Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 U 142/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 375/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 40/09 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28.09.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Verletztenrente auf Grund des Arbeitsunfalls am 08.09.2002 über den 31.08.2004 hinaus.
Die 1971 geborene Klägerin ist Krankenschwester. Am 08.09.2002 saß sie gegen
4.00 Uhr morgens während des Nachtdienstes im Stationszimmer am Schreibtisch, als ein Patient mit einer Nagelfeile in der Hand das Stationszimmer betrat. Er warf eine mitgeführte Nagelfeile auf den Schreibtisch bzw. in Richtung der Klägerin und ergriff eine ca.
30 cm lange auf dem Schreibtisch liegende Schere, mit der er die Klägerin bedrohte. Diese flüchtete zum Arztzimmer, wobei sie von dem Patienten zunächst verfolgt wurde. Der Patient folgte jedoch dann einer Treppe und verließ das Haus. Am nächsten Morgen wurde er auf dem Freigelände der Klinik unter einem Busch kauernd entdeckt.
Die Klägerin setzte nach dem Vorfall ihre Tätigkeit bis zum Schichtwechsel um 6.00 Uhr morgens fort und kehrte dann nach Hause zurück. Am Nachmittag suchte sie den Hausarzt auf, der sie an den Psychiater Dr. P. verwies.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Dr. M. vom 21.05.2003 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.07.2003 und Widerspruchsbescheid vom 24.03.2004 die Gewährung einer Verletztenrente ab.
Hiergegen legte die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) ein mit dem Antrag, die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 14.07.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2004 zu verpflichten, ihr wegen der Folgen des Unfalls bis 09.03.2003 Verletztengeld und ab 10.03.2003 Verletztenrente nach einer MdE von
30 v.H. zu zahlen. Das SG holte ein Sachverständigengutachten der Nervenärztin
Dr. P. vom 16.12.2004 ein. Diese kam zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe, die mittlerweile weitgehend abgeklungen sei. Bis August 2004 betrage die MdE 25 v.H.
Daraufhin unterbreitete die Beklagte einen Vergleichsvorschlag, in dem sie sich bereit erklärte, als Folge des Arbeitsunfalls eine weitgehend abgeklungene posttraumatische Belastungsstörung anzuerkennen und der Klägerin bis 31.08.2004 eine Verletztenrente nach einer MdE von 25 v.H. zu gewähren.
Die Klägerin nahm dieses Angebot nicht an und beantragte nach § 109 SGG die Einholung eines weiteren Gutachtens des Prof. Dr. Z ... Dieser kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin an einer anhaltenden posttraumatischen Belastungsstörung leide. Die MdE betrage ab April 2003 30 v.H. auf Dauer.
Das SG verurteilte die Beklagte gemäß des Vergleichsangebotes zur Zahlung einer Verletztenrente bis 31.08.2004 und wies die Klage im Übrigen ab. Es stützte sich auf das Sachverständigengutachten der Dr. P ...
Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein. Sie wies insbesondere darauf hin, dass sie nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) eine Rente nach einer MdE von 30 v.H. beziehe. Der Senat holte ein Sachverständigengutachten des Prof. Dr. S. nach Aktenlage ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nicht an einem posttraumatischen Belastungssyndrom leide, sondern an einer akuten Belastungsreaktion (ICD10 F43.0). Bei großzügigster Bemessung könne die MdE keinesfalls länger als ein Jahr nach dem Arbeitsunfall in einer Höhe von 25 v.H. anerkannt werden. Eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD10 F43.1) sei ausgeschlossen. Nicht jede Bedrohung erfülle die Prämissen bzw. Definitionen einer chronischen porttraumatischen Belastungsstörung. Voraussetzung für die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung sei eine Extrembelastung, die zu einer andauernden Persönlichkeitsänderung führe. Es müsse also ein Ereignis oder eine Situation mit außergewöhnlicher Bedrohung bzw. von katastrophenförmigem Ausmaß vorgelegen haben, die bei fast jedem Menschen eine tiefe Verstörung, das heißt eine Wesensänderung, hervorrufen würde. Hier seien insbesondere Kampfhandlungen, Folterungen, Terrorismus, Verbrechen, Vergewaltigung, Natur- und Technikkatastrophen zu berücksichtigen. Eine derartige Situation könne jedoch bei dem Angriff auf die Klägerin nicht angenommen werden. Bereits damit sei eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostisch ausgeschlossen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass eine posttraumatische Belastungsstörung eine andauernde Persönlichkeitsänderung erfordere. Die von allen Sachverständigen beschriebene Besserung des Zustandes der Klägerin spreche damit gegen eine posttraumatische Belastungsstörung. Bei der Klägerin liege vielmehr eine akute Belastungsreaktion vor.
