L 20 R 601/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 4423/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 601/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 13/09 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.06.2006 (Az: S 2 R 4423/04) wird zurückgewiesen.

Die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen werden als unzulässig abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung/Pflegeversicherung aus der Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit ab 01.04.2002 der Teil des Rentenzahlbetrags zu berücksichtigen ist, der auf die Entgeltpunkte für Kinderziehungszeiten entfällt; ferner ist die Höhe der Altersrente seit 01.03.1999 streitig.

Der 1936 geborenen Klägerin wurde mit Bescheid vom 11.02.1999 Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.03.1999 bewilligt. Mit Rentenbescheid vom 29.08.2002 berechnete die Beklagte die gewährte Altersrente ab 01.04.2002 neu, weil die Klägerin ab diesem Zeitpunkt in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bei der BKK Essanelle, S., pflichtversichert war und deshalb einen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag aus ihrer Rente zu zahlen hatte. Seit 01.06.2005 ist die Klägerin bei der Techniker-Krankenkasse (TKK) pflichtversichert.

Mit der gesetzlich vorgeschriebenen Rentenanpassung vom 05.06.2003 zum 01.07.2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sich der bisher monatlich auszuzahlende Betrag in Höhe von 1.152,95 EUR geändert habe und ab 01.07.2003 monatlich eine Rente von 1.164,94 EUR auszuzahlen sei. Hiergegen erhob die Klägerin am 30.06.2003 Widerspruch. Nach ihrer Berechnung ergebe sich ein monatlicher Auszahlungsbetrag von 1.167,78 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Die Rentenanpassungsmitteilung des Postrentendienst-zentrums stelle keinen Verwaltungsakt dar, der mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs oder der Klage angefochten werden könne. Hinsichtlich der Einwendungen sei bereits mit Datum vom 31.03.2003 ein Widerspruchsbescheid erteilt worden.

Die Frage der Bewertung der Kindererziehungszeiten sei mit rechtskräftigem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 16.10.2000 (S 12 RA 171/99) abgewiesen worden. Die dagegen eingelegte Sprungrevision zum Bundessozialgericht sei als unzulässig verworfen worden.

Hiergegen hat die Klägerin am 20.06.2003 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG 2 R 4423/04) erhoben. Die Berechnung der Sozialausgaben aus einem falschen Rentenbetrag sei zu hoch angesetzt. Hieraus ergebe sich, dass der Auszahlungsbetrag der Rente zu niedrig sei. Mit Urteil vom 27.06.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei nicht begründet. Zu Recht habe die Beklagte den Antrag der Klägerin abgelehnt, da die Rentenanpassungsmitteilung keinen Verwaltungsakt darstelle, der in die Rechte der Klägerin eingreife. Das Schreiben sei kein Verwaltungsakt, weil es bereits an einer Regelung der Höhe des Beitragsanteils zur Krankenversicherung fehle. Die von der Klägerin beanstandete Berechnung ihres Anteils an dem Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung sei im Rentenbescheid vom 29.08.2002 festgestellt worden. Die Rentenanpassungsmitteilung vom 05.06.2003 sei lediglich eine Auskunft der Deutschen Post AG über die gesetzliche Änderung (Rentenanpassung zum 01.07.2003) und enthalte für die Klägerin keine Feststellung zu der Höhe ihres zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrags. Die Klägerin sei deshalb durch die Mitteilung auch nicht beschwert. Der Widerspruch sei deshalb zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden.

