L 9 AL 197/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AL 1/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 197/05
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Landshut vom 21.04.2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

T a t b e s t a n d:

Streitig sind Leistungen der freien Förderung.

Der Kläger beantragte am 07.08.2002 telefonisch und anschließend mit Fax einen Zuschuss für die Bereitstellung einer Ausbildungsstelle. Diese solle aus den im Rahmen der freien Förderung zur Verfügung stehenden Mitteln geleistet werden. Er habe sich am 01.01.2001 mit einem Versicherungsbüro als Generalvertreter der Frankfurter A. in A-Stadt selbständig gemacht. Ab 01.09.2002 bilde er erstmalig einen Schulabgänger, nämlich den 1984 geborenen J. H., zum Kaufmann für Bürokommunikation aus und berufe sich auf die Förderungspraxis seitens der Beklagten in vergleichbaren Fällen. Dem legte er einen Bescheid des Arbeitsamts L. vom 05.07.2000 bei. Darin wurde einer vergleichbaren Generalvertretung ein Zuschuss von monatlich 532,00 DM als Leistung der freien Förderung für die Ausbildung einer C. S. zur Kauffrau für Bürokommunikation vom 01.09.2000 bis 31.08.2001 bewilligt, wobei als im gegebenen Fall förderungswürdiger Tatbestand derjenige einer "erstmalig bereitgestellten Ausbildungsstelle" aufgeführt war.

Das Arbeitsamt L., welches den Kläger vorab telefonisch über die zwischenzeitliche Änderung seiner Förderungsrichtlinien unterrichtet hatte, lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16.09.2002 ab. Für folgende Zielgruppen könnten Arbeitgebern im Rahmen der den einzelnen Arbeitsämtern zur freien Förderung zur Verfügung gestellten Mittel nur mehr Ausbildungszuschüsse gewährt werden:

ausländische-, lernbeeinträchtigte- und sozial benachteiligte Jugendliche sowie Aussiedler, vorrangig aus berufsvorbereitenden Maßnahmen,
Konkurslehrlinge ab dem zweiten Ausbildungsjahr,
Ausbildungsabbrecher ab dem zweiten Ausbildungsjahr,
Ausbildungsstellen für junge Mütter bis zum 25. Lebensjahr, wenn andere Fördermaßnahmen nach dem SGB III nicht möglich seien,
Ausbildungsstellen für Jugendliche, die ein Jahr und länger arbeitslos seien, wenn andere Fördermaßnahmen nach dem SGB III nicht möglich seien.

Da der Auszubildende J. H. keiner dieser Zielgruppen zugeordnet werden könne, sei eine Förderung nicht möglich.

Den nicht näher im Einzelnen begründeten Widerspruch vom 15.10.2002 wies das Arbeitsamt mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2002 als unbegründet zurück. Es habe unter Beachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen in der Dienstanweisung vom 06.12.2001 festgelegt gehabt, dass die Haushaltsmittel für das Jahr 2002 für die im Bescheid vom 16.09.2002 aufgeführten Zielgruppen zu verwenden seien. Der Förderung dieser Zielgruppen komme ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse zu. Der Auszubildende J. H. falle nicht unter den in der Dienstanweisung vom 06.12.2001 genannten Personenkreis. Auch sei ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Instrument für die berufliche Eingliederung dieses Auszubildenden nicht erforderlich. Im Übrigen sei auch die Initiative für einen Ausbildungszuschuss im gegebenen Fall nicht von der zuständigen Beratungsfachkraft ausgegangen. Vielmehr berufe sich der Antragsteller darauf, dass eine andere Generalvertretung im Jahr 2000 einen Zuschuss für eine Auszubildende erhalten habe. Daraus, dass die im Jahr 2000 geltenden Dienstanweisungen zur Handhabung der freien Förderung anders als diejenigen des Jahres 2002 eine erstmalig bereitgestellte Ausbildungsstelle unter die förderungsfähigen Tatbestände rechneten, könne der Widerspruchsführer aber keinen Rechtsanspruch auf eine wiederholte Förderung herleiten. Die Entscheidung, eine Leistung im Rahmen der freien Förderung zu gewähren, stehe im Ermessen des Arbeitsamts. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage habe die Widerspruchsstelle auch keinen Ermessensfehlgebrauch feststellen können. Die Ablehnungsentscheidung sei nicht zu beanstanden.

Dagegen hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage beim Sozialgericht (SG) L. erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.09.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2002 zu verpflichten, ihm Leistungen im Rahmen der freien Förderung für eine erstmalig bereitgestellte Ausbildungsstelle zu gewähren, hilfsweise über den dahingehenden Antrag vom 07.08.2002 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte, verkenne in ihrer Entscheidung, dass bei der Ausübung des Ermessens die sog. "Selbstbindung der Verwaltung" hätte beachtet werden müssen. Wie sich aus den im Antragsverfahren vorgelegten Unterlagen ergebe, entspreche es ständiger Praxis, in vergleichbar gelagerten Fällen im Rahmen der freien Förderung Leistungen für eine erstmalig bereitgestellte Ausbildungsstelle zu gewähren. Hierauf habe der Kläger vertraut. Er habe eine Ausbildungsstelle erstmals gerade auch deshalb bereitgestellt, weil er darauf habe vertrauen dürfen, dass unter diesen Umständen auch ihm entsprechend der sonstigen Praxis die Förderung zuteil werde. Dies sei weder im Ausgangsbescheid noch im Widerspruchsbescheid mitberücksichtigt worden. Insofern liege ein Ermessensdefizit vor.

Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass den einzelnen Arbeitsämtern bei der Verwendung der ihnen aus dem im Haushaltstitel der Bundesagentur für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung (Eingliederungstitel) in Erweiterung der gesetzlich geregelten aktiven Arbeitsförderungsleistungen zur freien Förderung zur Verfügung gestellten Mittel ein weitgehend freies Ermessen eingeräumt sein solle. Dies werde bereits in der Begründung des Gesetzgebers klargestellt (Regierungsentwurf - AFRG S.154 zu § 10). Nur so könnten die einzelnen Arbeitsämter - dem Gesetzeszweck entsprechend - dieses Instrument der aktiven Arbeitsmarktförderung der jeweiligen aktuellen Entwicklung des Arbeitsmarkts anpassen. In diesem Rahmen müssten auch die Dienstanweisung vom 06.12.2001 und die darauf aufbauende Verwaltungspraxis gesehen werden, wonach anders als noch nach der im Jahr 2000 geübten Verwaltungspraxis das bloße erstmalige Bereitstellen einer Ausbildungsstelle nicht mehr unter die durch einen Ausbildungszuschuss förderungswürdigen Tatbestände zähle. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine individuelle Vertrauenssituation im Hinblick auf die Ausbildung des J. H. ergebe, auf die sich der Kläger berufen könne, sei nicht ersichtlich.

Im Erörterungstermin vom 30.03.2005 haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. Der Kläger hat Kopien eines Schriftwechsels mit der Büroleitung der A. aus dem Jahr 2001 vorgelegt. Danach hatte er den ab 01.09.2002 nach Ablegung der mittleren Reife als Auszubildenden für die Ausbildung zum Versicherungskaufmann bei ihm vorgesehenen J. H. zu einem bereits Ende November 2001 stattfindenden unternehmensinternen Eignungstest bei der A. angemeldet.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21.04.2005 abgewiesen. Wie bereits die Beklagte, hat das SG ausgeführt, dass nach Absicht des Gesetzgebers des AFRG vom 24.03.1997 (Bundestagsdrucksache 13/4941 S.154) den Arbeitsagenturen mit der freien Förderung nach § 10 SGB III, der allein im gegebenen Fall als Rechtsgrundlage in Frage komme, ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt sein solle, um im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel aktive Arbeitsförderung in Anpassung an die jeweilige konkrete örtliche Arbeitsmarktsituation zu betreiben, soweit die vorgegebenen gesetzlichen Instrumente auf einen bestimmten Bedarf nicht zugeschnitten sind. Dies komme auch darin zum Ausdruck, dass das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bisher darauf verzichtet habe, eine Verordnung zu Einzelheiten der freien Förderung nach § 10 SGB III zu erlassen, wozu es nach dessen Absatz 2 ermächtigt wäre. In der Entscheidung der Beklagten, hier handelnd durch die Agentur für Arbeit L., sei weder eine Ermessensüberschreitung noch ein Ermessensfehlgebrauch zu erkennen, auch sei in keiner Weise ein möglicher Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung verletzt. Der vorgegebenen Gesetzessituation sei immanent, wenn die Agentur für Arbeit L. für ihren Zuständigkeitsbereich selbst Dienstanweisungen zur Verwendung der im Rahmen der freien Förderung nach § 10 SGB III erlassen und diese am 06.12.2001 geändert habe, eben dahingehend, dass das erstmalige Bereitstellen einer Ausbildungsstelle nicht mehr zu den förderungswürdigen Tatbeständen gehöre. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass es den Arbeitsagenturen gestattet sein müsse, Erfahrungen mit der erst ab 01.01.1998 in Kraft getretenen Regelung des § 10 SGB III zu sammeln und diese im Hinblick auf die Effizienz der Förderung ggf. in geänderten Dienstanweisungen zu berücksichtigen. Die Beklagte habe die Notwendigkeit der Ablehnung seines Antrags auf Grund der ab 06.12.2001 geänderten Dienstanweisungen bzw. Verwaltungspraxis auch ausreichend und sachadäquat begründet.

Auch habe die Arbeitsagentur (Beklagte) nicht das allgemeine Rechtsstaatsprinzip des Vertrauensschutzes verletzt. Im Gesetz selbst werde die freie Förderung nach § 10 SGB III eindeutig als Ermessensleistung bezeichnet. Einen speziellen Vertrauenstatbestand gegenüber dem Kläger habe die Beklagte nicht gesetzt. Daraus, dass mit Bescheid der Agentur für Arbeit L. vom 05.07.2000 nach den damals geltenden Dienstanweisungen unter bestimmten - vergleichbaren - Umständen jemand anderem Förderungsleistungen nach § 10 SGB III gewährt worden seien, habe er nicht den Schluss ziehen dürfen, dass die Förderungsbedingungen der örtlichen Arbeitsagentur für alle Zukunft weiter gelten würden. Besser hätte er daran getan, sich bei der zuständigen Arbeitsagentur (damals Arbeitsamt) nach den aktuellen Fördervoraussetzungen zu erkundigen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Prozessbevollmächtigten vom 27.05.2005. Die Beklagte habe sich nicht an die Grundsätze pflichtgemäßer Ermessensausübung gehalten. Die Arbeitsagentur (vormals Arbeitsamt) habe gegen den Gleichheitssatz und den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz verstoßen. Die Selbstbindung erlaube der Verwaltung nur, eine bisher geübte Praxis für die Zukunft und nur aus sachgerechten Erwägungen zu ändern. Dies hätte im konkreten Fall bedeutet, dass eine geänderte Definition des förderungswürdigen Personenkreises mittels einer Dienstanweisung vom 06.12.2001 frühestens für Ausbildungsstellen ab dem Ausbildungsjahr 2003 hätte vorgesehen sein dürfen. Der Kläger seinerseits habe nämlich - wie üblich - die Ausbildungsstelle für den Auszubildenden J. H. für das im September 2002 beginnende Ausbildungsjahr, wie durch den in erster Instanz vorgelegten Schriftwechsel nachgewiesen, schon vor dem 06.12.2001 bereitgestellt und auf die Weitergeltung der bisherigen Förderbedingungen vertrauen dürfen. Als insoweit Maßstäbe setzende Rechtsprechung könnten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts angesehen werden.

