Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 R 149/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 237/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
A-Stadt vom 24. Januar 2008 wird zurückgewiesen
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Vormerkung von Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Kläger war in der Zeit vom 01.01.1983 bis 31.12.1985 mit mehreren Arbeitsverträgen bei der L. Universität A-Stadt beschäftigt. Vom Arbeitgeber wurden keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt, auch eine Einbehaltung vom Arbeitslohn fand nicht statt.
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens stellte die Beklagte mit Bescheid vom 24.10.2006 nach § 149 Abs.5 SGB VI fest, dass die Zeit vom 01.01.1983 bis 31.12.1985 nicht als Beitragszeit anerkannt werden könne, weil nach dem seinerzeit geltenden Recht Versicherungs- oder Beitragspflicht in der Rentenversicherung nicht bestanden habe.
Eine solche Versicherungspflicht machte der Kläger mit seinem Widerspruch geltend. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2006 als unbegründet zurück und legte wiederum dar, aus welchen Gründen für die Beschäftigung des Klägers in dem streitigen Zeitraum keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden habe.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht München mit Urteil vom 24. Januar 2008 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung hat es ausgeführt, dass für den Kläger für den betreffenden Zeitraum keine Pflichtbeiträge entrichtet worden seien und deshalb Beitragszeiten auch nicht vorhanden seien. Im Übrigen hat es den Kläger darauf hingewiesen, dass die zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle nachträglich eine Versicherungspflicht feststellen könne, dass dieses Verfahren jedoch wegen der inzwischen eingetretenen Verjährung einer Beitragsforderung für den Kläger unergiebig sei.
In seiner Berufungsbegründung legt der Kläger wiederum dar, warum aus seiner Sicht für den damaligen Zeitraum Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden habe. Im Übrigen hegt er die Erwartung, dass der frühere Arbeitgeber seine Verantwortung endlich erkennen und die Nachversicherung veranlassen werde. Wenn der frühere Arbeitgeber sich dem Gespräch verweigere, müsse wohl die Beklagte Versicherungspflicht in der Rentenversicherung qua Gesetz feststellen.
In der Sache begehrt der Kläger
die Vormerkung einer Beitragszeit vom 01.01.1983 bis 31.12.1985 durch die Beklag- te.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat den Kläger darauf hingewiesen, dass die Anerkennung einer Beitragszeit voraussetze, dass tatsächlich Beiträge entrichtet worden seien oder von Gesetzes wegen als entrichtet gelten. Beides sei hier nicht der Fall. Ob Beiträge hätten abgeführt werden müssen, sei für den vorliegenden Rechtsstreit nicht erheblich. Hierüber entscheide nicht die Beklagte, sondern die Einzugsstelle. In einem Rechtsstreit wie dem vorliegenden, sei die Einzugsstelle nicht beizuladen.
Der Senat hat den Kläger ferner darauf hingewiesen, dass er die Berufung durch Beschluss zurückweisen könne, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte und dass er erwäge, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb vier Wochen erhalten. Der Kläger hat mitgeteilt, wegen einer familiären Angelegenheit sei er derzeit nicht in der Lage, die gesetzte Frist einzuhalten. Er bitte, die Frist bis zum 15.12.2008 zu verlängern. Der Senat hat mit Schreiben vom 15.10.2008 geantwortet, ohne eine nähere Bezeichnung und Belegung des Hinderungsgrundes könne eine Fristverlängerung nicht erfolgen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der Entscheidung sind die Akte der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts in dem vorangegangenen Verfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht die Vormerkung von Beitragszeiten in dem streitigen Zeitraum verweigert.
Nach § 149 Abs.5 SGB VI stellt der Versicherungsträger unter bestimmten Voraussetzungen die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Da lediglich rentenrechtliche Zeiten angerechnet oder bewertet werden können, kommen als durch Bescheid feststellungsfähige Daten allein die Daten hinsichtlich der Beitragszeiten oder sonstiger rentenrechtlicher Zeiten in Betracht (Polster, KassKomm, Stand September 2007, § 149 SGB VI Rdnr.13).
