L 16 R 573/04.Ko

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 573/04.Ko
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Entschädigung der Antragstellerin für die Fertigung des Gutachtens in dem Rechtsstreit A. gegen Deutsche Rentenversicherung Schwaben wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 1.684,27 Euro festgesetzt. Der Antragstellerin steht keine höhere Vergütung zu als die bereits bewilligte.

Gründe:

I. In dem Rechtsstreit A. gegen Deutsche Rentenversicherung Schwaben ist die Antragstellerin gemäß §§ 103 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Die für den 13.03. und 14.03.2006 vorgesehene Untersuchung ist nicht zustande gekommen, weil die Vorladung zur Untersuchung von der Poststelle des Städt. Klinikums A. GmbH erst am 20.03.2006 an den Kläger versandt worden ist. Entsprechend dem Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts (BayLSG) vom 07.09.2006 - L 16 R 573/04.Ko - sind dem Dolmetscher N. G. deswegen ein Ausfallhonorar in Höhe von 390,80 Euro zugesprochen worden.

Die Antragstellerin hat im Folgenden das erbetene Gutachten am 03.08.2006 erstellt und hierfür mit Vergütungsantrag vom 08.08.2006 insgesamt 2.623,37 Euro in Rechnung gestellt. Der Kostenbeamte des BayLSG hat die Vergütung der Antragstellerin mit Nachricht vom 25.10.2006 auf 2.075,07 Euro gekürzt und des Weiteren ausgeführt, dass hiervon die unnötigerweise angefallenen Dolmetscherkosten in Höhe von 390,80 Euro abzuziehen seien. Insgesamt stünden der Antragstellerin somit nur 1.684,27 Euro zu.

Die Antragstellerin hat bereits mit Schreiben vom 05.10.2006 wegen der verauslagten Dolmetscherkosten die richterliche Festsetzung beantragt. Man werde sich klinikintern noch um eine Klärung der verzögerten Zustellung der Vorladung für A. bemühen. Der Stationsarzt F. M. habe bereits mit Nachricht vom 05.07.2006 bestätigt, dass die Vorladung für den zunächst geplanten Termin am 13./14.03.2006 an ihn mit einem über dreiwöchigem Vorlauf ausgefertigt und an die Poststelle im Städt. Klinikum M.GmbH weitergeleitet worden sei. Weshalb diese erst am 20.03.2006 versendet worden sei, entziehe sich leider seinem Einblick. Man sehe deshalb keinen Anlass für eine Erstattung der genannten Dolmetscherforderungen.

Der Kostenbeamte des BayLSG hat dem Begehren der Antragstellerin nicht abgeholfen und den Vorgang dem 15. Senat des BayLSG als Kostensenat zur Entscheidung vorgelegt. Die Beteiligten haben sich in der Angelegenheit nicht mehr geäußert.

II.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier die Berechtigte die gerichtliche Festsetzung beantragt. Die Vergütung der Antragstellerin für das am 03.08.2006 gefertigte Gutachten ist auf 1.684,27 Euro festzusetzen. Eine weitergehende Vergütung als die bereits bewilligte steht nicht zu.

Streitig ist zwischen den Parteien nur noch, ob von der mit Nachricht des Kostenbeamten des BayLSG vom 25.10.2006 als angemessen erachteten Vergütung in Höhe von 2.075,07 Euro die Kosten des am 13. und 14.03.2006 vergeblich bemühten Dolmetschers N. G. in Höhe von 390,80 Euro zu Lasten der Antragstellerin abgesetzt werden können. Diese Frage ist im Sinne des Antraggegners zu entscheiden. Dieser ist befugt gewesen, im Wege der Aufrechnung gemäß §§ 387 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Ausfallvergütung des Dolmetschers N. G. in Abzug zu bringen. Denn es fällt in den Risikobereich der antragstellenden Gutachterin, wenn deren Vorladung für den zunächst geplanten Termin vom 13./14.03.2006 erst am 20.03.2006 von der Poststelle des Städt. Klinikums M.GmbH (das heißt nachträglich) versandt worden ist. Insoweit ist die Antragstellerin entsprechend § 278 BGB für den rechtzeitigen Auslauf der Vorladung an den Kläger verantwortlich. Soweit sie den Stationsarzt F. M. hinzugezogen hat, hat dieser mit Nachricht vom 05.07.2006 glaubhaft versichert, dass die Vorladung für den zunächst geplanten Termin am 13./14.03.2006 von ihm mit über dreiwöchigem Vorlauf ausgefertigt und an die Poststelle weitergeleitet worden ist. Dadurch ist die Antragstellerin jedoch noch nicht exkulpiert. Es liegt vielmehr noch in ihrem Verantwortungsbereich, dass eine Vorladung für einen vorgesehenen Untersuchungstermin auch rechtzeitig in Auslauf gebracht wird und nicht wie hier erst nachträglich am 20.03.2006.

Für das Ausfallhonorar des Dolmetschers N. G. ist somit letztendlich die Antragstellerin und nicht der Antragsgegner einstandspflichtig. Das BayLSG hat über den vorstehend bezeichneten Antrag gemäß § 4 Abs. 7 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt. Die Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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