Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 R 763/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 671/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Altersrente gemäß § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Der 1940 geborene, in seiner Heimat Marokko lebende Kläger war in Deutschland nach eigenen Angaben zwischen 1961 und 1965 bei verschiedenen Arbeitgebern in D. bzw. M. versicherungspflichtig beschäftigt. Über Unterlagen aus dieser Zeit verfügt er nicht mehr. Ermittlungen der Beklagten bei der AOK Rheinland, Regionaldirektion in M., sowie der Regionaldirektion in D. ergaben lediglich eine frühere Beschäftigung des Klägers als Bauhilfsarbeiter vom 14.10.1965 bis 08.01.1966 bei einer Firma W.E. S ... Eine Anfrage bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz nach dort archivierten Versicherungskarten des Klägers blieb erfolglos: mit Schreiben vom 09.11.2000 teilte diese der Beklagten mit, dass unter den Personalien des Klägers keine Karten verwahrt würden.
Den damaligen Antrag des Klägers vom 23.05.2000 auf Gewährung einer Altersrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.12.2000 ab, weil der Kläger das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet und im Übrigen auch die erforderliche Wartezeit von fünf Jahren an Versicherungszeiten nicht erfüllt habe. Nachgewiesen seien lediglich vier anrechenbare Wartezeitmonate in der Deutschen Rentenversicherung vom 14.10.1965 bis 08.01.1966, weitere deutsche Versicherungszeiten seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Es werde empfohlen, einen Antrag au f Beitragserstattung zu stellen (§ 210 SGB VI), falls von der marokkanischen Rentenversicherung keine Rente gewährt werde, auf die nur unter Berücksichtigung der deutschen Zeiten Anspruch bestehe. Nach Mitteilung des marokkanischen Versicherungsträgers vom 19.09.2000 seien marokkanische Beiträge nicht nachgewiesen.
Auf den am 25.01.2001 eingegangenen Antrag des Klägers erstattete die Beklagte den Anteil des Klägers an den nachgewiesenen Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung im Zeitraum vom 14.10.1965 bis 08.01.1966 in Höhe von 144,19 DM mit Bescheid vom 06.03.2001. Der Bescheid, in dem die Voraussetzungen wie die rechtlichen Folgen der beantragten Erstattung im Einzelnen ausführlich dargelegt waren, wurde dem Kläger am 20.03.2001 zugestellt. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2001 zurückgewiesen mit der Begründung, weitere Versicherungszeiten in Deutschland seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, die Beitragserstattung habe daher nur aus den nachgewiesenen Zeiten erfolgen können. Der Erstattungsbescheid wurde bestandskräftig.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 14.05.2007 lehnte die Beklagte einen erneuten Antrag des Klägers auf Gewährung von Altersrente - begründet mit Beschäftigungen in Deutschland zwischen 1961 und 1963 - unter Hinweis auf die erfolgte Beitragserstattung ab. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten deutschen rentenrechtlichen Zeiten bestünden nicht mehr, weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung seien danach nicht mehr entrichtet worden.
Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 11.10.2007).
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) begehrte der Kläger weiter Altersrente mit der Begründung, er sei arbeitsunfähig krank und benötige das Geld. Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27.05.2008 ab. Zur Begründung hieß es, eine Rentengewährung nach § 35 SGB VI komme nicht in Betracht, da anrechenbare Beitragszeiten beim Kläger nicht vorlägen. Für die vom 14.10.1965 bis 08.01.1966 zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung seien die Arbeitnehmeranteile rechtswirksam erstattet worden, damit sei das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden (§ 210 Abs.6 Satz 2 SGB VI). Aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestünden keine Ansprüche auf Leistung mehr (§ 210 Abs.6 Satz 3 SGB VI).
Weiter stellte das SG fest, der Kläger könne auch nicht so gestellt werden, als habe er eine Beitragserstattung nicht erhalten. Ein Beratungsfehler auf Seiten der Beklagten bezüglich der Beitragserstattung sei auszuschließen. Der Kläger sei in den Antragsformularen zur Beitragserstattung ebenso wie im Erstattungsbescheid selbst auf die Rechtsfolgen der Erstattung hingewiesen worden. Wenn er dies möglicherweise aufgrund fehlender Sprachkenntnisse nicht zur Kenntnis genommen oder missverstanden haben sollte, könne er sich darauf nicht berufen. Es gebe keine Verpflichtung für einen deutschen Versicherungsträger, ausländischen Versicherten Bescheide und Schreiben in deren Amtssprache zu übermitteln. Der Versicherte müsse selbst für die Kenntnisnahme des Inhalts von Bescheiden und gegebenenfalls für ihre Übersetzung Sorge tragen bzw. die Hilfe rechtskundiger Personen in Anspruch nehmen.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen diesen Gerichtsbescheid und begehrt unter Hinweis auf seine Lohnarbeit in Deutschland trotz der erfolgten Beitragserstattung eine "Unterstützung" in Form einer Altersrente, da er das Geld brauche.