Mit Schreiben vom 08.09.2008 beantragte die Klägerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG von Prof. Dr. Z ...
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte in Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 28.09.2006 sowie des Bescheides vom 14.07.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2004 zu verpflichten, der Klägerin wegen der Folgen des Unfalls vom 18.09.2003 ab 10.03.2003 Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 30 v.H. zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, die beigezogenen Akten der Beklagten (zwei Bände) sowie die Akten des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Schwaben (Versorgungsamt) über die Entschädigung nach dem OEG verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat bis 31.08.2004 keinen Anspruch auf eine höhere Rente als die bereits gewährte nach einer MdE von 25 v.H. und ab 31.08.2004 keinen Rentenanspruch. Dies hat das Sozialgericht Augsburg zutreffend entschieden.
Die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalles und ggf. die Entschädigung durch Zahlung von Verletztenrente (§ 56 SGB VII) setzt voraus, dass die Gesundheitsstörung Folge eines Versicherungsfalles, hier also des Arbeitsunfalles vom 8.9.2002, ist (§§ 7, 8 SGB VII). Der Arbeitsunfall muss also wesentlich an der Entstehung der Gesundheitsstörung mitgewirkt haben. Davon ist auszugehen, wenn er neben anderen Bedingungen bei wertender Betrachtung diejenige ist, die wegen ihrer besonderen qualitativen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen hat (Theorie der wesentlichen Bedingung, ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BSGE 63, 277). Dabei müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen, d.h. neben dem Arbeitsunfall auch die Gesundheitsstörung, mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein (Vollbeweis). Ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch darf keinen Zweifel mehr haben (BSGE 7, 103, 106). Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Gesundheitsschaden (haftungsbegründende Kausalität) sowie Folgeschäden (haftungsausfüllende Kausalität) ist demgegenüber hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreichend. Es genügt, wenn bei Abwägung aller Umstände die für den Zusammenhang sprechenden Erwägungen so stark überwiegen, dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann (BSGE 32, 203, 209; 45, 285, 286).
Auf Grund des Arbeitsunfalles liegt bei der Klägerin eine Belastungsreaktion, jedoch keine posttraumatische Belastungsstörung vor. Insoweit folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen des Prof. Dr. S ... Prof. Dr. S., Mitarbeiter am Max-Planck-Institut für Psychiatrie in M., ist ein ausgewiesener Experte für posttraumatische Belastungsstörungen. Er hat in seinem Sachverständigengutachten überzeugend dargelegt, dass der Angriff auf die Klägerin durch einen im Prinzip bettlägerigen verwirrten Patienten nicht die Voraussetzungen erfüllt, die für die Verursachung einer posttraumatischen Belastungsstörung sowohl nach dem ICD10 als auch nach dem DSM IV erforderlich sind. Auch nach aktuellem medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand ist eine extrem belastende Situation erforderlich, die ohne Prädisposition der Person zu einer dauerhaften Erkrankung führt. Eine derartige Situation ist bei der Klägerin nicht gegeben. Dabei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass sie in einer sehr belastenden, Angst erregenden Situation stand. Allerdings reicht dieses Ereignis ohne eine körperliche Berührung, geschweige denn ohne eine Verletzung nicht aus, um eine posttraumatische Belastungsreaktion hervorzurufen. Insoweit wird auf das überzeugende Sachverständigengutachten des Prof. Dr. S. verwiesen.
Die Belastungsreaktion ist von der Beklagten ausreichend entschädigt. Nach dem 31.08.2004 war jedenfalls keine MdE mehr gegeben, die ein rentenberechtigendes Ausmaß erreicht. Damit ist die Berufung zurückzuweisen.
Im Zeitraum bis 31.8.2004 ist die MdE mit 25 v.H angemessen bewertet.
Eine nochmalige Anhörung des Prof. Dr. Z. nach § 109 SGG war nicht erforderlich. Der Senat vermag keine besonderen Umstände zu erkennen, da sich aus dem Gutachten des Prof. Dr. S. keine entscheidenden neuen Gesichtspunkte ergaben, zu denen sich Prof. Dr. Z. noch nicht äußern konnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Verletztenrente auf Grund des Arbeitsunfalls am 08.09.2002 über den 31.08.2004 hinaus.
