Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 576/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 699/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.04.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Regelaltersrente, vordergründig um die Anerkennung weiterer Versicherungszeiten für die Wartezeit.
Die 1903 geborene Klägerin bezieht seit 01.10.1987 von der Beklagten Leistungen für Kindererziehung, die mit Bescheid vom 02.11.1987 festgestellt wurden.
Am 27.05.1993 beantragte die Klägerin die Gewährung von Altersrente. Sie hat dabei angegeben, in den Jahren 1917 bis 1921 bei den in B-Stadt ansässig gewesen Firmen D., Z. & S. und K. berufstätig gewesen zu sein.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 13.07.1993 ab, da die für eine Altersrente erforderliche Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt sei. Durch die Sammelkarte Nr 1 bis 3 seien lediglich 39 Monatsbeiträge nachgewiesen.
Dieser Sammelkarte der Versicherungsanstalt Hessen-Nassau ist zu entnehmen, dass für die Klägerin, damals in B-Stadt ansässig, lt. einer Quittungskarte Nr 1, ausgestellt am 20.09.1919, Beiträge für 52 Wochen, lt. der Quittungskarte Nr 2, ausgestellt am 14.10.1920, ebenfalls Beiträge für 52 Wochen und lt. einer Quittungskarte Nr 3, ausgestellt am 12.10.1921 Beiträge für 65 Wochen entrichtet worden sind.
Am 08.11.1999 beantragte die Klägerin über ihren Sohn und Bevollmächtigten bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) erneut die Gewährung von Altersrente. Der Bevollmächtigte teilte mit, die Klägerin habe nach der Berufstätigkeit in B-Stadt (bis 1921) anschließend noch bei einer Firma in K. gearbeitet; nähere Angaben zu diesem Beschäftigungsverhältnis seien nicht mehr möglich.
Die Beklagte fragte wegen Beitragsnachweisen bei der LVA Hessen, der AOK K. sowie der AOK M., in B-Stadt nach. Nachweise oder sonstige Unterlagen konnten nicht mehr festgestellt werden.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 11.09.2000 erneut ab. Sie bezog sich auf den Bescheid vom 02.11.1987 und führte aus, dass durch die vorgelegte Sammelkarte Nr 1 bis 3 lediglich 39 Monate an Beitragszeit nachgewiesen seien; Leistungen der Kindererziehung seien auf die Wartezeit nicht anzurechnen.
Dagegen erhob die Klägerin am 06.10.2000 Widerspruch. Sie sei 1921/22 an den Bodensee umgezogen, wo sie noch bei einer Firma für Haarteilefabrikation in K. tätig gewesen sei.
Anfragen der Beklagten bei der damaligen BfA und der Landesversicherungsanstalt Baden wegen Versicherungsnachweisen blieben erfolglos.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15.03.2001 zurück. Zur Begründung war im Wesentlichen ausgeführt, eine Beitragsentrichtung für die Zeit von 1917 bis September 1919 habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Gemäß Sammelkarte für die Versicherungskarte Nr 1 sei diese am 20.09.1919 ausgestellt worden mit Verwendung der ersten Beitragsmarke ab 22.09.1919. Da lt. Versicherungskarte Nr 3 die erste Beitragsmarke dieser Karte vom 26.09.1921 an zu verwenden gewesen sei und für 65 Wochen Beiträge bescheinigt seien, sei von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bis 31.12.1922 auszugehen. Eine weitere Beitragsentrichtung habe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden können.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 12.04.2001 Klage zum Sozialgericht Frankfurt/Main erhoben (dortiges Az: S 16/RJ 1272/01). Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28.05.2003 abgewiesen.
Mit Urteil vom 21.09.2004 hat das Hess. Landessozialgericht den Gerichtsbescheid aufgehoben und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Würzburg verwiesen.
In dem Verfahren S 13 R 826/04 SG Würzburg hat der Bevollmächtigte der Klägerin am 11.07.2005 die Klagerücknahme erklärt.
Bereits am 23.03.2005 hatte die Beklagte einen Feststellungsbescheid an die Klägerin erteilt, in dem sie für den Zeitraum vom 15.09.1919 bis 31.12.1922 insgesamt 40 Monate an Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung anerkannte.