Der Senat hat mit Beschluss vom 03.12.2008 die Berufung gemäß § 153 Abs.5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Einzelrichter übertragen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides vom 27.05.2008 sowie des Bescheides vom 14.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2007 zu verurteilen, ihm Regelaltersrente zu gewähren.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sie erweist sich aber als nicht begründet.
Zu Recht hat das Erstgericht ebenso wie zuvor die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf die begehrte Altersrente verneint. Es hat im angefochtenen Gerichtsbescheid ausführlich und umfassend die Rechtslage nach der erfolgten und vom Kläger nicht bestrittenen Beitragserstattung dargestellt. Auf seine Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs.2 SGG Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
Zum Verständnis des Klägers ist lediglich ergänzend noch einmal ausdrücklich klarzustellen, dass auch in Zukunft weitere Rentenanträge aussichtslos sind, da nach der Auflösung des Versicherungsverhältnisses durch die erfolgte Beitragserstattung keinerlei berücksichtungsfähige Beiträge mehr vorliegen. Im Übrigen wäre ein Anspruch auf Altersrente auch ohne die Erstattung an der fehlenden Mindestversicherungszeit von fünf Jahren bzw. von 60 nachgewiesenen Beitragsmonaten (sog. allgemeine Wartezeit gemäß § 50 Abs.1 SGB VI) gescheitert.
Denkbar wäre lediglich eine Nacherstattung von bisher noch nicht nachgewiesenen Beiträgen für den Fall, dass der Kläger wider Erwarten verloren gegangene Unterlagen über versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in Deutschland auffindet oder wider Erwarten doch noch konkretere Angaben dazu machen könnte, wann und wo diese stattgefunden haben. Nur in diesem Fall sind der Beklagten weitere gezielte Ermittlungen möglich, wenngleich ein Erfolg nach mehr als 40 Jahren und nach Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungsfristen etwa bei Arbeitgebern nicht sehr wahrscheinlich wäre. Der Kläger, dem nach eigenen Angaben Versicherungsunterlagen verlorengegangen sind, hat sich dieses Ergebnis selbst zuzuschreiben. Eine auf seinen Namen ausgestellte Versicherungskarte ist seinerzeit offensichtlich nicht zur Aufrechnung und anschließend in das Archiv der zuständigen LVA Rheinprovinz gelangt. Entsprechende Unterlagen des Klägers werden nach deren Mittelung vom 09.11.2000 an die Beklagte dort nicht verwahrt.
Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Sie war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Altersrente gemäß § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Der 1940 geborene, in seiner Heimat Marokko lebende Kläger war in Deutschland nach eigenen Angaben zwischen 1961 und 1965 bei verschiedenen Arbeitgebern in D. bzw. M. versicherungspflichtig beschäftigt. Über Unterlagen aus dieser Zeit verfügt er nicht mehr. Ermittlungen der Beklagten bei der AOK Rheinland, Regionaldirektion in M., sowie der Regionaldirektion in D. ergaben lediglich eine frühere Beschäftigung des Klägers als Bauhilfsarbeiter vom 14.10.1965 bis 08.01.1966 bei einer Firma W.E. S ... Eine Anfrage bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz nach dort archivierten Versicherungskarten des Klägers blieb erfolglos: mit Schreiben vom 09.11.2000 teilte diese der Beklagten mit, dass unter den Personalien des Klägers keine Karten verwahrt würden.
Den damaligen Antrag des Klägers vom 23.05.2000 auf Gewährung einer Altersrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.12.2000 ab, weil der Kläger das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet und im Übrigen auch die erforderliche Wartezeit von fünf Jahren an Versicherungszeiten nicht erfüllt habe. Nachgewiesen seien lediglich vier anrechenbare Wartezeitmonate in der Deutschen Rentenversicherung vom 14.10.1965 bis 08.01.1966, weitere deutsche Versicherungszeiten seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Es werde empfohlen, einen Antrag au f Beitragserstattung zu stellen (§ 210 SGB VI), falls von der marokkanischen Rentenversicherung keine Rente gewährt werde, auf die nur unter Berücksichtigung der deutschen Zeiten Anspruch bestehe. Nach Mitteilung des marokkanischen Versicherungsträgers vom 19.09.2000 seien marokkanische Beiträge nicht nachgewiesen.
Auf den am 25.01.2001 eingegangenen Antrag des Klägers erstattete die Beklagte den Anteil des Klägers an den nachgewiesenen Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung im Zeitraum vom 14.10.1965 bis 08.01.1966 in Höhe von 144,19 DM mit Bescheid vom 06.03.2001. Der Bescheid, in dem die Voraussetzungen wie die rechtlichen Folgen der beantragten Erstattung im Einzelnen ausführlich dargelegt waren, wurde dem Kläger am 20.03.2001 zugestellt. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2001 zurückgewiesen mit der Begründung, weitere Versicherungszeiten in Deutschland seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, die Beitragserstattung habe daher nur aus den nachgewiesenen Zeiten erfolgen können. Der Erstattungsbescheid wurde bestandskräftig.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 14.05.2007 lehnte die Beklagte einen erneuten Antrag des Klägers auf Gewährung von Altersrente - begründet mit Beschäftigungen in Deutschland zwischen 1961 und 1963 - unter Hinweis auf die erfolgte Beitragserstattung ab. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten deutschen rentenrechtlichen Zeiten bestünden nicht mehr, weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung seien danach nicht mehr entrichtet worden.
Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 11.10.2007).
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) begehrte der Kläger weiter Altersrente mit der Begründung, er sei arbeitsunfähig krank und benötige das Geld. Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27.05.2008 ab. Zur Begründung hieß es, eine Rentengewährung nach § 35 SGB VI komme nicht in Betracht, da anrechenbare Beitragszeiten beim Kläger nicht vorlägen. Für die vom 14.10.1965 bis 08.01.1966 zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung seien die Arbeitnehmeranteile rechtswirksam erstattet worden, damit sei das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden (§ 210 Abs.6 Satz 2 SGB VI). Aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestünden keine Ansprüche auf Leistung mehr (§ 210 Abs.6 Satz 3 SGB VI).
Weiter stellte das SG fest, der Kläger könne auch nicht so gestellt werden, als habe er eine Beitragserstattung nicht erhalten. Ein Beratungsfehler auf Seiten der Beklagten bezüglich der Beitragserstattung sei auszuschließen. Der Kläger sei in den Antragsformularen zur Beitragserstattung ebenso wie im Erstattungsbescheid selbst auf die Rechtsfolgen der Erstattung hingewiesen worden. Wenn er dies möglicherweise aufgrund fehlender Sprachkenntnisse nicht zur Kenntnis genommen oder missverstanden haben sollte, könne er sich darauf nicht berufen. Es gebe keine Verpflichtung für einen deutschen Versicherungsträger, ausländischen Versicherten Bescheide und Schreiben in deren Amtssprache zu übermitteln. Der Versicherte müsse selbst für die Kenntnisnahme des Inhalts von Bescheiden und gegebenenfalls für ihre Übersetzung Sorge tragen bzw. die Hilfe rechtskundiger Personen in Anspruch nehmen.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen diesen Gerichtsbescheid und begehrt unter Hinweis auf seine Lohnarbeit in Deutschland trotz der erfolgten Beitragserstattung eine "Unterstützung" in Form einer Altersrente, da er das Geld brauche.
Der Senat hat mit Beschluss vom 03.12.2008 die Berufung gemäß § 153 Abs.5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Einzelrichter übertragen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides vom 27.05.2008 sowie des Bescheides vom 14.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2007 zu verurteilen, ihm Regelaltersrente zu gewähren.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sie erweist sich aber als nicht begründet.
Zu Recht hat das Erstgericht ebenso wie zuvor die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf die begehrte Altersrente verneint. Es hat im angefochtenen Gerichtsbescheid ausführlich und umfassend die Rechtslage nach der erfolgten und vom Kläger nicht bestrittenen Beitragserstattung dargestellt. Auf seine Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs.2 SGG Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
Zum Verständnis des Klägers ist lediglich ergänzend noch einmal ausdrücklich klarzustellen, dass auch in Zukunft weitere Rentenanträge aussichtslos sind, da nach der Auflösung des Versicherungsverhältnisses durch die erfolgte Beitragserstattung keinerlei berücksichtungsfähige Beiträge mehr vorliegen. Im Übrigen wäre ein Anspruch auf Altersrente auch ohne die Erstattung an der fehlenden Mindestversicherungszeit von fünf Jahren bzw. von 60 nachgewiesenen Beitragsmonaten (sog. allgemeine Wartezeit gemäß § 50 Abs.1 SGB VI) gescheitert.
Denkbar wäre lediglich eine Nacherstattung von bisher noch nicht nachgewiesenen Beiträgen für den Fall, dass der Kläger wider Erwarten verloren gegangene Unterlagen über versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in Deutschland auffindet oder wider Erwarten doch noch konkretere Angaben dazu machen könnte, wann und wo diese stattgefunden haben. Nur in diesem Fall sind der Beklagten weitere gezielte Ermittlungen möglich, wenngleich ein Erfolg nach mehr als 40 Jahren und nach Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungsfristen etwa bei Arbeitgebern nicht sehr wahrscheinlich wäre. Der Kläger, dem nach eigenen Angaben Versicherungsunterlagen verlorengegangen sind, hat sich dieses Ergebnis selbst zuzuschreiben. Eine auf seinen Namen ausgestellte Versicherungskarte ist seinerzeit offensichtlich nicht zur Aufrechnung und anschließend in das Archiv der zuständigen LVA Rheinprovinz gelangt. Entsprechende Unterlagen des Klägers werden nach deren Mittelung vom 09.11.2000 an die Beklagte dort nicht verwahrt.
Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Sie war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich.
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