Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 45 AS 2499/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 1035/08 AS ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 18. November 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die 1959 geborene Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf.) erhält von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) seit 13.06.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Zuletzt wurde die Leistung für die Zeit bis 30.11.2008 bewilligt, wobei Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe von monatlich 572,21 EUR übernommen wurden. Mit Bescheid vom 23.09.2008, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 07.11.2008, senkte die Bg. die Regelleistung für die Zeit vom 01.11.2008 bis 31.01.2009 wegen eines Meldeversäumnisses um 30 v.H., monatlich 105,00 EUR, ab.
Am 23.10.2008 hat die Bf. beim Sozialgericht München (SG) einstweiligen Rechtsschutz beantragt und auf die wegen der Höhe der KdU anhängigen Klageverfahren S 45 AS 2699/07 und S 45 AS 391/08 verwiesen. Ab sofort sei ihr die tatsächlich aufgewendete Grundmiete von 690,00 EUR auszuzahlen, auch seien die tatsächlich anfallenden Heizkosten von 98,00 EUR monatlich abzüglich der Warmwasserpauschale von 6,50 EUR zu erstatten. Der Sanktionsbescheid vom 23.09.2008 sei vorläufig aufzuheben und die volle Regelleistung auszuzahlen.
Mit Beschluss vom 18.11.2008 hat das SG die Bg. verpflichtet, der Bf. vorläufig ab Oktober 2008 die monatliche Gaspauschale von 90,67 EUR bis zur Bestandskraft des Widerspruchsbescheides, längstens bis 31.03.2009, zu zahlen. Im Übrigen hat es einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Die tatsächlich anfallenden Heizkosten seien abzüglich der Pauschale für die Warmwasserbereitung, die mit der Regelleistung bereits abgegolten seien, zu übernehmen. Im Übrigen lege die Bg. zu Recht seit 01.07.2008 eine Grundmiete von 449,21 EUR zugrunde. Für eine 50 qm große Wohnung ergebe sich ein Quadratmeterpreis von 8,98 EUR, der im Vergleich zum aktuellen Mietspiegel auch das untere Wohnungssegment wiedergebe. Die von der Bf. gegenwärtig bewohnte, 48 qm große Wohnung sei mit einem Quadratmeterpreis von 14,38 EUR jedoch zu teuer. Die Bf. habe ernsthafte, intensive und trotzdem erfolglose Bemühungen um die Senkung der Unterkunftskosten weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. An der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides bestünden keine ernstlichen Zweifel.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf., die ihre Anträge, soweit ihnen nicht stattgegeben worden ist, wiederholt. Sie macht geltend, die von der Bg. herangezogene Angemessenheitsgrenze entspreche nicht dem tatsächlichen Mietmarkt. Der Sanktionsbescheid sei rechtswidrig. Sie sei mehrfach von Nichtärzten zu einem Erscheinen mit medizinischen Unterlagen aufgefordert worden. Es liege ein bestandskräftiger amtsärztlicher Bescheid samt Befunden vor.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer weitergehenden einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), als sie das SG vorgenommen hat, liegen nicht vor. Gegenwärtig ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Bf. höhere KdU zu erstatten sind. Der Senat verweist insoweit auf seinen Beschluss vom 18.07.2007 in dem Verfahren L 7 B 341/07 AS ER. In diesem Beschluss hat der Senat einen Quadratmeterpreis von 8,83 EUR als nicht zu niedrig angesehen. Da mittlerweile die Bg. die Angemessenheitsgrenze auf 449,21 EUR angehoben hat, erscheint der sich nunmehr ergebende Quadratmeterpreis von 8,98 EUR ebenfalls als nicht zu niedrig angesetzt. Da sich die Angemessenheitsgrenze an dem einfachen und unteren Segment des Wohnungsmarkts zu orientieren hat, ist gegenwärtig jedenfalls nicht in der erforderlichen Weise glaubhaft gemacht, dass ein Quadratmeterpreis von 8,98 EUR diesem Kriterium nicht entspricht.
