Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 5699/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 142/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RS 22/09 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 29. November 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um eine Verpflichtung der Beklagten, die Zeit vom 01.10.1984 bis 15.05.1989 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwaltschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) anzuerkennen.
Der 1952 geborene Kläger hat im Jahre 1976 von der Technischen Hochschule M. das Recht verliehen bekommen, die Berufsbezeichnung "Diplom-Ingenieur" zu führen. Anschließend arbeitete er, unterbrochen durch den Grundwehrdienst, in Plastmaschinenwerk S. (bis 04.01.1981) im VEB materiell-technische Versorgung der Nahrungsgüterwirtschaft B. (bis 30.09.1984) sowie vom 01.10.1984 bis 15.05.1989 als Konstrukteur im Ingenieurbüro für Rationalisierung des Bauwesens F. (i.). Auf einen entsprechenden Antrag stellte die Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 11.03.2003 an nachgewiesenen Zeiten unter anderem fest: Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 01.09.1976 bis 04.01.1981 sowie eine freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates vom 01.06.1989 bis 30.06.1990. Dagegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt und unter Vorlage von Unterlagen vorgebracht, er sei über die im angefochtenen Bescheid ausgewiesene Zeitspanne hinaus ingenieurtechnisch tätig gewesen und zwar immer in der konstruktiven Entwicklung als diplomierter Maschinenbau-Ingenieur und er sei erst ab 01.06.1989 in den öffentlichen Dienst eingetreten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2003 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen und ausgeführt, maßgeblich für die Anwendung des § 5 des AAÜG sei, ob die ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst werde, welches in der Anlage 1 zum Gesetz aufgelistet sei. Erforderlich hierfür sei unter anderem eine Tätigkeit in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb. Weder die VEB materiell-technische Versorgung der Nahrungsmittelwirtschaft B. noch der VEB i. seien volkseigene Produktionsbetriebe (Industrie oder Bau) und auch nicht im Sinne von § 1 Abs.2 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 24.05.1951 gleichgestellt. Zu den Produktionsbetrieben zählten nur diejenigen, deren Hauptzweck die industrielle Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern gewesen sei.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht München (SG) Klage erhoben und zunächst die Anerkennung der Zeit vom 05.01.1981 bis 15.05.1989 aus Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage zum AAÜG begehrt. Er habe, wie die Beklagte anerkenne, die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur berechtigterweise geführt und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten habe er auch Tätigkeiten in einem Produktionsbetrieb (Industrie oder Bauwesen) ausgeübt. Dies gelte zunächst für den VEB materiell-technische Versorgung der Nahrungsgüterwirtschaft B.; auch bei der Firma VEB i., wo er ab 01.10.1984 gearbeitet habe, sei er wieder als Konstruktions-Ingenieur eingesetzt gewesen und es habe sich um einen Betrieb des Bauwesens, nämlich der Baumaterialien-Industrie gehandelt. Mit Rationalisierungsaufgaben im Sinne einer Unternehmensberatung nach hiesiger Lesart habe der VEB i. nichts zu tun gehabt. Der Kläger sei vielmehr als Diplom-Ingenieur im Konstruktionsbüro tätig gewesen, sein Aufgabengebiet habe die Erarbeitung der fertigungsreifen Konstruktionsunterlagen für Stahlformen und Sonderausrüstungen in Betonwerken sowie für Stahlbauten umfasst. Dazu hat er Unterlagen über seine Tätigkeit vorgelegt. In der Folge wurde der Rechtsstreit hinsichtlich in der Zeit vom 05.01.1981 bis 30.09.1984 durch angenommenes Teilanerkenntnis der Beklagten erledigt. Des Weiteren hat der Kläger hinsichtlich der noch streitigen Zeit vorgetragen, er sei auch bei dem i. als Ingenieur und Konstrukteur tätig gewesen, wobei sei Aufgaben gewesen sei, direkt die Produktion bauwirtschaftlicher Art (in der Hauptsache den Wohnungsbau in Form von Plattenbauten) zu ermöglichen. Es sei eine direkte kausale Linie zwischen dem Auftrag zur Schaffung eines Produkts und der Konstruktion und Herstellung derselben bei seiner Arbeit ersichtlich gewesen. Ohne fertigungsreife Konstruktionsunterlagen, die er schaffen musste, sei keine Produktion im Bauwesen der DDR möglich gewesen. Seine Arbeit sei sonach ein Kernpunkt der Produktion in der Bauwirtschaft gewesen. Im Übrigen ergebe sich aus der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24.05.1985, dass den volkseigenen Produktionsbetrieben auch Konstruktionsbüros gleichgestellt worden seien. Hieraus ergebe sich, dass entgegen dem missverständlichen Namen des i. die Tätigkeit der Konstruktionsbüros als Tätigkeit im Produktionsprozess verstanden worden sei.
