L 15 SB 126/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 SB 179/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SB 126/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 25. September 2007 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Die 1976 geborene Klägerin begehrt die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne von §§ 2 Abs.2, 69 Abs.1 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) sowie die Zuerkennung der Merkzeichen "G" bzw. "aG".

Auf den Erstantrag vom 21.07.2004 hat der Beklagte mit Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung A. vom 26.10.2004 den Grad der Behinderung (GdB) mit 30 festgestellt. Berücksichtigt worden ist bei der Klägerin eine "Halbseitenteillähmung links" nach angiographischer Embolisation eines Angioms an der Wirbelsäule (20.06.2004) und hieraus resultierender Fuß- und Beinheberparese.

Der Widerspruch vom 09.11.2004 gegen den Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung A. vom 26.10.2004 ist mit Widerspruchsbescheid des Bayerischen Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 27.06.2005 zurückgewiesen worden.

Der Beklagte hat dem Neufeststellungsantrag vom 06.09.2005 mit dem streitgegenständlichen Änderungs-Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Schwaben vom 14.11.2005 wie folgt stattgegeben: Die bestehende "Halbseitenteillähmung links" ist mit Wirkung ab 20.09.2005 mit einem GdB von 40 bewertet worden. Der hiergegen gerichtete Widerspruch vom 22.11.2005 ist mit Widerspruchsbescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 28.03.2006 zurückgewiesen worden. Die Klägerin sei nicht schwerbehindert im Sinne von §§ 2 Abs.2, 69 Abs.1 SGB IX. Da kein GdB von mindestens 50 vorliege, sei auch die Feststellung von Merkzeichen nicht möglich.

Im Rahmen des sich anschließenden sozialgerichtlichen Verfahrens hat das Sozialgericht Augsburg gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ein nervenfachärztliches Gutachten eingeholt. Frau Dr.G.F. hat mit neurologisch-psychiatrischem Gutachten vom 11.07.2006 ausgeführt, dass der GdB mit 40 zutreffend eingeschätzt worden sei. Eine erhebliche oder außergewöhnliche Gehbehinderung liege nicht vor. Hierauf gestützt hat das Sozialgericht Augsburg die Klage gegen den Bescheid vom 14.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2006 mit Urteil vom 29.06.2007 abgewiesen.

Der weitere Neufeststellungsantrag der Klägerin vom 22.08.2007 ist mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Schwaben vom 25.09.2007 abgelehnt worden. Auch die nunmehr ausgewerteten Unterlagen von Dres.G. und P. würden keine Anhebung des GdB bzw. die Zuerkennung des Merkzeichens "G" bzw. "aG" gestatten.

Im Hinblick auf die zeitlich vorher mit Schreiben vom 22.08.2007 erhobene Berufung (eingegangen beim Sozialgericht Augsburg am 24.08.2007) ist der Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Schwaben vom 25.09.2007 gemäß § 96 Abs.1 SGG a.F. Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden. Von Seiten des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG) wurden die Behinderten-Akten des Beklagten sowie die erstinstanzlichen Unterlagen beigezogen.

Das BayLSG bestellte mit Beweisanordnung vom 27.12.2007 Dr.T. E. gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 SGG zum ärztlichen Sachverständigen. Dieser bestätigte mit neurologischem Fachgutachten vom 31.01.2008, dass die Klägerin aus medizinischer Sicht erheblich gehbehindert im Sinne von § 146 Abs.1 SGB IX sei, bewertete den GdB jedoch unverändert mit 40.

Das BayLSG machte die Klägerin mit Nachricht vom 18.02.2008 darauf aufmerksam, dass entsprechend den Feststellungen von Dr.T. E. bei ihr der seltene Fall (vergleichbar einer Fußteilamputation mit Erhalt der Ferse) vorliege, dass sie zwar erheblich gehbehindert sei, die Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Gesamt-GdB von mindestens 50 jedoch nicht erreicht werde. Das Merkzeichen "G" stehe nur Schwerbehinderten zu (§ 145 Abs.1 SGB IX).

