Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 KR 32/08**
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 SF 219/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Ablehnung des Vorsitzenden der 6. Kammer des Sozialgerichts Würzburg, Richter am Sozialgericht B., wegen Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet.
Gründe:
I.
Der Kläger führt vor der 6. Kammer des Sozialgerichts Würzburg (SG), deren Vorsitzender der Richter am Sozialgericht (RiSG) B. ist, gegen die Beklagte einen Rechtsstreit wegen Krankengeld.
In dem seit Februar 2008 anhängigen Verfahren lehnte RiSG B. mit Beschluss vom 25.09.2008 den zugleich mit Klageerhebung gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Mit Verfügung vom 06.10.2008 bestimmte RiSG B. Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 28.10.2008. Der Bevollmächtigte des Klägers nahm daraufhin am 09.10.2008 telefonisch Kontakt mit dem Richter auf und beantragte mit einem am 14.10.2008 beim SG eingegangenen Schriftsatz, den Sitzungstermin aufzuheben, da gegen den Prozesskostenhilfebeschluss Rechtsmittel eingelegt werde. Am selben Tag verfügte RiSG B. die Aufhebung des Termins.
Mit Schriftsatz vom 30.10.2008 legte der Bevollmächtigte des Klägers gegen den Beschluss vom 25.09.2008 Beschwerde ein und lehnte RiSG B. wegen Besorgnis der Gefangenheit ab. Es bestünden ausgesprochene Bedenken an der Unparteilichkeit des Richters, da dieser noch innerhalb der Beschwerdefrist des Prozesskostenhilfeverfahrens Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt habe. Auch die Art und Weise des Richters, ein Telefonat zu führen, sei nicht gerade dazu geeignet, Vertrauen in die Objektivität dieses Richters zu erwecken.
RiSG B. hat sich zum Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert, wozu der Klägerbevollmächtigte wiederum Stellung genommen hat.
II.
Für die Entscheidung über Gesuche, mit welchen Richter der Sozialgerichte abgelehnt werden, ist das Landessozialgericht zuständig (§ 60 Abs.1 Satz 2 SGG).
Das zulässige Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
Nach § 60 SGG in Verbindung mit den §§ 42 ff. ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Das Misstrauen muss aus der Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Prozessbeteiligten verständlich sein.
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Kläger keinen Anlass, die Unvoreingenommenheit und objektive Einstellung des RiSG B. in Zweifel zu ziehen.
Soweit der Bevollmächtigte des Klägers dem Richter vorhält, er habe nach Ablehnung der Prozesskostenhilfe noch während des Laufes der Rechtsmittelfrist terminiert, geht dieser Vorhalt schon deshalb ins Leere, weil RiSG B. den Termin sofort nach Eingang des Absetzungsantrages wieder aufgehoben hat. Es kann dahinstehen, ob tatsächlich nach Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrages der Ablauf der Rechtsmittelfrist abgewartet werden sollte, da jedenfalls eine gesetzliche Verpflichtung hierzu nicht besteht. Selbst wenn der Kammervorsitzende hier verfahrensfehlerhaft gehandelt haben sollte, ist nicht nachvollziehbar, inwieweit hierdurch Zweifel an der Unparteilichkeit aufkommen sollten. Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist nämlich grundsätzlich kein geeignetes Mittel, sich gegen vermeintlich oder tatsächlich fehlerhafte Verfahrenshandlungen eines Richters zu wehren.
Die bloße Kritik an Inhalt und Art und Weise eines Telefongesprächs mit dem Richter kann jedenfalls in dieser Pauschalität und ohne Benennung von Einzelheiten ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit nicht begründen, zumal es an der erforderlichen Glaubhaftmachung fehlt (§ 44 Abs.2 ZPO).
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
I.
Der Kläger führt vor der 6. Kammer des Sozialgerichts Würzburg (SG), deren Vorsitzender der Richter am Sozialgericht (RiSG) B. ist, gegen die Beklagte einen Rechtsstreit wegen Krankengeld.
In dem seit Februar 2008 anhängigen Verfahren lehnte RiSG B. mit Beschluss vom 25.09.2008 den zugleich mit Klageerhebung gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Mit Verfügung vom 06.10.2008 bestimmte RiSG B. Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 28.10.2008. Der Bevollmächtigte des Klägers nahm daraufhin am 09.10.2008 telefonisch Kontakt mit dem Richter auf und beantragte mit einem am 14.10.2008 beim SG eingegangenen Schriftsatz, den Sitzungstermin aufzuheben, da gegen den Prozesskostenhilfebeschluss Rechtsmittel eingelegt werde. Am selben Tag verfügte RiSG B. die Aufhebung des Termins.
Mit Schriftsatz vom 30.10.2008 legte der Bevollmächtigte des Klägers gegen den Beschluss vom 25.09.2008 Beschwerde ein und lehnte RiSG B. wegen Besorgnis der Gefangenheit ab. Es bestünden ausgesprochene Bedenken an der Unparteilichkeit des Richters, da dieser noch innerhalb der Beschwerdefrist des Prozesskostenhilfeverfahrens Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt habe. Auch die Art und Weise des Richters, ein Telefonat zu führen, sei nicht gerade dazu geeignet, Vertrauen in die Objektivität dieses Richters zu erwecken.
RiSG B. hat sich zum Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert, wozu der Klägerbevollmächtigte wiederum Stellung genommen hat.
II.
Für die Entscheidung über Gesuche, mit welchen Richter der Sozialgerichte abgelehnt werden, ist das Landessozialgericht zuständig (§ 60 Abs.1 Satz 2 SGG).
Das zulässige Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
Nach § 60 SGG in Verbindung mit den §§ 42 ff. ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Das Misstrauen muss aus der Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Prozessbeteiligten verständlich sein.
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Kläger keinen Anlass, die Unvoreingenommenheit und objektive Einstellung des RiSG B. in Zweifel zu ziehen.
Soweit der Bevollmächtigte des Klägers dem Richter vorhält, er habe nach Ablehnung der Prozesskostenhilfe noch während des Laufes der Rechtsmittelfrist terminiert, geht dieser Vorhalt schon deshalb ins Leere, weil RiSG B. den Termin sofort nach Eingang des Absetzungsantrages wieder aufgehoben hat. Es kann dahinstehen, ob tatsächlich nach Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrages der Ablauf der Rechtsmittelfrist abgewartet werden sollte, da jedenfalls eine gesetzliche Verpflichtung hierzu nicht besteht. Selbst wenn der Kammervorsitzende hier verfahrensfehlerhaft gehandelt haben sollte, ist nicht nachvollziehbar, inwieweit hierdurch Zweifel an der Unparteilichkeit aufkommen sollten. Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist nämlich grundsätzlich kein geeignetes Mittel, sich gegen vermeintlich oder tatsächlich fehlerhafte Verfahrenshandlungen eines Richters zu wehren.
Die bloße Kritik an Inhalt und Art und Weise eines Telefongesprächs mit dem Richter kann jedenfalls in dieser Pauschalität und ohne Benennung von Einzelheiten ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit nicht begründen, zumal es an der erforderlichen Glaubhaftmachung fehlt (§ 44 Abs.2 ZPO).
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
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