L 11 B 790/08 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AS 663/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 790/08 AS ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Würzburg vom 26.08.2008 im Verfahren wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.

Streitig ist die Übernahme von Mietschulden.

Der Antragsteller (ASt) bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 18.01.2008 hatte die Antragsgegnerin (Ag) dem ASt monatliche Leistungen in Höhe von 565,00 EUR bewilligt. Darin war ein Betrag von 218,00 EUR für Kosten der Unterkunft und Heizung enthalten.

Am 19.05.2008 beantragte der ASt bei der Ag, einen offenen Mietbetrag von 160,00 EUR für Mai 2008 sowie eine Mietnachzahlung in Höhe von 386,00 EUR zu übernehmen, die der Vermieter des ASt mit Schreiben vom 15.05.2008 geltend gemacht hatte. Am 25.06.2008 wiederholte er seinen Antrag, über den die Ag - soweit nach Lage der Akten ersichtlich - noch nicht entschieden hat. Mit Schreiben vom 06.07.2008 mahnte der Vermieter des ASt bei diesem - unter Androhung der Kündigung zum 31.10.2008 - den weiterhin offenen Betrag von insgesamt 546,00 EUR an.

Am 04.08.2008 hat der ASt beim Sozialgericht Würzburg (SG) beantragt, die Ag im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die offenen Mietschulden in Höhe von 160,00 EUR zu übernehmen.

Dies hat das SG mit Beschluss vom 26.08.2008 abgelehnt. Ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Der ASt habe die Unterkunftskosten für Mai 2008 von der Ag erhalten, und zum Vorwurf der Ag, er habe die erbrachten Leistungen nicht zweckentsprechend verwendet, habe der ASt keine Stellungnahme abgegeben, so dass nicht auszuschließen sei, dass dieses Geld beim ASt noch vorhanden sei. Im Übrigen sei er für die Begleichung von Mietschulden auf sein Schonvermögen zu verweisen. Eine Sicherung der Unterkunft sei mit der Zahlung von 160,00 EUR auch nicht gewährleistet, denn es bleibe unklar, welche Konsequenzen sich aus der im Weiteren offenen Forderung von 386,00 EUR ergeben würden. Auch handle es sich bei der Übernahme von Mietschulden um keine gebundene Entscheidung, und mangels erkennbarem Selbsthilfewillen seien Mietschulden auch dann nicht zu übernehmen, wenn Wohnungslosigkeit drohe. Der Beschluss sei nach § 172 Abs 3 Nr. 1 SGG unanfechtbar.

Gegen diesen Beschluss hat der ASt am 03.09.2008 - ohne weitere Begründung - Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten der Ag sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist als nicht statthaft zu verwerfen.

Nach § 172 Abs 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG - idF des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 BGBl. I S. 444ff mWz 01.04.2008) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.

Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).

Soweit diese Wertgrenze bzw. zeitliche Grenze nicht überschritten wird, bedarf die Berufung der Zulassung, die u.a. erfolgen kann, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs 2 SGG).

Nach dem Wortlaut des § 172 Abs 3 SGG soll eine Beschwerde im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch nur dann zulässig sein, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig ist, und nicht bereits dann, wenn sie zugelassen werden kann.

Darüber hinaus ist eine Zulassung der Beschwerde durch das SG in der Regelung des § 172 SGG nicht vorgesehen, so dass für die Frage der Statthaftigkeit der Beschwerde allein auf den Wert des Beschwerdegegenstandes und - gegebenenfalls - auf den umstrittenen Zeitraum abzustellen ist.

Vorliegend steht lediglich der offene Betrag von 160,00 EUR für die rückständige Miete im Mai 2008 im Streit. Die Berufung in der Hauptsache ist somit nicht zulässig und die Beschwerde nicht statthaft, weil weder Leistungen für mehr als ein Jahr streitig sind (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG) noch der Beschwerdewert von 750,00 EUR erreicht wird (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).

Das SG hatte im Beschluss vom 26.08.2008 auch auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung hingewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des ASt.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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