L 16 B 568/08 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 46 AS 405/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 B 568/08 AS ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 03.06.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.
Der Beschwerdeführer (Bf) bezieht seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Zwischen dem Bf und der Beschwerdegegnerin (Bg) ist die Übernahme der vollständigen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 662,14 EUR monatlich ab dem 01.03.2008 streitig. Der Bf begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Übernahme seiner vollständigen Kosten der Unterkunft. Die Bg gewährte ab dem 01.03.2008 lediglich Leistungen in Höhe von 429,50 EUR.
Bei der erstmaligen Antragstellung am 17.12.2004 gab der Bf an, dass seine Kaltmiete 511,29 EUR betrage und Heizkosten in Höhe von 41,41 EUR und Betriebskosten in Höhe von 110,44 EUR anfallen würden; er bewohne eine 2-Zimmerwohnung mit insgesamt 72 qm Wohnfläche. Mit Schreiben vom 14.08.2007 teilte die Bg mit, dass die Kosten der Unterkunft des Bf unangemessen seien. Daher würden die Leistungen für die Kosten der Unterkunft ab dem 01.03.2008 auf die angemessene Mietobergrenze abgesenkt werden.
Mit Bescheid vom 06.11.2007 erhielt der Bf für die Zeit vom 01.11.2007 bis zum 29.02.2008 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1.003,24 EUR, und für die Zeit vom 01.03. bis zum 30.04.2008 in Höhe von monatlich 889,25 EUR (inkl. der angemessenen Kosten für Unterkunft in Höhe von 397,30 EUR). Gegen diesen Bescheid legte der Bf am 11.11.2007 Widerspruch ein.
Am 18.02.2008 stellte der Bf beim Sozialgericht München einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Er begehrte die Bg im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, ihm die vollen Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1.003,24 EUR (inkl. der vollen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 663,14 EUR) ab dem 01.03.2008 zu zahlen. Zur Begründung trug der Bf vor, dass seine Wohnung angemessen sei und er für seine berufliche Tätigkeit einen schallgedämmten Proberaum benötige. Im Übrigen sei ihm ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Zum Beweis legte er ein ärztliches Attest vor, aus dem sich ergibt, dass er für voraussichtlich sechs bis acht Wochen das Heben und Tragen schwerer Lasten wegen eines HWS-Syndroms nicht bewältigen könne.
Die Bg begründete mit Bescheid vom 27.02.2008 die Absenkung der Grundmiete förmlich.
Das Sozialgericht München lehnte den Antrag des Bf auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 03.06.2008 ab. Der Beschluss wurde vom Vorsitzenden der 51. Kammer in Vertretung für den wegen Urlaub verhinderten Vorsitzenden der 46. Kammer erlassen. Zur Begründung des Beschlusses wurde ausgeführt, dass der Bf weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund geltend machen könne. Der Bf habe nach § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung, da die Bg die Mietobergrenze ordnungsgemäß auf der Grundlage eines Mietspiegels für Wohnungen bis zum Baujahr 1966 auf 397,30 EUR monatlich festgelegt habe, der Übergangszeitraum von maximal sechs Monaten nach § 22 Abs.1 Satz 3 SGB II bereits bei weitem überschritten sei und keine Gründe ersichtlich seien, warum dem Bf ein Umzug nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Im Übrigen bestünde auch kein Anordnungsgrund im Sinne einer Eilbedürftigkeit, da eine Eilentscheidung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nicht nötig erscheine. Der Bf habe mitgeteilt, dass er zwei längerfristige Engagements abgeschlossen habe und in naher Zukunft auf Leistungen der Bg nicht mehr angewiesen sei. Daher drohe eine Kündigung der Wohnung wegen der Mietrückstände nicht.
Gegen diesen Beschluss hat der Bf am 04.07.2008 "sofortige Beschwerde" eingelegt. Mit der Beschwerde begehrt er die Feststellung, dass es sich bei dem den Beschluss erlassenden Richter um den abgelehnten Vorsitzenden der 46. Kammer handle. Ergänzend hat der Bf darauf hingewiesen, dass seine Wohnung als Dachausbau erst im Jahr 1985 fertig gestellt worden sei und es unerheblich sei, wann das Haus als Ganzes errichtet worden sei. Im Übrigen ist er der Meinung, dass es auf die Größe der Wohnung nicht ankomme, sondern lediglich auf die Angemessenheit der Miete. Außerdem hat er darauf hingewiesen, dass durch den Umzug erhebliche Kosten für die Bg entstehen würden, so dass es insgesamt günstiger sei, wenn er in seiner Wohnung verbleibe.
