Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 KR 53/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 B 613/08 KR PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 19. Mai 2008 aufgehoben, dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab
8. April 2008 bewilligt und Rechtsanwältin A. K. beigeordnet.
Gründe:
I.
Der 1956 geborene Kläger, der Leistungen noch den SGB II erhält, führt vor dem Sozialgericht Regensburg ein Verfahren gegen die Beklagte wegen der Übernahme der Kosten einer Implantatversorgung, da er der Auffassung ist, dass bei ihm die Ausnahmeindikation im Sinne der vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen vereinbarten Richtlinien (Zahnersatz-Richtlinie vom 8. Dezember 2004) insbesondere der Nr. 36 vorliege und deshalb die Beklagte zur Übernahme der Kosten der vom Zahnarzt Dr. C. vorgeschlagenen Implantatversorgung im Frontzahnbereich verpflichtet sei, da nur so ein ausreichender Halt und damit eine Kauffähigkeit durch die Prothese erreicht werden könne. Mit der bisherigen Versorgung sei der Kläger nicht in der Lage zu essen, zumal starke Druckschmerzen aufträten.
Die Beklagte ist hingegen der Meinung, dass durch das Mängelrügegutachten von
Dr. N. feststehe, dass die erstellte Totalprothese des Unterkiefers frei von Fehlern oder Mängeln sei, allerdings werde die eingegliederte Totalprothese durch minimalste Bewegung der Lippen, Wangen- und Mundbodenschleimhaut in ihrer Lage verschoben. Zusätzlich werde der Halt der Totalprothese durch den Konsum von Zigaretten reduziert.
Neben dem Mängelgutachten wurde im Verwaltungsverfahren auch ein Gutachten zur Beurteilung des implantologischen Verfahrens nach Aktenlage erstellt. Dr. M. stellte fest, dass keine der Ausnahmeindikationen zutreffe insbesondere, zählten auch Fälle schwerster Atrophie nicht zur Ausnahmeindikation nach § 28 Abs. 2 S. 9 SGB V.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 19. Mai 2008 abgelehnt mit der Begründung, die Klage habe keine ausreichende Aussicht auf Erfolg, da nach der Richtlinie für die zahnärztliche Behandlung vom 8. Dezember 2004 die schweren Indikationen abschließend genannt seien und der entsprechend dem vereinbarten Begutachtungsverfahren gehörte Gutachter eine Ausnahmeindikation nicht habe feststellen können.
Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2008 legte der Kläger dagegen Beschwerde ein und wies zur Begründung auf die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses hin, dort sei unter V "Versorgung mit Suprakonstruktionen" unter der Nr. 36 als Ausnahmefall genannt: "bei athrophiertem zahnlosen Kiefer".
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und erweist sich als begründet.
Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ff. ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Dies trifft entgegen der Auffassung des Sozialgerichts vorliegend zu, da nach den bisherig vorliegenden Gutachten die Erfolgsaussicht der Klage nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verneint werden kann. Das Sozialgericht hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass nach § 28 Abs. 2 S. 9 SGB V grundsätzlich implantologische Leistungen nicht zur erstattungsfähigen zahnärztlichen Behandlung gehören, allerdings mit der Ausnahme, dass nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 SGB V Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vorgesehen sind. In diesem Fall ist zwar vom gehörten Gutachter eine Ausnahmeindikation verneint worden, allerdings widersprechen dessen Ausführungen, dass auch Fälle schwerster Atrophie nicht darunter fielen der vom Klägerbevollmächtigte zitierte Richtlinie. Denn nach der ab 1. Januar 2005 geltenden Richtlinie sind unter V Nr. 36 Buchstaben b Suprakonstruktionen als Regelversorgung bei athrophiertem zahnlosem Kiefer genannt. Nach Auffassung des Senats kann dieser Widerspruch nur durch Anhörung eines Sachverständigen geklärt werden. Daher kann derzeit aber nicht untergestellt werden, dass die Klage mutwillig oder ohne Aussicht auf Erfolg ist.
Daher war der Beschluss des Sozialgerichts aufzuheben und dem Kläger unter Beiordnung der Rechtsanwältin K. Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab Antragstellung zu gewähren.
