Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 640/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 B 628/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom
16.06.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeführers sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer (Bf) bezieht seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von der Beschwerdegegnerin (Bg).
Die Bg erließ am 14.01.2008 wegen eines Meldeversäumnisses des Bf einen Absenkungsbescheid. Mit diesem Bescheid wurde die dem Kläger gewährten Leistungen für die Zeit vom 01.02.2008 bis zum 30.04.2008 um 10 % der Regelleistung (das entspricht 34,70 Euro monatlich) abgesenkt. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2008 wies die Bg den gegen den Absenkungsbescheid gerichteten Widerspruch als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bf am 15.02.2008 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
Mit Schreiben vom 28.05.2008, beim Sozialgericht Augsburg am 02.06.2008 eingegangen, erhob der Bf "Nichtigkeits-Feststellungsklage" gegen den Sanktionsbescheid vom 15.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2008. Eine gesonderte Klagebegründung wurde nicht vorgenommen. Gleichzeitig stellte der Bf Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Mit Beschluss vom 16.06.2008 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Als Anfechtungsklage sei sie unzulässig, da die Klagefrist des § 87 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht eingehalten worden sei. Als "Nichtigkeits-Feststellungsklage" sei die Klage erkennbar unbegründet, da keiner der Nichtigkeitsgründe des § 40 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ersichtlich sei.
Gegen diesen Beschluss hat der Bf am 14.07.2008 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben und erstmals vorgetragen, dass der angefochtene Verwaltungsakt die Begehung einer Straftat, nämlich die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber seinem siebenjährigen Sohn, verlange und daher gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 4
SGB X nichtig sei. Hilfsweise würde der Verwaltungsakt gegen die guten Sitten verstoßen.
Zur Entscheidung über die Beschwerde hat der Senat die Akten des Sozialgerichts und der Bg beigezogen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz
- SGG -) ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung - ZPO -). Ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte - wie in sozialgerichtlichen Verfahren - nicht vorgeschrieben, wird nach
§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
Die Klage des Bf hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Antrags auf Prozesskostenhilfe, d.h. im Zeitpunkt der Klageerhebung, nach Auffassung des Senats keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn der Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar gehalten werden kann (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/
Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008 § 73a Rn. 7a).
Vorliegend ist die Klage des Bf als Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 14.01.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2008 wegen des Versäumens der einmonatigen Klagefrist nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht zulässig.
Aber auch für die vom Bf ausdrücklich als "Nichtigkeits-Feststellungsklage" erhobene Klage fehlt die hinreichende Erfogsaussicht. Mit einer Nichtigkeitsklage nach § 55 Abs. 1
Nr. 4 SGG kann die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes mit einer Feststellungsklage begehrt werden, wenn der Bf ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung der Nichtigkeit hat.
Im Rahmen der summarischen Prüfung bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe geht der Senat zugunsten des Bf davon aus, dass die Nichtigkeitsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig ist (vgl. hierzu BSG SozR 1005 § 55 Nr. 35). Sie bietet aber keine hinreichende Erfolgsaussicht. Für den Senat ist ein Nichtigkeitsgrund nach § 40 SGB X nicht erkennbar. Der vom Bf vorgetragene Nichtigkeitsgrund nach § 40 Abs. 2
Nr. 4 SGB X ist nicht einschlägig. Mit dem erlassenen Verwaltungsakt wird vom Bf nicht die Begehung einer rechtwidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht. Der Bf ist der Meinung, dass die Bg ihn auffordere, seinen siebenjährigen Sohn nachmittags unbeaufsichtigt zu lassen. Hierzu wurde er jedoch durch den Bescheid der Bf nicht aufgefordert. Die Bf hat ihn lediglich dazu aufgefordert, einen Nachmittagstermin wahrzunehmen. Zu diesen ist der Bf unentschuldigt nicht erschienen. In der Aufforderung, einen Nachmittagstermin wahrzunehmen, liegt weder die Aufforderung zur Begehung einer rechtswidrigen Tat noch die Aufforderung den Sohn alleine zu lassen. Der Bf hätte sich um eine Betreuungsmöglichkeit für seinen Sohn kümmern müssen und sich gegebenenfalls im Vorfeld an die Bg wenden müssen, wenn er seinen Sohn nicht alleine lassen kann bzw. keine alternative Betreuung hat. Im Nachhinein kann er sich zur Entschuldigung seines Meldeversäumnisses jedenfalls nicht auf die fehlende Betreuung für seinen Sohn berufen.
Andere Mängel, an die der Verwaltungsakt nach der Generalklausel des § 40 Abs. 1 SGB X oder dem Katalog des § 40 Abs. 2 SGB X leiden könnte, wurden nicht vorgetragen und liegen offensichtlich nicht vor.