Dagegen richtet sich die beim Bayer. Landessozialgericht am 30.08.2006 eingegangene Berufung der Klägerin. Zunächst habe sie fristgerecht bei der gesetzlichen Krankenkasse BKK Bavaria, der Rechtvorgängerin der BKK ESSANELLE, reklamiert: Zu hohe Beitragsberechnung aus Nicht-Rentenbetrag. Zu Beginn (Az: 355/01, 356/02) sei sie gesetzlich freiwillig Versicherte und ab 01.04.2002 gesetzlich Pflichtversicherte unter ausdrücklichem Vorbehalt: "Ich stimme der Pflichtversicherung nur unter der Bedingung zu, dass mir keine Schlechterstellung gegenüber der vorherigen gesetzlichen freiwilligen Versicherung entsteht". Der Passus zur Beitragsberechnung ohne den staatlichen Kindererziehungsbetrag (dies sei kein Teil der Renteneinzahlungen) gelte sowohl für gesetzlich freiwillig Versicherte als auch für gesetzlich Pflichtversicherte. Der Rentenüberweisungsbetrag sei nicht ein reiner Rentenbetrag, sondern enthalte zugleich den sozialabgabenfreien Netto-Aner-kennungsbetrag im Alter seitens des Staates für einkommensfreie Kindererziehung für die Allgemeinheit. Dieses Geld sei keine Rendite aus Einkommen/Kapital. Der staatliche Kindererziehungsbetrag sei dazu auf dem jährlichen Rentenbescheid der Beklagten/ Mitteilung separat ausgewiesen (hier 35,87 EUR). Sie verweise/bestehe/beantrage noch auf den gesetzlich garantierten Bestandserhalt der Altersvollrente 11.02./05.03.1999.

Zum Widerspruchsbescheid vom 14.05.2008 nimmt die Klägerin folgendermaßen Stellung:
Ihre jeweiligen Widersprüche 7/2000 bis 7/2007 richteten sich nicht ausschließlich gegen die staatlich verfügten "Rentenanpassungen", sondern gegen die seit 01.03.1999 fehlenden Beitragsnetto 100 % Einzahlungen und fest gebuchten Entgeltpunkte im Rentenverlauf 1952 bis 1996/532 Monatsbeiträge, fehlenden staatliche Kindererziehungs-Nettobeträge für 4 Kinder (insgesamt 5 Kinder) und die im Rentenverlauf 1952 fest gebuchten fehlenden 6 Monate Berufsausbildung. Sie fordere nach wie vor diese amtlich verbrieften Rechtsansprüche seit 01.03.1999, derzeit und weiterhin voll und ganz und Verzugszinsen.

In den Rentenzahlungen zum 01.07.2007 und zum 01.07.2008 fehlten seit 01.03.1999
100 % Beitragseinzahlungen, gesetzliche Alters-Vollrentenanhebung von 91 % auf 100 % staatliche Kindererziehungsbeträge für 4 Kinder, 6 Monate Berufsausbildung. Die Berechnung der Pflichtkrankenbeiträge (Krankenkasse, Zusatzkrankenkasse, Pflegeversicherung) seit 01.04.2002 sei fortlaufend ohne Unterbrechung nachgewiesen/belegt falsch.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.06.2006 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen,
unter Abänderung der Rentenanpassung vom 05.06.2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 19.08.2004 den auf die Entgeltpunkte für Kinder-
erziehungszeiten entfallenden Teil des Rentenzahlbetrags aus der Altersrente
der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bemessung der Beiträge zur
gesetzlichen Krankenversicherung/Pflegeversicherung unberücksichtigt zu
lassen und den entsprechend höheren Rentenbetrag an die Klägerin jeweils
auszuzahlen sowie
unter Abänderung der Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2000 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 14.05.2008 sowie der Rentenanpassungsmitteilungen zum 01.07.2007 und 01.07.2008 seit 01.03.1999 höhere Altersrente einschließlich Verzugszinsen zu zahlen, wobei
a) 6 Monate Fachschulausbildung von 2/52 bis 8/52,
b) insgesamt 60 Monate Kindererziehungszeit
anzuerkennen sind und
c) Entgeltpunkte entsprechend der 100 %igen Beitragseinzahlung zu Grunde zu
legen sind sowie die vermindert vorgezogene Altersvollrente von 91 % auf
100 % anzuheben ist.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom
27.06.2006 (Az: S 2 R 4423/04) zurückzuweisen und die im Berufungsverfahren
erhobenen Klagen als unzulässig abzuweisen.

Vorliegend begehre die Klägerin die Feststellung der Beiträge zur Krankenversicherung ohne Anrechnung der Kindererziehungszeiten. Da sie sich nicht gegen den Rentenbescheid, sondern erst gegen die Rentenanpassungsmitteilung gewandt habe, die keinen Verwaltungsakt darstelle, sei die Klage unzulässig.