Den Einwand des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid, dass es für den Kläger bei der Planung der Ausbildungsstelle ein Leichtes gewesen wäre, sich bei der örtlich zuständigen Arbeitsagentur nach den aktuellen Förderbedingungen bzw. dem Weitergelten der Fördervoraussetzungen aus dem Jahr 2000 zu erkundigen, könne er nicht akzeptieren. Bis zur Änderung der Dienstanweisungen am 06.12.2001, als die Entscheidung des Klägers zum Bereitstellen einer Ausbildungsstelle bereits erfolgt sei, hätte er nämlich auf eine entsprechende Nachfrage hin ohnehin die sich aus dem noch aktuellen Stand der Dienstanweisungen ergebende Auskunft erhalten, nämlich, dass das erstmalige Bereitstellen einer Ausbildungsstelle unter die förderungswürdigen Tatbestände für eine freie Förderung falle.

Zu rügen sei des Weiteren, dass weder seitens der Beklagten noch im Gerichtsbescheid des SG dargelegt worden sei, weshalb das erstmalige Bereitstellen einer Ausbildungsstelle konkret nicht mehr als förderungswürdig im Rahmen der freien Förderung angesehen worden sei. Die Feststellungslast für das Vorliegen sachgerechter Gründe hierfür obliege der Beklagtenseite.

Das kurzfristige Ändern der Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausbildungszuschusses an den eine Ausbildung durchführenden Arbeitgeber im Rahmen der freien Förderung sei darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt zu beanstanden, dass es hierbei um eine Förderung des Zuwendungsempfängers als Institution gehe. Dies bringe einen erhöhten Vertrauensschutz auf die Kontinuität der Förderung mit sich, was auch in VV Nr.2.2 zu Art.23 der Bayerischen Haushaltsordnung zum Ausdruck komme.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte wird unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 21.04.2005 und unter Aufhebung des Bescheides vom 16.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2002 verurteilt, dem Kläger Leistungen im Rahmen der freien Förderung zu gewähren,
hilfsweise,
hinsichtlich des Antrags des Klägers auf freie Förderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufung sei unbegründet. Die wesentlichen Ausführungen zum Antrag vom 07.08.2002 seien seitens der Beteiligten bereits im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren erster Instanz sowie abschließend vom SG im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 21.04.2005 gemacht worden, welch Letzterem sie sich in vollem Umfang anschließe.

Der Senat hat die Gerichtsakten erster Instanz und die Verwaltungsakten der Agentur für Arbeit L. einschließlich der Dienstanweisungen zur freien Förderung nach § 10 SGB III beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der gesamten Akten Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die zulässige, insbesondere statthafte und form- wie fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

Streitgegenstand ist die Ablehnung des Antrags des Klägers vom 07.08.2002, ihm in seiner Eigenschaft als Betreiber einer selbständigen Generalvertretung der Frankfurter A. Versicherungsgesellschaften in A-Stadt einen Zuschuss für die ab 01.09.2002 bei ihm durchgeführte Ausbildung des J. H. zum Kaufmann für Bürokommunikation zu gewähren, durch den Bescheid der Agentur für Arbeit L. vom 16.09.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2002. Dies bedeutet zunächst prozessual, da eine dahingehende Anspruchsleistung im Bereich der aktiven Arbeitsförderung nicht vorgesehen ist, es vielmehr um eine Ermessensleistung geht, dass, wie auch vom Kläger formuliert, eine Anfechtungs- und Bescheidungsklage (Verpflichtungsklage) nach § 54 Abs.1 SGG vorliegt.

Als materiellrechtliche Rechtsgrundlage kommt nach dem vorgetragenen und gegebenen Sachverhalt nur die den Arbeitsagenturen vor Ort als Ermessensleistung aufgetragene Bewirtschaftung der ihnen zu diesem Zweck aus dem in § 71b Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) umschriebenen Eingliederungstitel zugewiesenen Mittel als sog. "freie Förderung" nach § 10 Sozialgesetzbuch III (SGB III) in Betracht, worauf allein sich auch der Kläger stützt.

Nach dessen Abs.1 können die Arbeitsagenturen bis zu 10 % der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung einsetzen, um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten aktiven Arbeitsförderungsleistungen durch freie Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zu erweitern. Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen der gesetzlichen Leistungen entsprechen und dürfen nicht gesetzliche Leistungen aufstocken. Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. Projektförderungen sind (waren) zulässig.

Auf die pflichtgemäße Ausübung des der Beklagten in § 10 SGB III eingeräumten Ermessens hat der Kläger nach § 39 Abs.1 Satz 2 Sozialgesetzbuch I (SGB I) einen Anspruch. Dabei muss die Begründung der Ermessensentscheidung die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens ausgegangen ist (§ 35 Abs.1 Satz 3 Sozialgesetzbuch X - SGB X). Rechtswidrig ist die Entscheidung der Behörde mit der Folge der Aufhebung und Verurteilung zur Neubescheidung (§ 131 Abs.2 SGG), wenn die Grenzen des der Beklagten eingeräumten Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 54 Abs.2 Satz 2 SGG).

