Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 R 923/06 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 792/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund eines am 26.10.2004 gestellten Rentenantrags streitig.
Der 1955 geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Kroatien. Vom 01.06.1992 bis zum 30.06.1999 arbeitete der Kläger in Deutschland als Versandarbeiter und zahlte für insgesamt 60 Monate Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Nach seiner Rückkehr nach Kroatien war er dort arbeitslos gemeldet. Ab dem 26.10.2004 bezieht er eine Invalidenrente des bosnisch-herzegowinischen Versicherungsträgers. In Bosnien und Herzegowina hat er von Juli 1974 bis April 1992 Zeiten zur Rentenversicherung zurückgelegt. Zeiten in Kroatien wurden für den Kläger nicht bestätigt.
Der Kläger stellte erstmals einen Antrag auf Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente am 23.03.1999. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 13.09.1999 und Widerspruchsbescheid vom 10.12.1999 abgelehnt. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut wurde der Kläger auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet von Frau Dr.S. am 20.06.2001 untersucht. Frau Dr.S. stellte eine leichtgradige, erblich bedingte Muskelschwäche in Form einer Muskeldystrophie sowie eine leichtgradige chronisch-depressive Störung fest. Sie war der Meinung, dass der Kläger unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsstörungen weiterhin regelmäßig leichte Arbeiten abwechselnd im Sitzen, Stehen oder Gehen ohne schweres Heben und Tragen von Lasten und ohne nervliche belastende Tätigkeiten und ohne Akkordarbeit verrichten könne. Der Allgemeinarzt Dr.Z. kam in seinem Gutachten vom 30.07.2007 nach persönlicher Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis, dass der Kläger unter einer leichtgradigen Depression, geringgradiger Muskelschwäche sowie Wirbelsäulenbeschwerden bei Fehlhaltung ohne Funktionseinschränkung leide. Aus Sicht von Dr.Z. konnte der Kläger noch leichte, zeitweise mittelschwere körperliche Arbeiten ohne große Anforderung an die nervliche Belastbarkeit und das Hörvermögen sowie ohne das Erfordernis der Schwindelfreiheit verrichten. Aufgrund dieser Gutachten wurde die Klage am 15.10.2001 zurückgenommen.
Am 26.10.2004 stellte der Kläger über den kroatischen Versicherungsträger erneut einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Im Rentenantrag gab der Kläger an, dass er in Kroatien keine rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt habe.
Mit Bescheid vom 01.03.2005 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab, da ausgehend vom Rentenantrag am 26.10.2004 der Kläger die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 26.10.1999 bis zum 25.10.2004 nicht erfüllt habe; in diesem Zeitraum sei kein Kalendermonat mit Pflichtbeitragszeiten belegt.
Zur Begründung seines hiergegen eingelegten Widerspruchs machte der Kläger geltend, dass er seit Jahren erkrankt sei und sein Gesundheitszustand sich von Jahr zu Jahr verschlechtern würde. Die Beklagte ließ daraufhin ein Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers von der Gutachtenskommission in Z. einholen. In diesem Gutachten vom 05.10.2005 stellte der Arbeitsmediziner Dr.T. fest, dass der Kläger seit dem 26.10.2004 lediglich noch unter zwei Stunden täglich arbeiten könne. Er leide an einer Dystrophia musculorum, einer posttraumatischen Stressstörung und einer zirkulären depressiven Störung, außerdem würde eine Hörschädigung sowie ein chronisches cervikales und lumbosacrales Syndrom und eine Asthenio corporis bestehen.
Nach Auswertung des Gutachtens und verschiedener medizinischer Unterlagen des Klägers aus den Jahren 2002 bis 2006 erkannte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2006 an, dass der Kläger seit dem 29.03.2004 voll erwerbsgemindert ist. Der Widerspruch wurde aber wegen der fehlenden besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zurückgewiesen. Im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 29.03.1999 bis zum 28.03.2004 habe der Kläger lediglich vier Monate an Pflichtbeiträgen zurückgelegt. Daher sei eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu zahlen.