Im Erörterungstermin vom 04.05.2005 hat der Kläger angegeben, der VEB I. habe aus mehreren Abteilungen bestanden. Der Tätigkeitsbereich des I. habe sich auch auf die Überwachung der Ausführung erstreckt. Der Betrieb habe nicht selbst produziert, vielmehr seien die notwendigen Bauteile von den Betonwerken gefertigt und von diesen an die jeweilige Baustelle geliefert worden.
In der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2006 hat der Kläger erklärt, er habe keine Versorgungszusage für den streitbefangenen Zeitraum erhalten. Im Übrigen könne es nicht auf die Eingruppierung in eine bestimmte Wirtschaftsgruppe ankommen, vielmehr sei der Hauptzweck des Betriebes maßgeblich, der in der Konstruktion zur Herstellung von Massenproduktionen gelegen sei.
Mit Urteil vom 29.11.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Tätigkeit des Klägers im VEB I. habe keine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb des Bauwesens oder der Industrie dargestellt. Der VEB I. sei nicht dem industriellen Produktionssektor zugeordnet gewesen. Dieser liege dann vor, wenn er organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Plan-wirtschaft zugeordnet gewesen sei sowie der Hauptszweck des VEB in der industriellen Fertigung, Fabrikation und Herstellung und Produktion von Sachgütern gelegen habe. Volkseigene Produktionsbetriebe des Bauwesens im Sinne des Zusatzversorgungssystems der technischen Intelligenz seien nur solche, deren betrieblicher Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken bestanden habe. Der Kläger habe selbst im Erörterungstermin vom 04.05.2005 erläutert, dass der VEB I. nicht selbst produziert habe. Unerheblich sei, dass durch die vom VEB I. angefertigten Konstruktionszeichnungen Bauwerke und ähnliches von anderen Betrieben produziert werden konnten. Der Hauptzweck habe nämlich nicht in der Herstellung von Massenprodukten gelegen. Von maßgeblicher Bedeutung sei eine derartige Masseproduktion im Bereich des Bauwesens, nicht jedoch das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art. Aus den vorgelegten Unterlagen und den Einlassungen des Klägers gehe hervor, dass der Hauptzweck des VEB I. eben nicht in der Massenproduktion von Bauwerken gestanden habe. Es habe sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne des § 1 Abs.2 der 2. DB gehandelt, wonach Konstruktionsbüros gleichgestellt seien. Aus den vorgelegten Unterlagen und nach den Einlassungen des Klägers sei jedoch nicht feststellbar, dass der VEB I. ein Konstruktionsbüro gewesen sei. Es habe zwar als größere Abteilung des Betriebes eine Konstruktionsabteilung gegeben, es sei jedoch durch die Projektionsabteilung Projektierung durchgeführt worden. Der Kläger habe selbst angegeben, die Ausführungen seien überwacht worden, man sei zu den Baustellen gefahren, um die Ausführungen zu überwachen gegebenenfalls neue Konstruktionen vorzuschlagen. Es habe sich somit um kein selbständiges reines Konstruktionsbüro gehandelt. Die Klage sei deshalb insgesamt abzuweisen gewesen. Das Gericht folge im Übrigen auch den Ausführungen des Sächsischen Landessozialgerichts im Urteil vom 21.10.2005. Aus der Wirtschaftsgruppe 6 in der der VEB I. geführt worden sei, gehe hervor, dass diese gerade nicht dem produzierenden Bereich der Industrie oder Bauwirtschaft (Wirtschaftsgruppe 1 bzw. 2) zuzuordnen sei.