Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 AS 1198/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 956/08 AS ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom
07.10.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob dem Antragsteller (Ast) über den 01.10.2008 hinaus Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu bewilligen sind.
Der ASt bezog seit 01.01.2005 Alg II. Für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.01.2008 war dem ASt eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt worden (Bescheid vom 28.12.2006). Gegen den Bewilligungsbescheid des Rentenversicherungsträgers hatte der ASt Widerspruch mit der Begründung erhoben, er wünsche die Rente nicht, weil er nicht krank sei.
In der Folgezeit unternahm die Antragsgegnerin (Ag) den Versuch, den ASt auf einen Leistungsbezug nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu verweisen und stellte u.a. nach einem Bescheid vom 14.11.2007 die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 30.11.2007 vollständig ein, weil der ASt nicht mehr erwerbsfähig sei. Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid (vom 06.02.2008) hat der ASt keine Klage erhoben.
Die Ag bewilligte dem ASt gleichwohl weiterhin Alg II, zuletzt mit Bescheid vom 03.03.2008 für den Zeitraum vom 01.04.2008 bis 30.09.2008. Dies geschah u.a. vor dem Hintergrund, dass dem ASt im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens (Beschluss des SG vom 21.12.2007 - S 17 AS 1341/07 ER; Beschluss des Senates vom 13.02.2008 - L 11 B 65/08 AS ER) Leistungen nach dem SGB II zumindest für die Zeit bis 31.01.2008 zugesprochen worden waren.
Den Antrag des ASt auf Fortzahlung der Leistungen für die Zeit ab dem 01.10.2008 lehnte die Ag mit Bescheid vom 01.10.2008 ab, weil der ASt nicht erwerbsfähig sei. Dies ergebe sich auch aus dem Gutachten, das das SG im Rahmen der dort durchgeführten Verfahren (S 17 AS 20/07, S 17 AS 608/08, S 17 AS 983/08, S 17 AS 984/08) eingeholt habe.
Am 01.10.2008 hat der ASt beim SG beantragt, die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm weiterhin Leistungen nach dem SGB II zu zahlen. Mit Beschluss des SG vom 21.12.2007 sei die Ag verpflichtet worden, bis zum rechtkräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens (S 17 AS 20/07) vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Gegen das in diesem Verfahren ergangene Urteil vom 30.09.2008 werde er Berufung einlegen. Eine eilige Entscheidung sei geboten, weil er kein Geld mehr habe, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können.
Die Ag hat darauf hingewiesen, dass der ASt nach Auskunft des Rentenversicherungsträgers seit dem 01.02.2007 (über den 31.01.2008 hinaus) eine laufende Rente wegen der (vollen) Erwerbsminderung bezogen habe.
Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtschutz mit Beschluss vom 07.10.2008 abgelehnt. Hauptsacheverfahren in Bezug auf den Eilantrag stelle nicht das gerichtliche Verfahren S 17 AS 20/07 dar, sondern der ablehnende Bescheid der Ag vom 01.10.2008. Unabhängig davon, dass der ASt bis zur gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren keinen Widerspruch erhoben habe, sei keine Regelungsanordnung zu erlassen, weil der ASt weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe. Ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben, weil das im Verfahren S 17 AS 20/07 eingeholte medizinische Gutachten über die Leistungsfähigkeit des ASt zur Überzeugung des Gerichtes ergeben habe, dass der ASt nicht mehr erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II sei. Die Ag sei auch nicht weiterhin auf der Grundlage des § 44a SGB II zur Erbringung der Leistungen zu verpflichten, weil die beteiligten Sozialleistungsträger (Ag; Sozialhilfeträger; Träger der gesetzlichen Rentenversicherung) die Erwerbsfähigkeit übereinstimmend beurteilen würden.
Auch sei ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, weil nach Auskunft des Rentenversicherungsträgers die Erwerbsminderungsrente in unveränderter Höhe laufend gezahlt werde, so dass der ASt seinen aktuellen Bedarf weitgehend decken könne. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der ASt seit Februar 2007 (bis September 2008) neben der Erwerbsminderungsrente auch laufende Leistungen durch die Ag in bedarfsdeckender Höhe bezogen habe, so dass dem ASt mehr als 10.800.- EUR zugeflossen seien, die seinen Bedarf überstiegen haben, der nach dem SGB II anzuerkennen war.
Gegen diesen Beschluss hat der ASt am 31.10.2008 Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Im Rahmen einer umfangreichen Begründung der Beschwerde hat der ASt erneut die Auffassung vertreten, er sei nicht erwerbsgemindert.
Mit den Bescheiden vom 11.11.2008 und 18.11.2008 hat der Landkreis N. - Sozialhilfeverwaltung - dem ASt auf dessen Antrag vom 01.10.2008 hin laufende Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) in Höhe von 605,18 EUR monatlich (Zeitraum: 01.10.2008 bis 30.09.2009) bewilligt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten der Ag sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als nicht begründet.
Vorliegend begehrt der ASt die Weiterbewilligung von Alg II, so dass für die Frage, ob die Ag zur (vorläufigen) Erbringung dieser Leistungen zu verpflichten ist, § 86b Abs 2 Satz 2 SGG die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes darstellt.
Eine einstweilige Regelung ist zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179) und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. Rn. 643)
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der ASt sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9.Aufl, § 86b Rn. 41).
Unabhängig davon, dass bereits das SG zu Recht und mit zutreffender Begründung die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes versagt hat und insoweit von einer weiteren Begründung abzusehen und auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses zu verweisen ist (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG), sind im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weitere Aspekte hinzugetreten, die einer Regelungsanordnung entgegenstehen.
Zum einen ist nach Lage der Akten nicht ersichtlich, dass der ASt gegen den ablehnenden Bescheid vom 01.10.2008 Widerspruch erhoben hätte. Insofern ist der Bescheid nach Ablauf der Widerspruchsfrist (§ 84 Abs 1 Satz 1 SGG) bestandskräftig geworden und schließt somit bindend für die Beteiligten (§ 77 SGG) einen Leistungsanspruch des ASt nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.10.2008 aus. Ein Anordnungsanspruch ist daher nicht mehr gegeben.
Darüber hinaus bezieht der ASt für die Zeit ab dem 01.10.2008 neben der Rente wegen voller Erwerbsminderung auch Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt), so dass sein angemessener Bedarf gedeckt ist. Unabhängig davon, dass ein Hauptsacheverfahren nicht anhängig ist, wäre die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit daher ohnehin nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des ASt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
07.10.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob dem Antragsteller (Ast) über den 01.10.2008 hinaus Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu bewilligen sind.
Der ASt bezog seit 01.01.2005 Alg II. Für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.01.2008 war dem ASt eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt worden (Bescheid vom 28.12.2006). Gegen den Bewilligungsbescheid des Rentenversicherungsträgers hatte der ASt Widerspruch mit der Begründung erhoben, er wünsche die Rente nicht, weil er nicht krank sei.
In der Folgezeit unternahm die Antragsgegnerin (Ag) den Versuch, den ASt auf einen Leistungsbezug nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu verweisen und stellte u.a. nach einem Bescheid vom 14.11.2007 die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 30.11.2007 vollständig ein, weil der ASt nicht mehr erwerbsfähig sei. Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid (vom 06.02.2008) hat der ASt keine Klage erhoben.
Die Ag bewilligte dem ASt gleichwohl weiterhin Alg II, zuletzt mit Bescheid vom 03.03.2008 für den Zeitraum vom 01.04.2008 bis 30.09.2008. Dies geschah u.a. vor dem Hintergrund, dass dem ASt im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens (Beschluss des SG vom 21.12.2007 - S 17 AS 1341/07 ER; Beschluss des Senates vom 13.02.2008 - L 11 B 65/08 AS ER) Leistungen nach dem SGB II zumindest für die Zeit bis 31.01.2008 zugesprochen worden waren.
Den Antrag des ASt auf Fortzahlung der Leistungen für die Zeit ab dem 01.10.2008 lehnte die Ag mit Bescheid vom 01.10.2008 ab, weil der ASt nicht erwerbsfähig sei. Dies ergebe sich auch aus dem Gutachten, das das SG im Rahmen der dort durchgeführten Verfahren (S 17 AS 20/07, S 17 AS 608/08, S 17 AS 983/08, S 17 AS 984/08) eingeholt habe.
Am 01.10.2008 hat der ASt beim SG beantragt, die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm weiterhin Leistungen nach dem SGB II zu zahlen. Mit Beschluss des SG vom 21.12.2007 sei die Ag verpflichtet worden, bis zum rechtkräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens (S 17 AS 20/07) vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Gegen das in diesem Verfahren ergangene Urteil vom 30.09.2008 werde er Berufung einlegen. Eine eilige Entscheidung sei geboten, weil er kein Geld mehr habe, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können.
