Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 19 AL 141/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 B 767/08 AL PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.07.2008 im Verfahren S 19 AL 131/08 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich in dem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) gegen eine Rückforderung von Arbeitslosengeld (Alg).
Der Kläger meldete sich am 08.12.2005 bei der Beklagten arbeitslos. Er bestätigte durch Unterschrift, das Merkblatt 1 für Arbeitslose empfangen und von dessen Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Die Beklagte bewilligte ihm daraufhin Alg in Höhe von 17,33 EUR täglich. Einen Minderungsbetrag von 8,66 EUR wegen verspäteter Arbeitslosmeldung (Bescheid vom 29.12.2005) berücksichtigte die Beklagte bis 01.01.2006.
Am 28.11.2007 kam der Beklagten zur Kenntnis, dass der Kläger in der Zeit ab dem 03.01.2007 bei der Fa. B. Group GmbH (B.) versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.
Nach Auskunft des Arbeitgebers habe es sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden gehandelt. Das Arbeitsverhältnis sei durch fristgerechte arbeitgeberseitige Kündigung am 04.01.2007 zum 05.01.2007 beendet worden.
Mit der Anhörung vom 12.12.2007 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass mit der Aufnahme der Beschäftigung bei der Fa. B. die Wirkung der Arbeitslosmeldung weggefallen sei und erst in der persönlichen Vorsprache am 15.03.2007 eine erneute Arbeitslosmeldung gesehen werden könne. In der Zeit vom 03.01.2007 bis 14.03.2007 habe ein Anspruch auf Alg nicht bestanden und es sei beabsichtigt, die für diesen Zeitraum gezahlten Leistungen zurückzufordern, weil der Kläger seine Mitteilungspflichten in Bezug auf die Aufnahme der Beschäftigung bei B. verletzt habe.
Hierzu teilte der Kläger mit, dass er am 03.01. und 04.01.2007 gearbeitet habe. Anschließend sei er krankgeschrieben worden.
Die Beklagte hob - wie angekündigt - mit Bescheid vom 27.12.2007 die Bewilligung des Alg für den Zeitraum vom 03.01.2007 bis 14.03.2007 auf und forderte die überzahlten Leistungen in Höhe von 1.265,09 EUR zurück.
Nach Widerspruch vom 08.01.2008 brachte der Kläger vor, keine Zahlungen vom Arbeitgeber oder der Krankenkasse erhalten zu haben. Es habe sich lediglich um ein Probearbeitsverhältnis gehandelt, das nicht die Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldanspruch entfallen ließe.
Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 26.02.2008 hat der Kläger am 26.03.2008 Klage zum SG erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung des Rechtsanwaltes H. aus B-Stadt beantragt. Eine automatische Abmeldung aus dem Leistungsbezug sei mit der Aufnahme der Tätigkeit bei B. nicht verbunden gewesen. Es habe sich lediglich um einen Arbeitsversuch gehandelt, der den Arbeitslosengeldanspruch nicht beendet habe.
Mit Beschluss vom 21.07.2008 hat das SG den Antrag auf Bewilligung der PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Mit der Aufnahme der Beschäftigung bei B. am 03.01.2007 sei die Arbeitslosmeldung für die Zeit bis zur erneuten Meldung am 15.03.2007 erloschen. Die Figur des Arbeitsversuches sei durch die Rechtsprechung des BSG nicht anerkannt, sondern es sei auf die vertraglichen Regelungen abzustellen. Hiernach sei ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden vereinbart gewesen, so dass die Voraussetzungen des § 119 Abs 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nicht vorgelegen hätten. Die Rückforderung sei auch zu Recht geltend gemacht worden, weil der Kläger aufgrund des ihm übergebenen Merkblattes wusste, dass die Aufnahme eines Vollzeitarbeitsverhältnisses der Beklagten stets mitzuteilen sei.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 25.08.2008 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Entgegen dem schriftlichen Anschein sei kein reguläres Arbeitsverhältnis entstanden; dieses Arbeitsverhältnis sei unter der Bedingung geschlossen worden, dass er arbeiten könne. Die Mitarbeiterin des Arbeitgebers, die den Vertrag ausgestellt habe, habe ihm erläutert, dass er diese Tätigkeit deshalb noch nicht beim Arbeitsamt melden müsse. Für diesen Sachverhalt werde Beweis angeboten. Die ladungsfähigen Anschriften der Zeuginnen werde er nachreichen. Aber auch wenn man unabhängig von einer Zeugenaussage die Figur eines Probearbeitsverhältnisses nicht gelten lassen wolle, sei zu berücksichtigen, dass er sich auf die Aussagen des Arbeitgebers verlassen habe, und ihn insofern kein Verschulden an der Überzahlung treffe.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet.
