Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 R 88/08**
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 B 1097/08 R PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom
29.10.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer (Bf) begehrt im Klageverfahren von der Beschwerdegegnerin (Bg) die Gewährung einer Altersrente.
Der 1937 geborene Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger. Er arbeitete in Deutschland vom 06.07.1970 bis zum 20.02.1984 versicherungspflichtig.
Im September 2006 beantragte der Bf bei der Bg die Gewährung von Altersrente. Die Bg lehnte diese mit Bescheid vom 23.10.2006 und Widerspruchsbescheid vom 08.02.2007 ab, da die damalige Landesversicherungsanstalt Westfalen die vom Kläger zur gesetzlichen deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge in Höhe von 33.838,80 DM auf den Antrag des Bf vom 19.02.1984 mit Bescheid vom 02.05.1984 erstattete.
Am 22.02.2007 erhob der Bf Klage zum Sozialgericht Nürnberg, das den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Augsburg verwies. Mit Schreiben vom 22.04.2008 begründete der Bf seine Klage dahingehend, dass er die Rentenzahlung aus den geleisteten Arbeitgeberanteilen fordere. Gleichzeitig beantragte der Bf die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Mit Beschluss vom 29.10.2008 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage ab. Durch die Beitragserstattung sei das gemäß § 210 Abs. 6 Satz 2 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Einen isolierten Rentenanspruch aus den nicht erstatteten Arbeitgeberanteilen gebe es nicht, daher habe die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Gegen diesen Beschluss hat der Bf am 19.11.2008 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass sein Versicherungsverhältnis wegen der Arbeitgeberanteile nicht aufgelöst worden sei, dass er über keinerlei Einkommen verfüge und arbeitslos sei, außerdem habe die Bg die Arbeitgeberanteile für sich behalten und dies sei in den deutschen Gesetzen so nicht vorgesehen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Bg und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz
- SGG -) ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat den Antrag des Bf auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da der Rechtsstreit keine hinreichende Erfolgsaussicht hat.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, §§ 114 ff. ZPO). Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs 2 Satz 1 ZPO).
Die Klage des Bf hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Prozesskostenhilfe d.h., zum Zeitpunkt der Antragstellung am 22.04.2008, keine hinreichende Erfolgaussicht.
Nach § 35 SGB VI hat ein Versicherter Anspruch auf Altersrente, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet (§ 51 Abs 1 SGB VI). Beim Bf liegen wegen der durchgeführten Beitragserstattung, die nicht streitig ist, keine anrechenbaren Beitragszeiten vor.
Der Bf hat vom 06.07.1970 bis zum 20.02.1984 Beitragszeiten zur deutschen Rentenversicherung zurückgelegt. Ihm wurden die Arbeitnehmeranteile der für diese Zeiten entrichteten Pflichtbeiträge mit Bescheid vom 02.05.1984, auf seinen Antrag vom 09.02.1984 hin, erstattet. Mit dieser Erstattung ist das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Sowohl § 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO), der zur Zeit der Beitragserstattung gegolten hat, als auch die Nachfolgeregel des § 210 SGB VI bestimmen, dass die Beiträge auf Antrag erstattet werden, wenn die dort genannten Voraus-
setzungen erfüllt sind. Als Folge der Beitragserstattung wird das Versicherungsverhältnis aufgelöst, so dass aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten keine Ansprüche auf Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr bestehen (§ 210 Abs. 6 Satz 3 SGB VI). Weitere Beitragszeiten hat der Kläger in der deutschen Rentenversicherung nicht zurückgelegt.
Der Bf macht nunmehr einen Rentenanspruch allein aus den in der gesetzlichen Rentenversicherung verbliebenen Arbeitgeberanteilen geltend. Eine Rechtsgrundlage, aus der sich ein solcher Rentenanspruch, beruhend auf den Arbeitgeberanteilen, ableiten lässt, gibt es nicht. Vielmehr ist mit der Beitragserstattung das Sozialversicherungsverhältnis zwischen den Beteiligten erloschen und der Bf kann keine weiteren Ansprüche ableiten. Es ist auch nicht verfassungsrechtlich bedenklich, dass die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge in der Rentenversicherung verbleiben und nicht erstattet werden (vgl. BVerfG in SozR 2200 § 1303 Nr. 34).
Da kein Zweifel an der Beitragserstattung besteht, ist das Versicherungsverhältnis des Bf aufgelöst worden. Daher kann die Klage keine Aussicht auf Erfolg haben und der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist mangels Erfolgsaussicht der Klage abzulehnen.