Mit Beschlüssen vom 20. und 22.08.2008 hat das Gericht die BKK Essanelle, D., sowie die Techniker-Krankenkasse zum Verfahren gemäß § 75 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - notwendig beigeladen.

Die Beigeladenen zu 1) und 2) stellen keinen Antrag.

Die Beigeladene zu 1) schließt sich der Rechtsauffassung der Beklagten an.

Das Gericht hat die Akte der Beklagten (Bände I bis VI) und des SG (Az: S 5 An 95/82; S 12 RA 202/96; S 12 RA 171/99; S 12 RA 249/00; S 2 R 4005/06; S 2 R 4423/04) beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gegen das Urteil des SG vom 27.06.2006 form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen sind unzulässig.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Rentenanpassungsmitteilung zum 05.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.08.2004. Die von der Klägerin im Berufungsverfahren angefochtenen Rentenanpassungsmitteilungen zum 01.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.05.2008 sowie die Rentenanpassungen zum 01.07.2007 und 01.07.2008 sind weder gemäß § 153 Abs 1 SGG iVm § 96 Abs 1 SGG noch gemäß § 153 Abs 1 SGG iVm § 99 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.

1. Für die Entscheidung über die Einbeziehung der Rentenanpassung zum 01.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.05.2008 sowie der Rentenanpassungen zum 01.07.2007 und 01.07.2008 gemäß §§ 96 in der Fassung ab 01.04.2008, 99 SGG ist das Gericht als erstinstanzielles Gericht zuständig. § 29 SGG steht dem nicht entgegen. Gemäß § 29 Abs 1 SGG entscheiden die Landessozialgerichte im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte. Andernfalls würde die Vorschrift des § 96 SGG leerlaufen und das Berufungsgericht dürfte nicht über Folgebescheide gemäß § 96 SGG, obwohl sie Gegen-stand des Verfahrens geworden sind, entscheiden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 29). Ebenso wie § 96 SGG ist auch § 99 SGG als Ausnahme von der Beschränkung der funktionellen Zuständigkeit des LSG auf zweitinstanzliche Entscheidungen anzusehen; eine unterschiedliche Behandlung ist nach dem Sinn und Zweck beider Vorschriften ist nicht gerechtfertigt. Die Gegenmeinung des 4.Senats des BSG (BSG, Urteil vom 31.07.2002, B 4 RA 20/01 R, SozR 3-1500 § 29 Nr 1), die die Berufungsinstanz nicht für befugt hält, erstinstanzlich über eine Klageänderung nach § 99 SGG zu entscheiden, überzeugt deshalb nicht. In neueren Entscheidungen sind andere Senate des BSG (vgl. BSG vom 22.06.2004, B 2 U 22/03 R; 14.07.2004, B 12 KR 10/02 R) nicht davon ausgegangen, dass § 99 SGG im Berufungsverfahren generell nicht anwendbar ist.

Die Voraussetzungen des § 96 SGG (n.F.) liegen jedoch nicht - auch nicht in entsprechender Anwendung - vor. Die Anpassung zum 01.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.05.2008 sowie die Rentenanpassungen zum 01.07.2007 und 01.07.2008 enthalten allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Wertes des Rechts auf Rente (vgl. dazu BSG SozR 3-2600 § 248 Nr 8 mwN). Insoweit wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente bzw. die Anerkennung von Zeiten bzw. Feststellung von Entgeltpunkten, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden. Dies gilt ebenso für die angefochtene Rentenanpassung zum 05.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.08.2004, sodass kein Verwaltungsakt bezüglich der hier streitentscheidenden Fragen iS des § 96 SGG vorliegt, der durch einen Verwaltungsakt geändert oder ersetzt wird. Da der Regelungsgehalt der Rentenanpassungen nicht das klägerische Begehren betrifft, wäre auch eine Einbeziehung der angefochtenen Rentenanpassungsmitteilungen vom 01.07.2000, 01.07.2007 und 01.07.2008 in das Berufungsverfahren nicht prozessökonomisch und daher nicht sachdienlich. Somit kommt auch eine entsprechende Anwendung des § 96 SGG n.F. nicht in Betracht.