Dem Antrag auf Bewilligung von PKH für das Klageverfahren vor dem SG war nicht zu entsprechen, weil dem Rechtsschutzbegehren des Klägers - unabhängig vom Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen - die hinreichende Erfolgsaussicht fehlt.
Nach § 73a Absatz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält Prozesskostenhilfe eine Partei (im sozialgerichtlichen Verfahren: Beteiligter), die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (BSG, Urteil vom 17.02.1998 in
SozR 3-1500 § 62 Nr.19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. Leitherer in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 73a Rn.7) ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH- Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Hierbei ist zu beachten, dass die Klärung schwieriger Rechtsfragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.2000 in NJW 2000, 1936; BVerfG, Beschluss vom 05.02.2003 in NJW 2003, 1857) sowie Beweiserhebungen zur Sache in einem PKH- Verfahren regelmäßig nicht veranlasst sind. Die Gewährung von PKH soll den Rechtsschutz ermöglichen, ihn jedoch nicht vorwegnehmen. Allerdings müssen dabei letzte Zweifel an der rechtlichen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden (Düring in Jansen, Kommentar zum SGG, 1. Auflage 2003, § 73a Rn.7).
Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch auf PKH, weil bei summarischer Prüfung der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 27.12.2007 (idG des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2008) rechtmäßig erscheint.
Mit der Aufnahme der Tätigkeit bei B. hat der Kläger eine zeitlich mehr als geringfügige Beschäftigung iSd § 119 Abs 3 SGB III aufgenommen, die mangels unverzüglicher Mitteilung seitens des Klägers an die Beklagte zum Erlöschen der Arbeitslosmeldung geführt hat, § 122 Abs 2 Nr.2 SGB III. Ein Anspruch auf Alg hat aufgrund der fehlenden Arbeitslosmeldung (§ 118 Abs 1 Nr.2 SGB III) im Zeitraum vom 03.01.2006 bis 14.03.2006 daher nicht bestanden.
Nach Lage der Akten war das Arbeitsverhältnis des Klägers mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden auf unbefristete Zeit abgeschlossen. Unabhängig davon, dass es keine Belege für einen hiervon abweichenden Sachverhalt gibt, und eine Beweiserhebung im Hinblick auf das derzeit unzureichende Beweisangebot des Klägers nicht geboten erscheint, ist das Vorbringen des Klägers, es habe sich um ein Probearbeitsverhältnis gehandelt, nicht geeignet, die Folgen aus der Aufnahme der Beschäftigung anders zu beurteilen. Das SG hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht auf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit abzustellen ist, sondern die Entwicklung des Beschäftigungsverhältnisses - ausgehend vom Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginnes - prognostisch beurteilt werden muss. Auch soweit die Tätigkeit als missglückter Arbeitsversuch zu bewerten wäre, ergäbe sich keine andere Betrachtungsweise (vgl. Brand in NIesel, SGB III, 4. Aufl., § 122 Rn.10).
Zuletzt ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ihrer Entscheidung zugrunde legt, der Kläger habe seine Mitteilungspflicht in Bezug auf die Aufnahme der Beschäftigung bei B. (zumindest) grob fahrlässig verletzt, so dass die Aufhebung und Rückforderung der Leistungen gerechtfertigt erscheint (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X i.V.m. § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III, § 50 Abs 1 SGB X). Der Kläger wird sich insbesondere nicht dadurch entlasten können, er habe sich auf die Angaben des Arbeitgebers verlassen, denn ausweislich des Merkblattes werden die Leistungsempfänger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Meldungen, die Einfluss auf den Leistungsanspruch haben können, stets an die Agentur für Arbeit zu erfolgen haben; darüber hinaus ergeben sich aus dem Merkblatt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Bezieher von Arbeitslosengeld auf leistungsrelevante Auskünfte Dritter verlassen dürften.