Am 29.08.2006 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut. Zur Klagebegründung führte er aus, dass er nach den kroatischen Unterlagen seit dem 21.03.2000 erwerbsunfähig sei. Er sei der Meinung, dass dieser Stichtag auch für die deutsche Rentenversicherung verbindlich sei. Damit wären auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenbezug von ihm erfüllt. Der Kläger legte verschiedene medizinische Unterlagen aus seiner Heimat vor, die er bereits im Verwaltungsverfahren eingereicht hatte. Außerdem übersandte er den Bescheid über die Gewährung einer Invaliditätsrente aus Bosnien und Herzegowina ab dem 26.10.2004.
Die Beklagte führte in ihrer Erwiderung aus, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2, Abs.2 Satz 1 Nr.2 SGB VI (Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch) zum Zeitpunkt der festgestellten Erwerbsminderung am 29.03.2004 nicht erfüllt seien. Auch nach § 241 Abs.2 SGB VI seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Daraufhin wies das Sozialgericht Landshut die Klage mit Urteil vom 11.07.2007 mit der Begründung ab, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles nicht erfüllt seien. Letztmals wären diese beim Eintritt des Leistungsfalles im Juli 2001 erfüllt gewesen. Eine Vorverlegung des Leistungsfalles auf diesen Zeitpunkt scheide aus, da der Kläger durch Dr.Z. und Dr.S. im Juli 2001 untersucht und begutachtet wurde und zum damaligen Zeitpunkt noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes festgestellt wurde.
Am 29.08.2007 hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung seiner Berufung hat er vorgetragen, dass er schon 1999 auf Anraten der AOK eine Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit beantragt habe. Seit Juni 1999 bis heute habe sich sein Gesundheitszustand stetig verschlechtert. Die vom Sozialgericht veranlasste Begutachtung im Jahre 2001 habe deutsche Gutachten und Diagnosen aus dem Jahre 2000 nicht ausreichend berücksichtigt, in denen ihm vollkommene Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden wäre. Außerdem erhalte er mittlerweile eine Invaliditätsrente in Bosnien. Mittlerweile würde man seine Invalidität zwar auch in Deutschland anerkennen, aber die Rente wegen der fehlenden Versicherungszeiten seit Juni 1999 ablehnen. Ihm sei jedoch nicht klar, wie er als Arbeitsunfähiger noch drei Jahre Beiträge hätte einzahlen können.
Die Beklagte hat zur Berufungserwiderung auf die fehlenden besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der festgestellten Erwerbsminderung am 29.03.2004 hingewiesen.
Auf den Hinweis des Senats, dass der Kläger einen früheren Eintritt der Erwerbsminderung nachweisen müsse und daher angeregt werde, medizinische Unterlagen aus den Jahren 1999 bis 2001 vorzulegen, hat der Kläger den Reha-Entlassungsbericht aus der Klinik Bad B. vom 24.03.1999 übersandt sowie Berichte des Krankenhauses S. vom 20.06.2000 über eine bestehende Schlaflosigkeit und verschiedene Befunde der Psychiatrischen Ambulanz des Krankenhauses D. in Z. aus dem Jahre 2000 und 2001. In diesen Unterlagen werden für den Kläger ein depressives Syndrom und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert.
Der Senat hat die Beteiligten gemäß § 153 Abs.4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss angehört. Die Beklagte hat sich mit einer Entscheidung nach § 153 Abs.4 SGG einverstanden erklärt, der Kläger hat sich nicht geäußert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11.07.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 01.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2006 aufzuheben und ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 28.11.2007,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung ist gemäß der §§ 143, 151 SGG zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Senat konnte die Berufung gemäß § 153 Abs.4 SGG durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält.
Das Sozialgericht Landshut hat zu Recht mit Urteil vom 11.07.2007 die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 01.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2006 abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung hat.
Nach § 43 Abs.1 bzw. Abs.2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung wenn sie
teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
vor dem Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht alle erfüllt. Er hat zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung die allgemeine Wartezeit erfüllt, aber zum Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalles sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, nämlich in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, nicht erfüllt. Ausweislich des Versicherungsverlaufes vom 05.12.2007 sind im maßgeblichen Zeitraum vom 29.03.1999 bis zum 28.03.2004 lediglich vier Kalendermonate an Pflichtbeitragszeiten vorhanden. Der Kläger hat nach dem 30.06.1999 sowohl in Deutschland als auch in Kroatien keine rentenrechtlichen Zeiten mehr zurückgelegt. Letztmals wären die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ausweislich des vorliegenden Versicherungsverlaufs erfüllt, wenn der Leistungsfall spätestens im Juli 2001 eingetreten wäre.