Aus diesem Grund ist die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach § 183 SGG kostenfrei und gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
29.10.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer (Bf) begehrt im Klageverfahren von der Beschwerdegegnerin (Bg) die Gewährung einer Altersrente.
Der 1937 geborene Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger. Er arbeitete in Deutschland vom 06.07.1970 bis zum 20.02.1984 versicherungspflichtig.
Im September 2006 beantragte der Bf bei der Bg die Gewährung von Altersrente. Die Bg lehnte diese mit Bescheid vom 23.10.2006 und Widerspruchsbescheid vom 08.02.2007 ab, da die damalige Landesversicherungsanstalt Westfalen die vom Kläger zur gesetzlichen deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge in Höhe von 33.838,80 DM auf den Antrag des Bf vom 19.02.1984 mit Bescheid vom 02.05.1984 erstattete.
Am 22.02.2007 erhob der Bf Klage zum Sozialgericht Nürnberg, das den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Augsburg verwies. Mit Schreiben vom 22.04.2008 begründete der Bf seine Klage dahingehend, dass er die Rentenzahlung aus den geleisteten Arbeitgeberanteilen fordere. Gleichzeitig beantragte der Bf die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Mit Beschluss vom 29.10.2008 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage ab. Durch die Beitragserstattung sei das gemäß § 210 Abs. 6 Satz 2 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Einen isolierten Rentenanspruch aus den nicht erstatteten Arbeitgeberanteilen gebe es nicht, daher habe die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Gegen diesen Beschluss hat der Bf am 19.11.2008 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass sein Versicherungsverhältnis wegen der Arbeitgeberanteile nicht aufgelöst worden sei, dass er über keinerlei Einkommen verfüge und arbeitslos sei, außerdem habe die Bg die Arbeitgeberanteile für sich behalten und dies sei in den deutschen Gesetzen so nicht vorgesehen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Bg und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz
- SGG -) ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat den Antrag des Bf auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da der Rechtsstreit keine hinreichende Erfolgsaussicht hat.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, §§ 114 ff. ZPO). Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs 2 Satz 1 ZPO).
Die Klage des Bf hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Prozesskostenhilfe d.h., zum Zeitpunkt der Antragstellung am 22.04.2008, keine hinreichende Erfolgaussicht.
Nach § 35 SGB VI hat ein Versicherter Anspruch auf Altersrente, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet (§ 51 Abs 1 SGB VI). Beim Bf liegen wegen der durchgeführten Beitragserstattung, die nicht streitig ist, keine anrechenbaren Beitragszeiten vor.
Der Bf hat vom 06.07.1970 bis zum 20.02.1984 Beitragszeiten zur deutschen Rentenversicherung zurückgelegt. Ihm wurden die Arbeitnehmeranteile der für diese Zeiten entrichteten Pflichtbeiträge mit Bescheid vom 02.05.1984, auf seinen Antrag vom 09.02.1984 hin, erstattet. Mit dieser Erstattung ist das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Sowohl § 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO), der zur Zeit der Beitragserstattung gegolten hat, als auch die Nachfolgeregel des § 210 SGB VI bestimmen, dass die Beiträge auf Antrag erstattet werden, wenn die dort genannten Voraus-
setzungen erfüllt sind. Als Folge der Beitragserstattung wird das Versicherungsverhältnis aufgelöst, so dass aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten keine Ansprüche auf Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr bestehen (§ 210 Abs. 6 Satz 3 SGB VI). Weitere Beitragszeiten hat der Kläger in der deutschen Rentenversicherung nicht zurückgelegt.
Der Bf macht nunmehr einen Rentenanspruch allein aus den in der gesetzlichen Rentenversicherung verbliebenen Arbeitgeberanteilen geltend. Eine Rechtsgrundlage, aus der sich ein solcher Rentenanspruch, beruhend auf den Arbeitgeberanteilen, ableiten lässt, gibt es nicht. Vielmehr ist mit der Beitragserstattung das Sozialversicherungsverhältnis zwischen den Beteiligten erloschen und der Bf kann keine weiteren Ansprüche ableiten. Es ist auch nicht verfassungsrechtlich bedenklich, dass die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge in der Rentenversicherung verbleiben und nicht erstattet werden (vgl. BVerfG in SozR 2200 § 1303 Nr. 34).
Da kein Zweifel an der Beitragserstattung besteht, ist das Versicherungsverhältnis des Bf aufgelöst worden. Daher kann die Klage keine Aussicht auf Erfolg haben und der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist mangels Erfolgsaussicht der Klage abzulehnen.
Aus diesem Grund ist die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach § 183 SGG kostenfrei und gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
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