Die Klägerin äußerte sich mit Schriftsatz vom 18.04.2008 dahingehend, dass sie wirklich körperlich in allem sehr eingeschränkt sei. Das BayLSG möge hier von dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen abweichen. In der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2008 trug sie ergänzend vor, dass sie früher einmal in psychiatrischer Behandlung wegen einer Essstörung gewesen sei. An die damalige Behandlung habe sie sehr schlechte Erinnerungen. Deshalb scheue sie sich auch davor, sich wieder in eine entsprechende Behandlung zu begeben.

Auf Frage des Senats erklärte die Klägerin, dass sie mit einer Untersuchung durch Dr.W. H. einverstanden sei. Dementsprechend wurde der Rechtsstreit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung vertagt. Dr.W. H. kam mit nervenärztlich-sozialmedizinischem Gutachten vom 10.09.2008 zu dem Ergebnis, dass nur ein Gesamt-GdB von 30 vorliege und die Klägerin weder erheblich noch außergewöhnlich gehbehindert sei. Es bestehe eine diskrete Paraparese beider Beine nach erfolgreicher angiographischer Embolisation eines thorakospinalen Angioms am 20.06.2004. Eine behandlungsbedürftige und relevante seelische Störung liege nicht vor und auch eine Migräne sei nicht angegeben worden, eine solche habe sich auch letztlich nicht objektivieren lassen.

Die Klägerin hielt mit Schriftsätzen vom 12.11.2008 und 12.12.2008 an dem Klagebegehren fest und bat um eine "weihnachtliche" Entscheidung. In der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2008 erschien für die Klägerin niemand.

Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29.06.2007 als unbegründet zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß § 202 SGG i.V.m. § 540 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie entsprechend § 136 Abs.2 SGG auf die Unterlagen des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die Berufung der Klägerin ist gemäß den §§ 143, 144 und 151 des SGG zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Augsburg hat die Klage gegen den Bescheid vom 14.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2006 mit Urteil vom 29.06.2007 zu Recht abgewiesen. Auch die Klage gegen den Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Schwaben vom 25.09.2007, der gemäß § 96 Abs.1 SGG a.F. Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden ist, erweist sich als unbegründet.

Menschen sind gemäß § 2 Abs.1 SGB IX behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Menschen sind gemäß § 2 Abs.2 SGB IX im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Das KOV-VfG ist entsprechend anzuwenden, soweit nicht das SGB X Anwendung findet. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach 10-er Graden abgestuft festgestellt. Die im Rahmen des § 30 Abs.1 BVG festgelegten Maßstäbe gelten entsprechend. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt (§ 69 Abs.1 SGB IX).

Die eingangs zitierten Rechtsnormen werden durch die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1996 bzw. 2004, 2005 und 2008" ausgefüllt. Wenngleich diese Verwaltungsvorschriften, herausgegeben vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, für das Gericht nicht zwingend bindend sind, werden sie dennoch regelmäßig zur Gesetzesauslegung und als wertvolle Entscheidungshilfe herangezogen. Das Gebot der Gleichbehandlung, wie es in Art.3 Abs.1 des Grundgesetzes (GG) normiert ist, erfordert es auch in diesem Fall, keinen anderen Bewertungsmaßstab als den üblichen anzulegen (vgl. Urteil des 9a Senats des BSG vom 29.08.1990 - 9a/9 RVs 7/89 in "Die Sozialgerichtsbarkeit" 1991, S.227 ff. zu "Anhaltspunkte 1983").