Beitragszeiten sind nach § 55 Abs.1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.
Bei den hier streitigen Zeiten kommen allein Pflichtbeitragszeiten als vormerkungsfähig in Frage. Für den Kläger und dessen Beschäftigung im streitigen Zeitraum sind jedoch weder Pflichtbeiträge noch freiwillige Beiträge gezahlt worden. Es liegt auch kein Sachverhalt vor, nach dem Pflichtbeiträge von Gesetzes wegen als gezahlt anzusehen sind (vgl. Niesel, KassKomm, Stand November 2001, § 55 SGB VI Rdnr.9). Auch eine Vermutung oder Glaubhaftmachung der Beitragszahlung nach §§ 199, 203, 286 SGB VI steht nicht im Raum.
Aus welchen Gründen, insbesondere ob zu Recht oder zu Unrecht, Beiträge nicht gezahlt wurden, ist bei der Frage, ob Pflichtbeitragszeiten vorliegen und vorzumerken sind, nicht erheblich. Auch eine Feststellung der Beklagten, dass Pflichtbeiträge zu zahlen gewesen wären und zu Unrecht nicht gezahlt wurden, würde noch nicht zur Annahme von Pflichtbeitragszeiten führen, weil dies die tatsächliche Beitragszahlung nicht ersetzen könnte.
Im Übrigen ist, worauf auch das Sozialgericht hingewiesen hat, für die Entscheidung über die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und den Beitragseinzug nach § 28h SGB IV die Krankenkasse als Einzugsstelle zuständig. Sie war nicht nach § 75 Abs.2 SGG beizuladen, weil die Beklagte nicht über die Versicherungspflicht zu entscheiden hatte und die Einzugsstelle nicht zur Vormerkung von Beitragszeiten verurteilt werden könnte.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielt.
A-Stadt vom 24. Januar 2008 wird zurückgewiesen
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Vormerkung von Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Kläger war in der Zeit vom 01.01.1983 bis 31.12.1985 mit mehreren Arbeitsverträgen bei der L. Universität A-Stadt beschäftigt. Vom Arbeitgeber wurden keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt, auch eine Einbehaltung vom Arbeitslohn fand nicht statt.
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens stellte die Beklagte mit Bescheid vom 24.10.2006 nach § 149 Abs.5 SGB VI fest, dass die Zeit vom 01.01.1983 bis 31.12.1985 nicht als Beitragszeit anerkannt werden könne, weil nach dem seinerzeit geltenden Recht Versicherungs- oder Beitragspflicht in der Rentenversicherung nicht bestanden habe.
Eine solche Versicherungspflicht machte der Kläger mit seinem Widerspruch geltend. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2006 als unbegründet zurück und legte wiederum dar, aus welchen Gründen für die Beschäftigung des Klägers in dem streitigen Zeitraum keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden habe.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht München mit Urteil vom 24. Januar 2008 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung hat es ausgeführt, dass für den Kläger für den betreffenden Zeitraum keine Pflichtbeiträge entrichtet worden seien und deshalb Beitragszeiten auch nicht vorhanden seien. Im Übrigen hat es den Kläger darauf hingewiesen, dass die zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle nachträglich eine Versicherungspflicht feststellen könne, dass dieses Verfahren jedoch wegen der inzwischen eingetretenen Verjährung einer Beitragsforderung für den Kläger unergiebig sei.
In seiner Berufungsbegründung legt der Kläger wiederum dar, warum aus seiner Sicht für den damaligen Zeitraum Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden habe. Im Übrigen hegt er die Erwartung, dass der frühere Arbeitgeber seine Verantwortung endlich erkennen und die Nachversicherung veranlassen werde. Wenn der frühere Arbeitgeber sich dem Gespräch verweigere, müsse wohl die Beklagte Versicherungspflicht in der Rentenversicherung qua Gesetz feststellen.
