L 6 R 22/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 381/06 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 22/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund des Antrags der Klägerin vom 15.12.2005.
Die im Jahre 1946 geborene Klägerin ist serbische Staatsangehörige. Sie war in der Bundesrepublik Deutschland als ungelernte Arbeiterin vom 16.12.1968 bis 21.09.1980 versicherungspflichtig beschäftigt, daran anschließend war sie krank bzw. arbeitslos bis 24.08.1981. In ihrer Heimat Serbien hat sie Beiträge vom 01.01.1994 bis 31.12.1996 und vom 26.03.1997 bis 02.04.1997 entrichtet.
Den ersten Antrag auf Bewilligung einer Rente aus der deutschen Rentenversicherung hat die Klägerin am 31.08.1982 gestellt. Im Hinblick auf das festgestellte vollschichtige Arbeitsleistungsvermögen hat die Beklagte diesen Antrag mit Bescheid vom 14.04.1983 und Widerspruchsbescheid vom 02.12.1983 abgelehnt, die zum Sozialgericht Landshut eingelegte Klage und die gegen das klageabweisende Urteil eingelegte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht waren erfolglos (Urteil vom 19.07.1987, L 16 AR 134/86). Gleichermaßen erfolglos war der Antrag vom 03.07.1987, das Verfahren ist durch Urteil des Bayer. Landessozialgericht vom 23.01.1996 erledigt worden (Az.: L 6 AR 316/92). Den nächsten, am 27.03.1997 von der Klägerin gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.12.1997 ab, weil die Klägerin noch vollschichtig leichte Arbeiten in trockener, normal temperierter Umgebung, ohne besonderen Zeitdruck und nicht auf Leitern und Gerüsten verrichten könnte. Als Gesundheitsstörungen waren ein Bluthochdruck bei Übergewicht, Pyelonephtritis ohne Nierenfunktionsstörung, Entfernung der Gebärmutter und der Eierstöcke, Stressinkontinenz und neurotische Beschwerden festgestellt worden. Mit Bescheid vom 12.08.1999 und Widerspruchsbescheid vom 05.04.2000 lehnte die Beklagte sodann den nächsten Antrag vom 08.04.1998 erneut mit der Begründung ab, die Klägerin sei in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten zu verrichten. Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Landshut Gutachten auf psychiatrischem, orthopädischem und internistischem Fachgebiet eingeholt und die Klage mit Urteil vom 19.09.2001 (S 12 RJ 729/00 A) abgewiesen, weil weiterhin ein vollschichtiges Arbeitsleistungsvermögen bestehe. Die Berufung war erfolglos (Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 01.08.2002 - L 16 RJ 129/02 - , Abweisung der Berufung wegen Fristversäumnis). Einen erneuten Antrag auf Bewilligung einer Rente hat die Klägerin sodann am 23.10.2003 gestellt, den die Beklagte mit Bescheid vom 05.12.2003 abgelehnt hat, weil die Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente, ausgehend vom Tage der Antragstellung, nicht erfülle. Im maßgeblichen Zeitraum zwischen dem 23.10.1998 und dem 22.10.2003 seien keine Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden. Auch sei in der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.2002 nicht jeder Kalendermonat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Dies gelte insbesondere für die Monate Januar 1984 bis Dezember 1993, Januar 1997 bis Februar 1997 und Juli 1997 bis Dezember 2002. Es sei deshalb nicht geprüft worden, ob Erwerbsminderung bei der Klägerin vorliege. Nachdem die Klägerin hierzu erklärt habe, die Erwerbsminderung sei bei ihr bereits vor dem 01.01.1984 eingetreten, als sie operiert worden sei, hat die Beklagte den Antrag auf Rücknahme der bisher in der Sache ergangenen Verwaltungsentscheidungen nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) abgelehnt (Bescheid vom 27.02.2004). Den dagegen eingelegten Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2004 zurückgewiesen. Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben (S 14 R 689/04 A) und erneut auf ihre im Jahre 1983 in Deutschland durchgeführte Operation hingewiesen. Gegen den Gerichtsbescheid vom 02.02.2005, mit dem das Sozialgericht die Klage abgewiesen hatte, hat die Klägerin seinerzeit Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Mit Urteil vom 25.10.2005 hat das Bayer. Landessozialgericht nach Einholung eines Gutachtens nach Aktenlage von der Ärztin Dr. T. die Berufung zurückgewiesen, weil jedenfalls Erwerbsminderung bei der Klägerin angesichts ihres noch vollschichtigen Arbeitsleistungsvermögens nicht gegeben sei.