Dies hat bereits das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid bei ausführlichem Eingehen auf das Vorbringen des Klägers und Klägervertreters verneint, was insbesondere auch für die als eingetreten geltend gemachte sogenannte Selbstbindung der Verwaltung (hier: der Agentur für Arbeit L.) bezüglich der Gewährung von Ausbildungszuschüssen im Rahmen der freien Förderung nach § 10 SGB III der Fall ist. Der Senat macht sich die Ausführungen des SG insoweit zu eigen und beschränkt sich auf eine Zusammenfassung.

Die Rechtsfigur der Selbstbindung der Verwaltung tut ihre Wirkung dort, wo der Verwaltung ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, sei es ausdrücklich so bezeichnet und umrissen im Gesetz, sei es im weiteren Sinn dort und soweit der Verwaltung umständehalber ein solcher belassen ist. Im Rahmen dieses Handlungsspielraums kann es auf Grund des Gleichbehandlungsgebots des Art.3 Abs.1 Grundgesetz (GG) zu einer abstrakt-generellen Selbstbindung der Verwaltung, wie sie hier geltend gemacht wird, kommen. Grundlage hierfür ist eine ständige oder jedenfalls auf Wiederholung angelegte Verwaltungspraxis zu einer bestimmten Zeit, die bei größeren Behörden idR schriftlich in Verwaltungsrichtlinien formuliert wird (zur Selbstbindung der Verwaltung bei der Kommentierung des Gleichheitssatzes s. Kannengießer in Rz.45 zu Art.3 GG in Schmidt-Bleibtreu/Klein). Freilich können Verwaltungsrichtlinien aus Ermessensentscheidungen keine gebundenen Entscheidungen machen. Es muss Raum für die Berücksichtigung besonderer erwägenswerter Umstände des einzelnen Falles bleiben, die von den bisherigen Richtlinien nicht erfasst sind (Bundessozialgericht - BSG vom 11.11.1993 SozR 3-4100 § 55a Nr.5). Auch kann die Verwaltung innerhalb des ihr übertragenen Handlungsspielraums ihre tatsächliche Verwaltungspraxis und eben auch die von ihr fixierten Verwaltungsrichtlinien aus sachgerechten Gründen ändern, ab welchem Zeitpunkt dann letztere die Maßgabe der Gleichbehandlung bilden (s. z.B. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG vom 28.08.1986 in ZBR 1987, 45/46).

Unter besonderen Umständen muss und kann auch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip des Vertrauensschutzes zu einer sich zeitlich erstreckenden abstrakt-generellen Selbstbindung einer Behörde führen. Das Gleichheitsprinzip allein würde noch nicht ausreichen, wenn die Verwaltungsrichtlinien, die auf einen Sachverhalt angewandt werden sollen, geändert worden sind, bevor sie sich erstmals auswirken konnten (BVerwGE 35, 159, wonach die Verwaltung an die Bedingungen einer zeitlich begrenzten öffentlichen Ausschreibung für bestimmte Einfuhrgenehmigungen bereits dann gebunden ist, wenn noch keine Zuteilungen erfolgt sind). Ebenso kann es zu einem Fortgelten von aus sachlichen Gründen geänderten Verwaltungsrichtlinien für einen beschränkten Kreis vertrauensgeschützter Adressaten kommen (s. z.B. BVerwGE 46, 89 Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien für davon Betroffene, die sich bereits durch schutzwürdige Dispositionen auf die bisherige Verwaltungspraxis eingestellt hatten (zusammenfassend auch in den begrifflichen Abgrenzungen Ossenbühl in DVBl.1981, 857 zu: "Selbstbindungen der Verwaltung, s. auch BVerwGE vom 08.04.1997 in Bd.104, 220 f. Ziffer 2).

Auf den Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG (allein) kann sich der Kläger nicht berufen, da die am 06.12.2001 beschlossenen Verwaltungsrichtlinien zur Gewährung von Ausbildungszuschüssen an Arbeitgeber aus den der Agentur für Arbeit L. aus § 10 SGB III (nach § 71b SGB IV) zur Verfügung stehenden Mitteln den Tatbestand des erstmaligen Bereitstellens einer Ausbildungsstelle als solchen nicht mehr unter die zu fördernden Tatbestände rechnen. Dies ist auch der Ausgangspunkt der Argumentation des Klägervertreters. Vielmehr ist dieser Tatbestand der Nr.1 der zu fördernden "Zielgruppen" gegen den

Tatbestand:


Streitig sind Leistungen der freien Förderung.

Der Kläger beantragte am 07.08.2002 telefonisch und anschließend mit Fax einen Zuschuss für die Bereitstellung einer Ausbildungsstelle. Diese solle aus den im Rahmen der freien Förderung zur Verfügung stehenden Mitteln geleistet werden. Er habe sich am 01.01.2001 mit einem Versicherungsbüro als Generalvertreter der Frankfurter A. in A-Stadt selbständig gemacht. Ab 01.09.2002 bilde er erstmalig einen Schulabgänger, nämlich den 1984 geborenen J. H., zum Kaufmann für Bürokommunikation aus und berufe sich auf die Förderungspraxis seitens der Beklagten in vergleichbaren Fällen. Dem legte er einen Bescheid des Arbeitsamts L. vom 05.07.2000 bei. Darin wurde einer vergleichbaren Generalvertretung ein Zuschuss von monatlich 532,00 DM als Leistung der freien Förderung für die Ausbildung einer C. S. zur Kauffrau für Bürokommunikation vom 01.09.2000 bis 31.08.2001 bewilligt, wobei als im gegebenen Fall förderungswürdiger Tatbestand derjenige einer "erstmalig bereitgestellten Ausbildungsstelle" aufgeführt war.

