L 7 B 1058/08 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 2355/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 1058/08 AS ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 18. November 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.
Der 1957 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) erhält von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Die Leistung wurde ihm zunächst bis 30.11.2008 bewilligt, wobei die Bg dem Bf für die Beschaffung von Heizöl 1.000,00 Euro zahlte.
Am 08.10.2008 hat der Bf beim Sozialgericht München (SG) beantragt, die Bg im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Abschlagszahlung auf Heizöl in Höhe von 1.000,00 Euro zu leisten. Die Bg hat den Bescheid vom 30.10.2008 vorgelegt, mit dem dem Bf für die Zeit vom 01.12.2008 bis 31.05.2009 neben der Regelleistung Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von 59,82 Euro und zusätzlich 1.000,00 Euro für die Bestreitung der Heizkosten für die Zeit bis einschließlich November 2009 bewilligt worden sind. Hierzu hat der Bf vorgebracht, er habe diese 1.000,00 Euro für die Beschaffung von 1200 Liter Heizöl verwendet; dies reiche aber nicht für den vorgesehenen Zeitraum aus.
Mit Beschluss vom 18.11.2008 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Nach den eigenen Angaben des Bf sei der Heizölvorrat voraussichtlich erst im Mai 2009 erschöpft. Dies bedeute, dass gegenwärtig gerade keine Notlage bestehe oder unmittelbar drohe. Im Übrigen habe die Bg in einem vor dem SG geschlossenen Vergleich zugesichert, die Kosten für die Reparatur der Heizung zu übernehmen, was dazu führen könnte, dass das Heizöl nicht bereits im Mai 2009 verbraucht sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf, der bestätigt, dass nunmehr am 25.11.2008 die Heizung repariert worden ist. Er macht weiterhin geltend, die
1.000,00 Euro würden nicht ausreichen, zumal er wegen der gestiegenen Energiekosten um 25 % weniger Heizöl erhalten habe als im Vorjahr.
Die Bg trägt vor, die in den Sommermonaten tatsächlich sehr hohen Energiepreise seien inzwischen in Folge der Finanzkrise stark gefallen. Im Übrigen sei bereits zu Jahresbeginn eine Kostenübernahmezusage bezüglich der Heizungsreparatur gemacht worden. Aus unerklärlichen Gründen habe sich der Bf nicht um die Durchführung der Reparatur gekümmert. Im Übrigen umfasse das Eigenheim des Bf eine Wohnfläche von ca. 100 qm; dies sei doppelt soviel, wie für eine alleinstehende Person angemessen sei. Der Bf müsse sich bei der Beheizung auf bestimmte Räume beschränken, turnusmäßiges Kehren des Heizkessels könne von ihm selbst erledigt werden.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG liegen gegenwärtig nicht vor.
Zu Recht hat das SG das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verneint. Der Bf hat vor Durchführung der Reparatur der Heizungsanlage geltend gemacht, die mit den
1.000,00 Euro erworbene Heizölmenge reiche bis voraussichtlich Mai 2009. Nach Durchführung der Reparatur dürfte dieser Zeitraum auf jeden Fall zu verlängern sein, wollte man grundsätzlich davon ausgehen - was bisher nicht bewiesen ist -, dass die erworbene Heizölmenge nicht bis November 2009 ausreicht. Zu Recht weist im Übrigen die Bg darauf hin, dass dem Bf grundsätzlich nur Heizkosten zustehen, wie sie für einen bei einer alleinstehenden Person angemessenen Wohnraum anfallen. Dies sind grundsätzlich
50 qm. Angesichts dessen ist der Bf in der Tat gehalten, sein Heizverhalten entsprechend anzupassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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