Die Ag hat darauf hingewiesen, dass der ASt nach Auskunft des Rentenversicherungsträgers seit dem 01.02.2007 (über den 31.01.2008 hinaus) eine laufende Rente wegen der (vollen) Erwerbsminderung bezogen habe.
Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtschutz mit Beschluss vom 07.10.2008 abgelehnt. Hauptsacheverfahren in Bezug auf den Eilantrag stelle nicht das gerichtliche Verfahren S 17 AS 20/07 dar, sondern der ablehnende Bescheid der Ag vom 01.10.2008. Unabhängig davon, dass der ASt bis zur gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren keinen Widerspruch erhoben habe, sei keine Regelungsanordnung zu erlassen, weil der ASt weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe. Ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben, weil das im Verfahren S 17 AS 20/07 eingeholte medizinische Gutachten über die Leistungsfähigkeit des ASt zur Überzeugung des Gerichtes ergeben habe, dass der ASt nicht mehr erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II sei. Die Ag sei auch nicht weiterhin auf der Grundlage des § 44a SGB II zur Erbringung der Leistungen zu verpflichten, weil die beteiligten Sozialleistungsträger (Ag; Sozialhilfeträger; Träger der gesetzlichen Rentenversicherung) die Erwerbsfähigkeit übereinstimmend beurteilen würden.
Auch sei ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, weil nach Auskunft des Rentenversicherungsträgers die Erwerbsminderungsrente in unveränderter Höhe laufend gezahlt werde, so dass der ASt seinen aktuellen Bedarf weitgehend decken könne. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der ASt seit Februar 2007 (bis September 2008) neben der Erwerbsminderungsrente auch laufende Leistungen durch die Ag in bedarfsdeckender Höhe bezogen habe, so dass dem ASt mehr als 10.800.- EUR zugeflossen seien, die seinen Bedarf überstiegen haben, der nach dem SGB II anzuerkennen war.
Gegen diesen Beschluss hat der ASt am 31.10.2008 Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Im Rahmen einer umfangreichen Begründung der Beschwerde hat der ASt erneut die Auffassung vertreten, er sei nicht erwerbsgemindert.
Mit den Bescheiden vom 11.11.2008 und 18.11.2008 hat der Landkreis N. - Sozialhilfeverwaltung - dem ASt auf dessen Antrag vom 01.10.2008 hin laufende Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) in Höhe von 605,18 EUR monatlich (Zeitraum: 01.10.2008 bis 30.09.2009) bewilligt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten der Ag sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als nicht begründet.
Vorliegend begehrt der ASt die Weiterbewilligung von Alg II, so dass für die Frage, ob die Ag zur (vorläufigen) Erbringung dieser Leistungen zu verpflichten ist, § 86b Abs 2 Satz 2 SGG die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes darstellt.
Eine einstweilige Regelung ist zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179) und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. Rn. 643)
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der ASt sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9.Aufl, § 86b Rn. 41).
Unabhängig davon, dass bereits das SG zu Recht und mit zutreffender Begründung die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes versagt hat und insoweit von einer weiteren Begründung abzusehen und auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses zu verweisen ist (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG), sind im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weitere Aspekte hinzugetreten, die einer Regelungsanordnung entgegenstehen.
Zum einen ist nach Lage der Akten nicht ersichtlich, dass der ASt gegen den ablehnenden Bescheid vom 01.10.2008 Widerspruch erhoben hätte. Insofern ist der Bescheid nach Ablauf der Widerspruchsfrist (§ 84 Abs 1 Satz 1 SGG) bestandskräftig geworden und schließt somit bindend für die Beteiligten (§ 77 SGG) einen Leistungsanspruch des ASt nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.10.2008 aus. Ein Anordnungsanspruch ist daher nicht mehr gegeben.
Darüber hinaus bezieht der ASt für die Zeit ab dem 01.10.2008 neben der Rente wegen voller Erwerbsminderung auch Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt), so dass sein angemessener Bedarf gedeckt ist. Unabhängig davon, dass ein Hauptsacheverfahren nicht anhängig ist, wäre die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit daher ohnehin nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des ASt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
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