Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 46 AS 2359/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 991/08 AS ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 31. Oktober 2008 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) bewilligte dem 1979 geborenen Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) mit Bescheid vom 30.05.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II für die Zeit vom 01.06. bis 30.11.2008. Hierbei bewilligte sie für den Monat Juni 2008 eine Regelleistung von 299,40 Euro und für die Monate Juli bis November 2008 jeweils 303,40 Euro, da sie von dem Regelsatz von 347,00 Euro (für Juni) bzw. 351,00 Euro 47,60 Euro wegen der Rückzahlung eines Darlehens und der Berücksichtigung von nach ihrer Ansicht dem Bf erstatteten Stromkosten abzog.
Hiergegen hat der Bf Widerspruch eingelegt und die ungekürzte Auszahlung des Regelsatzes geltend gemacht. Am 08.10.2008 hat er beim Sozialgericht München (SG) diesbezüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
Mit Beschluss vom 31.10.2008 hat das SG diesen Antrag abgelehnt und den Bf verpflichtet, Verschuldenskosten in Höhe von 10,00 Euro gemäß § 192 SGG zu bezahlen. Die Regelleistung sei zu Recht um monatlich 20,00 Euro im Hinblick auf ein gewährtes Darlehen gekürzt worden. Für das Wohnen zahle der Bf pauschal seinen Eltern einen Betrag von monatlich 180,00 Euro, wobei nach seiner eigenen Darstellung die Stromanteile mit abgegolten seien. Zutreffend wäre es gewesen, wenn die Bg den in der Regelleistung
enthaltenen Betrag für Haushaltsenergie in Höhe von 20,74 Euro von den Kosten der Unterkunft in Höhe von 180,00 Euro abgezogen hätte. Der sich hierbei ergebende Differenzbetrag von ca. 7,00 Euro sei nicht geeignet, eine Notlage oder gar Obdachlosigkeit herbeizuführen, zumal der Bf weiterhin bei seinen Eltern wohne. Ein Anordnungsgrund sei deshalb nicht gegeben. Der Bf sei in der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2008 vom Gericht auf die fehlende Erfolgsaussicht und darauf hingewiesen worden, dass ein Festhalten Verschuldenskosten nach § 192 zur Folge haben könne.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf, der weiterhin auf der ungekürzten Regelleistung von 351,00 Euro beharrt.
II.
Die Beschwerde ist nicht zulässig, da der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht wird. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der seit 01.04.2008 geltenden Fassung ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, ebenfalls in der seit 01.04.2008 geltenden Fassung, ist die Berufung nur zulässig, wenn der Beschwerdewert mehr als 750,00 Euro beträgt. Im vorliegenden Fall beträgt die Differenz zwischen der gesetzmäßigen Regelleistung und den dem Bf in dem streitigen Zeitraum ausgezahlten Beträgen 285,60 Euro, weshalb die Beschwerde ausgeschlossen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) bewilligte dem 1979 geborenen Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) mit Bescheid vom 30.05.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II für die Zeit vom 01.06. bis 30.11.2008. Hierbei bewilligte sie für den Monat Juni 2008 eine Regelleistung von 299,40 Euro und für die Monate Juli bis November 2008 jeweils 303,40 Euro, da sie von dem Regelsatz von 347,00 Euro (für Juni) bzw. 351,00 Euro 47,60 Euro wegen der Rückzahlung eines Darlehens und der Berücksichtigung von nach ihrer Ansicht dem Bf erstatteten Stromkosten abzog.
Hiergegen hat der Bf Widerspruch eingelegt und die ungekürzte Auszahlung des Regelsatzes geltend gemacht. Am 08.10.2008 hat er beim Sozialgericht München (SG) diesbezüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
Mit Beschluss vom 31.10.2008 hat das SG diesen Antrag abgelehnt und den Bf verpflichtet, Verschuldenskosten in Höhe von 10,00 Euro gemäß § 192 SGG zu bezahlen. Die Regelleistung sei zu Recht um monatlich 20,00 Euro im Hinblick auf ein gewährtes Darlehen gekürzt worden. Für das Wohnen zahle der Bf pauschal seinen Eltern einen Betrag von monatlich 180,00 Euro, wobei nach seiner eigenen Darstellung die Stromanteile mit abgegolten seien. Zutreffend wäre es gewesen, wenn die Bg den in der Regelleistung
enthaltenen Betrag für Haushaltsenergie in Höhe von 20,74 Euro von den Kosten der Unterkunft in Höhe von 180,00 Euro abgezogen hätte. Der sich hierbei ergebende Differenzbetrag von ca. 7,00 Euro sei nicht geeignet, eine Notlage oder gar Obdachlosigkeit herbeizuführen, zumal der Bf weiterhin bei seinen Eltern wohne. Ein Anordnungsgrund sei deshalb nicht gegeben. Der Bf sei in der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2008 vom Gericht auf die fehlende Erfolgsaussicht und darauf hingewiesen worden, dass ein Festhalten Verschuldenskosten nach § 192 zur Folge haben könne.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf, der weiterhin auf der ungekürzten Regelleistung von 351,00 Euro beharrt.
II.
Die Beschwerde ist nicht zulässig, da der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht wird. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der seit 01.04.2008 geltenden Fassung ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, ebenfalls in der seit 01.04.2008 geltenden Fassung, ist die Berufung nur zulässig, wenn der Beschwerdewert mehr als 750,00 Euro beträgt. Im vorliegenden Fall beträgt die Differenz zwischen der gesetzmäßigen Regelleistung und den dem Bf in dem streitigen Zeitraum ausgezahlten Beträgen 285,60 Euro, weshalb die Beschwerde ausgeschlossen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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