L 11 B 947/08 AS ER C

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 332/08 ER**
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 947/08 AS ER C
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichtes vom 13.08.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.






Gründe:


I.

Der Antragsteller (Ast) wendet sich gegen einen Beschluss des Senates vom 13.08.2008. Mit diesem Beschluss hat der Senat eine Beschwerde des Ast gegen einen Beschluss des Sozialgerichtes Würzburg (SG) vom 30.04.2008 zurückgewiesen.

Streitig vor dem SG war die Entziehung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Dem Ast waren mit Bescheid vom 12.12.2007 Leistungen in Höhe von
684,50 EUR (Regelleistung: 347,00 EUR; Kosten der Unterkunft: 337,50 EUR) monatlich für den Zeitraum 01.12.2007 bis 31.05.2008 bewilligt worden.

Mit Schreiben vom 13.03.2008 hatte die Antragsgegnerin (Ag) angekündigt, die Leistungen an den Ast mit Ablauf des Monats März 2008 vollständig einzustellen, und mit Bescheid vom 10.04.2008 hatte sie die Leistungsbewilligung vom 12.12.2008 für die Zeit ab dem 05.02.2008 vollständig aufgehoben.

In der Folge hatte der Ast beim SG beantragt, die Ag im Wege eines Eilverfahrens zu verpflichten, die Leistungen aus dem Bescheid vom 12.12.2007 auszuzahlen.

Dies hat das SG mit Beschluss vom 30.04.2008 abgelehnt und die Ausfertigung des Beschlusses an die einzig bekannte Anschrift des ASt in W. (Niederlande) zugestellt.

Gegen diesen Beschluss hat der Ast am 15.05.2008 - ohne Angabe einer ladungsfähigen Anschrift - Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt.

Der Senat hat die Beschwerde mit Beschluss vom 13.08.2008 zurückgewiesen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches (gegen die Entscheidungen der Ag) sei nicht anzuordnen, weil die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend erkennbar seien, sodass das gesetzlich angeordnete Vollzugsinteresse in den Vordergrund zu stellen sei. Der Beschluss ist dem Ast am 22.08.2008 (gegen Rückschein) an die Anschrift in W. (Niederlande) übersandt worden. Der Rückschein ist bislang nicht zurückgelaufen.

Mit Schreiben vom 04.10.2008 - beim Bayer. Landessozialgericht am 14.10.2008 eingegangen - hat der Ast geltend gemacht, dass er den Beschluss erst am 04.10.2008 erhalten habe. Der Senat habe in dem Beschluss nicht erwähnt, dass er die Wohnung - trotz gültigen Untermietvertrages - auf Drängen der Polizei verlassen habe, weil seine Vermieterin ihn tätlich angegriffen habe und eine weitere Eskalation vermieden werden sollte. Auch habe er die Mietzahlungen zum 01.02.2008 nicht leisten können, weil die Ag ihre Zahlungen nicht rechtzeitig erbracht habe. Er werde jetzt dafür bestraft, dass er der Aufforderung der Polizei Folge geleistet habe.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die Akten des Bayer. Landessozialgerichtes Bezug genommen.

II.

Der Antrag des Ast ist als Anhörungsrüge auszulegen, denn ein anderer Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Senates vom 13.08.2008 kommt nicht in Betracht.

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnisnahme des Beschlusses und damit fristgerecht erhoben worden.

Der Beschluss des Senates war zwar bereits am 22.08.2008 an die einzig bekannte Anschrift des Ast in den Niederlanden übersandt worden, und es gab auch keine Anhaltspunkte, dass diese Anschrift nicht zutreffen könnte, weil sowohl die Eingangsbestätigung an den Ast (Schreiben vom 02.06.2008) als auch der Beschluss - an diese Anschrift übersandt - nicht an das Bayer. Landessozialgericht zurückgelaufen sind. Der Rückschein zum Nachweis der Zustellung des Beschlusses vom 13.08.2008 ist jedoch bislang nicht beim Gericht eingegangen, sodass die Behauptung des Ast, er habe den Beschluss erst am 04.10.2008 erhalten, nicht zu widerlegen ist. Ausgehend von diesem Datum wahrt der Eingang des Schriftsatzes am 14.10.2008 die Frist zur Erhebung einer Anhörungsrüge.

Die Anhörungsrüge ist auch statthaft, denn ein anderes Rechtsmittel ist nicht gegeben, und der Ast behauptet, der Senat habe nicht die Gründe berücksichtigt, die zum Auszug aus der Wohnung geführt haben. Diese seien jedoch wesentlich. Dieses Vorbringen genügt gerade noch den Anforderungen, die an die Erhebung einer Gehörsrüge zu stellen sind (vgl. zum Darlegungserfordernis als Zulässigkeitsvoraussetzung: Leitherer in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl.,
§ 178a Rdnr.6a).

Die Rüge ist jedoch unbegründet, weil das rechtliche Gehör des Ast nicht verletzt worden ist. Insbesondere ist das Vorbringen des Ast beachtet worden, er habe die Wohnung verlassen, weil er von seiner Vermieterin tätlich angegriffen worden sei.

Dies hatte der Ast bereits mit seiner Beschwerde am 15.05.2008 vorgetragen, und im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung (Gründe I. S.3 Abs.5) des Beschlusses vom 13.08.2008 ist der Senat auch darauf eingegangen. Eine breite Darstellung dieses Umstandes war jedoch weder in der Sachverhaltsdarstellung geboten noch war in den Entscheidungsgründen (Gründe II.) hierauf einzugehen, weil nicht die Umstände des Auszuges entscheidungserheblich waren, sondern allein die Tatsache, dass der Ast diesen Auszug der Ag nicht mitgeteilt und keine Angaben zu seinem neuen Aufenthaltsort gemacht habe. Auch im Rahmen seiner Anhörungsrüge hat der Ast keine ausreichenden Angaben hierzu gemacht, sodass keine andere Entscheidung des Senates geboten erscheint.

Soweit der Ast mit seiner Rüge vorbringt, der Senat habe im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung den Geschehensablauf unvollständig dargestellt und unzutreffende Schlüsse gezogen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Darstellung des Sachverhaltes lediglich um eine Zusammenfassung der tatsächlichen - auf die für die Entscheidung erheblichen Umstände reduzierten - Geschehensabläufe handelt, durch Bezugnahme auf die Akten auch das nicht ausdrücklich genannte Vorbringen mit einbezogen wird und keine eigenen Schlüsse des Gerichtes enthält.

In der Sache macht der Ast damit lediglich geltend, dass der Tatbestand zu berichtigen sei. Hierfür besteht jedoch kein Anlass, denn der Ast hat nicht dargelegt welche Darstellung im Sachverhalt unzutreffend ist. Die vom Ast gerügten Punkte stellen nicht die Auffassung des Senates dar, sondern gegeben im Wesentlichen das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten wieder.

Die Anhörungsrüge ist daher zurückzuweisen, sodass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 178a Abs.4 Satz 3 SGG.
Rechtskraft
Aus
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