Die Bg hat darauf hingewiesen, dass der Bf trotz mehrmaliger Aufforderung keinerlei Eigenbemühungen zur Senkung seiner Mietkosten nachgewiesen habe. Die festgesetzte Mietobergrenze sei nicht zu beanstanden.

Der Bf hat ohne ordnungsgemäße Entschuldigung am Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 10.11.2008 nicht teilgenommen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Bg sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der vom Bf als "sofortige Beschwerde" eingelegte Rechtsbehelf war als Beschwerde gemäß § 172 SGG gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 03.06.2008 auszulegen.
Der Beschluss des Sozialgerichts München ist nicht zu beanstanden. Er wurde ordnungsgemäß, nach dem Geschäftsverteilungsplan A des Sozialgerichts München, vom Vorsitzenden der 51. Kammer in Vertretung des Vorsitzenden der 46. Kammer erlassen. Daher liegt kein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch aus Art.101 Abs.1 Satz 2 GG (Grundgesetz) auf den gesetzlichen Richter vor. Der Beschluss wurde vom zuständigen gesetzlichen Richter erlassen und ist daher formal nicht zu beanstanden.
Nach § 86b Abs.2 Satz 3 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung).
Die einstweilige Anordnung soll den Zeitraum bis zu einer abschließenden Hauptsacheentscheidung durch eine zwischenzeitliche Regelung überbrücken und auf diese Weise den Rechtsstreit in der Hauptsache entscheidungsfähig halten. Voraussetzung für den

Erlass ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sind (§ 86b Abs.2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs.2, § 294 Abs.1 Zivilprozessordnung - ZPO -). Für die Glaubhaftmachung genügt es, dass bei der Ermittlung des Sachverhaltes dieser mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit aufgeklärt wurde. Dagegen dürfen die Anforderungen an die Erkenntnis der Rechtslage, d.h. die Intensität der rechtlichen Prüfung grundsätzlich nicht herabgestuft werden. Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist grundsätzlich das materielle Recht, das voll zu prüfen ist.
Aus diesem Grund besteht kein Anordnungsanspruch des Bf nach § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung in voller Höhe der Mietkosten zu erhalten. Die Wohnung des Bf ist, wie schon das Sozialgericht ausgeführt hat, mit 72 qm unangemessen groß. Dies ergibt sich aus den Wohnraumförderbestimmungen des Bayer. Innenministeriums aus dem Jahr 2003 vom 11.11.2002 und ebenso nach der nunmehr geltenden Wohnraumförderungsbestimmung 2008 vom 04.12.2007 (AllMBl 2007, S. 760). Nach diesen Bestimmungen ist für eine Einzelperson in Bayern regelmäßig Wohnraum in einer Größe von 50 qm angemessen. Aus Sicht des Senats kann es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dahingestellt bleiben, ob man der Auffassung des Sozialgerichts folgt, dass in A-Stadt, wegen der Besonderheiten des örtlichen Wohnungsmarktes, die angemessene Mietfläche für Einzelpersonen lediglich 45 qm beträgt, oder ob aufgrund der Wohnraumförderbestimmungen des Bayer. Innenministeriums eine bayernweite pauschalierte Betrachtung zugrunde zu legen ist und daher auf 50 qm als angemessene Wohnfläche abzustellen ist. Insoweit ist es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch nicht von Belang, ob die Wohnung des Bf im Jahr 1958 oder im Jahr 1985 fertiggestellt wurde. Jedenfalls besteht kein Anspruch des Bf auf Übernahme der vollen Mietkosten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Zur weiteren Begründung wird nach § 142 Abs.2 Satz 2 SGG auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, da der Senat die Beschwerde aus diesen Gründen als unbegründet zurückweist.
Aber auch ein Anordnungsgrund ist nicht ersichtlich. Weder hat der Bf vorgetragen, dass ihm die fristlose Kündigung droht, noch ist erkennbar, warum eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegen sollte. Der Bf hat trotz ordnungsgemäßer Ladung am Termin zur Erörterung des Sachverhalts unentschuldigt gefehlt. Eine Entschuldigung hat er nicht nachgereicht. Er hat dadurch zu erkennen gegeben, dass der Rechtsstreit offensichtlich nicht besonders eilbedürftig ist, und er zur endgültigen Klärung der Streitsache auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens zu verweisen ist.
Daher hat die Beschwerde des Bf keinen Erfolg und ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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