Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 390/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 1013/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 15. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beklagte hat den Widerspruch der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) gegen den Änderungsbescheid vom 31.01.2008 mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2008 als unzulässig zurückgewiesen mit der Begründung, der Widerspruch sei nicht innerhalb der Monatsfrist eingelegt worden. Hiergegen haben die Bf beim Sozialgericht Regensburg (SG) Klage erhoben. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat das SG mit Beschluss vom 15.10.2008 abgelehnt. Der Widerspruch vom 19.03.2008 gegen den Bescheid vom 31.01.2008 sei verfristet. Der in der Klageschrift vorsorglich gestellte Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 31.01.2008 sei als Klageantrag nicht statthaft, da es insoweit an der Zulässigkeitsvoraussetzung eines durchgeführten Vorverfahrens im Sinne des § 78 SGG fehle.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf, die geltend machen, Klagegegenstand sei die Übernahme der tatsächlichen Heizkosten.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt, da die nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO erforderliche Aussicht auf einen Erfolg der Klage nicht gegeben ist.
Der Widerspruch vom 19.03.2008 war eindeutig verfristet; der Bescheid vom 31.01.2008 ist laut Vermerk am selben Tage zur Versendung weitergeleitet worden. Wiedereinsetzungsgründe im Sinne des § 67 Abs. 1 SGG haben die Bf nicht geltend gemacht. Ihr Vortrag, sie hätten von dem Bescheid vom 31.01.2008 erst Anfang März 2008 Kenntnis erhalten, ist unsubstantiiert. Die Vermutung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X, wonach der Bescheid als am 03.02.2008 bekannt gegeben gilt, ist durch diese pauschale Behauptung nicht widerlegt.
Soweit die Bf eine Überprüfung des Bescheides vom 31.01.2008 gemäß § 44 SGB X begehrt, fehlt es bereits an einem Bescheid der Beklagten.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beklagte hat den Widerspruch der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) gegen den Änderungsbescheid vom 31.01.2008 mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2008 als unzulässig zurückgewiesen mit der Begründung, der Widerspruch sei nicht innerhalb der Monatsfrist eingelegt worden. Hiergegen haben die Bf beim Sozialgericht Regensburg (SG) Klage erhoben. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat das SG mit Beschluss vom 15.10.2008 abgelehnt. Der Widerspruch vom 19.03.2008 gegen den Bescheid vom 31.01.2008 sei verfristet. Der in der Klageschrift vorsorglich gestellte Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 31.01.2008 sei als Klageantrag nicht statthaft, da es insoweit an der Zulässigkeitsvoraussetzung eines durchgeführten Vorverfahrens im Sinne des § 78 SGG fehle.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf, die geltend machen, Klagegegenstand sei die Übernahme der tatsächlichen Heizkosten.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt, da die nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO erforderliche Aussicht auf einen Erfolg der Klage nicht gegeben ist.
Der Widerspruch vom 19.03.2008 war eindeutig verfristet; der Bescheid vom 31.01.2008 ist laut Vermerk am selben Tage zur Versendung weitergeleitet worden. Wiedereinsetzungsgründe im Sinne des § 67 Abs. 1 SGG haben die Bf nicht geltend gemacht. Ihr Vortrag, sie hätten von dem Bescheid vom 31.01.2008 erst Anfang März 2008 Kenntnis erhalten, ist unsubstantiiert. Die Vermutung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X, wonach der Bescheid als am 03.02.2008 bekannt gegeben gilt, ist durch diese pauschale Behauptung nicht widerlegt.
Soweit die Bf eine Überprüfung des Bescheides vom 31.01.2008 gemäß § 44 SGB X begehrt, fehlt es bereits an einem Bescheid der Beklagten.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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