Das Arbeitsamt L., welches den Kläger vorab telefonisch über die zwischenzeitliche Änderung seiner Förderungsrichtlinien unterrichtet hatte, lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16.09.2002 ab. Für folgende Zielgruppen könnten Arbeitgebern im Rahmen der den einzelnen Arbeitsämtern zur freien Förderung zur Verfügung gestellten Mittel nur mehr Ausbildungszuschüsse gewährt werden:

ausländische-, lernbeeinträchtigte- und sozial benachteiligte Jugendliche sowie Aussiedler, vorrangig aus berufsvorbereitenden Maßnahmen,
Konkurslehrlinge ab dem zweiten Ausbildungsjahr,
Ausbildungsabbrecher ab dem zweiten Ausbildungsjahr,
Ausbildungsstellen für junge Mütter bis zum 25. Lebensjahr, wenn andere Fördermaßnahmen nach dem SGB III nicht möglich seien,
Ausbildungsstellen für Jugendliche, die ein Jahr und länger arbeitslos seien, wenn andere Fördermaßnahmen nach dem SGB III nicht möglich seien.

Da der Auszubildende J. H. keiner dieser Zielgruppen zugeordnet werden könne, sei eine Förderung nicht möglich.

Den nicht näher im Einzelnen begründeten Widerspruch vom 15.10.2002 wies das Arbeitsamt mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2002 als unbegründet zurück. Es habe unter Beachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen in der Dienstanweisung vom 06.12.2001 festgelegt gehabt, dass die Haushaltsmittel für das Jahr 2002 für die im Bescheid vom 16.09.2002 aufgeführten Zielgruppen zu verwenden seien. Der Förderung dieser Zielgruppen komme ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse zu. Der Auszubildende J. H. falle nicht unter den in der Dienstanweisung vom 06.12.2001 genannten Personenkreis. Auch sei ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Instrument für die berufliche Eingliederung dieses Auszubildenden nicht erforderlich. Im Übrigen sei auch die Initiative für einen Ausbildungszuschuss im gegebenen Fall nicht von der zuständigen Beratungsfachkraft ausgegangen. Vielmehr berufe sich der Antragsteller darauf, dass eine andere Generalvertretung im Jahr 2000 einen Zuschuss für eine Auszubildende erhalten habe. Daraus, dass die im Jahr 2000 geltenden Dienstanweisungen zur Handhabung der freien Förderung anders als diejenigen des Jahres 2002 eine erstmalig bereitgestellte Ausbildungsstelle unter die förderungsfähigen Tatbestände rechneten, könne der Widerspruchsführer aber keinen Rechtsanspruch auf eine wiederholte Förderung herleiten. Die Entscheidung, eine Leistung im Rahmen der freien Förderung zu gewähren, stehe im Ermessen des Arbeitsamts. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage habe die Widerspruchsstelle auch keinen Ermessensfehlgebrauch feststellen können. Die Ablehnungsentscheidung sei nicht zu beanstanden.

Dagegen hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage beim Sozialgericht (SG) L. erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.09.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2002 zu verpflichten, ihm Leistungen im Rahmen der freien Förderung für eine erstmalig bereitgestellte Ausbildungsstelle zu gewähren, hilfsweise über den dahingehenden Antrag vom 07.08.2002 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte, verkenne in ihrer Entscheidung, dass bei der Ausübung des Ermessens die sog. "Selbstbindung der Verwaltung" hätte beachtet werden müssen. Wie sich aus den im Antragsverfahren vorgelegten Unterlagen ergebe, entspreche es ständiger Praxis, in vergleichbar gelagerten Fällen im Rahmen der freien Förderung Leistungen für eine erstmalig bereitgestellte Ausbildungsstelle zu gewähren. Hierauf habe der Kläger vertraut. Er habe eine Ausbildungsstelle erstmals gerade auch deshalb bereitgestellt, weil er darauf habe vertrauen dürfen, dass unter diesen Umständen auch ihm entsprechend der sonstigen Praxis die Förderung zuteil werde. Dies sei weder im Ausgangsbescheid noch im Widerspruchsbescheid mitberücksichtigt worden. Insofern liege ein Ermessensdefizit vor.

Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass den einzelnen Arbeitsämtern bei der Verwendung der ihnen aus dem im Haushaltstitel der Bundesagentur für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung (Eingliederungstitel) in Erweiterung der gesetzlich geregelten aktiven Arbeitsförderungsleistungen zur freien Förderung zur Verfügung gestellten Mittel ein weitgehend freies Ermessen eingeräumt sein solle. Dies werde bereits in der Begründung des Gesetzgebers klargestellt (Regierungsentwurf - AFRG S.154 zu § 10). Nur so könnten die einzelnen Arbeitsämter - dem Gesetzeszweck entsprechend - dieses Instrument der aktiven Arbeitsmarktförderung der jeweiligen aktuellen Entwicklung des Arbeitsmarkts anpassen. In diesem Rahmen müssten auch die Dienstanweisung vom 06.12.2001 und die darauf aufbauende Verwaltungspraxis gesehen werden, wonach anders als noch nach der im Jahr 2000 geübten Verwaltungspraxis das bloße erstmalige Bereitstellen einer Ausbildungsstelle nicht mehr unter die durch einen Ausbildungszuschuss förderungswürdigen Tatbestände zähle. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine individuelle Vertrauenssituation im Hinblick auf die Ausbildung des J. H. ergebe, auf die sich der Kläger berufen könne, sei nicht ersichtlich.

Im Erörterungstermin vom 30.03.2005 haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. Der Kläger hat Kopien eines Schriftwechsels mit der Büroleitung der A. aus dem Jahr 2001 vorgelegt. Danach hatte er den ab 01.09.2002 nach Ablegung der mittleren Reife als Auszubildenden für die Ausbildung zum Versicherungskaufmann bei ihm vorgesehenen J. H. zu einem bereits Ende November 2001 stattfindenden unternehmensinternen Eignungstest bei der A. angemeldet.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21.04.2005 abgewiesen. Wie bereits die Beklagte, hat das SG ausgeführt, dass nach Absicht des Gesetzgebers des AFRG vom 24.03.1997 (Bundestagsdrucksache 13/4941 S.154) den Arbeitsagenturen mit der freien Förderung nach § 10 SGB III, der allein im gegebenen Fall als Rechtsgrundlage in Frage komme, ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt sein solle, um im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel aktive Arbeitsförderung in Anpassung an die jeweilige konkrete örtliche Arbeitsmarktsituation zu betreiben, soweit die vorgegebenen gesetzlichen Instrumente auf einen bestimmten Bedarf nicht zugeschnitten sind. Dies komme auch darin zum Ausdruck, dass das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bisher darauf verzichtet habe, eine Verordnung zu Einzelheiten der freien Förderung nach § 10 SGB III zu erlassen, wozu es nach dessen Absatz 2 ermächtigt wäre. In der Entscheidung der Beklagten, hier handelnd durch die Agentur für Arbeit L., sei weder eine Ermessensüberschreitung noch ein Ermessensfehlgebrauch zu erkennen, auch sei in keiner Weise ein möglicher Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung verletzt. Der vorgegebenen Gesetzessituation sei immanent, wenn die Agentur für Arbeit L. für ihren Zuständigkeitsbereich selbst Dienstanweisungen zur Verwendung der im Rahmen der freien Förderung nach § 10 SGB III erlassen und diese am 06.12.2001 geändert habe, eben dahingehend, dass das erstmalige Bereitstellen einer Ausbildungsstelle nicht mehr zu den förderungswürdigen Tatbeständen gehöre. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass es den Arbeitsagenturen gestattet sein müsse, Erfahrungen mit der erst ab 01.01.1998 in Kraft getretenen Regelung des § 10 SGB III zu sammeln und diese im Hinblick auf die Effizienz der Förderung ggf. in geänderten Dienstanweisungen zu berücksichtigen. Die Beklagte habe die Notwendigkeit der Ablehnung seines Antrags auf Grund der ab 06.12.2001 geänderten Dienstanweisungen bzw. Verwaltungspraxis auch ausreichend und sachadäquat begründet.

Auch habe die Arbeitsagentur (Beklagte) nicht das allgemeine Rechtsstaatsprinzip des Vertrauensschutzes verletzt. Im Gesetz selbst werde die freie Förderung nach § 10 SGB III eindeutig als Ermessensleistung bezeichnet. Einen speziellen Vertrauenstatbestand gegenüber dem Kläger habe die Beklagte nicht gesetzt. Daraus, dass mit Bescheid der Agentur für Arbeit L. vom 05.07.2000 nach den damals geltenden Dienstanweisungen unter bestimmten - vergleichbaren - Umständen jemand anderem Förderungsleistungen nach § 10 SGB III gewährt worden seien, habe er nicht den Schluss ziehen dürfen, dass die Förderungsbedingungen der örtlichen Arbeitsagentur für alle Zukunft weiter gelten würden. Besser hätte er daran getan, sich bei der zuständigen Arbeitsagentur (damals Arbeitsamt) nach den aktuellen Fördervoraussetzungen zu erkundigen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Prozessbevollmächtigten vom 27.05.2005. Die Beklagte habe sich nicht an die Grundsätze pflichtgemäßer Ermessensausübung gehalten. Die Arbeitsagentur (vormals Arbeitsamt) habe gegen den Gleichheitssatz und den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz verstoßen. Die Selbstbindung erlaube der Verwaltung nur, eine bisher geübte Praxis für die Zukunft und nur aus sachgerechten Erwägungen zu ändern. Dies hätte im konkreten Fall bedeutet, dass eine geänderte Definition des förderungswürdigen Personenkreises mittels einer Dienstanweisung vom 06.12.2001 frühestens für Ausbildungsstellen ab dem Ausbildungsjahr 2003 hätte vorgesehen sein dürfen. Der Kläger seinerseits habe nämlich - wie üblich - die Ausbildungsstelle für den Auszubildenden J. H. für das im September 2002 beginnende Ausbildungsjahr, wie durch den in erster Instanz vorgelegten Schriftwechsel nachgewiesen, schon vor dem 06.12.2001 bereitgestellt und auf die Weitergeltung der bisherigen Förderbedingungen vertrauen dürfen. Als insoweit Maßstäbe setzende Rechtsprechung könnten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts angesehen werden.

Den Einwand des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid, dass es für den Kläger bei der Planung der Ausbildungsstelle ein Leichtes gewesen wäre, sich bei der örtlich zuständigen Arbeitsagentur nach den aktuellen Förderbedingungen bzw. dem Weitergelten der Fördervoraussetzungen aus dem Jahr 2000 zu erkundigen, könne er nicht akzeptieren. Bis zur Änderung der Dienstanweisungen am 06.12.2001, als die Entscheidung des Klägers zum Bereitstellen einer Ausbildungsstelle bereits erfolgt sei, hätte er nämlich auf eine entsprechende Nachfrage hin ohnehin die sich aus dem noch aktuellen Stand der Dienstanweisungen ergebende Auskunft erhalten, nämlich, dass das erstmalige Bereitstellen einer Ausbildungsstelle unter die förderungswürdigen Tatbestände für eine freie Förderung falle.

Zu rügen sei des Weiteren, dass weder seitens der Beklagten noch im Gerichtsbescheid des SG dargelegt worden sei, weshalb das erstmalige Bereitstellen einer Ausbildungsstelle konkret nicht mehr als förderungswürdig im Rahmen der freien Förderung angesehen worden sei. Die Feststellungslast für das Vorliegen sachgerechter Gründe hierfür obliege der Beklagtenseite.

Das kurzfristige Ändern der Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausbildungszuschusses an den eine Ausbildung durchführenden Arbeitgeber im Rahmen der freien Förderung sei darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt zu beanstanden, dass es hierbei um eine Förderung des Zuwendungsempfängers als Institution gehe. Dies bringe einen erhöhten Vertrauensschutz auf die Kontinuität der Förderung mit sich, was auch in VV Nr.2.2 zu Art.23 der Bayerischen Haushaltsordnung zum Ausdruck komme.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte wird unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 21.04.2005 und unter Aufhebung des Bescheides vom 16.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2002 verurteilt, dem Kläger Leistungen im Rahmen der freien Förderung zu gewähren,
hilfsweise,
hinsichtlich des Antrags des Klägers auf freie Förderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufung sei unbegründet. Die wesentlichen Ausführungen zum Antrag vom 07.08.2002 seien seitens der Beteiligten bereits im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren erster Instanz sowie abschließend vom SG im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 21.04.2005 gemacht worden, welch Letzterem sie sich in vollem Umfang anschließe.

Der Senat hat die Gerichtsakten erster Instanz und die Verwaltungsakten der Agentur für Arbeit L. einschließlich der Dienstanweisungen zur freien Förderung nach § 10 SGB III beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der gesamten Akten Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die zulässige, insbesondere statthafte und form- wie fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

Streitgegenstand ist die Ablehnung des Antrags des Klägers vom 07.08.2002, ihm in seiner Eigenschaft als Betreiber einer selbständigen Generalvertretung der Frankfurter A. Versicherungsgesellschaften in A-Stadt einen Zuschuss für die ab 01.09.2002 bei ihm durchgeführte Ausbildung des J. H. zum Kaufmann für Bürokommunikation zu gewähren, durch den Bescheid der Agentur für Arbeit L. vom 16.09.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2002. Dies bedeutet zunächst prozessual, da eine dahingehende Anspruchsleistung im Bereich der aktiven Arbeitsförderung nicht vorgesehen ist, es vielmehr um eine Ermessensleistung geht, dass, wie auch vom Kläger formuliert, eine Anfechtungs- und Bescheidungsklage (Verpflichtungsklage) nach § 54 Abs.1 SGG vorliegt.

Als materiellrechtliche Rechtsgrundlage kommt nach dem vorgetragenen und gegebenen Sachverhalt nur die den Arbeitsagenturen vor Ort als Ermessensleistung aufgetragene Bewirtschaftung der ihnen zu diesem Zweck aus dem in § 71b Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) umschriebenen Eingliederungstitel zugewiesenen Mittel als sog. "freie Förderung" nach § 10 Sozialgesetzbuch III (SGB III) in Betracht, worauf allein sich auch der Kläger stützt.

Nach dessen Abs.1 können die Arbeitsagenturen bis zu 10 % der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung einsetzen, um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten aktiven Arbeitsförderungsleistungen durch freie Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zu erweitern. Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen der gesetzlichen Leistungen entsprechen und dürfen nicht gesetzliche Leistungen aufstocken. Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. Projektförderungen sind (waren) zulässig.

Auf die pflichtgemäße Ausübung des der Beklagten in § 10 SGB III eingeräumten Ermessens hat der Kläger nach § 39 Abs.1 Satz 2 Sozialgesetzbuch I (SGB I) einen Anspruch. Dabei muss die Begründung der Ermessensentscheidung die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens ausgegangen ist (§ 35 Abs.1 Satz 3 Sozialgesetzbuch X - SGB X). Rechtswidrig ist die Entscheidung der Behörde mit der Folge der Aufhebung und Verurteilung zur Neubescheidung (§ 131 Abs.2 SGG), wenn die Grenzen des der Beklagten eingeräumten Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 54 Abs.2 Satz 2 SGG).

Dies hat bereits das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid bei ausführlichem Eingehen auf das Vorbringen des Klägers und Klägervertreters verneint, was insbesondere auch für die als eingetreten geltend gemachte sogenannte Selbstbindung der Verwaltung (hier: der Agentur für Arbeit L.) bezüglich der Gewährung von Ausbildungszuschüssen im Rahmen der freien Förderung nach § 10 SGB III der Fall ist. Der Senat macht sich die Ausführungen des SG insoweit zu eigen und beschränkt sich auf eine Zusammenfassung.

