L 2 B 288/08 U

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 U 172/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 B 288/08 U
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom
18. März 2008 wird zurückgewiesen.



Gründe:

I.
Streitig ist, ob die Beklagte (= Beschwerdegegnerin) dem Kläger (= Beschwerdeführer) außergerichtliche Kosten für die am 24.07.2007 erhobene Untätigkeitsklage zu erstatten hat.
Der 1925 geborene Kläger erlitt mehrere Arbeitsunfälle. Gegenstand des Klageverfahrens S 4 U 315/03 war die Entschädigung der Unfallfolgen vom 11.04.1964. Dort schlossen die Beteiligten am 26.10.2005 einen Teilvergleich. Darin verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger ab 09.08.2002 Stützrente nach einer MdE um 10 v.H. zu gewähren. Da der Kläger mit der Höhe der MdE nicht einverstanden war, entschied das Sozialgericht mit Urteil vom 26.10.2005, dass die Beklagte über den Teilvergleich hinaus ab 09.08.2002 - bzw. später berichtigt ab 30.07.2003 - Rente nach einer MdE um 20 v.H. zu zahlen habe. Im dagegen betriebenen Berufungsverfahren L 2 U 406/05 schlossen die Beteiligten am 10.01.2007 einen Vergleich, in dem der Kläger beantragte, nach § 44 SGB X zu prüfen, ob ihm wegen der Folgen des Unfalls vom 11.04.1964 für die Zeit vom 17.01.2002 bis 29.07.2003 Rente nach einer MdE um 20 v.H. zustehe. Die Beklagte sicherte im Hinblick auf die Stellungnahme von Prof. Dr. W. vom 10.09.2004 zu, eine Überprüfung für die Zeit vor dem 30.07. 2003 vorzunehmen. Der Kläger nahm daraufhin die Berufung zurück.
Am 06.02.2007 wandte sich der Kläger an die Beklagte und erinnerte an die seiner Meinung nach im Vergleich zugesagte Einholung eines Gutachtens von Prof. Dr. W. zur Bestimmung des Zeitpunkts der Verschlimmerung vor dem 30.07.2003. Mit Bescheid vom 22.03.2007 nahm die Beklagte den Bescheid vom 26.10.2006 insoweit teilweise zurück, als Rente nach einer MdE von 20 v.H. auch für die Zeit vom 19.12.2002 bis 29.07.2003 bewilligt wurde. Dagegen erhob der Kläger am 12.04.2007 Widerspruch. Die Beklagte bestätigte den Eingang des Widerspruchs. Am 18.06.2007 erklärte sie, sie werde kein neues Gutachten bei Prof. Dr. W. einholen, da objektive Befunde vor dem 19.12.2002 nicht vorhanden seien. Eine MdE-Einschätzung mit 20 v.H. vor diesem Zeitpunkt sei willkürlich; es bleibe bei ihrer Entscheidung vom 22.03.2007.
Der Kläger forderte die Beklagte am 23.06.2007 auf, Prof. Dr. W. bis spätestens 30.06.2007 einen Gutachtensauftrag zu erteilen. Andernfalls werde er gerichtliche Schritte einleiten. Seiner Meinung nach sei der 01.01.2002 der Verschlimmerungszeitpunkt. Die Beklagte erwiderte hierauf am 26.06.2007, es bleibe bei der bisherigen Entscheidung. Voraussichtlich werde der Widerspruchsausschuss am 07.09.2007 tagen und über den Widerspruch entscheiden.
Am 24.07.2007 erhob der Kläger beim Sozialgericht Regensburg Untätigkeitsklage. Er beantragte die Beklagte zu verpflichten, seinen Widerspruch vom 12.04.2007 unter Beachtung der Auffassung des Gerichts zu bescheiden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2007 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.03.2007 zurück.
Der Kläger erklärte den Rechtsstreit am 13.09.2007 für erledigt und beantragte, der Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen. Die Beklagte habe Anlass zur Klageerhebung gegeben, weil sie ihrer Vergleichsverpflichtung, umgehend ein Gutachten des Prof. Dr. W. einzuholen, nicht nachgekommen sei. Die Beklagte wandte sich gegen eine Kostenübernahme; es habe keine Untätigkeit ihrerseits vorgelegen.
Mit Beschluss vom 18.03.2008 entschied das Sozialgericht, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben. Die - zulässige - Untätigkeitsklage sei unbegründet gewesen, da die Beklagte einen zureichenden Grund gehabt habe, den Widerspruch erst am 07.09.2007 zu bescheiden und der Kläger hierüber nochmals am 11.07.2007 informiert worden sei. Zudem hätten der Beklagten zeitweise die Akten nicht zur Verfügung gestanden, weil diese dem Sozialgericht zur Entscheidung über eine Erinnerung des Klägers gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.05.2007 vorgelegt werden mussten. Anschließend habe eine Rentenanpassung durchgeführt werden müssen. Es habe kein Anlass für den Kläger bestanden, bereits am 23.07.2007 Untätigkeitsklage zu erheben.
Dagegen legte der Kläger am 27.03.2008 Beschwerde ein. Erneut trug er vor, die Beklagte habe sich in der Verhandlung vor dem Bayer. Landessozialgericht am 10.01.2007 verpflichtet, umgehend ein Gutachten des Prof. Dr. W. einzuholen. Er habe mithin längst vor der Klageerhebung mit einer Verbescheidung rechnen dürfen. Nach dem Veranlassungsprinzip seien der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Das Sozialgericht half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Bayer. Landessozialgericht zur Entscheidung vor.

Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung). Danach war eine Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG uneingeschränkt zulässig. Diese Vorschrift wurde mit Wirkung ab 01.04.2008 dahin geändert, dass eine Entscheidung des Sozialgerichts über die Kosten nach § 193 SGG nicht mehr mit der Beschwerde anfechtbar ist (§ 173 Abs. 3 Nr. 3 SGG). Zwar enthält das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl I S. 444) keine Übergangsvorschrift. Jedoch ist nach Auffassung des Senats im hier zu entscheidenden Fall die alte Fassung des
§ 172 Abs. 1 SGG maßgebend. Dies folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus resultierenden Schutz des Vertrauens eines Rechtsmittelführers, dass ein vom ihm eingelegtes Rechtsmittel nach bisher geltendem Recht zulässig ist.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die vom Kläger geltend gemachte Verpflichtung der Beklagten, ein Gutachten des Prof. Dr. W. einzuholen, kann die hier allein streitige Untätigkeit, über den Widerspruch zu entscheiden, nicht begründen.
Der Senat folgt insoweit der Begründung des Beschlusses des Sozialgerichts Regensburg vom 18.03.2008. Auf eine weitere Begründung wird deshalb gemäß § 142 Abs. 3 Satz 3 SGG verzichtet. Die Gründe des SG sind zutreffend.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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