Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 748/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 B 1049/08 AS ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom
15.10.2008 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeführers sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer (Bf) machen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Auszahlungen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat September 2008 geltend.
Die Bf beantragten am 05.09.2008 beim Sozialgericht Regensburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung, da die Beschwerdegegnerin (Bg) zwar mit Bescheid vom 08.08.2008 für die Zeit vom 01.09.2008 bis zum 28.02.2009 Leistungen nach dem SGB II gewährt habe, diese für den Monat September aber nicht zur Auszahlung gekommen seien.
Die Bg wies zur Erwiderung am 09.09.2008 darauf hin, dass es aufgrund von Problemen mit der EDV zu einer Auszahlungsverzögerung gekommen sei. Mittlerweile seien allerdings die Leistungen für den Monat September 2008 ausgezahlt worden.
Das Sozialgericht forderte daraufhin die Bf mehrmals auf den Antrag für erledigt zu erklären. Diese Aufforderung war verbunden mit der Androhung von Verschuldenskosten nach § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Trotzdem erfolgte keine Erklärung über die Erledigung des Antragsverfahrens.
Daraufhin verwarf das Sozialgericht Regensburg mit Beschluss vom 15.10.2008 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig, da ein Rechtsschutzbedürfnis der Bf für diesen Antrag nicht mehr bestehen würde. Die Bg habe zwischenzeitlich die begehrten Leistungen ausgezahlt. Gleichzeitig verhängte das Sozialgericht Regensburg Verschuldenskosten gemäß § 192 SGG in Höhe von 150,00 Euro, da die Bf trotz des Hinweises auf die offensichtliche Erfolglosigkeit ihres Begehrens das Rechtsschutzverfahren nicht beendet hätten. Emotionale Gründe und die Tatsache, dass noch weitere gerichtliche Verfahren anhängig seien, würden keine sachgerechten Erwägungen darstellen, die zur Fortführung eines aussichtslosen Rechtsstreites berechtigten.
Gegen diesen Beschluss haben die Bf mit Schreiben vom 18.11.2008, eingegangen beim Sozialgericht Regensburg per Fax am 21.11.2008, Beschwerde eingelegt. Zur Beschwerdebegründung haben die Bf vorgetragen, dass sie der Bestrafung mit 150,00 Euro widersprechen würden.
Der Senat hat die Bf mit Schreiben vom 11.12.2008 auf die verspätete Einlegung ihrer Beschwerde hingewiesen und um Mitteilung von Wiedereinsetzungsgründen gebeten. Daraufhin haben die Bf mit Schreiben vom 24.12.2008 vorgetragen, dass der Bf zu 1) alleinerziehender Vater eines Kleinkindes sei, der sich gleichzeitig als amtlicher Betreuer und Pfleger um seine alten Eltern kümmern müsse und sich sehr bemühe, alles zu schaffen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Bg sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die von den Bf formgerecht eingelegte und statthafte Beschwerde (§ 172 Abs. 1 und 3 Nr. 1 SGG) ist unzulässig, da sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist.
Gemäß § 173 Satz 1 und 2 SGG ist die Beschwerde beim Sozialgericht oder beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich einzulegen. Über diese Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs wurden die Bf im angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 15.10.2008 ausdrücklich und zutreffend belehrt
Nach dem Empfangsbekenntnis wurde der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Regensburg den Bf am 18.10.2008 in ihrer Wohnung durch Niederlegung in dem zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde begann daher am 19.10.2008 zu laufen und endete mit dem Ablauf des 18.11.2008. Die Beschwerde ist jedoch erst am 21.11.2008 beim Sozialgericht Regensburg eingegangen und daher nicht fristgerecht eingelegt worden. Die Bf haben keine Tatsachen vorgetragen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs. 1 SGG rechtfertigen könnten. Die Belastung des Bf zu 1) durch die Erziehung seiner Tochter und die Betreuung seiner pflegebedürftigen Eltern kann hierbei nicht berücksichtigt werden.
Die Beschwerde der Bf ist daher als unzulässig zu verwerfen. Eine Entscheidung in der Sache ist dem Senat verwehrt.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG entsprechend beruht auf der Erwägung, dass die Beschwerde keinen Erfolg hatte.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
15.10.2008 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeführers sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer (Bf) machen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Auszahlungen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat September 2008 geltend.