Der von der Klägerin dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Die Beklagte erteilte den Widerspruchsbescheid vom 20.10.2005. Mit den festgestellten 40 Kalendermona-ten an Beiträgen sei weiterhin die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten für eine Altersrente nicht erfüllt.
Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin am 24.10.2005 Klage zum Sozialgericht Würzburg.
Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei bereits seit 1917 in B-Stadt berufstätig gewesen; in K. habe sie noch von 1921 bis 1924 gearbeitet. Im angefochtenen Feststellungsbescheid seien nur die in B-Stadt angefallenen Versicherungszeiten dokumentiert. Der Bescheid sei deshalb um weitere Zeiten von 1917 bis 1919 und von 1923 bis 1924 zu ergänzen.
Mit Urteil vom 25.04.2007 hat das SG die Klage abgewiesen.
Die Beklagte habe zu Recht die Anerkennung weiterer Beitragszeiten abgelehnt, denn eine Beitragszahlung aufgrund der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sei bezüglich der streitgegenständlichen Zeiträume weder nachgewiesen noch im Sinne von § 286a Abs 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - glaubhaft gemacht.
Für das Gericht sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass vor September 1919 Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung der Klägerin entrichtet worden seien. Vielmehr belege die Sammelkarte, dass eine Versicherungskarte Nr 1 nicht etwa im Jahre 1917, sondern erstmalig am 20.09.1919 ausgestellt worden sei. Zudem stehe die durch die Sammelkarte dokumentierte Beitragsentrichtung ab September 1919 mit § 1226 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis 31.12.1922 geltenden Fassung im Einklang. Diese Vorschrift habe bestimmt, dass Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres eingetreten sei.
Auch für die Zeit ab 01.01.1923 habe eine Beitragsentrichtung nicht glaubhaft gemacht werden können. Die Versicherungskarte Nr 3 sei lt. Sammelkarte am 12.01.1923 aufgerechnet worden. Unter der Annahme, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung der Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch angedauert habe, hätte eine Versicherungskarte Nr 4 ausgestellt werden müssen; dies sei jedoch nach der Sammelkarte nicht erfolgt.
Im Übrigen habe die Klägerin bei ihrer Rentenantragstellung am 27.05.1993 lediglich eine Berufstätigkeit in den Jahren 1917 bis 1921 bei den genannten Firmen in B-Stadt, nicht aber eine Berufstätigkeit in K. erwähnt. Der Sohn der Klägerin habe erstmals in einem Schreiben vom 05.11.1999 (an die Deutsche Rentenversicherung Bund) ausgeführt, die Klägerin habe nach Beendigung der Tätigkeit in B-Stadt noch bei einer Firma in K. gearbeitet. Die vagen Äußerungen zu diesem behaupteten Beschäftigungsverhältnis, insbesondere das Unvermögen, wenigstens Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses nach Monaten anzugeben, seien nicht geeignet, die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit Beitragsleistung über den 31.12.1922 hinaus hinreichend wahrscheinlich zu machen. Ein Anspruch auf Regelaltersrente für die Klägerin bleibe ausgeschlossen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 05.09.2007 beim Sozialgericht Würzburg eingegangene Berufung der Klägerin.
Diese verlangt weiterhin die Gewährung einer Altersrente nach Anerkennung weiterer Beitragszeiten. Die Angaben im Tatbestand des Urteils stimmten nicht mit der Biographie der Klägerin überein. Der Inhalt der Sammelkarte gebe keineswegs den gesamten Umfang der Beitragsleistung der Klägerin wieder.
Einen förmlichen Berufungsantrag hat die Klägerin nicht gestellt.
Sie verlangt sinngemäß, das Urteil des SG Würzburg vom 25.04.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 22.03.2005 idF des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2005 (mit dem auch die Gewährung von Altersrente erneut abgelehnt wurde) aufzuheben und die Beklagte nach Anerkennung weiterer Beitragszeiten von 1917 bis 1919 und von 1923 an zu verurteilen, Altersrente ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten des SG Würzburg wie auch des Bayer. Landessozialgerichts vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin verlangt im Ergebnis die Gewährung von Altersrente, die im Widerspruchsbescheid vom 20.10.2005 erneut abgelehnt worden ist.
Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich als nicht begründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin Altersrente gemäß § 35 SGB VI (in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung) nicht zu gewähren ist, weil diese die Wartezeit gemäß § 50 Abs 1 SGB VI nicht erfüllt hat. Weitere Beitragszeiten als die durch die vorliegende Sammelkarte nachgewiesenen 40 Monate sind nicht anzuerkennen, sodass die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren nicht erreicht ist.
Auch für den Senat besteht kein Zweifel, dass die Sammelkarte mit dem Inhalt der Versicherungskarten Nr 1 bis 3 sämtliche Beitragszeiten der Klägerin umfasst. Die dort bescheinigte Zeit (bis 31.12.1922) reicht bis über den behaupteten Umzug der Klägerin nach K. hinaus, der 1921 oder 1922 erfolgt sein soll. Der Senat teilt auch die Auffassung des Erstgerichts, dass die Sammelkarte keinerlei Hinweis auf die Existenz einer weiteren Versicherungskarte, etwa Nr 4, enthält.
Die Beklagte hat bei sämtlichen in Frage kommenden Beitragseinzugsstellen und Versicherungsträgern bezüglich des in Frage kommenden Zeitraumes Ermittlungen angestellt, ohne dass sich Hinweise auf eine weitere Beitragsleistung (über die bekannten 40 Monate hinaus) ergeben haben.
Selbst wenn man jedoch den Vortrag des Bevollmächtigten der Klägerin als zutreffend unterstellt, dass diese bis Anfang des Jahres 1924 (Geburt des ersten Kindes am 21.04.1924) versicherungspflichtig gearbeitet haben soll, könnte damit die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt werden, da dann lediglich etwa 12, 13 oder 14 Monate zu den anerkannten 40 Monaten hinzukämen.
Im Übrigen weist der Senat die Berufung der Klägerin aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Da die Berufung der Klägerin zurückzuweisen war, haben die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Regelaltersrente, vordergründig um die Anerkennung weiterer Versicherungszeiten für die Wartezeit.
Die 1903 geborene Klägerin bezieht seit 01.10.1987 von der Beklagten Leistungen für Kindererziehung, die mit Bescheid vom 02.11.1987 festgestellt wurden.
Am 27.05.1993 beantragte die Klägerin die Gewährung von Altersrente. Sie hat dabei angegeben, in den Jahren 1917 bis 1921 bei den in B-Stadt ansässig gewesen Firmen D., Z. & S. und K. berufstätig gewesen zu sein.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 13.07.1993 ab, da die für eine Altersrente erforderliche Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt sei. Durch die Sammelkarte Nr 1 bis 3 seien lediglich 39 Monatsbeiträge nachgewiesen.
Dieser Sammelkarte der Versicherungsanstalt Hessen-Nassau ist zu entnehmen, dass für die Klägerin, damals in B-Stadt ansässig, lt. einer Quittungskarte Nr 1, ausgestellt am 20.09.1919, Beiträge für 52 Wochen, lt. der Quittungskarte Nr 2, ausgestellt am 14.10.1920, ebenfalls Beiträge für 52 Wochen und lt. einer Quittungskarte Nr 3, ausgestellt am 12.10.1921 Beiträge für 65 Wochen entrichtet worden sind.
Am 08.11.1999 beantragte die Klägerin über ihren Sohn und Bevollmächtigten bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) erneut die Gewährung von Altersrente. Der Bevollmächtigte teilte mit, die Klägerin habe nach der Berufstätigkeit in B-Stadt (bis 1921) anschließend noch bei einer Firma in K. gearbeitet; nähere Angaben zu diesem Beschäftigungsverhältnis seien nicht mehr möglich.
