Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 474/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 877/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 132/09 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 28. September 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Hinterbliebenenrente.
Die 1936 geborene, in ihrer Heimat Marokko lebende Klägerin ist die Witwe des am 13.05.1978 verstorbenen marokkanischen Staatsbürgers A ... Mit einem am 05.06.2003 bei der Beklagten eingegangenen formlosen Schreiben beantragte sie die Gewährung von Witwenrente und legte als Nachweis für eine berufliche Tätigkeit des Verstorbenen in Deutschland einen vom Amtsgericht D. am 31.10.1972 erlassenen Strafbefehl vor. Aus diesem war ersichtlich, dass der Verstorbene am 14.12.1971 in die Bundesrepublik Deutschland ohne Aufenthaltserlaubnis eingereist war, in D. eine Arbeit angenommen hatte und bis zum 14.01.1992 geblieben war.
Die Beklagte ermittelte vergeblich bei der LVA Rheinprovinz in D. als seinerzeit zuständigem Versicherungsträger und bei der AOK Rheinland in D. als zuständiger Beitragseinzugsstelle hinsichtlich rentenrechtlicher Zeiten. Nach Eingang eines entsprechenden Formblattantrages, in welchem der marokkanische Versicherungsträger keinerlei Versicherungszeiten in Marokko angab, wies sie den Rentenantrag mit Bescheid vom 25.11.2003 ab. Zur Begründung hieß es, dass deutsche Versicherungszeiten weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht seien. Trotz Aufforderung seien Versicherungsnachweise oder Beschäftigungsunterlagen nicht vorgelegt worden.
Ihren hiergegen gerichteten Widerspruch nahm die Klägerin nach Aufklärung über die Sach- und Rechtslage seitens der Beklagten wieder zurück. Sie beantragte nunmehr eine Beitragserstattung.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 05.10.2004 lehnte die Beklagte auch den Antrag auf Beitragserstattung unter Hinweis auf weder nachgewiesene noch glaubhaft gemachte Beitragszeiten ab. Nach erfolglosem Widerspruch (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 23.05.2005) erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) und begehrte "eine finanzielle Hilfe oder eine Hinterbliebenenrente oder die Rückerstattung der Versicherungsbeiträge", da ihr verstorbener Ehemann in Deutschland gearbeitet habe.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28.09.2007 teilweise als unzulässig, im Übrigen als unbegründet ab.
Zur Begründung hieß es, die Klage auf Gewährung von Hinterbliebenenrente sei unzulässig, da der streitgegenständliche Bescheid darüber keinerlei Regelung treffe. Sie könne deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass die Frage der Gewährung von Hinterbliebenenrente zu den bereits bestandskräftig mit Bescheid vom 25.11.2003 abgelehnt worden sei.
Die auf Erstattung von Beiträgen gerichtete Klage sei unbegründet, da Versicherungszeiten des Verstorbenen, die zu einer Beitragserstattung gemäß § 210 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) führen könnten, nicht nachgewiesen worden seien. Erstattungsfähig seien nur Beiträge, die auch tatsächlich gezahlt worden seien. Insoweit gelte der Grundsatz der Beweislast, wonach jeder die Beweislast für die Tatsachen trage, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründeten. Im vorliegenden Fall trage die Klägerin, die sich auf einen Erstattungsanspruch berufe, die Darlegungs- sowie die objektive Beweislast für das Vorhandensein tatsächlich entrichteter Beiträge. Da vorliegend keinerlei Beitragszahlungen für den Verstorbenen - welcher sich laut dem vorgelegten Strafbefehl ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufgehalten und daher allenfalls illegale Arbeitsleistungen habe erbringen können, aus denen selbstverständlich keinerlei Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet werden konnten - nachgewiesen seien, gehe die Nichterweislichkeit nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten der Klägerin.
Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen diese Entscheidung und bringt vor, sie beantrage als Witwe eine Hinterbliebenenrente auf der Grundlage der von ihrem verstorbenen Ehegatten in Deutschland ausgeübten Tätigkeit.
Mit Beschluss des Senats vom 18.06.2008 wurde die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Augsburg
vom 28.09.2007 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 05.10.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2005 zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 142, 151 SGG) ist zulässig, sie erweist sich aber nicht als begründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 05.10.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2005, mit welchem ein Antrag der Klägerin auf Beitragserstattung abgelehnt wurde. Zu Recht hat das Erstgericht die dagegen gerichtete Klage, soweit sie auf Gewährung von Hinterbliebenrente gerichtet war, als unzulässig abgewiesen. Auch eine zulässige Klageänderung (§ 99 SGG) lag insoweit nicht vor. Die Änderung des Streitgegenstands war weder sachdienlich noch hat sich die Beklagte im Klageverfahren darauf eingelassen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin dieses Begehren weiter, kann damit aber keinen Erfolg haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts Bezug genommen und gemäß § 153 Abs. 2 SGG von weiterer Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Abschließend wird die Klägerin jedoch mit aller Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass ihr verstorbener Ehemann nach Aktenlage keinerlei Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet hat und daher weitere Rentenanträge bei gleichbleibender Sachlage auch in Zukunft völlig aussichtslos sind.