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der an seiner Auffassung festhält. Er habe in der Konstruktionsabteilung gearbeitet, er habe die Konstruktionen zu berechnen gehabt, sie zeichnerisch darzustellen, Materialbedarf und Stücklisten zu fertigen und diese Produktionsvorlagen dem Werk zu liefern. Nach der offiziellen Definition der DDR habe es sich um einen Teilprozess der wissenschaftlich-technischen Produktionsvorbereitung gehandelt. Es möge sein, dass der VEB I. organisatorisch in die Wirtschaftsgruppe 6.2280 geführt worden sei. Mit Rationalisierung im Sinne unseres Sprachgebrauchs habe diese doch nichts gemein. Die organisatorische Zuordnung eines Betriebes sei lediglich ein Kriterium zur Beurteilung eines betrieblichen Hauptzwecks, der vorliegend eindeutig die Durchführung des Teilprozesses der wissenschaftlich-technischen Produktionsvorbereitung gewesen sei. Ohne eine solche Tätigkeit sei die Massenproduktion von Gütern undenkbar. Auch sei unverständlich, aus welchem Grunde das Sozialgericht dem Kläger ankreide, dass sein Arbeitgeber kein selbständiges reines Konstruktionsbüro gewesen sei. Eine solche einschränkende Bestimmung beinhalte § 1 Abs.2 DB vom 24.05.1951 nicht, wo den volkseigenen Produktionsbetrieben Konstruktionsbüros gleichgestellt seien.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 29.11.2006 und unter Abänderung des Bescheides vom 11.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2003 zu verurteilen, für ihn die Zeit ab 01.10.1984 bis 15.05.1989 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG anzuerkennen,
hilfsweise Vertagung der heutigen mündlichen Verhandlung und Anhörung des Dr. W. S., in N. zur Frage des Hauptzwecks der Firma I ...
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen verwiesen auf den Inhalt der Akten des Gerichts und der Beklagten, sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache konnte sie jedoch keinen Erfolg haben, weil das Sozialgericht zutreffend den Anspruch des Klägers auf Anerkennung der Zeit vom 01.10.1984 bis 15.05.1989 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG verneint hat.
Das Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (AAÜG) gilt nach dessen § 1 Abs. 1 für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Nach § 1 Abs. 2 AAÜG sind Zusatzversorgungssysteme die in der Anlage 1 zum Gesetz genannten Systeme. Nach dessen Ziff. 1 ist vorliegend die gesetzliche Altersversorgung der Technischen Intelligenz, eingeführt mit Wirkung vom 17.08.1950, maßgeblich. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 gelten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung.
Der Kläger hätte nach den zu Bundesrecht gewordenen Regeln der AVItech und aufgrund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage keinen fiktiven bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Der Anspruch hängt von den von der Beklagten dem Sozialgericht genannten persönlichen, sachlichen und betrieblichen Voraussetzungen ab. Dieses System war eingerichtet für Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (Diplomingenieur) und die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, was in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb (Industrie, Bauwesen) zu erfolgen hatte (Bundessozialgericht, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R in SozR 3-8570 § 1 Nr. 7). Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass beim VEB I. nicht die betrieblichen Voraussetzungen eines Produktionsbetriebes - auch nicht im Sinne einer Gleichstellung - vorgelegen haben. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Auch das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ist nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Wenn die Arbeit des Klägers dazu beigetragen hat, dass Maschinen bzw. Bauteile in eine Massenproduktion gehen konnten, so bedeute dies nicht, dass er in einem Produktionsbetrieb tätig war, vielmehr hat auch das in der DDR herrschende System hierfür verschiedene volkseigene Betriebe vorgesehen. Eben aus diesem Grunde ist lediglich der Betrieb Ingenieurbüro für Rationalisierung des Bauwesens zu beurteilen und nicht etwaige damit zusammenhängende weitere Betriebe, für die die Bezeichnung Produktionsbetrieb zutreffen könnten. Der Betriebszweck der "Rationalisierung", der sich schon aus der Bezeichnung des VEB I. ergibt, ist keine betriebliche Tätigkeit, die auf die Massenproduktion von Bauwerken oder Gütern gerichtet ist (so BSG, Urteil vom 23.08.2007, B 4 RS 3/06 R, in juris).