Mit Urteilen vom 23.06.1993 - 9a/9 RVs 1/91 und 9a/9 RVs 5/92 (ersteres publiziert in BSGE 72, 285 = MDR 1994 S.78, 79) hat das BSG wiederholt dargelegt, dass den "Anhaltspunkten 1983" keine Normqualität zukommt; es handelt sich nur um antizipierte Sachverständigengutachten. Sie wirken sich in der Praxis der Versorgungsverwaltung jedoch normähnlich aus. Ihre Überprüfung durch die Gerichte muss dieser Zwitterstellung Rechnung tragen.
Die "Anhaltspunte 1983" haben sich normähnlich entwickelt nach Art der untergesetzlichen Normen, die von sachverständigen Gremien kraft Sachnähe und Kompetenz gesetzt werden. Allerdings fehlt es insoweit an der erforderlichen Ermächtigungsnorm sowie an klaren gesetzlichen Vorgaben und der parlamentarischen Verantwortung hinsichtlich der Besetzung des Gremiums sowie der für Normen maßgeblichen Veröffentlichung. Hinsichtlich der richterlichen Kontrolle der "Anhaltspunkte 1983" ergeben sich Besonderheiten, ungeachtet der Rechtsqualität der "Anhaltspunkte 1983". Sie sind vornehmlich an den gesetzlichen Vorgaben zu messen. Sie können nicht durch Einzelfallgutachten hinsichtlich ihrer generellen Richtigkeit widerlegt werden; die Gerichte sind insoweit prinzipiell auf eine Evidenzkontrolle beschränkt. Eine solche eingeschränkte Kontrolldichte wird in der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit den Sachgesetzlichkeiten des jeweiligen Regelungsbereiches und der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber begründet (vgl. Papier, DÜV 1986, S.621 ff. und in Festschrift für Ule, 1987, S.235 ff.). Eine solche Beschränkung in der gerichtlichen Kontrolle ist auch für die "Anhaltspunkte 1983" geboten, weil sonst der Zweck der gleichmäßigen Behandlung aller Behinderten in Frage gestellt würde.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 06.03.1995 - BvR 60/95 (vgl. NJW 1995, S.3049, 3050) die Beachtlichkeit der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1983" im verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren als "antizipierte Sachverständigengutachten" bestätigt. Der in Art.3 GG normierte allgemeine Gleichheitssatz gewährleistet innerhalb des § 3 SchwbG nur dann eine entsprechende Rechtsanwendung, wenn bei der Beurteilung der verschiedenen Behinderungen regelmäßig gleiche Maßstäbe zur Anwendung kommen. Entsprechendes gilt auch für die neu gefassten "Anhaltspunkte 1996", die die zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse und Fortschritte in der medizinischen Wissenschaft über die Auswirkungen von Gesundheitsstörungen, die Rechtsprechung des BSG, zwischenzeitliche Änderungen der Rechtsgrundlagen sowie Erfahrungen bei der Anwendung der bisherigen "Anhaltspunkte 1983" eingearbeitet haben (BSG mit Urteil vom 18.09.2003 - B 9 SB 3/03 R in SGb 2004 S.378) bzw. nunmehr die "Anhaltspunkte 2004, 2005 und 2008".

Ergänzend ist auf § 48 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren (SGB X) hinzuweisen: Soweit in den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.

Hiervon ausgehend haben sowohl die erstinstanzliche Sachverständige Dr.G.F. mit Gutachten vom 11.07.2006 als auch der zweitinstanzlich bestellte Sachverständige Dr.T. E. mit Gutachten vom 31.01.2008 schlüssig und überzeugend dargelegt, dass die Klägerin nicht schwerbehindert im Sinne von §§ 2 Abs.2, 69 Abs.1 SGB IX ist. Auch für den erkennenden Senat steht fest, dass die bei der Klägerin bestehende spastische Paraparese mit ataktischem Gangbild bei thorakolumbalem Angiom mit einem GdB von 40 zutreffend berücksichtigt worden ist. Dr.T. E. hat dargelegt, dass die Einstufung einer unvollständigen Brustmarkschädigung mit Teillähmung beider Beine ohne Störung der Blasen- und Mastdarmfunktion entspricht. Die "Anhaltspunkte 1996 bis 2008" sehen insoweit einen Beurteilungsspielraum von einem GdB von 30 bis 60 vor. Eine Einstufung im unteren bis mittleren Bereich ist hier angemessen, da ein freies Gehen ohne Hilfsmittel möglich ist und die Lähmung der Beine vor allem die Peripherie, also die Unterschenkel- und Fußbeweglichkeit betrifft.