Am 15.12.2005 beantragte die Klägerin erneut über den Versicherungsträger in N. bei der Beklagten die Zahlung einer Rente. Mit Bescheid vom 18.01.2006 lehnte die Beklagte auch diesen Antrag ab, weil die Klägerin in den letzten fünf Jahren keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aufzuweisen habe. Im maßgeblichen Zeitraum vom 15.12.2000 bis 14.12.2005 seien keine Kalendermonate mit entsprechenden Beiträgen belegt. Auch sei der Zeitraum vom 01.01.1984 bis zur erneuten Antragstellung nicht mit Beitragszeiten bzw. Anwartschaftserhaltungszeiten belegt.
Der dagegen eingelegte Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20.03.2006). Die Klägerin hatte vorgetragen, sie sei sechsmal nach Deutschland zur ärztlichen Untersuchung gefahren und ihre Erkrankungen seien immer wieder bestätigt worden; trotzdem habe man ihr keine Rente gewährt.
Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben und vorgebracht, sie erfülle die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch für einen zum Zeitpunkt der Antragstellung oder künftig eintretenden Versicherungsfall. Seit Abschluss des Berufungsverfahrens durch Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 23.10.1996 liege ein Beitragsverfahren insoweit vor, als die Klägerin durch Schreiben des Republikfonds der Renten- und Invalidenversicherung der Beschäftigten, Direktion N. vom 19.04.1996 anfragen habe lassen, unter welchen Voraussetzungen sie im Hinblick auf ihre desolate finanzielle Lage freiwillige Beiträge entrichten könne. Gegebenenfalls könne sie sich hierfür Geld leihen. Auch sei sinngemäß um Information gebeten worden, ob eine Verrechnung von Beitragszahlungen mit Rentenleistungen in Betracht käme. Nach Abschluss der anhängigen Streitsache habe die Beklagte niemals die Klägerin über die Möglichkeit der Betragszahlung unter Berücksichtigung der beengten finanziellen Verhältnisse informiert. Zwar sei auf die Möglichkeit der Zahlung freiwilliger Beiträge hingewiesen worden (Schreiben vom 07.07.1997), es sei allerdings nur eine Frist von lediglich drei Monaten zur Zahlung sämtlicher rückständiger Beträge gesetzt worden. Zur weiteren Begründung hat die Klägerin ärztliche Unterlagen aus den Jahren 2006 und 2007 vorgelegt.
Die Beklagte hat ausgeführt, mit Schreiben vom 07.07.1997 sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass sie ab 01.01.1984 freiwillige Beiträge entrichten könne, worauf die Klägerin jedoch nicht reagiert habe sondern einen neuen Rentenantrag gestellt habe. Auch mit dem Ablehnungsbescheid vom 11.12.1997 sei sie durch ein Merkblatt hinsichtlich der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes mittels Entrichtung von freiwilligen Beiträgen aufgeklärt worden. Die Klägerin habe jedoch auch darauf nicht reagiert, sondern habe einen neuen Rentenantrag gestellt.
Mit Urteil vom 25.10.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Voraussetzung für einen Rentenanspruch der Klägerin gemäß § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) wäre, dass in der Zeit vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung jeder Monat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sei bzw. für unbelegte Monate eine Beitragszahlung noch zulässig sei. Eine durchgehende Belegung in diesem Sinne liege nicht vor. Die Frist für eine Nachentrichtung sei durch die vom 31.08.1982, der erstmaligen Antragstellung, bis zum 03.05.2003, dem Datum der Zustellung des Beschlusses des Bundessozialgerichts vom 14.04.2003, andauernden Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren gemäß § 198 SGB VI unterbrochen gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre eine Betragszahlung für unbelegte Monate noch zulässig gewesen. Die anschließende Antragstellung am 23.10.2003 sei jedoch nicht mehr innerhalb der in § 197 Abs. 2 SGB VI festgelegten Drei-Monats-Frist erfolgt. Ein Rentenanspruch scheitere somit an der Nichterfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin liege auch kein noch offenes Beitragsverfahren vor. So sei im Schreiben vom 19.04.1994 keine Bereiterklärung zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zu sehen: In diesem Schreiben werde erklärt, dass die Klägerin im Falle der Anerkennung von Invalidität bereit sei, Beiträge zu zahlen, weshalb die Beklagte gebeten werde, ihr die Höhe und die Entrichtungszeiträume rechtzeitig mitzuteilen, damit sie sich das Geld leihen könne. Auch bitte sie um Mitteilung, ob eine Verrechnung der zu zahlenden Beiträge mit der deutschen Rente möglich sei. Es habe sich hierbei um keine generelle Bereiterklärung zur Zahlung freiwilliger Beiträge gehandelt. Die Klägerin habe ausdrücklich die Beiträge nur zahlen wollen, soweit auch ein Rentenanspruch festgestellt worden sei. Damit sei lediglich eine bedingte Bereiterklärung gegeben. Die darauffolgende allgemeine