L 16 B 603/08 R

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 R 88/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 B 603/08 R
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom
10.01.2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.
In dem vor dem Sozialgericht Regensburg anhängig gewesenen Verfahren war ein Anspruch des Beschwerdeführers (Bf) auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Die Beschwerdegegnerin (Bg) gewährte dem Bf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 22.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2004 lehnte sie den Antrag auf Gewährung voller Erwerbsminderungsrente ab. Hiergegen erhob der Bf am 11.02.2004 Klage zum Sozialgericht Regensburg. Das Sozialgericht holte einen Befundbericht des behandelnden Arztes des Bf ein und ließ den Bf von Amts wegen vom Orthopäden Dr. K. untersuchen.
Dr. K. stellte in seinem Terminsgutachten vom 10.11.2004 beim Bf eine Gonarthrose links, eine beginnende Coxarthrose beidseits, eine Funktionsbehinderung beider Schultergelenke, ein HWS- und LWS-Syndrom sowie ein Asthma bronchiale fest. Zum Leistungsvermögen des Bf führte er aus, dass dieser seine frühere Tätigkeit als Maurer nicht mehr ausüben könne, deshalb erhalte er eine Rente. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könne er jedoch nach wie vor sechs Stunden täglich ausüben.
Auf Antrag des Bf wurde gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein fachorthopädisch-schmerztherapeutisches Gutachten von Dr. B. eingeholt. Dieser diagnostizierte eine chronische Schmerzkrankheit nach Gerbershagen Stadium III, eine Gonarthrose links, eine Varusgonarthrose rechts, eine fortgeschrittene Omarthrose rechts, eine mäßiggradige Periarthropathia, Humeroscapularis links, ein pseudoradikuläres degeneratives HWS-Syndrom bei Osteochondrose, ein pseudoradikuläres LWS-Syndrom bei Fehlstatik, eine Spondylarthrose und einen abgelaufenen Morbus Scheuermann, eine beginnende Coxarthrose links mehr als rechts, eine Trochantertendorpathie links, eine Osteoporose, episodische Spannungskopfschmerzen sowie eine depressive sekundäre algogene Entwicklung. Deswegen könne der Bf seit der Rentenantragstellung weniger als drei Stunden täglich arbeiten.
Mit Urteil vom 19.10.2005 wies das Sozialgericht die Klage ab. Das Sozialgericht stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. K ... Dem Gutachten von Dr. B. folgte es nicht, da dieses neben einem breit angelegten theoretischen Teil zur Frage der Auswirkung chronischer Schmerzerkrankungen auf die Erwerbsfähigkeit wenig aussagekräftige Ausführungen zu den Auswirkungen der Schmerzerkrankung beim Bf selbst treffe.
Die Bevollmächtigte des Bf beantragte am 20.10.2005 die Kosten für das Gutachten von Dr. B. auf die Staatskasse zu übernehmen. Das Gutachten habe wesentlich zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen. Mit Beschluss vom 10.01.2006 lehnte das Sozialgericht Regensburg die Übernahme der Kosten des Gutachtens auf die Staatskasse ab, da dieses nicht der Sachverhaltsaufklärung gedient habe. Gegen diesen Beschluss haben die Bevollmächtigten des Bf am 18.01.2006 Beschwerde eingelegt und angeregt, über die Beschwerde erst nach Abschluss des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Im anschließenden Berufungsverfahren hat der Senat ein nervenfachärztliches Gutachten von Frau Dr. M. sowie ein orthopädisches Gutachten von Dr. M. eingeholt. Beide Gutachter waren der Ansicht, dass der Bf leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mehr als sechs Stunden täglich verrichten könne. Daraufhin nahm die Bevollmächtigte des Bf aufgrund des negativen Ergebnisses der Beweisaufnahme die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg mit Schriftsatz vom 17.07.2007 zurück.
Am 07.07.2008 beantragte der Bf durch seine Bevollmächtigte die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens, da mittlerweile der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei. Eine gesonderte Begründung der Beschwerde erfolgte nicht.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Bf ist zulässig (§§ 172, 173 SGG), sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Bf hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten von Dr. B. durch die Staatskasse.
Auf Antrag des Versicherten muss ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört werden. Die Entscheidung über die endgültige Kostentragungspflicht steht im Ermessen des Senats. Voraussetzung für die Entscheidung, ob der Bf so gestellt wird, als wäre der von ihm benannte Sachverständige von Amts wegen nach § 106 SGG mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden, ist, dass das Gutachten wesentlich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen hat bzw. diese objektiv gefördert hat (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 109 Rn. 16a). Die Entscheidung über die Kostentragung ergeht unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits, weshalb auch die Übernahme eines Teils der Kosten möglich ist. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das gemäß § 109 SGG erstattete Gutachten neue Gesichtspunkte aufzeigt, indem es neue, bisher noch nicht ermittelte krankhafte Befunde darstellt oder neue entscheidungserhebliche Erkenntnisse vermittelt. Ein Gutachten kann die Sachaufklärung auch dadurch fördern, dass es weitere Beweiserhebungen von Amts wegen erforderlich macht. Hier kommen auch Ermittlungen im anschließenden Berufungsverfahren in Betracht. Be-stätigt allerdings ein weiteres von Amts wegen eingeholtes Gutachten lediglich die Unrichtigkeit des nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens, ohne darüber hinausgehende zusätzliche Erkenntnisse aufzuzeigen, ist die Übernahme der Gutachtenskosten nicht sachgerecht (vgl. Keller a.a.O.).
Das Gutachten von Dr. B. hat hinsichtlich der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Bf keine entscheidungserheblichen Erkenntnisse erbracht und hat auch nicht der Sachverhaltsaufklärung gedient. Weder hat sich das Urteil des Sozialgerichts Regensburg in seinen Entscheidungsgründen auf dieses Gutachten gestützt, noch hat es den Senat in der Berufungsinstanz zu weiteren Ermittlungen gedrängt. Vielmehr haben die in der Berufungsinstanz eingeholten Gutachten die Feststellungen von Dr. B. widerlegt. Da das Gutachten nicht wesentlich zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen hat, hat der Bf keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für dieses Gutachten.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, in entsprechender Anwendung, da im Beschwerdeverfahren eine eigene Verfahrensgebühr entsteht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 176 Rn. 5a).
Diese Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung ergehen konnte (§ 176 i.V.m.
§ 124 Abs. 3 SGG), ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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