2005, 561). Die demographische Last kann nicht ausschließlich von den Beitragszahlern getragen werden. Auch von den Rentenbeziehern kann ein sozialverträglich ausgestalteter Anteil eingefordert werden, wobei zwar ein Eingriff in die eigentliche Substanz ausscheidet, jedoch bei der Rentenanpassung möglich ist (Urteil des LSG vom 10. Mai 2006, Az.: L 1 R 4018/04). Das BSG hat im Übrigen zur Frage, ob die Aussetzung der sich aus § 68 SGB VI eigentlich ergebenden Rentenanpassung 2004 infolge Art. 2 des 2. SGB VI-Änderungsgesetzes entgegen § 69 Abs. 1 SGB VI zu beanstanden war, darauf hingewiesen, dass das GG keine Anspruchsgrundlage enthält, aus der sich ein Anspruch auf höhere Rentenzahlung gegen die Rentenversicherungsträger ergeben könnte und keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht festgestellt (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007, Az.: B 4 RA 51/05 R). Der Gesetzgeber verfolgte mit den bisher getroffenen Maßnahmen das Ziel, den Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung zu stabilisieren. Schon dieses öffentliche Interesse ist geeignet, die hierzu getroffenen gesetzgeberischen Maßnahmen zu rechtfertigen, denn sie tragen zur Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung bei. Andererseits führen diese Maßnahmen nicht dazu, dass die Rente ihre Funktion als substanzielle Alterssicherung verliert.

Eine Verletzung der vom Kläger genannten verfassungsrechtlichen Vorschriften durch die ab 1. Juli 2007 vorgenommene Rentenanpassung liegt somit nicht vor:

Der Kläger sieht sich als Versicherter der gesetzlichen Rentenversicherung beim Vergleich mit anderen Altersversorgungssystemen benachteiligt und leitet hieraus einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ab. Der Gesetzgeber ist gehalten, tatsächlich relevante Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen. Innerhalb dieser Grenzen besteht eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Der Gleichheitssatz wäre verletzt, wenn der Gesetzgeber Fälle ungleich behandeln würde, zwischen denen keine Unterschiede erkennbar sind, die gewichtig genug wären, die unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen. Regelungszweck des Art. 3 Abs. 1 GG ist somit nicht, Sachverhalte gleich zu behandeln, die einander nur hinsichtlich eines einzelnen Aspekts vergleichbar sind, sich im Übrigen aber grundlegend unterscheiden. Der Gesetzgeber ist gerade nicht gehalten, verschieden ausgestaltete Altersversorgungssysteme gleich zu behandeln. Dies gilt auch mit Blick auf Rentenanpassungen. Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nur bei willkürlicher Gesetzgebung vor, sofern also kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung vorliegt. Ein sachlicher Grund liegt aber bereits in der unterschiedlichen Ausgestaltung der bestehenden Altersversorgungssysteme. Art. 3 Abs.1 GG verpflichtet den Gesetzgeber gerade nicht, bestehende Altersversorgungssysteme anzugleichen, wie dies der Kläger offenbar für erforderlich hält. Regelungen, die wie diejenigen zur jährlichen Rentenanpassung an sachgerechten Kriterien ausgerichtet sind, müssen selbst bei grundsätzlicher Bedeutung nicht auf andere übertragen werden. Umgekehrt muss auch eine sachgerechte Regelung zur Anpassung von Versorgungsbezügen nach dem Beamtenversorgungsgesetz nicht auf das Rechtsgebiet der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden. Der Gesetzgeber ist somit nicht gehindert, andere Systeme der Altersicherung hinsichtlich der Anpassung ihrer Leistungen anders zu behandeln, da sie wesentliche inhaltliche Unterschiede aufweisen und in ihnen unterschiedliche Rechtsgrundlagen gelten (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007, Az.: B 4 RA 51/05 R).