Aufklärung der Beklagten mit Schreiben vom 07.07.1997 sei folglich ausreichend gewesen, da ein Rentenanspruch nicht festgestellt worden sei. Die Klägerin sei auch erneut auf die Möglichkeit der generellen freiwilligen Beitragszahlung hingewiesen und aufgefordert worden, sich an die Beklagte innerhalb von vier Wochen zu wenden. Soweit von der Klägerin vorgebracht werde, es sei eine Auslandsfrist von grundsätzlich sechs Monaten anzunehmen, so sei dem nur insoweit zuzustimmen, als für die konkrete Zahlung im Falle der Vorlage einer Bereiterklärung und auch wenn die Beitragshöhe feststehe, eine Sechs-Monats-Frist gelte. Bezüglich einer Beitragszahlung habe sich die Klägerin aber nie mehr an die Beklagte gewandt, sondern lediglich neue Rentenanträge gestellt. Erst dann, wenn eine konkrete Bereiterklärung zur Beitragszahlung vorliege, gelte eine Sechs-Monats-Frist, damit den im Ausland eventuelle erschwerten Bedingungen bei Beschaffung von Zahlungsmitteln unter längeren Dauer von Überweisungen in die Bundesrepublik Deutschland Rechnung getragen werden könne.
Des weiteren komme eine Nachentrichtung auch nicht aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches in Betracht, gleiches gelte für die Voraussetzungen des § 197 Abs. 3 SGB VI, da eine besondere Härte nicht gegeben sei.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, sie trägt vor, das Sozialgericht habe in dem angefochtenen Urteil ihren Gesundheitszustand nicht festgestellt und die vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht geprüft und beurteilt.
Mit Schreiben vom 14.11.2008 hat der Senat die Beteiligten auf die beabsichtigte Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und die Klägerin darauf aufmerksam gemacht, dass die Entscheidung des Sozialgerichts sich auf die Nichterfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen stütze; im Übrigen müsse das Bayer. Landessozialgericht die bisher vorliegenden ärztlichen Unterlagen berücksichtigen, insbesondere auch das Gutachten von Dr. T ... Eine Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes sei weder schlüssig vorgetragen noch durch objektive Unterlagen belegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 25.10.2007 sowie des Bescheides vom 18.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2006 zu verurteilen, ihr aufgrund des Antrags vom 15.12.2005 Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen verwiesen auf den Inhalt der beigezogenen Rentenakten der Beklagten sowie der Klageakten des Sozialgerichts Landshut und erledigten Berufungsakten des Bayer. Landessozialgerichts.



Entscheidungsgründe:


Die form- und fristgerecht eingelegte und damit zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Landshut ist nicht zu beanstanden, weil die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund des Antrags vom Dezember 2005 hat.
Zutreffend gehen sowohl die Beklagte als auch das Sozialgericht davon aus, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Antrags vom 15.12.2005 für einen nunmehr eingetretenen Leistungsfall die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente gemäß § 43 und § 241 Abs. 2 SGB VI nicht mehr erfüllt, nachdem in den fünf Jahren vor der Antragstellung keinerlei Pflichtbeiträge vorliegen und auch die seit dem Jahre 1984 bestehenden Lücken nicht mehr durch die Nachzahlung freiwilliger Beiträge geschlossen werden können. Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab, weil er sie aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG). Ein früherer Leistungsfall, etwa zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllte, bzw. erfüllen konnte, kommt nicht in Betracht. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme in dem früheren Berufungsverfahren der Klägerin, das durch Urteil vom 25.10.2005 abgeschlossen wurde (L 6 R 221/05). Darin hat der Senat im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme ausgeführt, dass bei der Klägerin, die noch täglich sechs Stunden arbeiten konnte, Erwerbsminderung nicht vorliege. Sofern zwischenzeitlich eine Verschlimmerung insoweit eingetreten sein sollte, dass nunmehr von einem unter sechsstündigen Leistungsvermögen auszugehen wäre, so fehlen für einen Rentenanspruch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die das Sozialgericht eingehend dargelegt hat. Die Einholung eines Gutachtens zur Frage des nunmehr vorliegenden beruflichen Leistungsvermögens der Klägerin war deshalb nicht erforderlich.
Die Berufung der Klägerin gegen das zutreffende Urteil des Sozialgerichts Landshut war deshalb als unbegründet zurückzuweisen. Der Senat kann gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung für einstimmig unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich war. Die Beteiligten wurden hierzu gehört.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved