Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 389/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 B 629/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 22.04.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg, Az.: S 16 AS 389/08 ist die Rechtmäßigkeit der Absenkung des Arbeitslosengeldes II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) um 10 % der Regelleistung des Beschwerdeführers (Bf) durch die Beschwerdegegnerin (Bg) für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 31.10.2007 streitig.
Der 1971 geborene Bf lebt zusammen mit seiner Lebensgefährtin sowie den 1999, 2001 und 2005 geborenen minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt und bezieht seit dem 01.01.2005 von der Bg Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Der Bf schloss am 02.05.2007 eine Eingliederungsvereinbarung mit ab. Er verpflichtete sich unter anderem dazu, im Falle einer Arbeitsunfähigkeit unverzüglich die Bg zu informieren und die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen. Diese Bescheinigung sei unverzüglich an die Bg zu übersenden. Spätestens am dritten Werktag nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit müsse der Eingang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfolgt sein.
Mit Meldeaufforderung vom 18.06.2007 bestellte die Bg den Bf zur Abklärung seiner Erwerbsfähigkeit zu einer ärztlichen Untersuchung am 09.07.2007. Mit der Meldeaufforderung wurde er darauf hingewiesen, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 31 Abs. 2 SGB II in einer ersten Stufe um 10 % der Regelleistung gekürzt werden, falls er ohne wichtigen Grund zur ärztlichen Untersuchung nicht erscheine.
Der Bf erschien unentschuldigt nicht zur ärztlichen Untersuchung am 09.07.2007.
Die Bg senkte daraufhin mit Bescheid vom 17.07.2007 die Regelleistungen des Bf für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.10.2007 gemäß § 48 SGB X (Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch) i.V ...m. § 31 Abs. 2 Satz 1 SGB II um 10 % ab, da der Bf trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund den Termin beim Ärztlichen Dienst am 09.07.2007 nicht wahrgenommen habe.
Am 12.09.2007 legte der Prozessbevollmächtigte des Bf Widerspruch gegen den Absenkungsbescheid vom 17.07.2007 ein. Zur Begründung führte er aus, dass der Bf mit "der Arbeitsvermittlung" abgesprochen habe, dass wegen der Vorlage neuer Arztberichte der Termin überflüssig sei und nicht wahrgenommen werden müsse. Außerdem legte der Prozessbevollmächtigte diverse Arztberichte über den Gesundheitszustand des Klägers aus der Zeit zwischen 1999 und 2006 vor.
Den Widerspruch wies die Bg mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2008 als unbegründet zurück. Der Bf habe keinen wichtigen Grund nachweisen können, der ihm nach den Umständen des Einzelfalles das Erscheinen am angegebenen Ort zum angegebenen Zeitpunkt unmöglich gemacht habe. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachgewiesen worden. Die vorgelegten Befundberichte seien nicht geeignet, einen wichtigen Grund für das Fernbleiben glaubhaft zu machen.
Am 03.04.2008 erhob der Bf durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Augsburg und trug erstmals im Klageverfahren vor, dass er zum Meldetermin wegen seines Rückenleidens arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Gleichzeitig beantragte er Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Diesen Antrag lehnte das Sozialgericht mit Beschluss vom 22.04.2008 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage ab. Nach Aktenlage sei nicht ersichtlich, dass der Termin zur ärztlichen Untersuchung von der Bg storniert worden sei oder auch nur eine Stornierung in Aussicht gestellt worden sei. Die nachträglich vorgelegten ärztlichen Unterlagen würden nicht erkennen lassen, weshalb die Untersuchung des Bf durch den Ärztlichen Dienst der Bg entbehrlich gewesen sei. Schon allein der Verstoß gegen die Pflichten der Eingliederungsvereinbarung würde für sich betrachtet den Vorwurf eines schuldhaften Verstoßes gegen die Meldepflicht begründen.
Gegen diesen Beschluss hat der Bf Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt, weil es sich bei seiner Wirbelsäulenerkrankung nicht um eine leichte Erkrankung, sondern um chronisch degenerative Veränderungen handeln würde. Im Übrigen habe die Ehefrau des Klägers, so der Vortrag des Prozessbevollmächtigten, Arztatteste bei der Beklagten vorgelegt und mit der Sachbearbeiterin Frau E. vereinbart, dass wegen dieser Atteste der Termin nicht wahrgenommen werden müsse. Das Sozialgericht hätte zumindest die Sachbearbeiterin als Zeugin hören müssen.
Der Senat hat zur Entscheidung über die Beschwerde die Akten des Sozialgerichts und der Beklagten, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, beigezogen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte (§§ 172, 173 Sozialgerichtgesetz
- SGG -) Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag des Bf auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung - ZPO -). Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Klage des Bf hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Prozesskostenhilfe, d.h. hier bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung, nach Auffassung des Senats keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Die Voraussetzungen für die Absenkung des Regelsatzes um 10 % sind bei der hier gebotenen summarischen Betrachtungsweise gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 SGB II in der ab dem 01.01.2007 geltenden Fassung erfüllt. Zum einen hat der Bf gegen seine Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung vom 02.05.2007 verstoßen und nicht unverzüglich seine Krankheit gemeldet und eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, zum anderen ist er, ohne einen wichtigen Grund nach § 21 Abs. 2 Satz 1 SGB II geltend machen zu können, unentschuldigt dem Termin zur ärztlichen Untersuchung am 09.07.2007 ferngeblieben. Nach Aktenlage ist es nicht ersichtlich, dass die Bg den Termin zur ärztlichen Untersuchung aufgehoben hat oder dieses in Aussicht gestellt hat. Auch ergibt sich aus den nachträglich vorgelegten ärztlichen Untersuchungsberichten, die zeitlich alle vor dem Termin im Juli 2007 liegen, nicht, dass der Kläger aufgrund einer Erkrankung an der Teilnahme an diesem Termin gehindert war. Bis heute hat er keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den 09.07.2007 vorgelegt.
Über die Rechtsfolge der Absenkung des Regelsatzes wurde der Bf in der Eingliederungsvereinbarung vom 02.05.2007 "konkret, richtig, vollständig und verständlich" (so BSGE 53, 13, 15; BSG Urteil vom 01.06.2006, Az.: B 7a AL 26/05 R), belehrt und nochmals mit Bescheid vom 18.06.2007 auf die Möglichkeit der Absenkung hingewiesen. Diese Belehrungen konnten daher ihre Warnfunktion entfalten.
Im Übrigen hat der Senat auch hinsichtlich der formellen Anforderungen an die Meldeaufforderung vom 18.06.2007 keine Bedenken bezüglich deren Rechtmäßigkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg, Az.: S 16 AS 389/08 ist die Rechtmäßigkeit der Absenkung des Arbeitslosengeldes II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) um 10 % der Regelleistung des Beschwerdeführers (Bf) durch die Beschwerdegegnerin (Bg) für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 31.10.2007 streitig.
Der 1971 geborene Bf lebt zusammen mit seiner Lebensgefährtin sowie den 1999, 2001 und 2005 geborenen minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt und bezieht seit dem 01.01.2005 von der Bg Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Der Bf schloss am 02.05.2007 eine Eingliederungsvereinbarung mit ab. Er verpflichtete sich unter anderem dazu, im Falle einer Arbeitsunfähigkeit unverzüglich die Bg zu informieren und die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen. Diese Bescheinigung sei unverzüglich an die Bg zu übersenden. Spätestens am dritten Werktag nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit müsse der Eingang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfolgt sein.
Mit Meldeaufforderung vom 18.06.2007 bestellte die Bg den Bf zur Abklärung seiner Erwerbsfähigkeit zu einer ärztlichen Untersuchung am 09.07.2007. Mit der Meldeaufforderung wurde er darauf hingewiesen, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 31 Abs. 2 SGB II in einer ersten Stufe um 10 % der Regelleistung gekürzt werden, falls er ohne wichtigen Grund zur ärztlichen Untersuchung nicht erscheine.
Der Bf erschien unentschuldigt nicht zur ärztlichen Untersuchung am 09.07.2007.
Die Bg senkte daraufhin mit Bescheid vom 17.07.2007 die Regelleistungen des Bf für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.10.2007 gemäß § 48 SGB X (Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch) i.V ...m. § 31 Abs. 2 Satz 1 SGB II um 10 % ab, da der Bf trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund den Termin beim Ärztlichen Dienst am 09.07.2007 nicht wahrgenommen habe.
Am 12.09.2007 legte der Prozessbevollmächtigte des Bf Widerspruch gegen den Absenkungsbescheid vom 17.07.2007 ein. Zur Begründung führte er aus, dass der Bf mit "der Arbeitsvermittlung" abgesprochen habe, dass wegen der Vorlage neuer Arztberichte der Termin überflüssig sei und nicht wahrgenommen werden müsse. Außerdem legte der Prozessbevollmächtigte diverse Arztberichte über den Gesundheitszustand des Klägers aus der Zeit zwischen 1999 und 2006 vor.
