L 16 B 1000/08 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 2173/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 B 1000/08 AS ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom
16. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgerichtsgesetz (SGB II) ab dem 01.08.2008 streitig.
Die 1961 geborene Beschwerdeführerin (Bf) bezog bis zum 31.03.2008 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 771,97 EUR. Zuletzt bewilligte die Beschwerdegegnerin (Bg) mit Bescheid vom 06.02.2008 Leistungen für den Zeitraum vom 01.02. bis zum 31.07.2008. Mit Bescheid vom 20.03.2008 und bestandskräftigen Widerspruchsbescheid vom 03.06.2008 wurde die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom 01.04.2008 bis 30.06.2008 aufgehoben. Für die Monate April bis Juli 2008 erbrachte die Bg Leistungen nach dem SGB II auf der Grundlage eines im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Beschlusses des Sozialgerichts München vom 15.04.2008.
Die Bf beantragte am 01.08.2008 erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Bei der Antragstellung gab die Bf an, dass sie nicht mehr dazu in der Lage sei, noch mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Diese Angabe widerrief sie später. Die Bg forderte die Bf mit Schreiben vom 04.08.2008, 12.08.2008 und 28.08.2008 auf, verschiedene Unterlagen, insbesondere zu ihren Vermögensverhältnissen, vorzulegen. Zuletzt forderte die Bg die Vorlage der vollständigen Kontoauszüge der letzten drei Monate der H.bank, die Kontoauszüge der D. Bank für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 04.08.2008 sowie die Mitteilung des aktuellen Standes eines Sparbuches bei der H.bank.
Im Laufe des vorhergehenden Bezuges von Leistungen nach dem SGB II kam die Bf mehrfach den Einladungen der Bg zur Vorsprache nicht nach. Sie meldete zum einen eine geringfügige Tätigkeit nicht ordnungsgemäß, und gab ebenso verschiedene Konten, über die sie verfügte, nicht an. Erst im Rahmen von Kontrollmitteilungen erhielt die Bg Kenntnis von der Existenz verschiedener Depots und Konten der Bf. Unter anderem besaß die Bf bei der D. Bank ein Sparkonto mit einer Einlage von 4.574,43 EUR zum 31.12.2004, das sie nicht angegeben hatte und auch keine Angaben zum Verbleib des Barvermögens machte. Außerdem ergab sich aus einer eingeholten Auskunft der S.sparkasse, dass die Bf eine monatliche Überweisung von zuletzt 67,00 EUR von ihrem Konto bei der S.sparkasse auf eine unbekannte Kontoverbindung veranlasst hatte. Ob dies ein Sparvertrag war bzw. ist konnte wegen der fehlenden Angaben der Bf nicht überprüft werden. Bei den vorhergehenden Weitergewährungsanträgen hat die Bf immer wieder die verlangten Unterlagen nicht vorgelegt. Die Bg sah auf Grund einer Rücksprache mit der Bezirkssozialarbeiterin davon ab weitere Schritte einzuleiten. Die Bezirkssozialarbeiterin teilte der Bg am 09.08.2007 mit, dass die Bf psychisch krank sei und keine Krankheitseinsicht zeige.
Einer von der Bg angeordneten ärztlichen Untersuchung des Gesundheitszustandes der Bf fand nicht statt, da die Bf zum Begutachtungstermin am 12.03.2008 nicht erschien.
Mit Bescheid vom 08.09.2008 wurde die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II mit der Begründung abgelehnt, dass die Bf trotz mehrfacher Aufforderungen die für den Antrag erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt habe und daher ihren Mitwirkungspflichten nach § 66 Abs.1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) nicht nachgekommen sei. Aus diesem Grund würden die Leistungen versagt.
Gegen diesen Bescheid legte die Bf mit Schreiben vom 11.09.2008 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde. Am 12.09.2008 stellte die Bf einen Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz beim Sozialgericht München. Zur Begründung ihres Antrages trug sie vor, dass sie alle erforderlichen Kontoauszüge bereits vorgelegt habe. Sie habe kein Sparbuch bei der S.sparkasse und auch kein DEKA-Investmentkonto. Sie habe auch keine Konten bei der D. Bank und bei der D. Bank und eine Selbstauskunft der H.bank habe sie bereits vorgelegt. Außerdem sei ihre Wohnung wegen der Mietrückstände fristlos gekündigt worden. Des Weiteren legte die Bf eine Bestätigung der D. Bank AG vom 12.09.2008 vor, wonach sie zu diesem Zeitpunkt keine Kontendepots oder Schrankfächer bei diesem Kreditinstitut unterhalte (ausweislich der Verwaltungsakte löste die Bf alle Konten bei der D. Bank AG am 04.08.2008 auf). Sie trug vor, dass sie in einer schwierigen Wohnsituation sei, da sie wegen eines Ungezieferbefalls ihrer Wohnung (Staubläuse) mit der Hausverwaltung in einem Rechtsstreit sei.