Das Sozialgericht hat auch fehlerfrei den VEB I. nicht als gleichgestellten Betrieb (Konstruktionsbüro) im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951 angesehen. So hat die Beklagte bereits im erstinstanziellen Verfahren darauf hingewiesen, dass es in der DDR neben den betrieblichen Konstruktionsbüros juristisch und ökonomisch selbständige zentrale Entwicklungs- und Konstruktionsbüros gab, die als solche errichtet und grundsätzlich auch als solche bezeichnet wurden. Diese Betriebe seien mit dem Hauptzweck eines Konstruktionsbüros errichtet worden. Eine Auslegung der Versorgungsordnungen und Durchführungsbestimmungen sei nicht möglich. Dementsprechend hat auch das BSG in der erwähnten Entscheidung vom 23.08.2007 ausgeführt, dass in der Bestimmung des § 1 Abs.2 der 2. Durchführungs-Bestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben die Betriebe oder Einrichtungen der Rationalisierung und Projektierung nicht aufgeführt sind. Der Senat konnte es deshalb unterstellen, dass der angebotene Zeuge Dr. S. den Betriebszweck der Konstruktion bzw. Projektierung bestätigt hätte, ohne dass sich hieraus eine andere Entscheidung aufgedrängt hätte.
Das Sozialgericht hat somit insgesamt zutreffend die vom Kläger nicht erfüllten Voraussetzungen für sein Begehren dargelegt. Die Berufung musste deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß
§ 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um eine Verpflichtung der Beklagten, die Zeit vom 01.10.1984 bis 15.05.1989 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwaltschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) anzuerkennen.
Der 1952 geborene Kläger hat im Jahre 1976 von der Technischen Hochschule M. das Recht verliehen bekommen, die Berufsbezeichnung "Diplom-Ingenieur" zu führen. Anschließend arbeitete er, unterbrochen durch den Grundwehrdienst, in Plastmaschinenwerk S. (bis 04.01.1981) im VEB materiell-technische Versorgung der Nahrungsgüterwirtschaft B. (bis 30.09.1984) sowie vom 01.10.1984 bis 15.05.1989 als Konstrukteur im Ingenieurbüro für Rationalisierung des Bauwesens F. (i.). Auf einen entsprechenden Antrag stellte die Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 11.03.2003 an nachgewiesenen Zeiten unter anderem fest: Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 01.09.1976 bis 04.01.1981 sowie eine freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates vom 01.06.1989 bis 30.06.1990. Dagegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt und unter Vorlage von Unterlagen vorgebracht, er sei über die im angefochtenen Bescheid ausgewiesene Zeitspanne hinaus ingenieurtechnisch tätig gewesen und zwar immer in der konstruktiven Entwicklung als diplomierter Maschinenbau-Ingenieur und er sei erst ab 01.06.1989 in den öffentlichen Dienst eingetreten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2003 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen und ausgeführt, maßgeblich für die Anwendung des § 5 des AAÜG sei, ob die ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst werde, welches in der Anlage 1 zum Gesetz aufgelistet sei. Erforderlich hierfür sei unter anderem eine Tätigkeit in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb. Weder die VEB materiell-technische Versorgung der Nahrungsmittelwirtschaft B. noch der VEB i. seien volkseigene Produktionsbetriebe (Industrie oder Bau) und auch nicht im Sinne von § 1 Abs.2 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 24.05.1951 gleichgestellt. Zu den Produktionsbetrieben zählten nur diejenigen, deren Hauptzweck die industrielle Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern gewesen sei.