Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 46 AS 667/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 B 764/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 15/09 S
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom
29.07.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeführers sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer (Bf) beantragte im Klageverfahren vor dem Sozialgericht München, die Beklagte zu verurteilen, ihm uneingeschränkt Einsicht in sämtliche Verfahrensakten und computerisierte Datenbestände zu gewähren.
Zur Begründung seiner Klage führte er aus, dass er, wie jedermann, Anspruch auf Einsichtnahme in alle über ihn angelegten Aktenbestände habe. Die Beschwerdegegnerin (Bg) verweigere ihm die Akteneinsicht bzw. gewähre sie nur dann, wenn sie die Möglichkeit habe, die Akten "auf diverse Informationen zu untersuchen und entsprechende Notizen zu unautorisierten Auskunftserteilungen zu entfernen". Er habe am 04.03.2008 um Akteneinsicht gebeten, da er von der Bg des Sozialhilfebetrugs bezichtigt worden sei. Er habe der Bg mitgeteilt, dass er im Fall einer alleinigen Vorsprache sich "verkabeln" lasse, um die Gespräche mitzuschneiden, damit er bei neuerlichen Vorwürfen einen Beweis führen könne. Daraufhin habe die Bg ihn einer Straftat bezichtigt. Die Bg fordere von ihm, dass er alleine zur Akteneinsicht käme, er dürfe keine Zeugen mitbringen.
Die Bg hat dem Bf mit Schreiben vom 12.03.2008 mitgeteilt, dass er ohne vorherige Zustimmung keine Aufnahmen des gesprochenen Wortes vornehmen dürfe und dies gemäß § 201 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar wäre. Er könne zu dem bereits vorgeschlagenen Termin kommen und sein Recht auf Akteneinsicht wahrnehmen, allerdings würde die Bg darauf bestehen, dass er eine schriftliche Erklärung abgebe, dass er auf eine Verkabelung verzichte.
Die Bg erklärte sich mit Schreiben vom 09.06.2008 in vollem Umfang mit der beantragten Akteneinsicht des Bf bei Gericht einverstanden.
Nachdem der Bf auch in diesem Verfahren seinen Antrag auf Richterablehnung am 28.05.2008 zurücknahm, lehnte das Sozialgericht mit Beschluss vom 29.07.2008 die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab, da ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht ersichtlich sei. Die Beklagte sei zwischenzeitlich mit der beantragten Akteneinsicht des Bf bei Gericht einverstanden.
Gegen diesen Beschluss hat der Bf "sofortige Beschwerde" zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung dieser Beschwerde hat er geltend gemacht, dass er den entscheidenden Richter abgelehnt habe, im Übrigen wolle er alle Akten nicht auf der Geschäftsstelle des Sozialgerichts einsehen, sondern er wolle alle Akten und alle Datenbestände bei der Bg einsehen.
Für die Entscheidung über die Beschwerde hat der Senat die Akten des Sozialgerichts und der Bg beigezogen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz
- SGG -) ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag des Bf auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung abgelehnt.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, §§ 114 ff. Zivilprozessordnung - ZPO -).
Der Senat konnte mangels Mitwirkung des Bf nicht klären, ob die im Jahr 2006 bestehende Rechtsschutzversicherung des Bf zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 13.03.2008 noch bestand und daher der Antrag auf Prozesskostenhilfe bereits wegen vorhandenem Vermögen nach § 115 Abs. 2 ZPO abzulehnen ist. Jedenfalls hat die vom Bf erhobene Klage zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Prozesskostenhilfe keine hinreichende Erfolgsaussicht und die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist daher zurückzuweisen.
Der Bf begehrt im Wege der allgemeinen Leistungsklage nach § 54 SGG die Gewährung von Akteneinsicht. Eine solche isolierte Leistungsklage ist nicht zulässig. Nach § 44a
Satz 1 Verwaltungsgerichtordnung (VwGO) können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Der Rechtsgedanke dieser Vorschrift, die nur unmittelbar in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch im sozialgerichtlichen Verfahren zu beachten. Es handelt sich bei diesem Rechtsgedanken nämlich um einen solchen des allgemeinen Verfahrensrechts. Verwaltungsverfahren sollen nicht durch die isolierte Anfechtung von einzelnen Verfahrenshandlungen verzögert oder erschwert werden. Das Bundessozialgericht hat deshalb den Rechtsgedanken aus § 44a Satz 1 VwGO wiederholt herangezogen, zumal in § 172 Abs. 2 SGG in einem vergleichbaren Zusammenhang ein gleicher Rechtsgedanke zum Ausdruck kommt (vgl. BSG SozR 1500 § 144 Nr. 39, BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 3). Eine solche isolierte Leistungsklage auf Akteneinsicht ist nur ganz ausnahmsweise zulässig, wenn zwischen den Beteiligten lediglich diese Frage streitig ist. In allen anderen Fällen ist das Recht auf Akteneinsicht im Rahmen der bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu klären.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Bg die Akteneinsicht nicht offensichtlich unzulässig beschränkt hat. Sowohl die Aufforderung einen Termin zur Akteneinsicht zu vereinbaren, als auch die Aufforderung die Akteneinsicht "unverkabelt" durchzuführen, erscheinen nicht unangemessen.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für die gesonderte Anfechtbarkeit der Entscheidung über die "Beschränkung" der Akteneinsicht besteht nicht, da der Bf eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten anhängig hat und neben diesen eine isolierte Leistungsklage nicht statthaft ist. Für eine solche Klage kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.
Dieser Beschluss ergeht gemäß § 183 SGG kostenfrei.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG nicht anfechtbar.
