L 5 SF 222/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 19 AS 1695/06**
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 SF 222/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Ablehnung des Vorsitzenden der 19. Kammer des Sozialgerichts München, Richter am Sozialgericht R., wegen Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet.



Gründe:

I.

Der Kläger führt vor der 19. Kammer des Sozialgerichts München (SG), deren Vorsitzender der Richter am Sozialgericht (RiSG) R. ist, gegen die Beklagte einen Rechtsstreit wegen Rückforderung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II.

Mit Verfügung vom 30.09. 2008 bestimmte RiSG R. Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 20.11.2008 und ließ hierzu eine Zeugin laden zu der Frage ihrer Beziehung und die Art ihres Zusammenlebens mit dem Kläger sowie zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen im streitigen Zeitraum.

Mit Schriftsatz vom 16.11.2008 lehnte der Bevollmächtigte des Klägers RiSG R. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Kläger müsse sich strikt dagegen verwehren, dass die Zeugin bezüglich deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen befragt werde. Diese Ermittlung hätte nach einem Beschluss des 7. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG) allein der Beklagten oblegen. Es könne nicht Aufgabe des Gerichts sein, für die Beklagte den Verwaltungsbeamten zu spielen. Das Verhalten des Richters müsse daher als parteiisch bezeichnet werden.

RiSG R. hat sich zum Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert.

II.

Für die Entscheidung über Gesuche, mit welchen Richter der Sozialgerichte abgelehnt werden, ist das Landessozialgericht zuständig (§ 60 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
- SGG -).

Das zulässige Ablehnungsgesuch gegen den Kammervorsitzenden ist unbegründet.

Nach § 60 SGG in Verbindung mit den §§ 42 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Das Misstrauen muss aus der Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Prozessbeteiligten verständlich sein.

Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Kläger keinen Anlass, die Unvoreingenommenheit und objektive Einstellung des RiSG R. in Zweifel zu ziehen.

Der Kläger begründete das Gesuch allein damit, dass das Gericht nach seiner Auffassung nicht berechtigt ist, die geladene Zeugin zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu befragen. Dieser Vorhalt kann unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt eine Besorgnis der Befangenheit begründen. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht bzw. der Kammervorsitzende gemäß § 103 SGG verpflichtet ist, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Dabei liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden, welche Maßnahmen bei der Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen durchzuführen sind und insbesondere zu welchem Beweisthema ein Zeuge gehört werden soll. Dabei ist der Vorsitzende an den Vortrag, an eventuelle Beweisanträge oder an die Auffassung der Beteiligten nicht gebunden.

Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorgaben kann die beabsichtigte Zeugeneinvernahme zu dem benannten Beweisthema bei vernünftiger Betrachtung kein Anlass sein, an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln.

Das Ablehnungsgesuch gegen RiSG R. ist als unbegründet zurückzuweisen.

Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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