In der Sache begehrt der Kläger
die Vormerkung einer Beitragszeit vom 01.01.1983 bis 31.12.1985 durch die Beklag- te.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat den Kläger darauf hingewiesen, dass die Anerkennung einer Beitragszeit voraussetze, dass tatsächlich Beiträge entrichtet worden seien oder von Gesetzes wegen als entrichtet gelten. Beides sei hier nicht der Fall. Ob Beiträge hätten abgeführt werden müssen, sei für den vorliegenden Rechtsstreit nicht erheblich. Hierüber entscheide nicht die Beklagte, sondern die Einzugsstelle. In einem Rechtsstreit wie dem vorliegenden, sei die Einzugsstelle nicht beizuladen.
Der Senat hat den Kläger ferner darauf hingewiesen, dass er die Berufung durch Beschluss zurückweisen könne, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte und dass er erwäge, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb vier Wochen erhalten. Der Kläger hat mitgeteilt, wegen einer familiären Angelegenheit sei er derzeit nicht in der Lage, die gesetzte Frist einzuhalten. Er bitte, die Frist bis zum 15.12.2008 zu verlängern. Der Senat hat mit Schreiben vom 15.10.2008 geantwortet, ohne eine nähere Bezeichnung und Belegung des Hinderungsgrundes könne eine Fristverlängerung nicht erfolgen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der Entscheidung sind die Akte der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts in dem vorangegangenen Verfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht die Vormerkung von Beitragszeiten in dem streitigen Zeitraum verweigert.
Nach § 149 Abs.5 SGB VI stellt der Versicherungsträger unter bestimmten Voraussetzungen die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Da lediglich rentenrechtliche Zeiten angerechnet oder bewertet werden können, kommen als durch Bescheid feststellungsfähige Daten allein die Daten hinsichtlich der Beitragszeiten oder sonstiger rentenrechtlicher Zeiten in Betracht (Polster, KassKomm, Stand September 2007, § 149 SGB VI Rdnr.13).
Beitragszeiten sind nach § 55 Abs.1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.
Bei den hier streitigen Zeiten kommen allein Pflichtbeitragszeiten als vormerkungsfähig in Frage. Für den Kläger und dessen Beschäftigung im streitigen Zeitraum sind jedoch weder Pflichtbeiträge noch freiwillige Beiträge gezahlt worden. Es liegt auch kein Sachverhalt vor, nach dem Pflichtbeiträge von Gesetzes wegen als gezahlt anzusehen sind (vgl. Niesel, KassKomm, Stand November 2001, § 55 SGB VI Rdnr.9). Auch eine Vermutung oder Glaubhaftmachung der Beitragszahlung nach §§ 199, 203, 286 SGB VI steht nicht im Raum.
Aus welchen Gründen, insbesondere ob zu Recht oder zu Unrecht, Beiträge nicht gezahlt wurden, ist bei der Frage, ob Pflichtbeitragszeiten vorliegen und vorzumerken sind, nicht erheblich. Auch eine Feststellung der Beklagten, dass Pflichtbeiträge zu zahlen gewesen wären und zu Unrecht nicht gezahlt wurden, würde noch nicht zur Annahme von Pflichtbeitragszeiten führen, weil dies die tatsächliche Beitragszahlung nicht ersetzen könnte.
Im Übrigen ist, worauf auch das Sozialgericht hingewiesen hat, für die Entscheidung über die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und den Beitragseinzug nach § 28h SGB IV die Krankenkasse als Einzugsstelle zuständig. Sie war nicht nach § 75 Abs.2 SGG beizuladen, weil die Beklagte nicht über die Versicherungspflicht zu entscheiden hatte und die Einzugsstelle nicht zur Vormerkung von Beitragszeiten verurteilt werden könnte.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielt.
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