Der Beschluss ist unanfechtbar und ergeht kostenfrei (§ 177 SGG).
8. April 2008 bewilligt und Rechtsanwältin A. K. beigeordnet.
Gründe:
I.
Der 1956 geborene Kläger, der Leistungen noch den SGB II erhält, führt vor dem Sozialgericht Regensburg ein Verfahren gegen die Beklagte wegen der Übernahme der Kosten einer Implantatversorgung, da er der Auffassung ist, dass bei ihm die Ausnahmeindikation im Sinne der vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen vereinbarten Richtlinien (Zahnersatz-Richtlinie vom 8. Dezember 2004) insbesondere der Nr. 36 vorliege und deshalb die Beklagte zur Übernahme der Kosten der vom Zahnarzt Dr. C. vorgeschlagenen Implantatversorgung im Frontzahnbereich verpflichtet sei, da nur so ein ausreichender Halt und damit eine Kauffähigkeit durch die Prothese erreicht werden könne. Mit der bisherigen Versorgung sei der Kläger nicht in der Lage zu essen, zumal starke Druckschmerzen aufträten.
Die Beklagte ist hingegen der Meinung, dass durch das Mängelrügegutachten von
Dr. N. feststehe, dass die erstellte Totalprothese des Unterkiefers frei von Fehlern oder Mängeln sei, allerdings werde die eingegliederte Totalprothese durch minimalste Bewegung der Lippen, Wangen- und Mundbodenschleimhaut in ihrer Lage verschoben. Zusätzlich werde der Halt der Totalprothese durch den Konsum von Zigaretten reduziert.
Neben dem Mängelgutachten wurde im Verwaltungsverfahren auch ein Gutachten zur Beurteilung des implantologischen Verfahrens nach Aktenlage erstellt. Dr. M. stellte fest, dass keine der Ausnahmeindikationen zutreffe insbesondere, zählten auch Fälle schwerster Atrophie nicht zur Ausnahmeindikation nach § 28 Abs. 2 S. 9 SGB V.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 19. Mai 2008 abgelehnt mit der Begründung, die Klage habe keine ausreichende Aussicht auf Erfolg, da nach der Richtlinie für die zahnärztliche Behandlung vom 8. Dezember 2004 die schweren Indikationen abschließend genannt seien und der entsprechend dem vereinbarten Begutachtungsverfahren gehörte Gutachter eine Ausnahmeindikation nicht habe feststellen können.
Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2008 legte der Kläger dagegen Beschwerde ein und wies zur Begründung auf die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses hin, dort sei unter V "Versorgung mit Suprakonstruktionen" unter der Nr. 36 als Ausnahmefall genannt: "bei athrophiertem zahnlosen Kiefer".
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und erweist sich als begründet.
Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ff. ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Dies trifft entgegen der Auffassung des Sozialgerichts vorliegend zu, da nach den bisherig vorliegenden Gutachten die Erfolgsaussicht der Klage nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verneint werden kann. Das Sozialgericht hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass nach § 28 Abs. 2 S. 9 SGB V grundsätzlich implantologische Leistungen nicht zur erstattungsfähigen zahnärztlichen Behandlung gehören, allerdings mit der Ausnahme, dass nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 SGB V Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vorgesehen sind. In diesem Fall ist zwar vom gehörten Gutachter eine Ausnahmeindikation verneint worden, allerdings widersprechen dessen Ausführungen, dass auch Fälle schwerster Atrophie nicht darunter fielen der vom Klägerbevollmächtigte zitierte Richtlinie. Denn nach der ab 1. Januar 2005 geltenden Richtlinie sind unter V Nr. 36 Buchstaben b Suprakonstruktionen als Regelversorgung bei athrophiertem zahnlosem Kiefer genannt. Nach Auffassung des Senats kann dieser Widerspruch nur durch Anhörung eines Sachverständigen geklärt werden. Daher kann derzeit aber nicht untergestellt werden, dass die Klage mutwillig oder ohne Aussicht auf Erfolg ist.
Daher war der Beschluss des Sozialgerichts aufzuheben und dem Kläger unter Beiordnung der Rechtsanwältin K. Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab Antragstellung zu gewähren.
Der Beschluss ist unanfechtbar und ergeht kostenfrei (§ 177 SGG).
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