Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 1017/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 1054/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 16. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Konkret begehrt der Kläger und Beschwerdeführer (Bf.), die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Bg.) solle eine Mietkaution in Höhe von 840 EUR übernehmen, die anlässlich eines Umzugs des Bf. zum 01.04.2008 in eine neue Wohnung entstanden sei. Kurz vor dem Umzug hatte es die Bg. abgelehnt, eine Zusicherung nach § 22 Abs. 3 SGB II zu erteilen. Nach erfolgtem Umzug, am 06.05.2008, beantragte der Bf. die Übernahme einer Mietkaution in Höhe von drei Monatsmieten, insgesamt 840 EUR. Nachdem die Bg. auch das abgelehnt hatte, kam es zu einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg. Dieses hat die Klage des Bf. mit Urteil vom 19.11.2008 abgewiesen. Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) und Anwaltsbeiordnung hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 16.10.2008 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die neu bezogene Wohnung unangemessen teuer sei; Wohnungen in angemessener Preislage seien für den Bf. tatsächlich verfügbar gewesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde. Der Bf. rügt, das Sozialgericht habe zu Unrecht den Schluss gezogen, angemessener Wohnraum sei tatsächlich vorhanden gewesen. Es habe sich auf Zeitungsinserate gestützt, die von Seiten des Bf. in einem Parallelverfahren vorgelegt worden seien. Jedoch habe das Sozialgericht in diesem Parallelverfahren nicht Beweis erhoben; zudem beziehe sich die Rechtskraft in dem Parallelverfahren nicht darauf.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage verneint.
Als Maßstab ist insoweit zu berücksichtigen, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen das Verfahren in der Hauptsache nicht in nennenswertem Umfang in das PKH-Verfahren verlagert werden darf. Die Klärung schwieriger Rechtsfragen (vgl. BVerfG NJW 2000, S. 1936; BVerfG NJW 2003, S. 1857) sowie Beweiserhebungen haben dort im Prinzip keinen Platz. Die Gewährung von PKH soll den Rechtsschutz ermöglichen, ihn aber nicht vorwegnehmen.
Allerdings ist im PKH-Verfahren nicht jede Beweisantizipation ausgeschlossen, sondern vielmehr in eng begrenztem Rahmen zulässig. Sachverhaltsermittlungen einschließlich der Schlüsse von Hilfs- auf Haupttatsachen müssen nicht von vornherein unterbleiben. Eine Beweisaufnahme - und auch eine Beweiswürdigung - ist dann unbedenklich, wenn konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Bf. ausgehen würde (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28.11.2007 - 1 BvR 68/07 und andere sowie 1 BvR 69/07 und andere).
Gemessen daran hat das Sozialgericht zutreffend eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage verneint. Allem Anschein nach hat der Bf. zu keinem Zeitpunkt des Klageverfahrens vorgetragen, die von der Bg. herangezogene abstrakte Angemessenheitsgrenze von
230 EUR für Ein-Personen-Haushalte sei zu niedrig taxiert. Auch die Beschwerdeschrift enthält insoweit keine Ansatzpunkte. Dann aber dürfen das Sozialgericht und der Senat den von der Bg. festgestellten Betrag im PKH-Verfahren als zutreffende Angemessenheitsgrenze "übernehmen".
Der Bf. rügt lediglich, das Sozialgericht hätte nicht von der tatsächlichen Verfügbarkeit einer angemessenen Wohnung ausgehen dürfen. Er macht geltend, insoweit sei es dem Sozialgericht verwehrt gewesen, aus den in einem Parallelverfahren vorgelegten Zeitungsausschnitten Folgerungen zu seinen Lasten zu ziehen. Die Begründung der Beschwerdeschrift vermag nicht deutlich zu machen, was der Bf. genau kritisiert. Die Argumentation, im Parallelverfahren sei kein Beweis erhoben worden, kann nicht nachvollzogen werden; denn das ist keineswegs notwendig. Richterliche Hinweise diesbezüglich zu verlangen, erscheint nicht angemessen, weil im Schriftsatz vom 25.09.2008 an das Sozialgericht der Bf. selbst die im Parallelverfahren übersandten Zeitungsausschnitte als Beweismittel angeboten hat. Dass das Sozialgericht sie anders gewürdigt hat, als er es beabsichtigt hatte, macht das PKH-Verfahren nicht rechtswidrig. Des Weiteren vermag der Senat nicht zu erkennen, inwieweit hier Bezüge zu Rechtskraftproblemen bestehen sollen.
Unabhängig vom Beschwerdevortrag sind keine Fehler des Sozialgerichts feststellbar. Es besteht in der Tat kein Anspruch auf Leistungen nach § 22 Abs. 3 SGB II, wenn die laufenden Kosten für Unterkunft und Heizung unangemessen sind. Das ist hier der Fall. Diese Feststellung im PKH-Verfahren zu treffen, führt nicht zu dessen "Überfrachtung". Das gilt in gleicher Weise für die Feststellung, angemessener Wohnraum sei tatsächlich verfügbar gewesen. Der Senat weist darauf hin, dass es nach seinem Urteil vom 25.01.2008 - L 7 AS 93/07 nicht notwendig ist, dass von Seiten der Behörde und der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit positiv nachgewiesen wird, dass eine angemessene Wohnung tatsächlich zur Verfügung gestanden hat. Davon ist bereits deshalb auszugehen, weil der Bf. sich offenkundig nicht hinreichend intensiv um angemessenen Wohnraum bemüht hat; die bloße Vorlage von Zeitungsinseraten ist unzureichend, um entsprechende Bemühungen nachzuweisen. Auch mit dieser Feststellung wird der Rahmen des PKH-Verfahrens nicht gesprengt.