Darüber hinaus besteht eine leichte psychovegetative Störung mit einem Einzel-GdB von 10. Es handelt sich hierbei jedoch nur um sog. "Verstimmungen", nicht jedoch um depressive Einbrüche mit einer wesentlichen Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (vgl. Gutachten von Dr.T. E. vom 31.01.2008). Insoweit sehen die "Anhaltspunkte 1996 bis 2008" in Rz.26.3 einen Einzel-GdB von 10 (bis maximal 20) vor. Auch die Migräne bedingt maximal einen Einzel-GdB von 10, da es sich entsprechend dem Vorbringen der Klägerin um eine leichte Verlaufsform bei nur wenigen Stunden anhaltenden Schmerzen handelt.

Bei insgesamt drei Funktionsstörungen mit Einzel-GdB-Werten von 40, 10 und 10 verbleibt es bei einem Gesamt-GdB von 40. Denn abgesehen von hier nicht gegebenen seltenen Ausnahmefällen führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB-Grad von 10 bedingen, gemäß Rz.19 Abs.4 der "Anhaltspunkte 1996 bis 2008" nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte, auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen.

Dr.T. E. hat mit Gutachten vom 31.01.2008 ebenfalls schlüssig und überzeugend dargelegt, dass die Klägerin erheblich gehbehindert im Sinne von Rz.30 der "Anhaltspunkte 1996 bis 2008" ist. Es ist jedoch nicht ausreichend, dass die Klägerin aus medizinischer Sicht erheblich gehbehindert ist, um das Merkzeichen "G" im Sinne von § 146 Abs.1 SGB IX festzustellen. Rechtliche Voraussetzung ist vielmehr auch, dass die Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne von §§ 2 Abs.2, 145 Abs.1 SGB IX mit einem GdB von mindestens 50 vorliegt. Aus rechtlichen Gründen kann daher der Klägerin das Merkzeichen "G" nicht zugesprochen werden.

Wenn die Klägerin darüber hinaus die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" begehrt, sind die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Merkzeichens zweifelsfrei nicht gegeben. Eine außergewöhnliche Gehbehinderung im Sinne von Rz.31 der "Anhaltspunkte 1996 bis 2008" ist erst dann anzunehmen, wenn eine Doppeloberschenkel- oder Doppelunterschenkelamputation bzw. vergleichbar schwerwiegende Funktionseinbußen mit Auswirkung auf die Fortbewegungsfähigkeit vorliegen.

Ob das restriktivere Votum des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr.W. H. mit nervenärztlich-sozialmedizinischem Gutachten vom 10.09.2008 mit einem Gesamt-GdB von nur 30 zutreffend ist oder nicht, kann letztendlich dahingestellt bleiben. Denn insoweit ist die Klägerin im Rahmen des hiesigen Verfahrens durch das Verbot einer reformatio in peius geschützt. Das Gutachten von Dr.W. H. vom 10.09.2008 ist jedoch insoweit sachdienlich gewesen, als nunmehr für den Senat zweifelsfrei feststeht, dass die Klägerin nicht schwerbehindert im Sinne von §§ 2 Abs.2, 69 Abs.1 SGB IX ist.

Nach alledem ist die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29.06.2007 zurückzuweisen. Die Klage gegen den Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Schwaben vom 25.09.2007, der gemäß § 96 Abs.1 SGG a.F. Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden ist, ist aus den nämlichen Gründen abzuweisen. Die Anwesenheit der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2008 ist hierbei gemäß § 110 Abs.1 Satz 2 SGG nicht erforderlich gewesen. Die Nachricht der Klägerin vom 12.12.2008 enthält auch keinen Antrag auf Vertagung, sondern abschließend die Bitte um Entscheidung.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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