Neben dem Erfüllen der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ist Voraussetzung für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, dass der Kläger erwerbsgemindert i.S. des § 43 Abs.1 oder Abs.2 SGB VI ist.
Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs.1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI).
Das berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist nach den Feststellungen der Beklagten qualitativ und quantitativ ab dem 29.03.2004 eingeschränkt. Ab diesem Zeitpunkt kann der Kläger nur noch weniger als drei Stunden täglich leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten. Bis zum 29.03.2004 sind für das Leistungsvermögen des Klägers die Feststellungen der Gutachter Dr.Z. vom 30.07.2001 und der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr.S. vom 27.08.2001 maßgeblich. Beide Gutachter haben den Kläger persönlich in Deutschland untersucht und haben unter Berücksichtigung auch des vom Kläger vorgelegten Reha-Entlassungsberichtes der Klinik Bad B. ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Kläger für leichte Arbeiten abwechselnd im Sitzen, Stehen oder Gehen, ohne schweres Heben und Tragen von Lasten, ohne nervlich belastende Tätigkeit und ohne Akkordarbeit sowie ohne zu Schwindel neigenden Arbeiten festgestellt. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen waren nicht geeignet, diese Feststellungen zu widerlegen, da sie keinerlei aussagekräftige Angaben über das Ausmaß der Erkrankung und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit enthielten.
Für den Senat steht daher fest, dass der Eintritt der Erwerbsminderung des Klägers vor dem 29.03.2004 nicht nachweisbar ist. Insbesondere kann das Vorliegen einer Erwerbsminderung bereits im Juli 2001 nicht angenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt lagen allerdings letztmals die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs.1 Nr.2 und Abs.2 Nr.2 SGB VI vor.
Daher kann der Kläger mangels Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen keine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI erhalten.
Auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI besteht nicht, da der Kläger in Deutschland eine ungelernte Tätigkeit als Versandarbeiter verrichtet hat. Als solcher ist er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbar.
Da eine Erwerbsminderung des Klägers zu einem Zeitpunkt, an dem er die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt hat, nicht nachweisbar ist, war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung keinen Erfolg hatte.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 SGG die Revision zuzulassen liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund eines am 26.10.2004 gestellten Rentenantrags streitig.
Der 1955 geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Kroatien. Vom 01.06.1992 bis zum 30.06.1999 arbeitete der Kläger in Deutschland als Versandarbeiter und zahlte für insgesamt 60 Monate Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Nach seiner Rückkehr nach Kroatien war er dort arbeitslos gemeldet. Ab dem 26.10.2004 bezieht er eine Invalidenrente des bosnisch-herzegowinischen Versicherungsträgers. In Bosnien und Herzegowina hat er von Juli 1974 bis April 1992 Zeiten zur Rentenversicherung zurückgelegt. Zeiten in Kroatien wurden für den Kläger nicht bestätigt.
Der Kläger stellte erstmals einen Antrag auf Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente am 23.03.1999. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 13.09.1999 und Widerspruchsbescheid vom 10.12.1999 abgelehnt. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut wurde der Kläger auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet von Frau Dr.S. am 20.06.2001 untersucht. Frau Dr.S. stellte eine leichtgradige, erblich bedingte Muskelschwäche in Form einer Muskeldystrophie sowie eine leichtgradige chronisch-depressive Störung fest. Sie war der Meinung, dass der Kläger unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsstörungen weiterhin regelmäßig leichte Arbeiten abwechselnd im Sitzen, Stehen oder Gehen ohne schweres Heben und Tragen von Lasten und ohne nervliche belastende Tätigkeiten und ohne Akkordarbeit verrichten könne. Der Allgemeinarzt Dr.Z. kam in seinem Gutachten vom 30.07.2007 nach persönlicher Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis, dass der Kläger unter einer leichtgradigen Depression, geringgradiger Muskelschwäche sowie Wirbelsäulenbeschwerden bei Fehlhaltung ohne Funktionseinschränkung leide. Aus Sicht von Dr.Z. konnte der Kläger noch leichte, zeitweise mittelschwere körperliche Arbeiten ohne große Anforderung an die nervliche Belastbarkeit und das Hörvermögen sowie ohne das Erfordernis der Schwindelfreiheit verrichten. Aufgrund dieser Gutachten wurde die Klage am 15.10.2001 zurückgenommen.