Eine Entscheidung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten unterbleibt wegen § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Konkret begehrt der Kläger und Beschwerdeführer (Bf.), die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Bg.) solle eine Mietkaution in Höhe von 840 EUR übernehmen, die anlässlich eines Umzugs des Bf. zum 01.04.2008 in eine neue Wohnung entstanden sei. Kurz vor dem Umzug hatte es die Bg. abgelehnt, eine Zusicherung nach § 22 Abs. 3 SGB II zu erteilen. Nach erfolgtem Umzug, am 06.05.2008, beantragte der Bf. die Übernahme einer Mietkaution in Höhe von drei Monatsmieten, insgesamt 840 EUR. Nachdem die Bg. auch das abgelehnt hatte, kam es zu einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg. Dieses hat die Klage des Bf. mit Urteil vom 19.11.2008 abgewiesen. Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) und Anwaltsbeiordnung hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 16.10.2008 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die neu bezogene Wohnung unangemessen teuer sei; Wohnungen in angemessener Preislage seien für den Bf. tatsächlich verfügbar gewesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde. Der Bf. rügt, das Sozialgericht habe zu Unrecht den Schluss gezogen, angemessener Wohnraum sei tatsächlich vorhanden gewesen. Es habe sich auf Zeitungsinserate gestützt, die von Seiten des Bf. in einem Parallelverfahren vorgelegt worden seien. Jedoch habe das Sozialgericht in diesem Parallelverfahren nicht Beweis erhoben; zudem beziehe sich die Rechtskraft in dem Parallelverfahren nicht darauf.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage verneint.
Als Maßstab ist insoweit zu berücksichtigen, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen das Verfahren in der Hauptsache nicht in nennenswertem Umfang in das PKH-Verfahren verlagert werden darf. Die Klärung schwieriger Rechtsfragen (vgl. BVerfG NJW 2000, S. 1936; BVerfG NJW 2003, S. 1857) sowie Beweiserhebungen haben dort im Prinzip keinen Platz. Die Gewährung von PKH soll den Rechtsschutz ermöglichen, ihn aber nicht vorwegnehmen.
Allerdings ist im PKH-Verfahren nicht jede Beweisantizipation ausgeschlossen, sondern vielmehr in eng begrenztem Rahmen zulässig. Sachverhaltsermittlungen einschließlich der Schlüsse von Hilfs- auf Haupttatsachen müssen nicht von vornherein unterbleiben. Eine Beweisaufnahme - und auch eine Beweiswürdigung - ist dann unbedenklich, wenn konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Bf. ausgehen würde (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28.11.2007 - 1 BvR 68/07 und andere sowie 1 BvR 69/07 und andere).
Gemessen daran hat das Sozialgericht zutreffend eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage verneint. Allem Anschein nach hat der Bf. zu keinem Zeitpunkt des Klageverfahrens vorgetragen, die von der Bg. herangezogene abstrakte Angemessenheitsgrenze von
230 EUR für Ein-Personen-Haushalte sei zu niedrig taxiert. Auch die Beschwerdeschrift enthält insoweit keine Ansatzpunkte. Dann aber dürfen das Sozialgericht und der Senat den von der Bg. festgestellten Betrag im PKH-Verfahren als zutreffende Angemessenheitsgrenze "übernehmen".
Der Bf. rügt lediglich, das Sozialgericht hätte nicht von der tatsächlichen Verfügbarkeit einer angemessenen Wohnung ausgehen dürfen. Er macht geltend, insoweit sei es dem Sozialgericht verwehrt gewesen, aus den in einem Parallelverfahren vorgelegten Zeitungsausschnitten Folgerungen zu seinen Lasten zu ziehen. Die Begründung der Beschwerdeschrift vermag nicht deutlich zu machen, was der Bf. genau kritisiert. Die Argumentation, im Parallelverfahren sei kein Beweis erhoben worden, kann nicht nachvollzogen werden; denn das ist keineswegs notwendig. Richterliche Hinweise diesbezüglich zu verlangen, erscheint nicht angemessen, weil im Schriftsatz vom 25.09.2008 an das Sozialgericht der Bf. selbst die im Parallelverfahren übersandten Zeitungsausschnitte als Beweismittel angeboten hat. Dass das Sozialgericht sie anders gewürdigt hat, als er es beabsichtigt hatte, macht das PKH-Verfahren nicht rechtswidrig. Des Weiteren vermag der Senat nicht zu erkennen, inwieweit hier Bezüge zu Rechtskraftproblemen bestehen sollen.
Unabhängig vom Beschwerdevortrag sind keine Fehler des Sozialgerichts feststellbar. Es besteht in der Tat kein Anspruch auf Leistungen nach § 22 Abs. 3 SGB II, wenn die laufenden Kosten für Unterkunft und Heizung unangemessen sind. Das ist hier der Fall. Diese Feststellung im PKH-Verfahren zu treffen, führt nicht zu dessen "Überfrachtung". Das gilt in gleicher Weise für die Feststellung, angemessener Wohnraum sei tatsächlich verfügbar gewesen. Der Senat weist darauf hin, dass es nach seinem Urteil vom 25.01.2008 - L 7 AS 93/07 nicht notwendig ist, dass von Seiten der Behörde und der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit positiv nachgewiesen wird, dass eine angemessene Wohnung tatsächlich zur Verfügung gestanden hat. Davon ist bereits deshalb auszugehen, weil der Bf. sich offenkundig nicht hinreichend intensiv um angemessenen Wohnraum bemüht hat; die bloße Vorlage von Zeitungsinseraten ist unzureichend, um entsprechende Bemühungen nachzuweisen. Auch mit dieser Feststellung wird der Rahmen des PKH-Verfahrens nicht gesprengt.
Eine Entscheidung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten unterbleibt wegen § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
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