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht München (SG) Klage erhoben und zunächst die Anerkennung der Zeit vom 05.01.1981 bis 15.05.1989 aus Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage zum AAÜG begehrt. Er habe, wie die Beklagte anerkenne, die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur berechtigterweise geführt und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten habe er auch Tätigkeiten in einem Produktionsbetrieb (Industrie oder Bauwesen) ausgeübt. Dies gelte zunächst für den VEB materiell-technische Versorgung der Nahrungsgüterwirtschaft B.; auch bei der Firma VEB i., wo er ab 01.10.1984 gearbeitet habe, sei er wieder als Konstruktions-Ingenieur eingesetzt gewesen und es habe sich um einen Betrieb des Bauwesens, nämlich der Baumaterialien-Industrie gehandelt. Mit Rationalisierungsaufgaben im Sinne einer Unternehmensberatung nach hiesiger Lesart habe der VEB i. nichts zu tun gehabt. Der Kläger sei vielmehr als Diplom-Ingenieur im Konstruktionsbüro tätig gewesen, sein Aufgabengebiet habe die Erarbeitung der fertigungsreifen Konstruktionsunterlagen für Stahlformen und Sonderausrüstungen in Betonwerken sowie für Stahlbauten umfasst. Dazu hat er Unterlagen über seine Tätigkeit vorgelegt. In der Folge wurde der Rechtsstreit hinsichtlich in der Zeit vom 05.01.1981 bis 30.09.1984 durch angenommenes Teilanerkenntnis der Beklagten erledigt. Des Weiteren hat der Kläger hinsichtlich der noch streitigen Zeit vorgetragen, er sei auch bei dem i. als Ingenieur und Konstrukteur tätig gewesen, wobei sei Aufgaben gewesen sei, direkt die Produktion bauwirtschaftlicher Art (in der Hauptsache den Wohnungsbau in Form von Plattenbauten) zu ermöglichen. Es sei eine direkte kausale Linie zwischen dem Auftrag zur Schaffung eines Produkts und der Konstruktion und Herstellung derselben bei seiner Arbeit ersichtlich gewesen. Ohne fertigungsreife Konstruktionsunterlagen, die er schaffen musste, sei keine Produktion im Bauwesen der DDR möglich gewesen. Seine Arbeit sei sonach ein Kernpunkt der Produktion in der Bauwirtschaft gewesen. Im Übrigen ergebe sich aus der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24.05.1985, dass den volkseigenen Produktionsbetrieben auch Konstruktionsbüros gleichgestellt worden seien. Hieraus ergebe sich, dass entgegen dem missverständlichen Namen des i. die Tätigkeit der Konstruktionsbüros als Tätigkeit im Produktionsprozess verstanden worden sei.
Im Erörterungstermin vom 04.05.2005 hat der Kläger angegeben, der VEB I. habe aus mehreren Abteilungen bestanden. Der Tätigkeitsbereich des I. habe sich auch auf die Überwachung der Ausführung erstreckt. Der Betrieb habe nicht selbst produziert, vielmehr seien die notwendigen Bauteile von den Betonwerken gefertigt und von diesen an die jeweilige Baustelle geliefert worden.
In der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2006 hat der Kläger erklärt, er habe keine Versorgungszusage für den streitbefangenen Zeitraum erhalten. Im Übrigen könne es nicht auf die Eingruppierung in eine bestimmte Wirtschaftsgruppe ankommen, vielmehr sei der Hauptzweck des Betriebes maßgeblich, der in der Konstruktion zur Herstellung von Massenproduktionen gelegen sei.
