L 6 R 341/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 2227/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 341/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 568/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 14. März 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die pünktliche Auszahlung ihrer Rente.
Die Klägerin und Berufungsklägerin bezieht von der Beklagten eine Rente, die zuletzt mit Bescheid vom 05.02.2007 neu berechnet worden ist. Mit Schreiben vom 11.07.2007 legte die Klägerin "Widerspruch zur verspäteten Geldüberweisung" ein, betreffend den Monat Juli 2007. Am 29.06.2007 habe sie gegen 16.00 Uhr in der G. Bank in M. vorgesprochen; ihr Rentenbetrag sei aber noch nicht auf dem Konto gewesen. Auf Nachfrage bei der Beklagten sei ihr mitgeteilt worden, die Überweisung sei am 29.06.2007 erfolgt. Die Bank benötige nach deren Auskunft mindestens drei Tage für die Gutschrift. Die Wertstellung des Betrages solle gem. § 118 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen. Der letzte Werktag beginne um 0.01 Uhr; um diese Zeit sei das Geld noch nicht an die Bank überwiesen worden.
Mit Schreiben vom 18.07.2007 hat die Beklagte Ausführungen zu § 118 Abs.1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 SGB VI gemacht, wonach bei Überweisung der Rente auf ein Konto die Rente zu dem Kalendertag ausgezahlt sei, unter dessen Datum die - ggf. rückwirkend erfolgende - Wertstellung des Rentenbetrages erfolge. Deshalb hätten die Rentenversicherungsträger die Rentengelder den Geldinstituten am Rentenauszahlungstag, dem letzten Bankarbeitstag zur Verfügung zu stellen. Die Überweisung durch den Postrentendienst am 29.06.2007 sei zutreffend am letzten Bankarbeitstag erfolgt und nicht verspätet. Unter Wertstellung sei die Festsetzung des Tages zu verstehen, ab dem Gutschriften oder Belastungen auf einem Bankkonto verzinst würden. Die Wertstellung müsse nicht mit dem Buchungstag, Zahlungstag oder Ausstellungsdatum des Kontoauszuges übereinstimmen. Die Geldinstitute seien verpflichtet, die Rentenbetrag taggleich auf den einzelnen Empfängerkonten der Rentner wertzustellen. Hierdurch sei es den Rentenempfängern möglich, bereits an diesem Tag im Überweisungsverkehr über die Rente zu verfügen und auch Barabhebungen tätigen zu können, ohne mit Sollzinsen belastet zu werden. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass der vom Geldinstitut ggf. eingeräumte Verfügungsrahmen des Kontos nicht überschritten werde. Die rechtzeitige Gutbuchung auf dem Konto des Rentenempfängers falle in den alleinigen Verantwortungsbereich des kontoführenden Geldinstituts. In der Regel erfolge die Buchung noch am letzten Bankarbeitstag, d.h. dem Rentenauszahlungstag oder in einigen Fällen einen oder sogar mehrere Tage später, dann allerdings in jedem Fall mit rückwirkender Wertstellung. Die Renten für den Monat Juli 2007 sei am letzten Bankarbeitstag, dem 29.06.2007, vom Postrentendienst dem Geldinstitut der Klägerin zur Verfügung gestellt worden.
Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht München Klage erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt. Nach dem Hinweis der Beklagten, dass zunächst ein Vorverfahren durchzuführen sei; der Widerspruch sei in der Klageerhebung enthalten, hat die Beklagte eine Auskunft der Deutschen Post, Rentenservice, vom 21.08.2007 eingeholt, wonach der Auszahlungstag für den Fälligkeitsmonat der letzte Bankarbeitstag des jeweils davor liegenden Kalendermonats sei. Falle dieser auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so würde die Zahlung am vorherigen Bankarbeitstag geleistet. Die Rentenbeträge würden so rechtzeitig überwiesen werden, dass sie von den Banken dem Konto des Rentners am Auszahlungstag gutgeschrieben werden könnten. Danach genüge es für die rechtzeitige Auszahlung, wenn der Rentenbetrag unter dem Wertstellungsdatum des letzten Bankarbeitstages gutgeschrieben werde. Die Beklagte ließ sich sodann von der Klägerin deren maßgeblichen Kontoauszug vorlegen, wonach die Rente am 29.06.2007 gebucht wurde und auch zur Wertstellung gekommen war. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2007 hat die Beklagte sodann den Widerspruch zurückgewiesen und erneut auf die dem Gesetz entsprechende rechtzeitige Überweisung des Rentenzahlbetrages hingewiesen. Insbesondere sei die Überweisung durch den Postrentendienst am 29.06.2007 zutreffend am letzten Bankarbeitstag und damit nicht verspätet erfolgt. Die rechtzeitige Gutbuchung des Rentenempfängers falle in den alleinigen Verantwortungsbereich des kontoführenden Geldinstituts. Der Bescheid vom 18.07.2007 entspreche der aktuellen Rechtslage.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.03.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, die als Leistungsklage gem. § 54 Abs.5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sei. Es habe sich nicht um eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gehandelt, da das Schreiben der Beklagten vom 18.07.2007 keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) darstelle. Weder das Schreiben vom 18.07.2007 noch die Auszahlung des Geldbetrages stelle eine Regelung in diesem Sinne dar. Daran ändere auch nichts die Tatsache, dass die Beklagte das Schreiben vom 18.07.2007 als Verwaltungsakt erachtet und ein Vorverfahren durchgeführt habe.