Bei summarischer Prüfung ist eine Rechtswidrigkeit des Absenkungsbescheides vom 23.09.2008 nicht erkennbar. Bereits mit Bescheiden vom 30.04.2008 und 25.06.2008 wurden Absenkungen um 10 v.H. bzw. 20 v.H. vorgenommen. Mit Schreiben vom 28.08.2008 wurde die Bf. aufgefordert, am 04.09.2008 sich bei der Bg. einzufinden. Bezug genommen wurde auf ein früheres Schreiben vom 04.08.2008 und die "Notwendigkeit eines neuen ärztlichen Gutachtens" betont mit dem Hinweis, dass der Termin zusammen mit dem Sachbearbeiter S. und Frau Dr.S. von der Agentur stattfinde sowie eine Einladung nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III darstelle. Die Einlassungen der Bf., mit denen sie dartun will, nicht verpflichtet zu sein, der Vorladung nachzukommen, sind nicht stichhaltig. Sie selbst macht mehrfach geltend, erwerbsunfähig zu sein. Soweit
sie hierbei auf das zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft eingeholte Gutachten verweist, haben die Bg. und das SG zu Recht dargelegt, dass ein solches Gutachten kein ausreichender Nachweis für die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit ist und es der Bg. möglich sein muss, eigene Feststellungen zu der Erwerbsunfähigkeit, die nicht mit dem Begriff der Schwerbehinderung gleichzusetzen ist, zu treffen, zumal § 44a SGB II ausdrücklich regelt, dass die Agentur für Arbeit festzustellen hat, ob ein Antragsteller erwerbsfähig ist. Zu Unrecht wendet die Bf. ein, die von der Bg. genannte Vorschrift des § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III berechtige nur zu Meldeaufforderungen, die Arbeitsangebote beträfen. Vielmehr sieht § 309 Abs.2 SGB III ausdrücklich vor, dass die Aufforderung zur Meldung auch zum Zwecke der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen kann. Voraussetzung für einen Leistungsanspruch nach dem SGB II ist nach § 8 SGB II die Erwerbsfähigkeit. Soweit die Bf. einen Anspruch nach dem SGB XII geltend macht, setzt dies umgekehrt voraus, dass das Fehlen von Erwerbsfähigkeit feststeht. Dies hat aber zunächst die Bg. zu prüfen.
Das Beratungsgespräch am 04.09.2008 sollte offensichtlich dazu dienen, der Bf. diese gesetzlichen Grundlagen klar zu machen und die Einholung eines ärztlichen Gutachtens vorbereiten. Im Übrigen ist auch ein nichtärztlicher Sachbearbeiter grundsätzlich berechtigt, ärztliche Unterlagen einzusehen bzw. die Bf. verpflichtet, insoweit von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, da er letztlich unter Auswertung der Befunde und Sachverständigengutachten die Entscheidung zu treffen hat, ob Erwerbsunfähigkeit vorliegt oder nicht.
Die Bf. ist in dem Aufforderungsschreiben vom 28.08.2008 zutreffend darüber belehrt worden, dass angesichts der vorangegangenen Sanktionsbescheide bei Nichtbefolgung der Einladung eine Absenkung um 30 % erfolgt.
Somit war die Beschwerde gegen den zutreffenden Beschluss des SG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die 1959 geborene Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf.) erhält von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) seit 13.06.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Zuletzt wurde die Leistung für die Zeit bis 30.11.2008 bewilligt, wobei Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe von monatlich 572,21 EUR übernommen wurden. Mit Bescheid vom 23.09.2008, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 07.11.2008, senkte die Bg. die Regelleistung für die Zeit vom 01.11.2008 bis 31.01.2009 wegen eines Meldeversäumnisses um 30 v.H., monatlich 105,00 EUR, ab.
Am 23.10.2008 hat die Bf. beim Sozialgericht München (SG) einstweiligen Rechtsschutz beantragt und auf die wegen der Höhe der KdU anhängigen Klageverfahren S 45 AS 2699/07 und S 45 AS 391/08 verwiesen. Ab sofort sei ihr die tatsächlich aufgewendete Grundmiete von 690,00 EUR auszuzahlen, auch seien die tatsächlich anfallenden Heizkosten von 98,00 EUR monatlich abzüglich der Warmwasserpauschale von 6,50 EUR zu erstatten. Der Sanktionsbescheid vom 23.09.2008 sei vorläufig aufzuheben und die volle Regelleistung auszuzahlen.
Mit Beschluss vom 18.11.2008 hat das SG die Bg. verpflichtet, der Bf. vorläufig ab Oktober 2008 die monatliche Gaspauschale von 90,67 EUR bis zur Bestandskraft des Widerspruchsbescheides, längstens bis 31.03.2009, zu zahlen. Im Übrigen hat es einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Die tatsächlich anfallenden Heizkosten seien abzüglich der Pauschale für die Warmwasserbereitung, die mit der Regelleistung bereits abgegolten seien, zu übernehmen. Im Übrigen lege die Bg. zu Recht seit 01.07.2008 eine Grundmiete von 449,21 EUR zugrunde. Für eine 50 qm große Wohnung ergebe sich ein Quadratmeterpreis von 8,98 EUR, der im Vergleich zum aktuellen Mietspiegel auch das untere Wohnungssegment wiedergebe. Die von der Bf. gegenwärtig bewohnte, 48 qm große Wohnung sei mit einem Quadratmeterpreis von 14,38 EUR jedoch zu teuer. Die Bf. habe ernsthafte, intensive und trotzdem erfolglose Bemühungen um die Senkung der Unterkunftskosten weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. An der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides bestünden keine ernstlichen Zweifel.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf., die ihre Anträge, soweit ihnen nicht stattgegeben worden ist, wiederholt. Sie macht geltend, die von der Bg. herangezogene Angemessenheitsgrenze entspreche nicht dem tatsächlichen Mietmarkt. Der Sanktionsbescheid sei rechtswidrig. Sie sei mehrfach von Nichtärzten zu einem Erscheinen mit medizinischen Unterlagen aufgefordert worden. Es liege ein bestandskräftiger amtsärztlicher Bescheid samt Befunden vor.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer weitergehenden einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), als sie das SG vorgenommen hat, liegen nicht vor. Gegenwärtig ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Bf. höhere KdU zu erstatten sind. Der Senat verweist insoweit auf seinen Beschluss vom 18.07.2007 in dem Verfahren L 7 B 341/07 AS ER. In diesem Beschluss hat der Senat einen Quadratmeterpreis von 8,83 EUR als nicht zu niedrig angesehen. Da mittlerweile die Bg. die Angemessenheitsgrenze auf 449,21 EUR angehoben hat, erscheint der sich nunmehr ergebende Quadratmeterpreis von 8,98 EUR ebenfalls als nicht zu niedrig angesetzt. Da sich die Angemessenheitsgrenze an dem einfachen und unteren Segment des Wohnungsmarkts zu orientieren hat, ist gegenwärtig jedenfalls nicht in der erforderlichen Weise glaubhaft gemacht, dass ein Quadratmeterpreis von 8,98 EUR diesem Kriterium nicht entspricht.
Bei summarischer Prüfung ist eine Rechtswidrigkeit des Absenkungsbescheides vom 23.09.2008 nicht erkennbar. Bereits mit Bescheiden vom 30.04.2008 und 25.06.2008 wurden Absenkungen um 10 v.H. bzw. 20 v.H. vorgenommen. Mit Schreiben vom 28.08.2008 wurde die Bf. aufgefordert, am 04.09.2008 sich bei der Bg. einzufinden. Bezug genommen wurde auf ein früheres Schreiben vom 04.08.2008 und die "Notwendigkeit eines neuen ärztlichen Gutachtens" betont mit dem Hinweis, dass der Termin zusammen mit dem Sachbearbeiter S. und Frau Dr.S. von der Agentur stattfinde sowie eine Einladung nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III darstelle. Die Einlassungen der Bf., mit denen sie dartun will, nicht verpflichtet zu sein, der Vorladung nachzukommen, sind nicht stichhaltig. Sie selbst macht mehrfach geltend, erwerbsunfähig zu sein. Soweit
sie hierbei auf das zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft eingeholte Gutachten verweist, haben die Bg. und das SG zu Recht dargelegt, dass ein solches Gutachten kein ausreichender Nachweis für die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit ist und es der Bg. möglich sein muss, eigene Feststellungen zu der Erwerbsunfähigkeit, die nicht mit dem Begriff der Schwerbehinderung gleichzusetzen ist, zu treffen, zumal § 44a SGB II ausdrücklich regelt, dass die Agentur für Arbeit festzustellen hat, ob ein Antragsteller erwerbsfähig ist. Zu Unrecht wendet die Bf. ein, die von der Bg. genannte Vorschrift des § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III berechtige nur zu Meldeaufforderungen, die Arbeitsangebote beträfen. Vielmehr sieht § 309 Abs.2 SGB III ausdrücklich vor, dass die Aufforderung zur Meldung auch zum Zwecke der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen kann. Voraussetzung für einen Leistungsanspruch nach dem SGB II ist nach § 8 SGB II die Erwerbsfähigkeit. Soweit die Bf. einen Anspruch nach dem SGB XII geltend macht, setzt dies umgekehrt voraus, dass das Fehlen von Erwerbsfähigkeit feststeht. Dies hat aber zunächst die Bg. zu prüfen.
Das Beratungsgespräch am 04.09.2008 sollte offensichtlich dazu dienen, der Bf. diese gesetzlichen Grundlagen klar zu machen und die Einholung eines ärztlichen Gutachtens vorbereiten. Im Übrigen ist auch ein nichtärztlicher Sachbearbeiter grundsätzlich berechtigt, ärztliche Unterlagen einzusehen bzw. die Bf. verpflichtet, insoweit von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, da er letztlich unter Auswertung der Befunde und Sachverständigengutachten die Entscheidung zu treffen hat, ob Erwerbsunfähigkeit vorliegt oder nicht.
Die Bf. ist in dem Aufforderungsschreiben vom 28.08.2008 zutreffend darüber belehrt worden, dass angesichts der vorangegangenen Sanktionsbescheide bei Nichtbefolgung der Einladung eine Absenkung um 30 % erfolgt.
Somit war die Beschwerde gegen den zutreffenden Beschluss des SG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
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