Mit Beschluss vom 16.10.2008 lehnte das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Versagungsbescheid vom 08.09.2008 an. Die aufschiebende Wirkung sei anzuordnen, da ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheides vom 09.08.2008 bestehen würden. Die Bg habe bei der Versagungsentscheidung ihr pflichtgemäßes Ermessen gemäß § 66 SGB I nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Allerdings sei der Erlass einer Regelungsanordnung abzulehnen, da die Bf weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe, da sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Durch Vorlage der verlangten Unterlagen könne die Bf die von ihr begehrten Leistungen erhalten.
Gegen diesen Beschluss hat die Bf am 17.11.2008 Beschwerde eingelegt. Eine nähere Begründung der Beschwerde erfolgte zunächst nicht. Die Bg teilte mit Schreiben vom 10.12.2008 mit, dass die Bf noch immer die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt habe und sie aufgefordert worden sei, dies bis spätestens 23.12.2008 zu tun. Nach ihrer Selbstauskunft vom 28.11.2008 verfüge sie über Vermögenswerte bei der S.sparkasse A-Stadt in Höhe von 7.444,45 EUR. Die Vorlage der angeforderten Kontoauszüge sei dringend erforderlich um eventuelle Vermögensverschiebungen und Einkommen zu überprüfen, um die Hilfebedürftigkeit feststellen zu können. Die Bf erhalte seit dem 01.08.2008 keine Leistungen mehr, wovon sie ihren Lebensunterhalt bestreite, sei nicht bekannt. Im Übrigen würde die Bf die Kosten für eine Neuanfertigung der Kontoauszüge bei der D. Bank übernehmen, was nach einer Rücksprache mit der Bank möglich sei. Außerdem verweigere die Bf die Unterschrift unter dem Grundantrag und unter eine Eingliederungsvereinbarung.
Die Bf erschien zu einem Erörterungstermin vor der Berichterstatterin am 15.12.2008 unentschuldigt nicht. Später reichte sie ein Attest über einen fieberhaften Infekt vom 23.06.2008 und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheidung für den Zeitraum vom 15.12.2008 bis zum 19.12.2008 nach. Die Bf wurde vom Senat aufgefordert, Unterlagen über ihre Konten und über die von ihr angeführten Räumungsklage vorzulegen. Mit Schreiben vom 15.01.2009 hat die Bf mitgeteilt, dass sie am 28.01.2009 einen Termin beim Amtsgericht A-Stadt habe wegen ihrer Räumungsklage. Sie habe sich seit Juni 2008 Geld von Bekannten geliehen um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Die Bg müsse ihr darlehensweise die Leistungen gewähren. Die angeforderten Unterlagen hat sie nicht vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte der Bg Bezug genommen.

II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG - Sozialgerichtsgesetz -), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist vom Sozialgericht ordnungsgemäß als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 11.09.2008 nach § 86b Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG ausgelegt worden, kombiniert mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG, da erst nach Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Versagungsbescheides Raum für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist.
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz war daher zunächst als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG auszulegen. Hiernach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Widerspruch und Klage haben im vorliegenden Fall nach § 39 Nr.1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Zwar greift die Versagung von Leistungen, anders als die Entziehung, nicht bereits in gewährte Rechtspositionen ein, sie steht allerdings dem Anspruch der Bf auf Erlass eines Bewilligungsbescheides entgegen und damit der Gewährung von Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkungshandlung.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Bf ist nach § 86b Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 39 SGB II dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides den Vorrang gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt.
Über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie einer allgemeinen Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung.
Das Sozialgericht hat daher ordnungsgemäß die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 09.08.2008 angeordnet. Gemäß § 66 Abs.1 Satz 1 SGB I kann die Bg die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60, 61, 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert wird. Diese Entscheidung über die Versagung unterliegt dem Ermessen der Bg (vgl. BSG SozR 3-1200 § 66 Nr.3). Die Bg hat zwar die Bf gemäß § 66 Abs.3 SGB I auf ihre Mitwirkungspflichten unter Fristsetzung und unter Hinweis auf die Folgen der mangelnden Mitwirkung hingewiesen. Sie hat auch den Umfang der Mitwirkungspflicht ordnungsgemäß nach § 60 Abs.1 Nrn.1 und 3 SGB I festgelegt. Sie hat aber bei ihrer Ermessensausübung nicht berücksichtigt, ob die Bf einen wichtigen Grund geltend machen kann weswegen sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Nach § 65 Abs.1 Nr.2 SGB I besteht eine Mitwirkungspflicht nicht, soweit die Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann. Unter einem wichtigen Grund sind die die Willensbildung bestimmenden Umstände zu verstehen, die die Weigerung bzw. die Nichterfüllung der Mitwirkungshandlung entschuldigen und sie als berechtigt erscheinen lassen. Hierbei sind auch Umstände seelischer, familiärer und sozialer Art zu berücksichtigen (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, § 65 SGB I Rdnr.9 ff und Hauck/Noftz, SGB I § 65 Rdnr.8).