Die 1971 geborene Klägerin ist Krankenschwester. Am 08.09.2002 saß sie gegen
4.00 Uhr morgens während des Nachtdienstes im Stationszimmer am Schreibtisch, als ein Patient mit einer Nagelfeile in der Hand das Stationszimmer betrat. Er warf eine mitgeführte Nagelfeile auf den Schreibtisch bzw. in Richtung der Klägerin und ergriff eine ca.
30 cm lange auf dem Schreibtisch liegende Schere, mit der er die Klägerin bedrohte. Diese flüchtete zum Arztzimmer, wobei sie von dem Patienten zunächst verfolgt wurde. Der Patient folgte jedoch dann einer Treppe und verließ das Haus. Am nächsten Morgen wurde er auf dem Freigelände der Klinik unter einem Busch kauernd entdeckt.
Die Klägerin setzte nach dem Vorfall ihre Tätigkeit bis zum Schichtwechsel um 6.00 Uhr morgens fort und kehrte dann nach Hause zurück. Am Nachmittag suchte sie den Hausarzt auf, der sie an den Psychiater Dr. P. verwies.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Dr. M. vom 21.05.2003 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.07.2003 und Widerspruchsbescheid vom 24.03.2004 die Gewährung einer Verletztenrente ab.
Hiergegen legte die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) ein mit dem Antrag, die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 14.07.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2004 zu verpflichten, ihr wegen der Folgen des Unfalls bis 09.03.2003 Verletztengeld und ab 10.03.2003 Verletztenrente nach einer MdE von
30 v.H. zu zahlen. Das SG holte ein Sachverständigengutachten der Nervenärztin
Dr. P. vom 16.12.2004 ein. Diese kam zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe, die mittlerweile weitgehend abgeklungen sei. Bis August 2004 betrage die MdE 25 v.H.
Daraufhin unterbreitete die Beklagte einen Vergleichsvorschlag, in dem sie sich bereit erklärte, als Folge des Arbeitsunfalls eine weitgehend abgeklungene posttraumatische Belastungsstörung anzuerkennen und der Klägerin bis 31.08.2004 eine Verletztenrente nach einer MdE von 25 v.H. zu gewähren.
Die Klägerin nahm dieses Angebot nicht an und beantragte nach § 109 SGG die Einholung eines weiteren Gutachtens des Prof. Dr. Z ... Dieser kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin an einer anhaltenden posttraumatischen Belastungsstörung leide. Die MdE betrage ab April 2003 30 v.H. auf Dauer.
Das SG verurteilte die Beklagte gemäß des Vergleichsangebotes zur Zahlung einer Verletztenrente bis 31.08.2004 und wies die Klage im Übrigen ab. Es stützte sich auf das Sachverständigengutachten der Dr. P ...
Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein. Sie wies insbesondere darauf hin, dass sie nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) eine Rente nach einer MdE von 30 v.H. beziehe. Der Senat holte ein Sachverständigengutachten des Prof. Dr. S. nach Aktenlage ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nicht an einem posttraumatischen Belastungssyndrom leide, sondern an einer akuten Belastungsreaktion (ICD10 F43.0). Bei großzügigster Bemessung könne die MdE keinesfalls länger als ein Jahr nach dem Arbeitsunfall in einer Höhe von 25 v.H. anerkannt werden. Eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD10 F43.1) sei ausgeschlossen. Nicht jede Bedrohung erfülle die Prämissen bzw. Definitionen einer chronischen porttraumatischen Belastungsstörung. Voraussetzung für die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung sei eine Extrembelastung, die zu einer andauernden Persönlichkeitsänderung führe. Es müsse also ein Ereignis oder eine Situation mit außergewöhnlicher Bedrohung bzw. von katastrophenförmigem Ausmaß vorgelegen haben, die bei fast jedem Menschen eine tiefe Verstörung, das heißt eine Wesensänderung, hervorrufen würde. Hier seien insbesondere Kampfhandlungen, Folterungen, Terrorismus, Verbrechen, Vergewaltigung, Natur- und Technikkatastrophen zu berücksichtigen. Eine derartige Situation könne jedoch bei dem Angriff auf die Klägerin nicht angenommen werden. Bereits damit sei eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostisch ausgeschlossen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass eine posttraumatische Belastungsstörung eine andauernde Persönlichkeitsänderung erfordere. Die von allen Sachverständigen beschriebene Besserung des Zustandes der Klägerin spreche damit gegen eine posttraumatische Belastungsstörung. Bei der Klägerin liege vielmehr eine akute Belastungsreaktion vor.