Im Ergebnis ist ein Klageerfolg daher fern liegend, so dass ein Anspruch auf PKH nicht besteht.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG, und ergeht kostenfrei.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich in dem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) gegen eine Rückforderung von Arbeitslosengeld (Alg).
Der Kläger meldete sich am 08.12.2005 bei der Beklagten arbeitslos. Er bestätigte durch Unterschrift, das Merkblatt 1 für Arbeitslose empfangen und von dessen Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Die Beklagte bewilligte ihm daraufhin Alg in Höhe von 17,33 EUR täglich. Einen Minderungsbetrag von 8,66 EUR wegen verspäteter Arbeitslosmeldung (Bescheid vom 29.12.2005) berücksichtigte die Beklagte bis 01.01.2006.
Am 28.11.2007 kam der Beklagten zur Kenntnis, dass der Kläger in der Zeit ab dem 03.01.2007 bei der Fa. B. Group GmbH (B.) versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.
Nach Auskunft des Arbeitgebers habe es sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden gehandelt. Das Arbeitsverhältnis sei durch fristgerechte arbeitgeberseitige Kündigung am 04.01.2007 zum 05.01.2007 beendet worden.
Mit der Anhörung vom 12.12.2007 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass mit der Aufnahme der Beschäftigung bei der Fa. B. die Wirkung der Arbeitslosmeldung weggefallen sei und erst in der persönlichen Vorsprache am 15.03.2007 eine erneute Arbeitslosmeldung gesehen werden könne. In der Zeit vom 03.01.2007 bis 14.03.2007 habe ein Anspruch auf Alg nicht bestanden und es sei beabsichtigt, die für diesen Zeitraum gezahlten Leistungen zurückzufordern, weil der Kläger seine Mitteilungspflichten in Bezug auf die Aufnahme der Beschäftigung bei B. verletzt habe.
Hierzu teilte der Kläger mit, dass er am 03.01. und 04.01.2007 gearbeitet habe. Anschließend sei er krankgeschrieben worden.
Die Beklagte hob - wie angekündigt - mit Bescheid vom 27.12.2007 die Bewilligung des Alg für den Zeitraum vom 03.01.2007 bis 14.03.2007 auf und forderte die überzahlten Leistungen in Höhe von 1.265,09 EUR zurück.
Nach Widerspruch vom 08.01.2008 brachte der Kläger vor, keine Zahlungen vom Arbeitgeber oder der Krankenkasse erhalten zu haben. Es habe sich lediglich um ein Probearbeitsverhältnis gehandelt, das nicht die Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldanspruch entfallen ließe.
Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 26.02.2008 hat der Kläger am 26.03.2008 Klage zum SG erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung des Rechtsanwaltes H. aus B-Stadt beantragt. Eine automatische Abmeldung aus dem Leistungsbezug sei mit der Aufnahme der Tätigkeit bei B. nicht verbunden gewesen. Es habe sich lediglich um einen Arbeitsversuch gehandelt, der den Arbeitslosengeldanspruch nicht beendet habe.
Mit Beschluss vom 21.07.2008 hat das SG den Antrag auf Bewilligung der PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Mit der Aufnahme der Beschäftigung bei B. am 03.01.2007 sei die Arbeitslosmeldung für die Zeit bis zur erneuten Meldung am 15.03.2007 erloschen. Die Figur des Arbeitsversuches sei durch die Rechtsprechung des BSG nicht anerkannt, sondern es sei auf die vertraglichen Regelungen abzustellen. Hiernach sei ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden vereinbart gewesen, so dass die Voraussetzungen des § 119 Abs 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nicht vorgelegen hätten. Die Rückforderung sei auch zu Recht geltend gemacht worden, weil der Kläger aufgrund des ihm übergebenen Merkblattes wusste, dass die Aufnahme eines Vollzeitarbeitsverhältnisses der Beklagten stets mitzuteilen sei.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 25.08.2008 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Entgegen dem schriftlichen Anschein sei kein reguläres Arbeitsverhältnis entstanden; dieses Arbeitsverhältnis sei unter der Bedingung geschlossen worden, dass er arbeiten könne. Die Mitarbeiterin des Arbeitgebers, die den Vertrag ausgestellt habe, habe ihm erläutert, dass er diese Tätigkeit deshalb noch nicht beim Arbeitsamt melden müsse. Für diesen Sachverhalt werde Beweis angeboten. Die ladungsfähigen Anschriften der Zeuginnen werde er nachreichen. Aber auch wenn man unabhängig von einer Zeugenaussage die Figur eines Probearbeitsverhältnisses nicht gelten lassen wolle, sei zu berücksichtigen, dass er sich auf die Aussagen des Arbeitgebers verlassen habe, und ihn insofern kein Verschulden an der Überzahlung treffe.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet.