Daher ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Dieser Beschluss ergeht gemäß § 183 SGG kostenfrei.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
16.06.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeführers sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer (Bf) bezieht seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von der Beschwerdegegnerin (Bg).
Die Bg erließ am 14.01.2008 wegen eines Meldeversäumnisses des Bf einen Absenkungsbescheid. Mit diesem Bescheid wurde die dem Kläger gewährten Leistungen für die Zeit vom 01.02.2008 bis zum 30.04.2008 um 10 % der Regelleistung (das entspricht 34,70 Euro monatlich) abgesenkt. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2008 wies die Bg den gegen den Absenkungsbescheid gerichteten Widerspruch als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bf am 15.02.2008 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
Mit Schreiben vom 28.05.2008, beim Sozialgericht Augsburg am 02.06.2008 eingegangen, erhob der Bf "Nichtigkeits-Feststellungsklage" gegen den Sanktionsbescheid vom 15.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2008. Eine gesonderte Klagebegründung wurde nicht vorgenommen. Gleichzeitig stellte der Bf Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Mit Beschluss vom 16.06.2008 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Als Anfechtungsklage sei sie unzulässig, da die Klagefrist des § 87 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht eingehalten worden sei. Als "Nichtigkeits-Feststellungsklage" sei die Klage erkennbar unbegründet, da keiner der Nichtigkeitsgründe des § 40 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ersichtlich sei.
Gegen diesen Beschluss hat der Bf am 14.07.2008 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben und erstmals vorgetragen, dass der angefochtene Verwaltungsakt die Begehung einer Straftat, nämlich die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber seinem siebenjährigen Sohn, verlange und daher gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 4
SGB X nichtig sei. Hilfsweise würde der Verwaltungsakt gegen die guten Sitten verstoßen.
Zur Entscheidung über die Beschwerde hat der Senat die Akten des Sozialgerichts und der Bg beigezogen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz
- SGG -) ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung - ZPO -). Ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte - wie in sozialgerichtlichen Verfahren - nicht vorgeschrieben, wird nach
§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
Die Klage des Bf hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Antrags auf Prozesskostenhilfe, d.h. im Zeitpunkt der Klageerhebung, nach Auffassung des Senats keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn der Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar gehalten werden kann (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/
Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008 § 73a Rn. 7a).
Vorliegend ist die Klage des Bf als Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 14.01.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2008 wegen des Versäumens der einmonatigen Klagefrist nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht zulässig.
Aber auch für die vom Bf ausdrücklich als "Nichtigkeits-Feststellungsklage" erhobene Klage fehlt die hinreichende Erfogsaussicht. Mit einer Nichtigkeitsklage nach § 55 Abs. 1
Nr. 4 SGG kann die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes mit einer Feststellungsklage begehrt werden, wenn der Bf ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung der Nichtigkeit hat.
Im Rahmen der summarischen Prüfung bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe geht der Senat zugunsten des Bf davon aus, dass die Nichtigkeitsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig ist (vgl. hierzu BSG SozR 1005 § 55 Nr. 35). Sie bietet aber keine hinreichende Erfolgsaussicht. Für den Senat ist ein Nichtigkeitsgrund nach § 40 SGB X nicht erkennbar. Der vom Bf vorgetragene Nichtigkeitsgrund nach § 40 Abs. 2
Nr. 4 SGB X ist nicht einschlägig. Mit dem erlassenen Verwaltungsakt wird vom Bf nicht die Begehung einer rechtwidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht. Der Bf ist der Meinung, dass die Bg ihn auffordere, seinen siebenjährigen Sohn nachmittags unbeaufsichtigt zu lassen. Hierzu wurde er jedoch durch den Bescheid der Bf nicht aufgefordert. Die Bf hat ihn lediglich dazu aufgefordert, einen Nachmittagstermin wahrzunehmen. Zu diesen ist der Bf unentschuldigt nicht erschienen. In der Aufforderung, einen Nachmittagstermin wahrzunehmen, liegt weder die Aufforderung zur Begehung einer rechtswidrigen Tat noch die Aufforderung den Sohn alleine zu lassen. Der Bf hätte sich um eine Betreuungsmöglichkeit für seinen Sohn kümmern müssen und sich gegebenenfalls im Vorfeld an die Bg wenden müssen, wenn er seinen Sohn nicht alleine lassen kann bzw. keine alternative Betreuung hat. Im Nachhinein kann er sich zur Entschuldigung seines Meldeversäumnisses jedenfalls nicht auf die fehlende Betreuung für seinen Sohn berufen.
Andere Mängel, an die der Verwaltungsakt nach der Generalklausel des § 40 Abs. 1 SGB X oder dem Katalog des § 40 Abs. 2 SGB X leiden könnte, wurden nicht vorgetragen und liegen offensichtlich nicht vor.
Daher ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Dieser Beschluss ergeht gemäß § 183 SGG kostenfrei.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
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