Bei dieser Sachlage war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Hinterbliebenenrente.
Die 1936 geborene, in ihrer Heimat Marokko lebende Klägerin ist die Witwe des am 13.05.1978 verstorbenen marokkanischen Staatsbürgers A ... Mit einem am 05.06.2003 bei der Beklagten eingegangenen formlosen Schreiben beantragte sie die Gewährung von Witwenrente und legte als Nachweis für eine berufliche Tätigkeit des Verstorbenen in Deutschland einen vom Amtsgericht D. am 31.10.1972 erlassenen Strafbefehl vor. Aus diesem war ersichtlich, dass der Verstorbene am 14.12.1971 in die Bundesrepublik Deutschland ohne Aufenthaltserlaubnis eingereist war, in D. eine Arbeit angenommen hatte und bis zum 14.01.1992 geblieben war.
Die Beklagte ermittelte vergeblich bei der LVA Rheinprovinz in D. als seinerzeit zuständigem Versicherungsträger und bei der AOK Rheinland in D. als zuständiger Beitragseinzugsstelle hinsichtlich rentenrechtlicher Zeiten. Nach Eingang eines entsprechenden Formblattantrages, in welchem der marokkanische Versicherungsträger keinerlei Versicherungszeiten in Marokko angab, wies sie den Rentenantrag mit Bescheid vom 25.11.2003 ab. Zur Begründung hieß es, dass deutsche Versicherungszeiten weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht seien. Trotz Aufforderung seien Versicherungsnachweise oder Beschäftigungsunterlagen nicht vorgelegt worden.
Ihren hiergegen gerichteten Widerspruch nahm die Klägerin nach Aufklärung über die Sach- und Rechtslage seitens der Beklagten wieder zurück. Sie beantragte nunmehr eine Beitragserstattung.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 05.10.2004 lehnte die Beklagte auch den Antrag auf Beitragserstattung unter Hinweis auf weder nachgewiesene noch glaubhaft gemachte Beitragszeiten ab. Nach erfolglosem Widerspruch (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 23.05.2005) erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) und begehrte "eine finanzielle Hilfe oder eine Hinterbliebenenrente oder die Rückerstattung der Versicherungsbeiträge", da ihr verstorbener Ehemann in Deutschland gearbeitet habe.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28.09.2007 teilweise als unzulässig, im Übrigen als unbegründet ab.
Zur Begründung hieß es, die Klage auf Gewährung von Hinterbliebenenrente sei unzulässig, da der streitgegenständliche Bescheid darüber keinerlei Regelung treffe. Sie könne deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass die Frage der Gewährung von Hinterbliebenenrente zu den bereits bestandskräftig mit Bescheid vom 25.11.2003 abgelehnt worden sei.
Die auf Erstattung von Beiträgen gerichtete Klage sei unbegründet, da Versicherungszeiten des Verstorbenen, die zu einer Beitragserstattung gemäß § 210 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) führen könnten, nicht nachgewiesen worden seien. Erstattungsfähig seien nur Beiträge, die auch tatsächlich gezahlt worden seien. Insoweit gelte der Grundsatz der Beweislast, wonach jeder die Beweislast für die Tatsachen trage, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründeten. Im vorliegenden Fall trage die Klägerin, die sich auf einen Erstattungsanspruch berufe, die Darlegungs- sowie die objektive Beweislast für das Vorhandensein tatsächlich entrichteter Beiträge. Da vorliegend keinerlei Beitragszahlungen für den Verstorbenen - welcher sich laut dem vorgelegten Strafbefehl ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufgehalten und daher allenfalls illegale Arbeitsleistungen habe erbringen können, aus denen selbstverständlich keinerlei Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet werden konnten - nachgewiesen seien, gehe die Nichterweislichkeit nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten der Klägerin.
Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen diese Entscheidung und bringt vor, sie beantrage als Witwe eine Hinterbliebenenrente auf der Grundlage der von ihrem verstorbenen Ehegatten in Deutschland ausgeübten Tätigkeit.
Mit Beschluss des Senats vom 18.06.2008 wurde die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Augsburg
vom 28.09.2007 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 05.10.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2005 zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 142, 151 SGG) ist zulässig, sie erweist sich aber nicht als begründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 05.10.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2005, mit welchem ein Antrag der Klägerin auf Beitragserstattung abgelehnt wurde. Zu Recht hat das Erstgericht die dagegen gerichtete Klage, soweit sie auf Gewährung von Hinterbliebenrente gerichtet war, als unzulässig abgewiesen. Auch eine zulässige Klageänderung (§ 99 SGG) lag insoweit nicht vor. Die Änderung des Streitgegenstands war weder sachdienlich noch hat sich die Beklagte im Klageverfahren darauf eingelassen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin dieses Begehren weiter, kann damit aber keinen Erfolg haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts Bezug genommen und gemäß § 153 Abs. 2 SGG von weiterer Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Abschließend wird die Klägerin jedoch mit aller Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass ihr verstorbener Ehemann nach Aktenlage keinerlei Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet hat und daher weitere Rentenanträge bei gleichbleibender Sachlage auch in Zukunft völlig aussichtslos sind.
Bei dieser Sachlage war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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