Hier bestehen nach Aktenlage Zweifel daran, ob die Bf dazu in der Lage ist, ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln. Dies ergibt sich zum einen aus dem Hinweis der Bezirkssozialarbeiterin und zum anderen daraus, dass die Bf keine persönlichen Termine bei der Bg oder bei Gericht wahrnimmt und im Übrigen der Meinung ist, dass ihre Wohnung von Steinläusen befallen sei, was ausweislich des Besuchs durch die Kammerjäger nicht der Fall ist.
Die Aufklärung, ob ein solcher wichtiger Grund in der psychischen Verfassung der Bf liegt, hat die Bg bisher unterlassen, zwar verweigert sich die Bf jeglicher ärztlichen Untersuchung und unterschreibt die Schweigepflichtentbindung für ihre behandelnden Ärzte nicht, so dass es der Bg erschwert wird den entsprechenden Sachverhalt aufzuklären. Die Bg hätte hier überprüfen müssen, ob sie ein Betreuungsverfahren über die Bezirkssozialarbeiterin einleiten lässt, was im Übrigen dringend empfohlen wird. Da all diese Punkte bei dem Erlass des Bescheides vom 08.09.2008 nicht bei der Ermessensausübung berücksichtigt wurden, ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchsbescheides anzuordnen gewesen.
2. Nach Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Versagungsbescheid ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft. Dieser Antrag ist zwar zulässig, jedoch unbegründet, so dass die Beschwerde gegen die Ablehnung dieses Antrages zurückzuweisen ist.
Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) ist zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs.2 Satz 2 SGG). Dabei hat die Bf nach § 86b Abs.2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs.2 und 294 Zivilprozessordnung (ZPO) einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
Ein Antragsteller, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, ist nach § 86b Abs.2 Satz 4 SGG gehalten, diese für ihn günstigen Tatsachenbehauptungen durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. Hieran fehlt es, weil die Bf die zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes erforderlichen Unterlagen weder im Verwaltungsverfahren noch im erstinstanzlichen, noch im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat. Die Bf hat keinen Anspruch auf vorläufige Gewährung von Leistungen gemäß § 40 Abs.1 Satz 1 Nr.1a SGB II i.V.m. § 328 Abs.1 Nr.3 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III).
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 19 Satz 1 SGB II erwerbsfähige Hilfebedürftige (vgl. § 7 Abs.1 SGB II), die nach § 9 Abs.1 SGB II ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Für den Senat ist nicht nachgewiesen, dass die Bf erwerbsfähig im Sinne des § 7 Abs.1 SGB II ist. Sie hat selbst in ihrem Antrag angegeben, dass sie sich nicht für erwerbsfähig hält, diese Angabe später widerrufen. Nach § 8 SGB II ist nicht erwerbsfähig, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Bf verweigert durch die Nichtabgabe der Schweigepflichtentbindungserklärung für ihre behandelnden Ärzte und durch die Nichtwahrnehmung eines entsprechenden Begutachtungstermins die Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich ihrer Erwerbsfähigkeit. Eine solche Sachverhaltsaufklärung kann im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht nachgeholt werden. Für den Senat ist es daher offen, ob die Bf erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II ist.
Jedenfalls aber verfügt die Bf nach § 9 SGB II über Vermögen, das knapp oberhalb der Grenze des Vermögensfreibetrags nach § 12 Abs.2 Nr.1 SGB II liegt. Der Bf steht ein Grundfreibetrag in Höhe von 7.050,00 EUR zu (vgl. § 12 Abs.2 Nr.1 SGB II). Nach eigenen Angaben der Bf im November 2008 verfügt sie auf einem Konto der S.sparkasse über einen Betrag in Höhe von 7.444,48 EUR. Ihre anderen Konten, falls diese bestehen, hat sie nicht offengelegt, so dass der Senat nicht prüfen kann, ob sie über weiteres Vermögen verfügt. Insbesondere ist unklar, was mit dem bei der D. Bank zum 31.12.2004 bestehenden Sparkonto mit einer Einlage von 4.574,43 EUR geschehen ist und auf welches Konto die monatliche Überweisung von 67,00 EUR von dem Konto der S.sparkasse überwiesen wird. Daher hat die Bf ihre Vermögensverhältnisse nicht vollständig aufgeklärt und es ist davon auszugehen, dass sie neben dem Betrag von 7.444.48 Euro über weiteres einzusetzendes Vermögen verfügt und derzeit keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat, da sie über verwertbares Vermögen im Sinne des § 12 SGB II verfügt, mit dem sie ihren Lebensunterhalt bestreiten kann. Einen Anordnungsanspruch hat die Bf damit zum gegenwärtigen Zeitpunkt, bis zum Verbrauch ihres Vermögens, nicht nachgewiesen.
Ob ein Anordnungsgrund besteht kann dahingestellt bleiben, da die Bf jedenfalls keinen Anordnungsanspruch geltend machen kann. Daher ist die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in analoger Anwendung.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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