Der Kläger kann sich auch nicht auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs.1 Satz 1 GG stützen. Das BVerfG hat im Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2007 (Az.: 1 BvR 824/03; Az.: 1 BvR 1247/07) darauf hingewiesen, dass offen bleiben kann, ob auch die regelmäßige Anpassung von Renten unter den Schutz der Eigentumsgarantie fällt, denn selbst wenn diese Beschränkung bzw. Aussetzung der Rentenanpassung den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berühren würden, wäre die Eigentumsgarantie nicht verletzt. Das BVerfG betonte in dieser Entscheidung, dass dem Gesetzgeber eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben muss, um die Finanzierung des Rentenversicherungssystems zu gewährleisten. Daher verfestigt die Eigentumsgarantie das Rentenversicherungssystem nicht so, dass es starr wird und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht mehr genügen kann, wobei gesetzliche Maßnahmen, die der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung dienen, von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig sein müssen. Die Aussetzung der Rentenanpassung war nach Auffassung des BVerfG von dem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt, einem Finanzierungsdefizit der gesetzlichen Rentenversicherung entgegen zu wirken. Angesichts der Entlastungswirkung zu Gunsten der öffentlichen Haushalte durfte der Gesetzgeber die Aussetzung als geeignet zur Erreichung dieses Zieles ansehen. Es lag innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsermessens, der Aussetzung im Jahre 2004 den Vorzug gegenüber einer Erhöhung des Beitragssatzes oder des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung zu geben. Die Aussetzung im Jahre 2004 wurde als verhältnismäßig angesehen, weil sie nur begrenzte, punktuelle Ausnahmen ohne strukturelles Gewicht darstellten und nicht zu einer beitragsmäßigen Reduzierung der Rente führten.

Auch durch die ab 1. Juli 2005 neu gestaltete Rentenanpassungsformel durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz (BGBl I S. 1791) mit der Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors, der vorsieht, dass sich die Änderungen des Verhältnisses von Rentenempfängern zu Beitragszahlern bei den Rentenanpassungen widerspiegeln (§ 68 Abs.4 SGB VI), wurde dementsprechend die Eigentumsgarantie nicht verletzt. Auch der Nachhaltigkeitsfaktor bezweckt ausschließlich die nachhaltige Sicherung der Finanzierung des Rentensystems und bewirkt hierfür, dass die jährlichen Rentenanpassungen dann niedriger ausfallen, wenn sich das zahlenmäßige Verhältnis von Rentnern zu Beitragszahlern verschlechtert. Ergänzend wird gesteuert, in welchem Verhältnis sich Rentner und Beitragszahler einer Verschlechterung der Relation an der Mehrbelastung beteiligen müssen. Danach haben sich die Rentner nur zu einem Viertel an der Verschlechterung der Relation Beitragszahler zu Rentner zu beteiligen (KassKomm-Polster § 68 SGB VI Rdnr. 17). Der Nachhaltigkeitsfaktor dient dem Ziel, dass der Beitragssatz bis 2020 zwanzig Prozent und bis 2030 zweiundzwanzig Prozent nicht übersteigen soll (§ 154 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). § 68 Abs. 6 SGB VI stellt zudem sicher, dass der Nachhaltigkeitsfaktor insoweit nicht anzuwenden ist, als die Wirkung in ihrem Zusammenwirken den bisherigen aktuellen Rentenwert verringern würde. Eine Minus-Anpassung soll damit verhindert werden (KassKomm-Polster § 68 SGB VI Rdnr. 20). Diese Schutzklausel des § 68 Abs. 6 SGB VI hat verhindert, dass bei der Anpassung zum 1. Juli 2005 der aktuelle Rentenwert gekürzt wurde. Aufgrund der Anpassungsformel wäre der aktuelle Wert zum 1. Juli 2005 niedriger als der am 30. Juni 2005 geltende aktuelle Rentenwert festzusetzen gewesen. Mit der gesetzlichen Schutzklausel wurde aber sichergestellt, dass der aktuelle Rentenwert ab 1. Juli 2005 in gleicher Höhe festgestellt werden konnte. Im Jahre 2006 kam die Schutzklausel nicht zur Anwendung, weil die Fortgeltung des aktuellen Rentenwertes, um eine Minus-Anpassung zu vermeiden, durch das Gesetz zur Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006 (BGBl I S. 1304) verhindert wurde. Die Maßnahmen des Gesetzgebers zur Stabilisierung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ist gerade auch durch die Einführung dieser gesetzlichen Schutzklausel verhältnismäßig ausgestaltet (vgl. Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Februar 2007, Az.: S 122 R 309/07; Ruland, Der neue Anpassungsfaktor, in: Deutsche Rentenversicherung 6/2007 S. 358).

Unzutreffend ist die Auffassung des Klägers, das BVerfG habe im Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2007 zum Ausdruck gebracht, mit der Aussetzung der Rentenanpassung im Jahr 2004 sei eine Grenze verfassungsmäßig zulässiger Eingriffe erreicht worden. Zwar ist richtig, dass das BVerfG darauf hingewiesen hat, dass der Gesetzgeber bei Eingriffen in die Systematik der regelmäßigen Rentenanpassung verfassungsrechtlich gebunden ist und die Pflicht besteht, für erbrachte Beitragsleistungen adäquate Versicherungsleistungen zu erbringen. Es hat aber auch eine Grenze gesetzgeberischer Maßnahmen angesprochen, nämlich einen Verlust der Funktion der Rente als substanzielle Altersicherung, die hier bei einer Erhöhung der Rente ab 1. Juli 2007, wenn auch nur um 0,54 Prozent, offensichtlich nicht erreicht ist.