Am 26.10.2004 stellte der Kläger über den kroatischen Versicherungsträger erneut einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Im Rentenantrag gab der Kläger an, dass er in Kroatien keine rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt habe.
Mit Bescheid vom 01.03.2005 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab, da ausgehend vom Rentenantrag am 26.10.2004 der Kläger die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 26.10.1999 bis zum 25.10.2004 nicht erfüllt habe; in diesem Zeitraum sei kein Kalendermonat mit Pflichtbeitragszeiten belegt.
Zur Begründung seines hiergegen eingelegten Widerspruchs machte der Kläger geltend, dass er seit Jahren erkrankt sei und sein Gesundheitszustand sich von Jahr zu Jahr verschlechtern würde. Die Beklagte ließ daraufhin ein Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers von der Gutachtenskommission in Z. einholen. In diesem Gutachten vom 05.10.2005 stellte der Arbeitsmediziner Dr.T. fest, dass der Kläger seit dem 26.10.2004 lediglich noch unter zwei Stunden täglich arbeiten könne. Er leide an einer Dystrophia musculorum, einer posttraumatischen Stressstörung und einer zirkulären depressiven Störung, außerdem würde eine Hörschädigung sowie ein chronisches cervikales und lumbosacrales Syndrom und eine Asthenio corporis bestehen.
Nach Auswertung des Gutachtens und verschiedener medizinischer Unterlagen des Klägers aus den Jahren 2002 bis 2006 erkannte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2006 an, dass der Kläger seit dem 29.03.2004 voll erwerbsgemindert ist. Der Widerspruch wurde aber wegen der fehlenden besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zurückgewiesen. Im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 29.03.1999 bis zum 28.03.2004 habe der Kläger lediglich vier Monate an Pflichtbeiträgen zurückgelegt. Daher sei eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu zahlen.
Am 29.08.2006 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut. Zur Klagebegründung führte er aus, dass er nach den kroatischen Unterlagen seit dem 21.03.2000 erwerbsunfähig sei. Er sei der Meinung, dass dieser Stichtag auch für die deutsche Rentenversicherung verbindlich sei. Damit wären auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenbezug von ihm erfüllt. Der Kläger legte verschiedene medizinische Unterlagen aus seiner Heimat vor, die er bereits im Verwaltungsverfahren eingereicht hatte. Außerdem übersandte er den Bescheid über die Gewährung einer Invaliditätsrente aus Bosnien und Herzegowina ab dem 26.10.2004.
Die Beklagte führte in ihrer Erwiderung aus, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2, Abs.2 Satz 1 Nr.2 SGB VI (Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch) zum Zeitpunkt der festgestellten Erwerbsminderung am 29.03.2004 nicht erfüllt seien. Auch nach § 241 Abs.2 SGB VI seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Daraufhin wies das Sozialgericht Landshut die Klage mit Urteil vom 11.07.2007 mit der Begründung ab, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles nicht erfüllt seien. Letztmals wären diese beim Eintritt des Leistungsfalles im Juli 2001 erfüllt gewesen. Eine Vorverlegung des Leistungsfalles auf diesen Zeitpunkt scheide aus, da der Kläger durch Dr.Z. und Dr.S. im Juli 2001 untersucht und begutachtet wurde und zum damaligen Zeitpunkt noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes festgestellt wurde.
Am 29.08.2007 hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung seiner Berufung hat er vorgetragen, dass er schon 1999 auf Anraten der AOK eine Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit beantragt habe. Seit Juni 1999 bis heute habe sich sein Gesundheitszustand stetig verschlechtert. Die vom Sozialgericht veranlasste Begutachtung im Jahre 2001 habe deutsche Gutachten und Diagnosen aus dem Jahre 2000 nicht ausreichend berücksichtigt, in denen ihm vollkommene Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden wäre. Außerdem erhalte er mittlerweile eine Invaliditätsrente in Bosnien. Mittlerweile würde man seine Invalidität zwar auch in Deutschland anerkennen, aber die Rente wegen der fehlenden Versicherungszeiten seit Juni 1999 ablehnen. Ihm sei jedoch nicht klar, wie er als Arbeitsunfähiger noch drei Jahre Beiträge hätte einzahlen können.
Die Beklagte hat zur Berufungserwiderung auf die fehlenden besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der festgestellten Erwerbsminderung am 29.03.2004 hingewiesen.