Dem Antrag auf Bewilligung von PKH für das Klageverfahren vor dem SG war nicht zu entsprechen, weil dem Rechtsschutzbegehren des Klägers - unabhängig vom Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen - die hinreichende Erfolgsaussicht fehlt.
Nach § 73a Absatz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält Prozesskostenhilfe eine Partei (im sozialgerichtlichen Verfahren: Beteiligter), die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (BSG, Urteil vom 17.02.1998 in
SozR 3-1500 § 62 Nr.19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. Leitherer in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 73a Rn.7) ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH- Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Hierbei ist zu beachten, dass die Klärung schwieriger Rechtsfragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.2000 in NJW 2000, 1936; BVerfG, Beschluss vom 05.02.2003 in NJW 2003, 1857) sowie Beweiserhebungen zur Sache in einem PKH- Verfahren regelmäßig nicht veranlasst sind. Die Gewährung von PKH soll den Rechtsschutz ermöglichen, ihn jedoch nicht vorwegnehmen. Allerdings müssen dabei letzte Zweifel an der rechtlichen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden (Düring in Jansen, Kommentar zum SGG, 1. Auflage 2003, § 73a Rn.7).
Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch auf PKH, weil bei summarischer Prüfung der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 27.12.2007 (idG des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2008) rechtmäßig erscheint.
Mit der Aufnahme der Tätigkeit bei B. hat der Kläger eine zeitlich mehr als geringfügige Beschäftigung iSd § 119 Abs 3 SGB III aufgenommen, die mangels unverzüglicher Mitteilung seitens des Klägers an die Beklagte zum Erlöschen der Arbeitslosmeldung geführt hat, § 122 Abs 2 Nr.2 SGB III. Ein Anspruch auf Alg hat aufgrund der fehlenden Arbeitslosmeldung (§ 118 Abs 1 Nr.2 SGB III) im Zeitraum vom 03.01.2006 bis 14.03.2006 daher nicht bestanden.
Nach Lage der Akten war das Arbeitsverhältnis des Klägers mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden auf unbefristete Zeit abgeschlossen. Unabhängig davon, dass es keine Belege für einen hiervon abweichenden Sachverhalt gibt, und eine Beweiserhebung im Hinblick auf das derzeit unzureichende Beweisangebot des Klägers nicht geboten erscheint, ist das Vorbringen des Klägers, es habe sich um ein Probearbeitsverhältnis gehandelt, nicht geeignet, die Folgen aus der Aufnahme der Beschäftigung anders zu beurteilen. Das SG hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht auf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit abzustellen ist, sondern die Entwicklung des Beschäftigungsverhältnisses - ausgehend vom Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginnes - prognostisch beurteilt werden muss. Auch soweit die Tätigkeit als missglückter Arbeitsversuch zu bewerten wäre, ergäbe sich keine andere Betrachtungsweise (vgl. Brand in NIesel, SGB III, 4. Aufl., § 122 Rn.10).
Zuletzt ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ihrer Entscheidung zugrunde legt, der Kläger habe seine Mitteilungspflicht in Bezug auf die Aufnahme der Beschäftigung bei B. (zumindest) grob fahrlässig verletzt, so dass die Aufhebung und Rückforderung der Leistungen gerechtfertigt erscheint (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X i.V.m. § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III, § 50 Abs 1 SGB X). Der Kläger wird sich insbesondere nicht dadurch entlasten können, er habe sich auf die Angaben des Arbeitgebers verlassen, denn ausweislich des Merkblattes werden die Leistungsempfänger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Meldungen, die Einfluss auf den Leistungsanspruch haben können, stets an die Agentur für Arbeit zu erfolgen haben; darüber hinaus ergeben sich aus dem Merkblatt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Bezieher von Arbeitslosengeld auf leistungsrelevante Auskünfte Dritter verlassen dürften.
Im Ergebnis ist ein Klageerfolg daher fern liegend, so dass ein Anspruch auf PKH nicht besteht.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG, und ergeht kostenfrei.
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