Im Übrigen begegnet auch die Einführung der so genannten Riesterrente mit dem Altersvorsorgeanteil keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, denn auch hier ist das gesetzgeberische Ziel die langfristige Stabilisierung des Beitragssatzes. Parallel dazu wurde durch das Altersvermögensgesetz (AVMG) eine verstärkte private Altersvorsorge der Versicherten empfohlen und auch in erheblichem Umfang durch steuerliche Vergünstigungen oder Zuschüsse gefördert (vgl. Urteil des LSG vom 10. Mai 2006, Az.: L 1 R 4018/04).

Art. 19 Abs.1 und 2 GG kommen nicht zur Anwendung. Art. 19 Abs.1 Satz 1 GG kann hier nicht verletzt sein, weil Grundrechte nicht eingeschränkt werden. Erst recht wird kein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet, wie dies Art.19 Abs.2 GG verbietet.

Auch sah das BVerfG im Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2007 (Az.: 1 BvR 824/03; Az.: 1 BvR 1247/07) keinen Verstoß gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG), da kein schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung besteht. Die vom Kläger genannten und in Art. 20 GG festgehaltenen Staatsformmerkmale Demokratie, Rechts- und Sozialstaat sind als Strukturprinzipien, Staatszielbestimmungen und Leitprinzipien von großer Bedeutung für das richtige Verständnis des Staatssystems der Bundesrepublik Deutschland. Die praktisch-rechtliche Bedeutung des Art. 20 GG ist aber wegen der Weite der Begriffsmerkmale gering; die Vorschrift dient im Wesentlichen als Auslegungshilfe. Regelmäßig ist deshalb die gesuchte Lösung einer Rechtsfrage in spezielleren Vorschriften, wie hier in den genannten Grundrechten und des einfachen Rechts zu suchen.

Zusammenfassend gilt für die der Rentenanpassung ab 1. Juli 2007 zugrunde liegenden Vorschriften, dass der Gesetzgeber einen breiten Gestaltungsspielraum hat und er hierbei die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Rentenversicherungssystems und damit die Erhaltung der gesetzlichen Rentenversicherung im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben berücksichtigt hat. Der Kläger wendet sich im Grunde gegen die verfassungsrechtlich eingeräumten Möglichkeiten, differenziert ausgestaltete Altersversorgungssysteme zuzulassen, wobei er sich beim Vergleich unter Heranziehung anderer Berufsgruppen als Versicherter der gesetzlichen Rentenversicherung in seiner Einkommenssituation rechtlich benachteiligt fühlt. Sofern sich aber wie hier der Gesetzgeber an den vom Verfassungsrecht vorgegebenen Rahmen hält, ist die Grenze gerichtlich durchsetzbarer Forderungen erreicht. Veränderungen innerhalb dieses Rahmens können somit allein durch einen politischen Willensbildungsprozess, wie ihn Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG vorsieht, herbeigeführt werden. Dies betrifft z.B. auch die Höhe des Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung (gezahlt zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung in 2006 54,9 Mrd. EUR, vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Sozialrecht, 4. Auflage, S. 383), dem eine Entlastungs- und Ausgleichsfunktion zukommt, soweit die gesetzliche Rentenversicherung Leistungen für die Allgemeinheit erbringt, sowie darüber hinaus eine allgemeine Sicherungsfunktion, soweit er Ausfluss der sozialstaatlichen Verpflichtung des Bundes ist, die Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung unter sich ändernden ökonomischen und demographischen Rahmenbedingungen zu erhalten.

Deshalb war auch dem hilfsweise gestellten Antrag des Klägers, gemäß Art. 100 Abs. 1 GG iVm § 80 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG), das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG einzuholen, nicht stattzugeben. Der erkennende Senat sieht die Vorschriften, die der Rentenanpassung ab 1. Juli 2007 zugrunde liegen, nicht für verfassungswidrig an.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 8. Mai 2008 war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf die Erwägung, dass der Kläger mit seiner Klage auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl I S.1791) noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt. Gegenwärtig sind hierzu beim BSG die Verfahren mit den Az.: B 12 R 1/07 und B 12 R 4/07 R und beim BVerfG die Verfahren mit den Az.: 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06 und 1 BvL 13/06 anhängig.
Rechtskraft
Aus
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