L 13 R 53/09 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 746/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 53/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 3/09 S
Datum
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 16. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) begehrt von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

Mit diesem Anliegen hat sich der Bf. am 21.10.2008 mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - parallel zur Klageerhebung - an das Sozialgericht Augsburg gewandt. Dieses hat den Antrag mit Beschluss vom 16.01.2009 abgelehnt. Es hat dies damit begründet, es bestünden keine Anhaltspunkte, die medizinischen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation könnten gegeben sein. Eine persönliche Untersuchung des Bf. sei unumgänglich, bislang aber nicht zu Stande gekommen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

Bei seiner Entscheidung hat das Sozialgericht darauf abgestellt, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine entsprechende Leistung nicht erwiesen seien. Dem schließt sich der Senat ohne Einschränkung an. Auch wenn im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Beweismaßstab gemindert ist - es bedarf nicht des Vollbeweises, sondern lediglich der Glaubhaftmachung der relevanten Tatsachen -, so fehlt es hier doch an jeglichem Anhaltspunkt, die medizinischen Voraussetzungen könnten erfüllt sein. Auf dieser Grundlage kann eine einstweilige Anordnung nicht erlassen werden. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist, worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht dazu da, die unabdingbaren medizinischen Ermittlungen nachzuholen.

Unabhängig davon scheitert das Begehren des Bf. daran, dass keine besondere Dringlichkeit vorliegt. Eine solche ist aber notwendig, damit eine Vorabregelung durch das Gericht - verbunden mit einer möglichen Vorwegnahme der Hauptsache - zu rechtfertigen ist. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation dienen dazu, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Vor diesem Hintergrund spielt hinsichtlich der Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzbegehrens keine Rolle, dass der Bf. möglicherweise die notwendige ärztliche Behandlung nicht mehr erhält; das betrifft nur den Krankenversicherungsträger. Eilbedürftigkeit könnte allenfalls dann bejaht werden, wenn auf die Erwerbsfähigkeit des Bf. sofort verbessernd eingewirkt werden müsste. Das ist aber bei einem Versicherten wie dem Bf., der schon seit langer Zeit arbeitslos ist und allem Anschein nach keine konkrete Arbeitsstelle in Aussicht hat, nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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