Die Bf beantragten am 05.09.2008 beim Sozialgericht Regensburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung, da die Beschwerdegegnerin (Bg) zwar mit Bescheid vom 08.08.2008 für die Zeit vom 01.09.2008 bis zum 28.02.2009 Leistungen nach dem SGB II gewährt habe, diese für den Monat September aber nicht zur Auszahlung gekommen seien.
Die Bg wies zur Erwiderung am 09.09.2008 darauf hin, dass es aufgrund von Problemen mit der EDV zu einer Auszahlungsverzögerung gekommen sei. Mittlerweile seien allerdings die Leistungen für den Monat September 2008 ausgezahlt worden.
Das Sozialgericht forderte daraufhin die Bf mehrmals auf den Antrag für erledigt zu erklären. Diese Aufforderung war verbunden mit der Androhung von Verschuldenskosten nach § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Trotzdem erfolgte keine Erklärung über die Erledigung des Antragsverfahrens.
Daraufhin verwarf das Sozialgericht Regensburg mit Beschluss vom 15.10.2008 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig, da ein Rechtsschutzbedürfnis der Bf für diesen Antrag nicht mehr bestehen würde. Die Bg habe zwischenzeitlich die begehrten Leistungen ausgezahlt. Gleichzeitig verhängte das Sozialgericht Regensburg Verschuldenskosten gemäß § 192 SGG in Höhe von 150,00 Euro, da die Bf trotz des Hinweises auf die offensichtliche Erfolglosigkeit ihres Begehrens das Rechtsschutzverfahren nicht beendet hätten. Emotionale Gründe und die Tatsache, dass noch weitere gerichtliche Verfahren anhängig seien, würden keine sachgerechten Erwägungen darstellen, die zur Fortführung eines aussichtslosen Rechtsstreites berechtigten.
Gegen diesen Beschluss haben die Bf mit Schreiben vom 18.11.2008, eingegangen beim Sozialgericht Regensburg per Fax am 21.11.2008, Beschwerde eingelegt. Zur Beschwerdebegründung haben die Bf vorgetragen, dass sie der Bestrafung mit 150,00 Euro widersprechen würden.
Der Senat hat die Bf mit Schreiben vom 11.12.2008 auf die verspätete Einlegung ihrer Beschwerde hingewiesen und um Mitteilung von Wiedereinsetzungsgründen gebeten. Daraufhin haben die Bf mit Schreiben vom 24.12.2008 vorgetragen, dass der Bf zu 1) alleinerziehender Vater eines Kleinkindes sei, der sich gleichzeitig als amtlicher Betreuer und Pfleger um seine alten Eltern kümmern müsse und sich sehr bemühe, alles zu schaffen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Bg sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die von den Bf formgerecht eingelegte und statthafte Beschwerde (§ 172 Abs. 1 und 3 Nr. 1 SGG) ist unzulässig, da sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist.
Gemäß § 173 Satz 1 und 2 SGG ist die Beschwerde beim Sozialgericht oder beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich einzulegen. Über diese Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs wurden die Bf im angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 15.10.2008 ausdrücklich und zutreffend belehrt
Nach dem Empfangsbekenntnis wurde der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Regensburg den Bf am 18.10.2008 in ihrer Wohnung durch Niederlegung in dem zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde begann daher am 19.10.2008 zu laufen und endete mit dem Ablauf des 18.11.2008. Die Beschwerde ist jedoch erst am 21.11.2008 beim Sozialgericht Regensburg eingegangen und daher nicht fristgerecht eingelegt worden. Die Bf haben keine Tatsachen vorgetragen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs. 1 SGG rechtfertigen könnten. Die Belastung des Bf zu 1) durch die Erziehung seiner Tochter und die Betreuung seiner pflegebedürftigen Eltern kann hierbei nicht berücksichtigt werden.
Die Beschwerde der Bf ist daher als unzulässig zu verwerfen. Eine Entscheidung in der Sache ist dem Senat verwehrt.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG entsprechend beruht auf der Erwägung, dass die Beschwerde keinen Erfolg hatte.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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