L 4 B 860/08 KR ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 KR 316/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 860/08 KR ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom
8. September 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die festgesetzte Beitragsnachforderung zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von seinerzeit 5.712,10 EUR für die Zeit vom 01.01.2007 bis 30.06.2008.

Der Kläger war ab dem 01.09.2006 als Selbständiger freiwilliges Mitglied der Beklagten. Vom 01.09.2006 bis 31.05.2007 erhielt er einen Gründungszuschuss in Höhe von 1.872,60 EUR. Da der Kläger als Existenzgründer noch keinen Einkommensteuerbescheid vorlegen konnte, erfolgte die Beitragseinstufung ab dem 01.09.2006 auf der Grundlage der Mindestbemessungsgrundlage für Bezieher eines Gründungszuschusses
- vorbehaltlich einer späteren Korrektur nach Erlass des Steuerbescheides - nach seinen Schätzungen (Bescheid vom 18.08.2006).

Das Finanzamt A-Stadt setzte mit Bescheiden vom 06.06.2008, vorgelegt bei der Beklagten am 09.06.2008, die Einkommensteuer des Klägers für 2006 und 2007 fest. Für 2006 wurden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 9.584,00 EUR ausgewiesen. Für 2007 wurden keine positiven Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit festgestellt. Daneben erzielte der Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen (jeweils nach Abzug Bewerbungskosten) in Höhe von 1.011,00 EUR (2006) sowie 3.113,00 EUR (2007).

Mit Bescheid vom 09.07.2008 stellte die Beklagte die Versicherungsbeiträge des Klägers für beide Versicherungszweige endgültig fest. Für die Zeit ab 01.09.2006 wurden unter Zugrundelegung der aus dem Steuerbescheid 2006 errechneten beitragspflichtigen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, Einkommen aus Kapitalvermögen und Gründerzuschuss durch die Agentur für Arbeit Einkünfte über der Beitragsbemessungsgrenze von 3.562,50 EUR monatlich festgestellt und der Höchstbetrag entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze von 3.562,50 EUR und ab 01.06.2007 eine Beitragspflicht nach monatlichen Einkünften in Höhe von 1.863,75 EUR festgestellt. Unter Saldierung der Beitragszahlungen errechnete sich ein Rückstand in Höhe von 5.712,10 EUR, der vom Kläger gefordert wird. Mit Schreiben vom 02.08.2008 erläuterte die Beklagte ihre Rechtsauffassung.

Am 18.08.2008 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 09.07.2008 in der Fassung des "Widerspruchsbescheides" vom 02.08.2008 zum Sozialgericht Würzburg Klage erhoben, gleichzeitig die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Beitragsnachforderung beantragt.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Beitragseinstufung für die Zeit 01.01.2007 bis 30.06.2008 müsse auf der Grundlage des Steuerbescheides 2007 erfolgen. Ende 2006 habe er eine hohe Vergütungszahlung erhalten. Die so entstandenen hohen Einnahmen könnten nicht auch für die Beitragsbemessung in 2007 und bis zum 30.06.2008 herangezogen werden.

Mit Beschluss vom 08.09.2008 hat das SG den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit und eine unbillige Härte der endgültigen Beitragsfestsetzung für den Zeitraum ab 01.09.2006 lägen erkennbar nicht vor, was im Einzelnen begründet wurde.

Gegen den Beschluss vom 08.09.2008 richtet sich die Beschwerde, mit der der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und verweist auf die eidesstattliche Versicherung vom 19.11.2008.

Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.09.2008 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung gegen die festgesetzte Beitragsforderung zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung anzuordnen.

Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Ausdrücklich erklärt sie sich bereit, bei entsprechender Antragstellung, dem Kläger eine angemessene Ratenzahlung einzuräumen. Im Übrigen verweist sie auf den zwischenzeitlich ergangenen förmlichen Widerspruchsbescheid vom 14.10.2008, gegen den auch Klage erhoben ist.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG), erweist sich aber in der Sache als unbegründet.

Nach § 86b Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG kann das Gericht in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

Gemäß § 86a Abs.2 Nr.1 SGG entfällt kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten.

Zutreffend hat das SG im angefochtenen Beschluss in richtiger Anwendung der einschlägigen Normen des SGB V sowie der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass hier kein Ausnahmefall zur gesetzlichen Regelung vorliegt und dies auch überzeugend begründet. Der Senat sieht insoweit gemäß § 142 Abs.2 Satz 2 SGG von einer Darstellung der weiteren Begründung ab.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch das Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht geeignet ist, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Zwar hat der Senat keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherung des Klägers, wonach dieser seinen Lebensunterhalt aus Ersparnissen bestreitet, die im Wesentlichen bereits vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit vorhanden waren. Hinzuweisen ist aber darauf, dass von Seiten des Klägers zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens aussagefähige Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen zum Beispiel die monatlichen Belastungen etc. zu ersehen sind. Darüber hinaus hat sich die Beklagte bereit erklärt, nach einer entsprechenden Antragstellung durch den Kläger diesem eine ratenweise Zahlung zu ermöglichen.

Somit war die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.09.2008 zurückzuweisen.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Senat von der Beiladung der Pflegekasse abgesehen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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