Es könne auch ein Rechtsschutzbedürfnis bejaht werden, da nach dem Vortrag der Klägerin davon auszugehen sei, dass sie am letzten Bankarbeitstag des Monats Juni 2007 nicht über den Auszahlungsbetrag verfügen habe können. Die Klage sei jedoch nicht begründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Änderung der Auszahlungspraxis habe. Derzeit sei sichergestellt, dass die Wertstellung jeweils zum letzten Bankarbeitstag erfolge. Selbst wenn damit eine Kostendeckung am letzten Bankarbeitstag noch nicht vorliege, sei damit ausgeschlossen, dass der Klägerin durch die Überziehung ein Nachteil in Form eines Zinsverlustes entstehe. Dies habe die Beklagte mit Schreiben vom 18.07.2007 erschöpfend mitgeteilt. Wie sich aus dem vorgelegten Kontoauszug ergebe, sei die Rente der Klägerin am 29.06.2007 auf ihr Konto gebucht und am selben Tag wertgestellt worden. Sofern sich aus den vertraglichen Beziehungen zwischen dem Konteninhaber und seiner Bank im Einzelfalle Probleme mit der Auszahlung ergeben, so liege dies nicht in der Risikosphäre der Beklagten und könne ihr nicht vorgehalten werden. Deren Auszahlungspraxis entspreche den gesetzlichen Anforderungen des § 118 Abs.1 SGB VI.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Nach ihrer Auffassung stellt das Schreiben der Beklagten vom 18.07.2007 im Gegensatz zur Auffassung des Sozialgerichts einen Verwaltungsakt dar, da es an sie adressiert sei und unmittelbare Rechtswirkung nach außen entwickle. Sie sei im Übrigen generell nicht verpflichtet, einen Kredit in Anspruch zu nehmen, weil sie über ihre Rente am Vormittag des 29.06.2007 nicht verfügen habe können.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts München vom 14.03.2008 sowie des Bescheides vom 18.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2007 zu verpflichten, die Rente pünktlich zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen verwiesen auf den Inhalt der Akten des Gerichts und der beigezogenen Klageakten des Sozialgerichts München sowie der Rentenakten der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet, weil insbesondere das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts muss vorliegend nicht von einer allgemeinen Leistungsklage ausgegangen werden, nachdem die Beklagte ihr Schreiben vom 18.07.2007 in Übereinstimmung mit der Klägerin als Verwaltungsakt angesehen und im Hinblick auf die erhobene Klage in entsprechender Umdeutung das Vorverfahren durchgeführt und einen Widerspruchsbescheid erlassen hat. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Anfechtungsklage vor, für die jedoch das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Wie die Beklagte mehrfach dargelegt hat, entspricht ihre Rentenzahlungspraxis der Vorschrift des § 118 Abs.1 SGB VI. Danach werden laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausbezahlt. Bei der Zahlung auf ein Konto ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist (§ 118 Abs.1 Satz 2 SGB VI). Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 der Vorschrift genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann (§ 118 Abs.1 Satz 3 SGB VI). Wie sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Kontoauszug ergibt, erfolgte am 29.06.2007, dem letzten Bankarbeitstag des Monats Juni 2007, sowohl die Wertstellung als auch die Buchung ihrer Rente. An diese Vorschrift des § 118 SGB VI hat sich die Beklagte gehalten und daran hält sie sich weiterhin. Es gibt keinerlei Anzeichen dafür, dass sie beabsichtigen sollte, sich in der Zukunft etwa nicht daran zu halten. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass der Betrag um 0.00 Uhr des letzten Bankarbeitstages verfügbar sein muss. § 118 Abs.1 Satz 3 SGB VI bedeutet für die Rentenversicherungsträger lediglich, dass sie die Gelder zur Auszahlung der Rente erst am letzten Bankarbeitstag eines Monats den Geldinstituten zur Verfügung stellen müssen, also zwischen Montag und Freitag (vgl. auch KassKomm-Polster, § 118 SGB VI RdNr.10), wobei es ausreichend sein muss, dass dies im Laufe des Arbeitstages geschieht.

Nachdem die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung wiederholt hat, dass sie nicht beabsichtigt, von der gesetzlichen Auszahlungsregelung des § 118 SGB VI abzuweichen, kann eine von der Klägerin begehrte Verpflichtung zur pünktlichen Auszahlung, also die Beklagte zu etwas zu verpflichten, was sie richtig macht, nur ins Leere gehen. Die Berufung gegen den zutreffenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München musste deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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