Auf den Hinweis des Senats, dass der Kläger einen früheren Eintritt der Erwerbsminderung nachweisen müsse und daher angeregt werde, medizinische Unterlagen aus den Jahren 1999 bis 2001 vorzulegen, hat der Kläger den Reha-Entlassungsbericht aus der Klinik Bad B. vom 24.03.1999 übersandt sowie Berichte des Krankenhauses S. vom 20.06.2000 über eine bestehende Schlaflosigkeit und verschiedene Befunde der Psychiatrischen Ambulanz des Krankenhauses D. in Z. aus dem Jahre 2000 und 2001. In diesen Unterlagen werden für den Kläger ein depressives Syndrom und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert.
Der Senat hat die Beteiligten gemäß § 153 Abs.4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss angehört. Die Beklagte hat sich mit einer Entscheidung nach § 153 Abs.4 SGG einverstanden erklärt, der Kläger hat sich nicht geäußert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11.07.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 01.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2006 aufzuheben und ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 28.11.2007,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung ist gemäß der §§ 143, 151 SGG zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Senat konnte die Berufung gemäß § 153 Abs.4 SGG durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält.
Das Sozialgericht Landshut hat zu Recht mit Urteil vom 11.07.2007 die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 01.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2006 abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung hat.
Nach § 43 Abs.1 bzw. Abs.2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung wenn sie
teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
vor dem Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht alle erfüllt. Er hat zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung die allgemeine Wartezeit erfüllt, aber zum Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalles sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, nämlich in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, nicht erfüllt. Ausweislich des Versicherungsverlaufes vom 05.12.2007 sind im maßgeblichen Zeitraum vom 29.03.1999 bis zum 28.03.2004 lediglich vier Kalendermonate an Pflichtbeitragszeiten vorhanden. Der Kläger hat nach dem 30.06.1999 sowohl in Deutschland als auch in Kroatien keine rentenrechtlichen Zeiten mehr zurückgelegt. Letztmals wären die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ausweislich des vorliegenden Versicherungsverlaufs erfüllt, wenn der Leistungsfall spätestens im Juli 2001 eingetreten wäre.
Neben dem Erfüllen der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ist Voraussetzung für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, dass der Kläger erwerbsgemindert i.S. des § 43 Abs.1 oder Abs.2 SGB VI ist.
Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs.1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI).
Das berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist nach den Feststellungen der Beklagten qualitativ und quantitativ ab dem 29.03.2004 eingeschränkt. Ab diesem Zeitpunkt kann der Kläger nur noch weniger als drei Stunden täglich leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten. Bis zum 29.03.2004 sind für das Leistungsvermögen des Klägers die Feststellungen der Gutachter Dr.Z. vom 30.07.2001 und der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr.S. vom 27.08.2001 maßgeblich. Beide Gutachter haben den Kläger persönlich in Deutschland untersucht und haben unter Berücksichtigung auch des vom Kläger vorgelegten Reha-Entlassungsberichtes der Klinik Bad B. ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Kläger für leichte Arbeiten abwechselnd im Sitzen, Stehen oder Gehen, ohne schweres Heben und Tragen von Lasten, ohne nervlich belastende Tätigkeit und ohne Akkordarbeit sowie ohne zu Schwindel neigenden Arbeiten festgestellt. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen waren nicht geeignet, diese Feststellungen zu widerlegen, da sie keinerlei aussagekräftige Angaben über das Ausmaß der Erkrankung und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit enthielten.
Für den Senat steht daher fest, dass der Eintritt der Erwerbsminderung des Klägers vor dem 29.03.2004 nicht nachweisbar ist. Insbesondere kann das Vorliegen einer Erwerbsminderung bereits im Juli 2001 nicht angenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt lagen allerdings letztmals die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs.1 Nr.2 und Abs.2 Nr.2 SGB VI vor.
Daher kann der Kläger mangels Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen keine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI erhalten.
Auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI besteht nicht, da der Kläger in Deutschland eine ungelernte Tätigkeit als Versandarbeiter verrichtet hat. Als solcher ist er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbar.
Da eine Erwerbsminderung des Klägers zu einem Zeitpunkt, an dem er die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt hat, nicht nachweisbar ist, war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung keinen Erfolg hatte.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 SGG die Revision zuzulassen liegen nicht vor.
Rechtskraft
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