Mit Schreiben vom 08.09.2008 beantragte die Klägerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG von Prof. Dr. Z ...
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte in Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 28.09.2006 sowie des Bescheides vom 14.07.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2004 zu verpflichten, der Klägerin wegen der Folgen des Unfalls vom 18.09.2003 ab 10.03.2003 Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 30 v.H. zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, die beigezogenen Akten der Beklagten (zwei Bände) sowie die Akten des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Schwaben (Versorgungsamt) über die Entschädigung nach dem OEG verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat bis 31.08.2004 keinen Anspruch auf eine höhere Rente als die bereits gewährte nach einer MdE von 25 v.H. und ab 31.08.2004 keinen Rentenanspruch. Dies hat das Sozialgericht Augsburg zutreffend entschieden.
Die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalles und ggf. die Entschädigung durch Zahlung von Verletztenrente (§ 56 SGB VII) setzt voraus, dass die Gesundheitsstörung Folge eines Versicherungsfalles, hier also des Arbeitsunfalles vom 8.9.2002, ist (§§ 7, 8 SGB VII). Der Arbeitsunfall muss also wesentlich an der Entstehung der Gesundheitsstörung mitgewirkt haben. Davon ist auszugehen, wenn er neben anderen Bedingungen bei wertender Betrachtung diejenige ist, die wegen ihrer besonderen qualitativen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen hat (Theorie der wesentlichen Bedingung, ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BSGE 63, 277). Dabei müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen, d.h. neben dem Arbeitsunfall auch die Gesundheitsstörung, mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein (Vollbeweis). Ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch darf keinen Zweifel mehr haben (BSGE 7, 103, 106). Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Gesundheitsschaden (haftungsbegründende Kausalität) sowie Folgeschäden (haftungsausfüllende Kausalität) ist demgegenüber hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreichend. Es genügt, wenn bei Abwägung aller Umstände die für den Zusammenhang sprechenden Erwägungen so stark überwiegen, dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann (BSGE 32, 203, 209; 45, 285, 286).
Auf Grund des Arbeitsunfalles liegt bei der Klägerin eine Belastungsreaktion, jedoch keine posttraumatische Belastungsstörung vor. Insoweit folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen des Prof. Dr. S ... Prof. Dr. S., Mitarbeiter am Max-Planck-Institut für Psychiatrie in M., ist ein ausgewiesener Experte für posttraumatische Belastungsstörungen. Er hat in seinem Sachverständigengutachten überzeugend dargelegt, dass der Angriff auf die Klägerin durch einen im Prinzip bettlägerigen verwirrten Patienten nicht die Voraussetzungen erfüllt, die für die Verursachung einer posttraumatischen Belastungsstörung sowohl nach dem ICD10 als auch nach dem DSM IV erforderlich sind. Auch nach aktuellem medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand ist eine extrem belastende Situation erforderlich, die ohne Prädisposition der Person zu einer dauerhaften Erkrankung führt. Eine derartige Situation ist bei der Klägerin nicht gegeben. Dabei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass sie in einer sehr belastenden, Angst erregenden Situation stand. Allerdings reicht dieses Ereignis ohne eine körperliche Berührung, geschweige denn ohne eine Verletzung nicht aus, um eine posttraumatische Belastungsreaktion hervorzurufen. Insoweit wird auf das überzeugende Sachverständigengutachten des Prof. Dr. S. verwiesen.
Die Belastungsreaktion ist von der Beklagten ausreichend entschädigt. Nach dem 31.08.2004 war jedenfalls keine MdE mehr gegeben, die ein rentenberechtigendes Ausmaß erreicht. Damit ist die Berufung zurückzuweisen.
Im Zeitraum bis 31.8.2004 ist die MdE mit 25 v.H angemessen bewertet.
Eine nochmalige Anhörung des Prof. Dr. Z. nach § 109 SGG war nicht erforderlich. Der Senat vermag keine besonderen Umstände zu erkennen, da sich aus dem Gutachten des Prof. Dr. S. keine entscheidenden neuen Gesichtspunkte ergaben, zu denen sich Prof. Dr. Z. noch nicht äußern konnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt.
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