Mit Urteil vom 29.11.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Tätigkeit des Klägers im VEB I. habe keine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb des Bauwesens oder der Industrie dargestellt. Der VEB I. sei nicht dem industriellen Produktionssektor zugeordnet gewesen. Dieser liege dann vor, wenn er organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Plan-wirtschaft zugeordnet gewesen sei sowie der Hauptszweck des VEB in der industriellen Fertigung, Fabrikation und Herstellung und Produktion von Sachgütern gelegen habe. Volkseigene Produktionsbetriebe des Bauwesens im Sinne des Zusatzversorgungssystems der technischen Intelligenz seien nur solche, deren betrieblicher Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken bestanden habe. Der Kläger habe selbst im Erörterungstermin vom 04.05.2005 erläutert, dass der VEB I. nicht selbst produziert habe. Unerheblich sei, dass durch die vom VEB I. angefertigten Konstruktionszeichnungen Bauwerke und ähnliches von anderen Betrieben produziert werden konnten. Der Hauptzweck habe nämlich nicht in der Herstellung von Massenprodukten gelegen. Von maßgeblicher Bedeutung sei eine derartige Masseproduktion im Bereich des Bauwesens, nicht jedoch das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art. Aus den vorgelegten Unterlagen und den Einlassungen des Klägers gehe hervor, dass der Hauptzweck des VEB I. eben nicht in der Massenproduktion von Bauwerken gestanden habe. Es habe sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne des § 1 Abs.2 der 2. DB gehandelt, wonach Konstruktionsbüros gleichgestellt seien. Aus den vorgelegten Unterlagen und nach den Einlassungen des Klägers sei jedoch nicht feststellbar, dass der VEB I. ein Konstruktionsbüro gewesen sei. Es habe zwar als größere Abteilung des Betriebes eine Konstruktionsabteilung gegeben, es sei jedoch durch die Projektionsabteilung Projektierung durchgeführt worden. Der Kläger habe selbst angegeben, die Ausführungen seien überwacht worden, man sei zu den Baustellen gefahren, um die Ausführungen zu überwachen gegebenenfalls neue Konstruktionen vorzuschlagen. Es habe sich somit um kein selbständiges reines Konstruktionsbüro gehandelt. Die Klage sei deshalb insgesamt abzuweisen gewesen. Das Gericht folge im Übrigen auch den Ausführungen des Sächsischen Landessozialgerichts im Urteil vom 21.10.2005. Aus der Wirtschaftsgruppe 6 in der der VEB I. geführt worden sei, gehe hervor, dass diese gerade nicht dem produzierenden Bereich der Industrie oder Bauwirtschaft (Wirtschaftsgruppe 1 bzw. 2) zuzuordnen sei.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der an seiner Auffassung festhält. Er habe in der Konstruktionsabteilung gearbeitet, er habe die Konstruktionen zu berechnen gehabt, sie zeichnerisch darzustellen, Materialbedarf und Stücklisten zu fertigen und diese Produktionsvorlagen dem Werk zu liefern. Nach der offiziellen Definition der DDR habe es sich um einen Teilprozess der wissenschaftlich-technischen Produktionsvorbereitung gehandelt. Es möge sein, dass der VEB I. organisatorisch in die Wirtschaftsgruppe 6.2280 geführt worden sei. Mit Rationalisierung im Sinne unseres Sprachgebrauchs habe diese doch nichts gemein. Die organisatorische Zuordnung eines Betriebes sei lediglich ein Kriterium zur Beurteilung eines betrieblichen Hauptzwecks, der vorliegend eindeutig die Durchführung des Teilprozesses der wissenschaftlich-technischen Produktionsvorbereitung gewesen sei. Ohne eine solche Tätigkeit sei die Massenproduktion von Gütern undenkbar. Auch sei unverständlich, aus welchem Grunde das Sozialgericht dem Kläger ankreide, dass sein Arbeitgeber kein selbständiges reines Konstruktionsbüro gewesen sei. Eine solche einschränkende Bestimmung beinhalte § 1 Abs.2 DB vom 24.05.1951 nicht, wo den volkseigenen Produktionsbetrieben Konstruktionsbüros gleichgestellt seien.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 29.11.2006 und unter Abänderung des Bescheides vom 11.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2003 zu verurteilen, für ihn die Zeit ab 01.10.1984 bis 15.05.1989 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG anzuerkennen,
hilfsweise Vertagung der heutigen mündlichen Verhandlung und Anhörung des Dr. W. S., in N. zur Frage des Hauptzwecks der Firma I ...
