L 7 B 952/08 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 22 AS 2088/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 952/08 AS ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 22. Sep-
tember 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) versuchen, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen für den Zeitraum 01.10. bis 26.11.2007 zu erhalten. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 22.09.2008 den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, lässt sich eine besondere Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens - eine solche wäre unabdingbare Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung - nicht feststellen. Dagegen spricht klar, dass sich die Bf. mit der Einlegung der Beschwerde und auch im Beschwerdeverfahren auffallend viel Zeit gelassen haben. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts war ihnen am 26.09.2008 zugestellt worden. Unter Ausnutzung fast der gesamten einmonatigen Beschwerdefrist haben sie erst am 24.10.2008 das Rechtsmittel eingelegt und dann sogar eine sofortige Entscheidung dadurch verhindert, dass sie eine Beschwerdebegründung für die 44./45. Kalenderwoche angekündigt haben. Diese ist dann - knapp eineinhalbseitig - erst am 18.11.2008, also in der 47. Kalenderwoche, beim Bayerischen Landessozialgericht eingegangen. Auch wenn die Bf. zu 1 zwischenzeitlich krank gewesen sein sollte, so lässt dieser Geschehnisablauf nur den Schluss zu, dass eine besondere Dringlichkeit fehlt.

Die Verzögerung durch die Bf. wird umso unverständlicher, als ihr Vermieter ihnen am 24.10.2008 geschrieben hat, sie würden eine "letzte Frist" bis zum 10.11.2008 erhalten, um ihre Schulden zu begleichen. Wenn die Lage tatsächlich so ernst gewesen wäre, könnte das Zuwarten der Bf. nicht nachvollzogen werden.

Für die vorläufige Gewährung von Leistungen für den Zeitraum 01.10. bis 26.11.2007 besteht aber auch deshalb keine besondere Dringlichkeit, weil es sich dabei um Leistungen für einen längst vergangenen Zeitraum handelt. Dass die Bf. das Geld nun tatsächlich zur Reduzierung ihrer Mietschulden verwenden könnten, ändert daran nichts.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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