Die Beklagte fragte wegen Beitragsnachweisen bei der LVA Hessen, der AOK K. sowie der AOK M., in B-Stadt nach. Nachweise oder sonstige Unterlagen konnten nicht mehr festgestellt werden.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 11.09.2000 erneut ab. Sie bezog sich auf den Bescheid vom 02.11.1987 und führte aus, dass durch die vorgelegte Sammelkarte Nr 1 bis 3 lediglich 39 Monate an Beitragszeit nachgewiesen seien; Leistungen der Kindererziehung seien auf die Wartezeit nicht anzurechnen.
Dagegen erhob die Klägerin am 06.10.2000 Widerspruch. Sie sei 1921/22 an den Bodensee umgezogen, wo sie noch bei einer Firma für Haarteilefabrikation in K. tätig gewesen sei.
Anfragen der Beklagten bei der damaligen BfA und der Landesversicherungsanstalt Baden wegen Versicherungsnachweisen blieben erfolglos.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15.03.2001 zurück. Zur Begründung war im Wesentlichen ausgeführt, eine Beitragsentrichtung für die Zeit von 1917 bis September 1919 habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Gemäß Sammelkarte für die Versicherungskarte Nr 1 sei diese am 20.09.1919 ausgestellt worden mit Verwendung der ersten Beitragsmarke ab 22.09.1919. Da lt. Versicherungskarte Nr 3 die erste Beitragsmarke dieser Karte vom 26.09.1921 an zu verwenden gewesen sei und für 65 Wochen Beiträge bescheinigt seien, sei von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bis 31.12.1922 auszugehen. Eine weitere Beitragsentrichtung habe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden können.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 12.04.2001 Klage zum Sozialgericht Frankfurt/Main erhoben (dortiges Az: S 16/RJ 1272/01). Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28.05.2003 abgewiesen.
Mit Urteil vom 21.09.2004 hat das Hess. Landessozialgericht den Gerichtsbescheid aufgehoben und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Würzburg verwiesen.
In dem Verfahren S 13 R 826/04 SG Würzburg hat der Bevollmächtigte der Klägerin am 11.07.2005 die Klagerücknahme erklärt.
Bereits am 23.03.2005 hatte die Beklagte einen Feststellungsbescheid an die Klägerin erteilt, in dem sie für den Zeitraum vom 15.09.1919 bis 31.12.1922 insgesamt 40 Monate an Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung anerkannte.
Der von der Klägerin dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Die Beklagte erteilte den Widerspruchsbescheid vom 20.10.2005. Mit den festgestellten 40 Kalendermona-ten an Beiträgen sei weiterhin die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten für eine Altersrente nicht erfüllt.
Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin am 24.10.2005 Klage zum Sozialgericht Würzburg.
Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei bereits seit 1917 in B-Stadt berufstätig gewesen; in K. habe sie noch von 1921 bis 1924 gearbeitet. Im angefochtenen Feststellungsbescheid seien nur die in B-Stadt angefallenen Versicherungszeiten dokumentiert. Der Bescheid sei deshalb um weitere Zeiten von 1917 bis 1919 und von 1923 bis 1924 zu ergänzen.
Mit Urteil vom 25.04.2007 hat das SG die Klage abgewiesen.
Die Beklagte habe zu Recht die Anerkennung weiterer Beitragszeiten abgelehnt, denn eine Beitragszahlung aufgrund der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sei bezüglich der streitgegenständlichen Zeiträume weder nachgewiesen noch im Sinne von § 286a Abs 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - glaubhaft gemacht.
Für das Gericht sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass vor September 1919 Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung der Klägerin entrichtet worden seien. Vielmehr belege die Sammelkarte, dass eine Versicherungskarte Nr 1 nicht etwa im Jahre 1917, sondern erstmalig am 20.09.1919 ausgestellt worden sei. Zudem stehe die durch die Sammelkarte dokumentierte Beitragsentrichtung ab September 1919 mit § 1226 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis 31.12.1922 geltenden Fassung im Einklang. Diese Vorschrift habe bestimmt, dass Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres eingetreten sei.
Auch für die Zeit ab 01.01.1923 habe eine Beitragsentrichtung nicht glaubhaft gemacht werden können. Die Versicherungskarte Nr 3 sei lt. Sammelkarte am 12.01.1923 aufgerechnet worden. Unter der Annahme, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung der Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch angedauert habe, hätte eine Versicherungskarte Nr 4 ausgestellt werden müssen; dies sei jedoch nach der Sammelkarte nicht erfolgt.