Eine Einbeziehung der Rentenanpassungsmitteilungen zum 01.07.2000, 01.07.2007 und 01.07.2008 in das Berufungsverfahren im Wege einer Klageänderung nach § 153 Abs 1 SGG iVm § 99 SGG scheidet ebenfalls aus. Zwar ist auch in der Berufungsinstanz eine Klageänderung wie in erster Instanz möglich (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 99 Rdnr 12). Auch schließt die Nichtanwendbarkeit des § 96 SGG es grundsätzlich nicht aus, einen solchen Bescheid im Wege der Klageänderung gemäß § 99 SGG einzubeziehen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 96 Rdnr 9b). Voraussetzung hierfür ist jedoch eine Einwilligung aller Beteiligten (also auch der Beigeladenen), die hier schon deshalb nicht vorliegt, weil die Beklagte weder in die Änderung eingewilligt hat noch sich auf die geänderte Klage schriftsätzlich eingelassen hat. Überdies haben sich die Beigeladenen zu 1) und 2) auf die geänderte Klage nicht schriftsätzlich eingelassen. Die Beigeladene zu 1) hat lediglich erklärt, dass sie sich der Rechtsauffassung der Beklagten anschließe. Auch ist Sachdienlichkeit einer solchen Klageänderung schon deshalb zu verneinen, weil der Regelungsgehalt der angefochtenen Rentenanpassungsmitteilungen nicht das klägerische Begehren betrifft und ein weiterer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt würde.

Eine Auslegung der klägerischen Anträge 2a bis c in Anträge nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf teilweise Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 11.02.1999 ist zwar grundsätzlich gemäß § 123 SGG möglich, aber im vorliegenden Fall ebenfalls nicht sachdienlich. Denn insoweit liegt noch kein Bescheid gemäß § 44 SGB X vor, der Klagegegenstand iS des § 54 Abs 1 SGG sein kann, sodass eine solche Klage unzulässig wäre.

Die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen sind daher als unzulässig abzuweisen.

2. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.06.2006, mit dem das SG die Klage gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 05.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.08.2004 abgewiesen hat, ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG).

Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Zu Recht hat das SG die Klage gegen die Rentenanpassungsmitteilung der Beklagten vom 05.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.08.2004 abgewiesen.

Die Rentenanpassungsmitteilung vom 05.06.2003 enthält - wie bereits dargelegt - allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Wertes des Rechts auf Rente. Insoweit wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente bzw. die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden. Somit enthält die angefochtene Rentenanpassungsmitteilung vom 05.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.08.2004 keine Regelung im Sinne des § 31 SGB X hinsichtlich der Bemessung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und insbesondere zur Frage, ob dabei der auf die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallende Anteil des Rentenzahlbetrags zu berücksichtigen ist. Somit stellt die Rentenanpassungsmitteilung keinen Verwaltungsakt dar, der in die Rechte der Klägerin eingreift, § 54 Abs 2 Satz 1 SGG.

Eine Auslegung des Widerspruch vom 30.06.2003 gemäß § 123 SGG als Antrag gemäß § 44 SGB X auf Rücknahme des Rentenbescheids vom 29.08.2002, mit dem die Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.04.2002 neu berechnet wurde, weil die Klägerin ab diesem Zeitpunkt in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig wurde, ist nicht sachdienlich, denn insoweit liegt noch kein Bescheid nach § 44 SGB X vor, der Klagegegenstand iS des § 54 Abs 1 SGG sein kann.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Inhalt des von der Klägerin vorgelegten Merkblatts sich auf die Vorschrift des § 299 SGB VI bezieht, der die Anrechnungsfreiheit der Leistung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 regelt und keine im vorliegenden Fall maßgebliche Norm darstellt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin tritt auch die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V sowie in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs 1 Nr 11 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) unabhängig vom Willen des Berechtigten kraft Gesetzes ein, wenn die im Gesetz bestimmten Tatbestände vorliegen. Der von der Klägerin insoweit geäußerte Vorbehalt, sie stimme einer Versicherungspflicht nur zu, wenn insofern damit keine Schlechterstellung verbunden sei, ist somit rechtlich unbeachtlich.

Die Entscheidung des SG vom 27.06.2006 ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht, § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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