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen verwiesen auf den Inhalt der Akten des Gerichts und der Beklagten, sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache konnte sie jedoch keinen Erfolg haben, weil das Sozialgericht zutreffend den Anspruch des Klägers auf Anerkennung der Zeit vom 01.10.1984 bis 15.05.1989 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG verneint hat.
Das Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (AAÜG) gilt nach dessen § 1 Abs. 1 für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Nach § 1 Abs. 2 AAÜG sind Zusatzversorgungssysteme die in der Anlage 1 zum Gesetz genannten Systeme. Nach dessen Ziff. 1 ist vorliegend die gesetzliche Altersversorgung der Technischen Intelligenz, eingeführt mit Wirkung vom 17.08.1950, maßgeblich. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 gelten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung.
Der Kläger hätte nach den zu Bundesrecht gewordenen Regeln der AVItech und aufgrund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage keinen fiktiven bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Der Anspruch hängt von den von der Beklagten dem Sozialgericht genannten persönlichen, sachlichen und betrieblichen Voraussetzungen ab. Dieses System war eingerichtet für Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (Diplomingenieur) und die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, was in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb (Industrie, Bauwesen) zu erfolgen hatte (Bundessozialgericht, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R in SozR 3-8570 § 1 Nr. 7). Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass beim VEB I. nicht die betrieblichen Voraussetzungen eines Produktionsbetriebes - auch nicht im Sinne einer Gleichstellung - vorgelegen haben. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Auch das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ist nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Wenn die Arbeit des Klägers dazu beigetragen hat, dass Maschinen bzw. Bauteile in eine Massenproduktion gehen konnten, so bedeute dies nicht, dass er in einem Produktionsbetrieb tätig war, vielmehr hat auch das in der DDR herrschende System hierfür verschiedene volkseigene Betriebe vorgesehen. Eben aus diesem Grunde ist lediglich der Betrieb Ingenieurbüro für Rationalisierung des Bauwesens zu beurteilen und nicht etwaige damit zusammenhängende weitere Betriebe, für die die Bezeichnung Produktionsbetrieb zutreffen könnten. Der Betriebszweck der "Rationalisierung", der sich schon aus der Bezeichnung des VEB I. ergibt, ist keine betriebliche Tätigkeit, die auf die Massenproduktion von Bauwerken oder Gütern gerichtet ist (so BSG, Urteil vom 23.08.2007, B 4 RS 3/06 R, in juris).
Das Sozialgericht hat auch fehlerfrei den VEB I. nicht als gleichgestellten Betrieb (Konstruktionsbüro) im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951 angesehen. So hat die Beklagte bereits im erstinstanziellen Verfahren darauf hingewiesen, dass es in der DDR neben den betrieblichen Konstruktionsbüros juristisch und ökonomisch selbständige zentrale Entwicklungs- und Konstruktionsbüros gab, die als solche errichtet und grundsätzlich auch als solche bezeichnet wurden. Diese Betriebe seien mit dem Hauptzweck eines Konstruktionsbüros errichtet worden. Eine Auslegung der Versorgungsordnungen und Durchführungsbestimmungen sei nicht möglich. Dementsprechend hat auch das BSG in der erwähnten Entscheidung vom 23.08.2007 ausgeführt, dass in der Bestimmung des § 1 Abs.2 der 2. Durchführungs-Bestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben die Betriebe oder Einrichtungen der Rationalisierung und Projektierung nicht aufgeführt sind. Der Senat konnte es deshalb unterstellen, dass der angebotene Zeuge Dr. S. den Betriebszweck der Konstruktion bzw. Projektierung bestätigt hätte, ohne dass sich hieraus eine andere Entscheidung aufgedrängt hätte.
Das Sozialgericht hat somit insgesamt zutreffend die vom Kläger nicht erfüllten Voraussetzungen für sein Begehren dargelegt. Die Berufung musste deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß
§ 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved