L 11 B 785/08 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AS 567/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 785/08 AS ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Würzburg vom 06.08.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.

Die Antragstellerin (ASt) begehrt die Übernahme der Zins- und Tilgungsleistungen durch die Antragsgegnerin (Ag) für das von ihr selbst bewohnte Eigenheim als Unterkunftskosten im Rahmen des Bezuges von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die ASt und ihre vier mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder bezogen seit April 2005 Alg II, zuletzt mit Bescheid vom 11.04.2008 für die Zeit vom 01.05.2008 bis 31.10.2008 (monatlicher Gesamtanspruch: 1.260,57 EUR). Im Rahmen des Gesamtbedarfes berücksichtigte die Ag einen Betrag von 372,57 EUR für Unterkunftskosten, wobei 83,51 EUR auf Nebenkosten (Müllabfuhr/ Abwasser/ Kaminkehrer/ Grundsteuer) entfielen und der Restbetrag von 289,06 EUR sich auf die Zinsbelastung für ein bei der V.-Bank eG S. Land (V.-Bank) aufgenommenes Darlehen zur Finanzierung des Eigenheimes bezog.

Gegen diesen Bescheid erhob die ASt am 24.04.2008 Widerspruch. Im Rahmen ihrer Ermittlungen stellte die Ag fest, dass die ASt weder das Darlehen bei der V.-Bank noch die weiteren Darlehen bei der Landesbausparkasse (LBS) und der Gemeinnützigen Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes (UK) bedient hatte.

Am 30.06.2008 hat die ASt beim Sozialgericht Würzburg (SG) beantragt, die Ag zu verpflichten, die aufgelaufenen Hauskosten (Zinsen, Tilgung und Hausnebenkosten) zu übernehmen. Durch die zögerliche Bearbeitung ihrer Widersprüche durch die Ag drohe zwischenzeitlich die Zwangsversteigerung ihres Wohnhauses.

Das SG hat diesen Antrag mit Beschluss vom 06.08.2008 abgelehnt. Die ASt und ihre Kinder erhielten die zustehenden gesetzlichen Leistungen in voller Höhe, so dass ein Anordnungsanspruch nicht ersichtlich sei. Die ASt habe die Unterkunftskosten in der tatsächlich zustehenden Höhe (Zinsen) erhalten, diese jedoch wohl zweckwidrig verwendet. Die drohende Zwangsversteigerung des Hauses habe die ASt daher selbst zu verantworten.

Gegen diesen Beschluss hat die ASt am 05.09.2008 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Auf gerichtlichen Hinweis, dass im Wesentlichen Leistungen für die Vergangenheit im Streit stünden, hat die ASt am 04.11.2008 mitgeteilt, dass es ihr im Wesentlichen um die laufenden Leistungen für die Zukunft gehe, und dass die Zwangsversteigerung ihres Hauses verhindert werden solle. Im Rahmen ihrer Stellungnahme hat die ASt u.a. Unterlagen vorgelegt über den Schriftverkehr mit der V.-Bank, der LBS und der UK sowie das Protokoll über die öffentlichen Sitzung des Amtsgerichtes S. - Familiengericht - vom 25.10.2007, in der die Unterhaltssache der ASt gegen ihren von ihr getrennt lebenden Ehemann verhandelt worden war.

Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass der Ehemann der ASt - auch nach deren Wissen - die Darlehen der V.-Bank (508,00 EUR), der LBS (132,00 EUR) und der UK (122,00 EUR) bis 30.04.2007 einschließlich Zins und Tilgung bedient hatte.

Die V.-Bank hat gegenüber der ASt (Schreiben vom 29.10.2008) in Betracht gezogen, die für den 29.01.2008 angesetzte Zwangsversteigerung vorläufig auszusetzen, wenn für die Zeit ab dem 01.01.2009 die monatlichen Raten in Höhe von 508,00 EUR (Annuität) wieder erbracht würden und bis 20.01.2009 ein Betrag von 13.500,00 EUR auf die fälligen Forderungen (17.850,17 EUR) gezahlt würde. Die Festlegung der Modalitäten für eine Wiederinkraftsetzung des im Juni 2007 gekündigten Darlehensvertrages könne nach Einzahlung der 13.500,00 EUR erfolgen.

Die UK erklärte sich bereit bei Wiederaufnahme der Zahlungen (102,26 EUR monatlich) die Rücknahme der bereits im Juli 2007 ausgesprochenen Darlehenskündigung zu prüfen.

Mit Bescheid vom 28.10.2008 hat die Ag der ASt für die Zeit ab dem 01.11.2008 Leistungen in Höhe von 973,83 EUR bewilligt, wobei im Rahmen der Unterkunftskosten Darlehenszinsen - mangels Nachweises einer zweckentsprechenden Verwendung der erbrachten Leistungen - nicht mehr berücksichtigt worden sind. Gegen diesen Bescheid hat die ASt ebenfalls Widerspruch erhoben, über den die Ag noch nicht entschieden hat.

In weiteren Schriftsätzen vom 09.12. und 28.12.2008 (Eingang bei Gericht am 09.01.2009) hat die ASt u.a. mitgeteilt, dass der Versteigerungstermin für ihr Eigenheim am 29.12.2008 stattfinden werde.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten der Ag sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der ASt ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache jedoch unbegründet.

Der ASt ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ein höherer Auszahlungsanspruch für Leistungen nach dem SGB II weder für die Zeit bis 31.10.2008 noch für die Folgezeit zuzusprechen.

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war lediglich die Bewilligung höherer Leistungen für den am 31.10.2008 endenden Bewilligungsabschnitt, über den die Ag bereits mit Bescheid vom 11.04.2008 entschieden hatte.

Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit § 86b Abs 2 Satz 2 SGG dar.

Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179) und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. RdNr. 643)

Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der ASt sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9. Aufl, § 86b RdNr. 41).

Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.

Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des ASt zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 aaO und vom 22.11.2002 aaO; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06 -).

Unter Beachtung dieser Kriterien ist der ASt einstweiliger Rechtsschutz nicht zu gewähren, weil weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind.

Soweit die ASt geltend macht, es seien als Unterkunftskosten sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen ihrer Darlehen in Höhe 762,00 EUR (Darlehen: V.-Bank (508,00 EUR), der LBS (132,00 EUR) und UK (122,00 EUR)) zuzüglich der Hausnebenkosten zu übernehmen, ist ein Anordnungsanspruch - auch unter Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 18.06.2008 (B 14 AS 67/06 R) - nicht erkennbar.

Insoweit hat die ASt bereits nicht glaubhaft gemacht, dass sie allein die Zins- und Tilgungsaufwendungen für das von ihr bewohnte Eigenheim zu tragen hat, denn sie ist nicht Alleineigentümerin dieser Immobilie und es ist unklar geblieben, in welchem Umfang die ASt im Innenverhältnis zu ihrem Ehemann, dem andern Miteigentümer, verpflichtet ist die Aufwendung für die Finanzierung des Hauses zu tragen. Nach den vorliegenden Unterlagen hatte der Ehemann der ASt - zumindest bis einschließlich April 2007 - die Finanzierungskosten vollständig getragen, und aus dem Protokoll des familiengerichtlichen Verfahrens ergibt sich nicht, welche Vereinbarung im Weiteren getroffen worden ist.

Aber auch wenn man unterstellen würde, die ASt habe die Finanzierungskosten für das Eigenheim alleine zu tragen, ist ein Anspruch auf Übernahme und Auszahlung der vollständigen Zins- und Tilgungsleistungen nicht gegeben.

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II). Hierunter sind in erster Linie die Mietkosten für eine Unterkunft oder Zinsaufwendungen für ein Eigenheim zu fassen, wobei jedoch auch den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist. Grundsätzlich hat die ASt keinen Anspruch darauf, dass die Ag die Tilgungsleistungen für ein Eigenheim übernimmt und somit Geldmittel zum Erwerb von Wohneigentum zur Verfügung stellt, denn es gilt der Grundsatz, dass die Leistungen des SGB II nicht der Vermögensbildung dienen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R mwN). Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht aus dem Urteil des BSG vom 18.06.2008 (B 14 AS 67/06 R) abzuleiten, denn dort wurde nicht postuliert, dass Tilgungsleistungen ohne jede Einschränkungen zu übernehmen seien, sondern es wurde lediglich den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung getragen. Hierauf hat das BSG in seiner Pressemitteilung vom 25.06.2008 auch ausdrücklich hingewiesen (vgl. Mitteilung vom 25.06.2008 zum Verfahren B 11b AS 18/07 R)

Diese Besonderheiten sind im Falle der ASt jedoch nicht zu erkennen, weil - im Hinblick auf die Höhe der offenen Darlehen - das Ende der Finanzierung in weiter Ferne liegt, der Zinsanteil noch einen erheblichen Umfang der Finanzierungskosten umfasst, von der 41- jährigen ASt noch zu erwarten ist, dass sie eine Berufstätigkeit aufnimmt und die Gesamtbelastung der Ag erheblich höher wäre, als im Rahmen angemessener Mietkosten. Insofern besteht kein Anlass, der ASt in den Hauptsacheverfahren neben den - tatsächlich seitens der Ag erbrachten - Zinszahlungen auch die Tilgungsleistungen für die offenen Darlehensforderungen zur Verfügung zu stellen.

Die Ag hatte bisher - soweit nach Lage der Akten feststellbar - die Zinszahlungen für das Darlehen der LBS nicht berücksichtigt. Diese lassen sich aber auch nach den von der ASt im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen nicht zweifelsfrei nachvollziehen, wobei es sich - soweit ersichtlich - derzeit um einen jährlichen Betrag von ca. 120,00 EUR handeln (Darlehensgebühr) dürfte, so dass die ASt allenfalls einen um ca. 10,00 EUR höheren Leistungsbetrag in einem Hauptsacheverfahren zu beanspruchen hätte.

Auch wenn Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht beziehungslos nebeneinander stehen, und an den Anordnungsanspruch umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je dringlicher die Angelegenheit ist, ist dem Begehren der ASt, die Darlehensverpflichtungen für das Eigenheim zu übernehmen, nicht zu entsprechen.

Soweit die ASt geltend macht, es müsse die - im Januar 2009 anstehende - Zwangsversteigerung ihres Eigenheims verhindert werden, ist auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Anordnungsgrundes, also der Eilbedürftigkeit der Sache, ist in jeder Lage des Verfahrens, insbesondere auch noch im Beschwerdeverfahren, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Eine solche Entscheidung war dem Senat vor Eingang der Unterlagen der ASt am 04.11.2008 nicht möglich, weil nach den bis dahin vorliegenden Unterlagen nicht zu ersehen war, ob der ASt ein höherer Leistungsanspruch zustehen könnte. Ausgehend von diesem Zeitpunkt handelt es sich beim geltend gemachten Leistungsanspruch um Leistungen für einen bereits abgelaufenen Leistungszeitraum (01.05.2008 bis 31.10.2008), der erstinstanzlich allein im Streit stand.

Im Rahmen einer Regelungsanordnung ist Anordnungsgrund die Notwendigkeit, wesentliche Nachteile abzuwenden, um zu vermeiden, dass der ASt vor vollendete Tatsachen gestellt wird, ehe er wirksamen Rechtsschutz erlangen kann (vgl. Keller aaO § 86b RdNr. 27a). Gleichwohl ist charakteristisch für den Anordnungsgrund die Dringlichkeit der Angelegenheit, die in aller Regel nur in die Zukunft wirkt. Es ist rechtlich zwar nicht auszuschließen, dass auch für vergangene Zeiträume diese Dringlichkeit angenommen werden kann; diese überholt sich jedoch regelmäßig durch Zeitablauf. Ein Anordnungsgrund für Zeiträume vor einer gerichtlichen Entscheidung ist daher nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn ein noch gegenwärtig schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil glaubhaft gemacht wird, und sich ein besonderer Nachholbedarf durch die Verweigerung der Leistungen in der Vergangenheit auch in der Zukunft noch fortwirkt. Es ist daher ständige Rechtsprechung des Senates, dass Leistungen für bereits abgelaufene Leistungszeiträume nicht mehr nötig sind, um wesentliche Nachteile abzuwenden (Beschluss des Senates vom 02.03.2005 - L 11 B 51/05 SO ER).

Vorliegend hat die ASt zwar dargelegt, dass ihr ein wesentlicher Nachteil (im oben dargestellten Sinne) droht, denn die Zwangsversteigerung für ihr Eigenheim ist bereits für den 29.01.2009 anberaumt. Einen Beleg dafür, dass der Versteigerungstermin tatsächlich am 29.12.2008 stattgefunden hat gibt es nicht.

Dieser drohende Verlust des Eigenheimes ist jedoch durch eine Regelungsanordnung nicht abzuwenden, weil die die Zwangsversteigerung betreibende V.-Bank nicht nur die Zahlung der laufenden Annuitäten als Voraussetzung für die Aussetzung der Zwangsversteigerung fordert, sondern auch einen Betrag von 13.500,00 EUR als Abschlag auf die bisher fälligen Forderungen verlangt. Die ASt hat insoweit jedoch nicht dargelegt, wie sie diesen Betrag zu dem von der V.-Bank genannten Termin am 20.01.2009 aufbringen will, und auch eine Nachzahlung für den streitgegenständlichen Zeitraum (01.05.2008 bis 31.10.2008) reicht nicht aus, um diese Forderung auszugleichen, selbst wenn man den von der ASt geforderten Monatsbetrag von 762,00 EUR (für Zins und Tilgung sämtlicher Darlehen als Unterkunftskosten) zugrunde legen würde.

Im Ergebnis sind daher keine Ansprüche der ASt gegen die Ag ersichtlich, die - im Falle ihrer Realisierung in einem Hauptsacheverfahren - ausreichen würden, um die Zwangsversteigerung des Eigenheims abwenden zu können. Soweit die ASt jedoch nach der Zwangsversteigerung ihres Eigenheimes noch Darlehenszinsen oder Nutzungsentschädigungen zu entrichten haben wird, die von der Ag im Rahmen der Unterkunftskosten zu übernehmen sind, ist ihr beim derzeitigen Stand des Verfahrens und im Hinblick auf die geringen Erfolgsaussichten des Begehrens zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Soweit die ASt mit ihrer Beschwerdebegründung vom 04.11.2008 und den weiteren Schriftsätzen vom 09.12. und 28.12.2008 vorträgt, es gehe ihr im Wesentlichen um laufende Leistungen und dabei nicht allein um Unterkunftskosten, handelt es sich um eine Änderung des Antrages i.S. des § 99 Abs 1 SGG (zu den Voraussetzungen vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 99 RdNr. 12), denn die Ag hat erst mit dem Bescheid vom 28.10.2008 über den derzeit laufenden Leistungsabschnitt entschieden, der auch nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war.

Eine derartige Antragsänderung ist nach § 99 Abs 1 SGG nur zulässig, wenn die Ag zustimmt oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

Beides ist vorliegend nicht der Fall.

Die Ag hat sich nicht auf den geänderten Antrag eingelassen, § 99 Abs 2 SGG, sondern sie hat sich lediglich auf die Abweisung der Beschwerde beschränkt, die gegen den Beschluss erhoben worden ist. Eine Stellungnahme zum neuen Vorbringen hat die Ag nicht abgegeben.

Der Senat hat - nach Abwägung der Umstände - auch keine Veranlassung den weitergehenden Antrag als sachdienlich anzusehen, denn der Rechtsstreit ist hinsichtlich des bereits abgelaufenen Leistungszeitraum entscheidungsreif, und die Ag hat in Bezug auf den ab 01.11.2008 laufenden Leistungszeitraum die Kosten der Unterkunft auf die Übernahme der Hausnebenkosten beschränkt.

Die Zahlung der Darlehenszinsen hat sie dort verweigert, weil die ASt diese Leistungen in der Vergangenheit nicht zweckentsprechend verwendet habe. Diese Beschränkung des Leistungsanspruches dürfte sich zwar als rechtswidrig erweisen, soweit nicht zu belegen ist, dass die ASt die Darlehenszinsen tatsächlich nicht mehr schuldet. Im Ergebnis bedarf dies jedoch weiterer Sachaufklärung, wobei auch dann eine Auszahlung der laufenden Leistungen an die ASt selbst nicht in Betracht kommen könnte, wenn die Voraussetzungen des § 22 Abs 4 SGB II erfüllt sind.

Die ASt hat - nach Lage der Akten - seit Beginn des Leistungsbezuges die von der Ag erbrachten Leistungen für die Unterkunft, die sich auf die Darlehenszinsen bezogen haben, nicht zweckentsprechend verwendet. Bis einschließlich April 2007 hat der Ehemann der ASt die Zinsaufwendungen getragen und in der Folgezeit wurden - nach Angaben der Kreditinstitute - die Darlehensforderungen nahezu nicht bedient.

Im Ergebnis kann die ASt, auch wenn für den laufenden Bewilligungsabschnitt (ab 01.11.2008) höhere Leistungen für Unterkunftskosten im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens zu bewilligen wären, die Auszahlung dieser Leistungen nicht an sich selbst verlangen, so dass auch im Rahmen des Eilverfahrens ein Anordnungsanspruch auf Auszahlung dieser Leistungen unabhängig davon nicht gegeben wäre, dass aus den bereits oben genannten Gründen auch für den laufenden Bewilligungsabschnitt weder eine Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen wären.

Darüber hinaus hat die ASt im Beschwerdeverfahren nur Ansprüche geltend gemacht (z.B. die bisher nicht erstatteten Fahrtkosten für die Tochter S.), die erstinstanzlich nicht problematisiert worden sind, und mit der laufenden Leistungsbewilligung nicht im Zusammenhang stehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen der ASt.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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