L 2 B 892/08 P PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 19 P 246/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 B 892/08 P PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 25. August 2008 wird zurückgewiesen.



Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin (Bf) begehrt als Klägerin im Verfahren vor dem Sozialgericht München (SG) zum Az. S 19 P 246/07 Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach Pflegestufe I.

Die Bf beantragte am 08.05.2007 Leistungen bei häuslicher Pflege. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) in Bayern erstellte im Auftrag der Beklagten ein Gutachten zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit. Er kam zum Ergebnis, dass der Zeitbedarf für Grundpflege fünf Minuten pro Tag betrage. Zusammen mit dem Zeitbedarf für Hauswirtschaft ergebe sich ein Gesamtzeitbedarf von 45 Minuten.

Daraufhin wurde mit Bescheid vom 02.07.2007 der Antrag auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung abgelehnt. Hiergegen erhob der Bevollmächtigte der Bf Widerspruch. Nach Vorlage eines Pflegetagebuches nahm der MDK erneut Stellung unter Berücksichtigung der von der Bf gemachten Einwendungen. Es blieb bei der Entscheidung, dass die Pflegestufe I nicht gewährt werden kann. Entsprechend erging Widerspruchsbescheid am 15.10.2007.

Mit der dagegen erhobenen Klage verfolgte die Bf ihr Begehren weiter. Sie begründet dies damit, dass sie Hilfe im Haushalt benötige. Ihr Mann verlasse spätestens um 6.30 Uhr das Haus und fahre nach A-Stadt zur Arbeit. Sie bräuchte deshalb vor allem morgens eine Pflegehilfe. Außerdem könne sie nicht spazieren gehen, da sie die Gehhilfe nicht die Treppe hinunter tragen könne. Ab 15.06.2008 zog sie von R. nach A-Stadt um.

Am 26.11.2007 beantragte die Bf, ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt T. beizuordnen. Eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse legte sie vor. Zur Begründung verwies sie erneut darauf, dass sich der Gesamthilfebedarf nach ihrem Pflegetagebuch auf 94 Minuten belaufe.

Mit Beschluss vom 25.08.2008 lehnte das SG den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab. Die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg, da der MDK in seinem Gutachten vom 26.06.2007 einen Grundpflegebedarf von nur fünf Minuten täglich festgestellt und diesen auch in der Widerspruchsbegutachtung vom 07.09.2007 aufrecht erhalten hat. Der von der Bf geltend gemachte Grundpflegebedarf von 49 Minuten sei nicht plausibel begründet. Es bestünden keinerlei pflegerelevante Einschränkungen in der Beweglichkeit der oberen Extremitäten. Der vor diesem Hintergrund von der Bf behauptete Pflegeaufwand von acht Minuten bei der oralen Nahrungsaufnahme sei nicht verständlich. Dass die Bf depressionsbedingt zur Nahrungsaufnahme angehalten werden müsse, sei nicht nachgewiesen. Angesichts der vollen Einsatzfähigkeit der Arme und Hände sei auch der behauptete Hilfebedarf zu Zahnpflege und Kämmen von insgesamt sechs Minuten täglich nicht plausibel. Beide Tätigkeiten könnten bei Dyspnoe im Sitzen ausgeführt werden. Bereits durch Abzug dieser Posten reduziere sich der von der Bf plausibel gemachte Grundpflegebedarf auf 35 Minuten.

Der Beschluss wurde zugestellt am 27.08.2008. Hiergegen legte die Bf am 24.09.2008 Beschwerde beim SG München ein. Da sie sich immer schlechter bewegen und versorgen könne, habe sie ihre Zweitwohnung in R. aufgegeben, damit ihr Mann sie besser versorgen könne. Dieser müsse aber zwischen 7.00 bis 7.30 Uhr aus dem Haus.

Die Beklagte schloss sich der Entscheidung des SG an.

II.

Die zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist unbegründet.

Nach § 73a SGG in Verbindung mit den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe. Weitere Voraussetzung ist, dass die Partei ihre Bedürftigkeit glaubhaft macht, die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist und eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Ist, wie im sozialgerichtlichen Verfahren, eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs.2 ZPO).

Streitgegenstand der von der Bf erhobenen Klage ist der Bescheid der Beklagten vom 02.07.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2007. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Klage, d.h. ob der Verwaltungsakt rechtmäßig ist, ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Verwaltungsaktes bzw. des Widerspruchsbescheides. Frühester Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist der Zeitpunkt der Antragstellung auf Prozesskostenhilfe, der späteste der der Beschlussfassung (Thomas/Putzo, ZPO, Kommentar,
24. Auflage, §§ 114 Rdnr.3, 119 Rdnr.4).

Zum Zeitpunkt des Antrags auf Prozesskostenhilfe am 22.11.2007, lagen zwei Gutachten des MDK vor. Das Gutachten nach Antragstellung kam auf einen Zeitbedarf für die Grundpflege von fünf Minuten. Die hiergegen erhobenen Einwendungen wurden vom MDK in einem weiteren Gutachten im Widerspruchsverfahren überprüft. Es wurde darauf hingewiesen, dass der vollzeitberufstätige Ehemann der Bf nicht ständig anwesend sein kann und die Bf in Abwesenheit des Ehemannes auch alleine zu Recht kommt.

Die Bf ist im Juni 2008 nach A-Stadt umgezogen und hat jetzt die gleiche Adresse wie ihr Ehemann. In ihrer Beschwerdeschrift hat sie angegeben, dass er sie dort besser versorgen könne, da er zwischen 7.00 und 7.30 Uhr aus dem Haus müsse. Eine konkrete Verschlechterung des Gesundheitszustandes wurde nicht geltend gemacht. Weitere Ermittlungen waren deshalb nach dem Ermittlungsstand zum Zeitpunkt des Antrags auf Prozesskostenhilfe und der Entscheidung hierüber nicht angezeigt.

Andere Argumente, die dennoch für einen Erfolg der Klage sprechen könnten, brachte die Bf nicht vor und sind auch nicht zu erkennen.

Der Senat kommt damit in Übereinstimmung mit dem SG zum Ergebnis, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Bei dieser Sachlage konnte er von einer Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf absehen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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