L 5 KR 322/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 KR 303/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 322/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13.06.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Die Klägerin begehrt Haushaltshilfe als Mutterschaftsleistung für die Zeit 17. bis 27. Oktober 2005.

Die 1971 geborene und bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Klägerin brachte am 03.10.2005 in der Universitätsklinik B-Stadt ihr zweites Kind mit dem Namen T. zur Welt. Am 06.10.2005 kehrte sie nach Hause zurück, wo ihr Ehemann I. infolge Urlaubs den Haushalt betreute. Nach Ende des bezahlten Urlaubs zum 16.10.2005 beantragte die Klägerin, ihr die Kosten der Haushaltshilfe durch ihren Ehemann in Gestalt seines Entgeltausfalles zu erstatten. Sie stützte sich dabei auf eine Bescheinigung der Frauenärztin Dr. E. vom 17.10.2005, dass ihr wegen verzögerter Rekonvaleszenz, Betreuung des ersten Kindes sowie wegen einer Hauterkrankung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich sei. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 12.12.2005/Wider-spruchsbescheid vom 25.07.2006 ab, weil die medizinischen Unterlagen der Geburtsklinik, der behandelnden Frauenärztin und des behandelnden Hautarztes die erforderliche erhebliche Erkrankungen oder Rekonvaleszenzverzögerung nicht belegen könnten.

Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Augsburg mit Urteil vom 13.06.2007 abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, die medizinische Notwendigkeit einer Haushaltshilfe habe nicht bestanden.

Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und sich in erster Linie auf die medizinische, vor allem von Dr. E. bescheinigte Notwendigkeit sowie die bestehende Belastung durch das erst zwei Jahre alte Erstgeborene berufen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13.06.2007 sowie den Bescheid vom 12.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.07.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Haushaltshilfe wegen Geburt für die Zeit
17. bis 27.10.2005 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.



Entscheidungsgründe:


Der Senat hat mit Zustimmung beider Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter aus folgenden gem. § 153 Abs 1, § 136 Abs 4 SGG zusammengefassten Gründen die Berufung zurückgewiesen:

Wie vom Sozialgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt setzt § 199 Reichsversicherungsordnung (RVO) iVm der Satzung der Beklagten als einzige in Betracht zu ziehende Rechtsgrundlage voraus, dass eine Hauhaltshilfe nach Entbindung aus medizinischen Gründen erforderlich sein muss und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Insoweit reicht die Erstbescheinigung der Dr. E., die die Klägerin nur ein Mal behandelt hat, nicht aus ebenso wenig wie die dort bescheinigte Notwendigkeit der Haushaltshilfe. Denn die nähere medizinische Dokumentation belegt zur Überzeugung des Senates eine verzögerte Rekonvaleszenz oder andere wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht. Auch der Hautarzt Dr. K. beschreibt lediglich ein nicht ausreichendes iW abends auftretendes Hautekzem.

Damit ist die notwendige medizinische Erforderlichkeit einer Haushaltshilfe zwei Wochen nach der Entbindung für weitere zehn Tage nicht nachzuweisen. Die Folgen der Nichterweislichkeit gehen nach den Verfahrensregeln zu Lasten der Klägerin.

Dabei wird nicht übersehen, dass sich der Ehemann der Klägerin honorig verhalten hat, indem er zunächst seinen bezahlten Urlaub aufgebraucht hat, um seine Ehefrau und seine Kinder in den ersten zwei Wochen nach der Geburt zu betreuen. Ein ehrenwertes Verhalten allein kann aber die gesetzlichen Voraussetzungen für den hier streitigen Anspruch nicht erfüllen.

Die Berufung bleibt damit in vollem Umfange ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 160 SGG.

Infolge wirksamen Rechtsmittelverzichts ist gegen dieses Urteil die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht nicht eröffnet.
Rechtskraft
Aus
Saved