Im Übrigen habe die Klägerin bei ihrer Rentenantragstellung am 27.05.1993 lediglich eine Berufstätigkeit in den Jahren 1917 bis 1921 bei den genannten Firmen in B-Stadt, nicht aber eine Berufstätigkeit in K. erwähnt. Der Sohn der Klägerin habe erstmals in einem Schreiben vom 05.11.1999 (an die Deutsche Rentenversicherung Bund) ausgeführt, die Klägerin habe nach Beendigung der Tätigkeit in B-Stadt noch bei einer Firma in K. gearbeitet. Die vagen Äußerungen zu diesem behaupteten Beschäftigungsverhältnis, insbesondere das Unvermögen, wenigstens Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses nach Monaten anzugeben, seien nicht geeignet, die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit Beitragsleistung über den 31.12.1922 hinaus hinreichend wahrscheinlich zu machen. Ein Anspruch auf Regelaltersrente für die Klägerin bleibe ausgeschlossen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 05.09.2007 beim Sozialgericht Würzburg eingegangene Berufung der Klägerin.
Diese verlangt weiterhin die Gewährung einer Altersrente nach Anerkennung weiterer Beitragszeiten. Die Angaben im Tatbestand des Urteils stimmten nicht mit der Biographie der Klägerin überein. Der Inhalt der Sammelkarte gebe keineswegs den gesamten Umfang der Beitragsleistung der Klägerin wieder.
Einen förmlichen Berufungsantrag hat die Klägerin nicht gestellt.
Sie verlangt sinngemäß, das Urteil des SG Würzburg vom 25.04.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 22.03.2005 idF des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2005 (mit dem auch die Gewährung von Altersrente erneut abgelehnt wurde) aufzuheben und die Beklagte nach Anerkennung weiterer Beitragszeiten von 1917 bis 1919 und von 1923 an zu verurteilen, Altersrente ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten des SG Würzburg wie auch des Bayer. Landessozialgerichts vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin verlangt im Ergebnis die Gewährung von Altersrente, die im Widerspruchsbescheid vom 20.10.2005 erneut abgelehnt worden ist.
Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich als nicht begründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin Altersrente gemäß § 35 SGB VI (in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung) nicht zu gewähren ist, weil diese die Wartezeit gemäß § 50 Abs 1 SGB VI nicht erfüllt hat. Weitere Beitragszeiten als die durch die vorliegende Sammelkarte nachgewiesenen 40 Monate sind nicht anzuerkennen, sodass die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren nicht erreicht ist.
Auch für den Senat besteht kein Zweifel, dass die Sammelkarte mit dem Inhalt der Versicherungskarten Nr 1 bis 3 sämtliche Beitragszeiten der Klägerin umfasst. Die dort bescheinigte Zeit (bis 31.12.1922) reicht bis über den behaupteten Umzug der Klägerin nach K. hinaus, der 1921 oder 1922 erfolgt sein soll. Der Senat teilt auch die Auffassung des Erstgerichts, dass die Sammelkarte keinerlei Hinweis auf die Existenz einer weiteren Versicherungskarte, etwa Nr 4, enthält.
Die Beklagte hat bei sämtlichen in Frage kommenden Beitragseinzugsstellen und Versicherungsträgern bezüglich des in Frage kommenden Zeitraumes Ermittlungen angestellt, ohne dass sich Hinweise auf eine weitere Beitragsleistung (über die bekannten 40 Monate hinaus) ergeben haben.
Selbst wenn man jedoch den Vortrag des Bevollmächtigten der Klägerin als zutreffend unterstellt, dass diese bis Anfang des Jahres 1924 (Geburt des ersten Kindes am 21.04.1924) versicherungspflichtig gearbeitet haben soll, könnte damit die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt werden, da dann lediglich etwa 12, 13 oder 14 Monate zu den anerkannten 40 Monaten hinzukämen.
Im Übrigen weist der Senat die Berufung der Klägerin aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Da die Berufung der Klägerin zurückzuweisen war, haben die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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