Die Rechtsfigur der Selbstbindung der Verwaltung tut ihre Wirkung dort, wo der Verwaltung ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, sei es ausdrücklich so bezeichnet und umrissen im Gesetz, sei es im weiteren Sinn dort und soweit der Verwaltung umständehalber ein solcher belassen ist. Im Rahmen dieses Handlungsspielraums kann es auf Grund des Gleichbehandlungsgebots des Art.3 Abs.1 Grundgesetz (GG) zu einer abstrakt-generellen Selbstbindung der Verwaltung, wie sie hier geltend gemacht wird, kommen. Grundlage hierfür ist eine ständige oder jedenfalls auf Wiederholung angelegte Verwaltungspraxis zu einer bestimmten Zeit, die bei größeren Behörden idR schriftlich in Verwaltungsrichtlinien formuliert wird (zur Selbstbindung der Verwaltung bei der Kommentierung des Gleichheitssatzes s. Kannengießer in Rz.45 zu Art.3 GG in Schmidt-Bleibtreu/Klein). Freilich können Verwaltungsrichtlinien aus Ermessensentscheidungen keine gebundenen Entscheidungen machen. Es muss Raum für die Berücksichtigung besonderer erwägenswerter Umstände des einzelnen Falles bleiben, die von den bisherigen Richtlinien nicht erfasst sind (Bundessozialgericht - BSG vom 11.11.1993 SozR 3-4100 § 55a Nr.5). Auch kann die Verwaltung innerhalb des ihr übertragenen Handlungsspielraums ihre tatsächliche Verwaltungspraxis und eben auch die von ihr fixierten Verwaltungsrichtlinien aus sachgerechten Gründen ändern, ab welchem Zeitpunkt dann letztere die Maßgabe der Gleichbehandlung bilden (s. z.B. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG vom 28.08.1986 in ZBR 1987, 45/46).

Unter besonderen Umständen muss und kann auch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip des Vertrauensschutzes zu einer sich zeitlich erstreckenden abstrakt-generellen Selbstbindung einer Behörde führen. Das Gleichheitsprinzip allein würde noch nicht ausreichen, wenn die Verwaltungsrichtlinien, die auf einen Sachverhalt angewandt werden sollen, geändert worden sind, bevor sie sich erstmals auswirken konnten (BVerwGE 35, 159, wonach die Verwaltung an die Bedingungen einer zeitlich begrenzten öffentlichen Ausschreibung für bestimmte Einfuhrgenehmigungen bereits dann gebunden ist, wenn noch keine Zuteilungen erfolgt sind). Ebenso kann es zu einem Fortgelten von aus sachlichen Gründen geänderten Verwaltungsrichtlinien für einen beschränkten Kreis vertrauensgeschützter Adressaten kommen (s. z.B. BVerwGE 46, 89 Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien für davon Betroffene, die sich bereits durch schutzwürdige Dispositionen auf die bisherige Verwaltungspraxis eingestellt hatten (zusammenfassend auch in den begrifflichen Abgrenzungen Ossenbühl in DVBl.1981, 857 zu: "Selbstbindungen der Verwaltung, s. auch BVerwGE vom 08.04.1997 in Bd.104, 220 f. Ziffer 2).

Auf den Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG (allein) kann sich der Kläger nicht berufen, da die am 06.12.2001 beschlossenen Verwaltungsrichtlinien zur Gewährung von Ausbildungszuschüssen an Arbeitgeber aus den der Agentur für Arbeit L. aus § 10 SGB III (nach § 71b SGB IV) zur Verfügung stehenden Mitteln den Tatbestand des erstmaligen Bereitstellens einer Ausbildungsstelle als solchen nicht mehr unter die zu fördernden Tatbestände rechnen. Dies ist auch der Ausgangspunkt der Argumentation des Klägervertreters. Vielmehr ist dieser Tatbestand der Nr.1 der zu fördernden "Zielgruppen" gegen den Tatbestand: "ausländische, lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Jugendliche sowie Aussiedler, vorrangig aus berufsvorbereitenden Maßnahmen" abgeändert bzw. auch präziser gefasst worden, während es bei den anderen vier Zielgruppen im Wesentlichen geblieben ist, diese nur gleichfalls präziser gefasst wurden.

Da den Agenturen für Arbeit im Rahmen der freien Förderung nach § 10 SGB III pro Haushaltsjahr nur begrenzte Mittel zur Verfügung stehen und die örtlichen Arbeitsagenturen Erfahrungen bei dem möglichst effektiven Einsatz dieser Gelder sammeln mussten und auch immer wieder müssen, bedarf diese Änderung als solche keiner näheren Begründung als sie das SG bereits gegeben hat.

Auch aus dem Vertrauensschutzprinzip ergibt sich für den Kläger keine andere Entscheidung.

Von Seiten der Agentur für Arbeit L. liegen nur verwaltungsinterne Dienstanweisungen vor, es fehlt an irgendeiner Art von amtlicher Veröffentlichung der Kriterien zu § 10 SGB III, die Vertrauen erzeugen müsste (vgl. BVerwGE 35, 159 a.a.O., BVerwGE 104, 220 f.). Könnten die Dienstanweisungen durch ihre bloße Existenz Bindung über ihr Gelten hinaus bewirken, so wäre die Grenze zur Gesetzgebung überschritten (vgl. Ossenbühl in DVBl. a.a.O., 857 f., 863 linke Spalte oben).

Von Seiten des Klägers wiederum ist eine schutzwürdige Disposition nicht vorgetragen. Dies gilt für die ihm zuteil gewordene Belastung als solche. Auch ist, wie bereits das SG ausgeführt hat, in keiner Weise plausibel, aus welchen Gründen der Kläger mit der Vorsprache bei dem und der Absprache mit dem Arbeitsamt seit Fassen des Plans J. H. nach Beendigung von dessen Schulzeit zum Versicherungskaufmann auszubilden, bis kurz vor Beginn dieser Ausbildung gewartet hat. Unerklärlich wäre sein nachfolgendes Verhalten, d.i. die Inanspruchnahme von Vertrauensschutz, aber auch, sollte er den an die andere Generalvertretung gerichteten Bescheid vom 05.07.2000 erst kurz vor Beginn der Ausbildung des J. H. in die Hand bekommen haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen. Ein Fall des § 160 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 SGG liegt nicht vor, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
Rechtskraft
Aus
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