Den Widerspruch wies die Bg mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2008 als unbegründet zurück. Der Bf habe keinen wichtigen Grund nachweisen können, der ihm nach den Umständen des Einzelfalles das Erscheinen am angegebenen Ort zum angegebenen Zeitpunkt unmöglich gemacht habe. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachgewiesen worden. Die vorgelegten Befundberichte seien nicht geeignet, einen wichtigen Grund für das Fernbleiben glaubhaft zu machen.
Am 03.04.2008 erhob der Bf durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Augsburg und trug erstmals im Klageverfahren vor, dass er zum Meldetermin wegen seines Rückenleidens arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Gleichzeitig beantragte er Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Diesen Antrag lehnte das Sozialgericht mit Beschluss vom 22.04.2008 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage ab. Nach Aktenlage sei nicht ersichtlich, dass der Termin zur ärztlichen Untersuchung von der Bg storniert worden sei oder auch nur eine Stornierung in Aussicht gestellt worden sei. Die nachträglich vorgelegten ärztlichen Unterlagen würden nicht erkennen lassen, weshalb die Untersuchung des Bf durch den Ärztlichen Dienst der Bg entbehrlich gewesen sei. Schon allein der Verstoß gegen die Pflichten der Eingliederungsvereinbarung würde für sich betrachtet den Vorwurf eines schuldhaften Verstoßes gegen die Meldepflicht begründen.
Gegen diesen Beschluss hat der Bf Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt, weil es sich bei seiner Wirbelsäulenerkrankung nicht um eine leichte Erkrankung, sondern um chronisch degenerative Veränderungen handeln würde. Im Übrigen habe die Ehefrau des Klägers, so der Vortrag des Prozessbevollmächtigten, Arztatteste bei der Beklagten vorgelegt und mit der Sachbearbeiterin Frau E. vereinbart, dass wegen dieser Atteste der Termin nicht wahrgenommen werden müsse. Das Sozialgericht hätte zumindest die Sachbearbeiterin als Zeugin hören müssen.
Der Senat hat zur Entscheidung über die Beschwerde die Akten des Sozialgerichts und der Beklagten, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, beigezogen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte (§§ 172, 173 Sozialgerichtgesetz
- SGG -) Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag des Bf auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung - ZPO -). Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Klage des Bf hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Prozesskostenhilfe, d.h. hier bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung, nach Auffassung des Senats keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Die Voraussetzungen für die Absenkung des Regelsatzes um 10 % sind bei der hier gebotenen summarischen Betrachtungsweise gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 SGB II in der ab dem 01.01.2007 geltenden Fassung erfüllt. Zum einen hat der Bf gegen seine Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung vom 02.05.2007 verstoßen und nicht unverzüglich seine Krankheit gemeldet und eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, zum anderen ist er, ohne einen wichtigen Grund nach § 21 Abs. 2 Satz 1 SGB II geltend machen zu können, unentschuldigt dem Termin zur ärztlichen Untersuchung am 09.07.2007 ferngeblieben. Nach Aktenlage ist es nicht ersichtlich, dass die Bg den Termin zur ärztlichen Untersuchung aufgehoben hat oder dieses in Aussicht gestellt hat. Auch ergibt sich aus den nachträglich vorgelegten ärztlichen Untersuchungsberichten, die zeitlich alle vor dem Termin im Juli 2007 liegen, nicht, dass der Kläger aufgrund einer Erkrankung an der Teilnahme an diesem Termin gehindert war. Bis heute hat er keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den 09.07.2007 vorgelegt.
Über die Rechtsfolge der Absenkung des Regelsatzes wurde der Bf in der Eingliederungsvereinbarung vom 02.05.2007 "konkret, richtig, vollständig und verständlich" (so BSGE 53, 13, 15; BSG Urteil vom 01.06.2006, Az.: B 7a AL 26/05 R), belehrt und nochmals mit Bescheid vom 18.06.2007 auf die Möglichkeit der Absenkung hingewiesen. Diese Belehrungen konnten daher ihre Warnfunktion entfalten.
Im Übrigen hat der Senat auch hinsichtlich der formellen Anforderungen an die Meldeaufforderung vom 18.06.2007 keine Bedenken bezüglich deren Rechtmäßigkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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