29.07.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeführers sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer (Bf) beantragte im Klageverfahren vor dem Sozialgericht München, die Beklagte zu verurteilen, ihm uneingeschränkt Einsicht in sämtliche Verfahrensakten und computerisierte Datenbestände zu gewähren.
Zur Begründung seiner Klage führte er aus, dass er, wie jedermann, Anspruch auf Einsichtnahme in alle über ihn angelegten Aktenbestände habe. Die Beschwerdegegnerin (Bg) verweigere ihm die Akteneinsicht bzw. gewähre sie nur dann, wenn sie die Möglichkeit habe, die Akten "auf diverse Informationen zu untersuchen und entsprechende Notizen zu unautorisierten Auskunftserteilungen zu entfernen". Er habe am 04.03.2008 um Akteneinsicht gebeten, da er von der Bg des Sozialhilfebetrugs bezichtigt worden sei. Er habe der Bg mitgeteilt, dass er im Fall einer alleinigen Vorsprache sich "verkabeln" lasse, um die Gespräche mitzuschneiden, damit er bei neuerlichen Vorwürfen einen Beweis führen könne. Daraufhin habe die Bg ihn einer Straftat bezichtigt. Die Bg fordere von ihm, dass er alleine zur Akteneinsicht käme, er dürfe keine Zeugen mitbringen.
Die Bg hat dem Bf mit Schreiben vom 12.03.2008 mitgeteilt, dass er ohne vorherige Zustimmung keine Aufnahmen des gesprochenen Wortes vornehmen dürfe und dies gemäß § 201 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar wäre. Er könne zu dem bereits vorgeschlagenen Termin kommen und sein Recht auf Akteneinsicht wahrnehmen, allerdings würde die Bg darauf bestehen, dass er eine schriftliche Erklärung abgebe, dass er auf eine Verkabelung verzichte.
Die Bg erklärte sich mit Schreiben vom 09.06.2008 in vollem Umfang mit der beantragten Akteneinsicht des Bf bei Gericht einverstanden.
Nachdem der Bf auch in diesem Verfahren seinen Antrag auf Richterablehnung am 28.05.2008 zurücknahm, lehnte das Sozialgericht mit Beschluss vom 29.07.2008 die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab, da ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht ersichtlich sei. Die Beklagte sei zwischenzeitlich mit der beantragten Akteneinsicht des Bf bei Gericht einverstanden.
Gegen diesen Beschluss hat der Bf "sofortige Beschwerde" zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung dieser Beschwerde hat er geltend gemacht, dass er den entscheidenden Richter abgelehnt habe, im Übrigen wolle er alle Akten nicht auf der Geschäftsstelle des Sozialgerichts einsehen, sondern er wolle alle Akten und alle Datenbestände bei der Bg einsehen.
Für die Entscheidung über die Beschwerde hat der Senat die Akten des Sozialgerichts und der Bg beigezogen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz
- SGG -) ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag des Bf auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung abgelehnt.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, §§ 114 ff. Zivilprozessordnung - ZPO -).
Der Senat konnte mangels Mitwirkung des Bf nicht klären, ob die im Jahr 2006 bestehende Rechtsschutzversicherung des Bf zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 13.03.2008 noch bestand und daher der Antrag auf Prozesskostenhilfe bereits wegen vorhandenem Vermögen nach § 115 Abs. 2 ZPO abzulehnen ist. Jedenfalls hat die vom Bf erhobene Klage zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Prozesskostenhilfe keine hinreichende Erfolgsaussicht und die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist daher zurückzuweisen.
Der Bf begehrt im Wege der allgemeinen Leistungsklage nach § 54 SGG die Gewährung von Akteneinsicht. Eine solche isolierte Leistungsklage ist nicht zulässig. Nach § 44a
Satz 1 Verwaltungsgerichtordnung (VwGO) können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Der Rechtsgedanke dieser Vorschrift, die nur unmittelbar in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch im sozialgerichtlichen Verfahren zu beachten. Es handelt sich bei diesem Rechtsgedanken nämlich um einen solchen des allgemeinen Verfahrensrechts. Verwaltungsverfahren sollen nicht durch die isolierte Anfechtung von einzelnen Verfahrenshandlungen verzögert oder erschwert werden. Das Bundessozialgericht hat deshalb den Rechtsgedanken aus § 44a Satz 1 VwGO wiederholt herangezogen, zumal in § 172 Abs. 2 SGG in einem vergleichbaren Zusammenhang ein gleicher Rechtsgedanke zum Ausdruck kommt (vgl. BSG SozR 1500 § 144 Nr. 39, BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 3). Eine solche isolierte Leistungsklage auf Akteneinsicht ist nur ganz ausnahmsweise zulässig, wenn zwischen den Beteiligten lediglich diese Frage streitig ist. In allen anderen Fällen ist das Recht auf Akteneinsicht im Rahmen der bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu klären.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Bg die Akteneinsicht nicht offensichtlich unzulässig beschränkt hat. Sowohl die Aufforderung einen Termin zur Akteneinsicht zu vereinbaren, als auch die Aufforderung die Akteneinsicht "unverkabelt" durchzuführen, erscheinen nicht unangemessen.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für die gesonderte Anfechtbarkeit der Entscheidung über die "Beschränkung" der Akteneinsicht besteht nicht, da der Bf eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten anhängig hat und neben diesen eine isolierte Leistungsklage nicht statthaft ist. Für eine solche Klage kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.
Dieser Beschluss ergeht gemäß § 183 SGG kostenfrei.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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